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Document 62015TB0522

    Rechtssache T-522/15: Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2015 — CCPL u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Kartelle — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel — Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden — Bankbürgschaft — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

    ABl. C 78 vom 29.2.2016, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 78/20


    Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2015 — CCPL u. a./Kommission

    (Rechtssache T-522/15) (1)

    ((Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Kartelle - Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung))

    (2016/C 078/30)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Antragstellerinnen: CCPL — Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC (Reggio Emilia, Italien), Coopbox group SpA (Reggio Emilia), Poliemme Srl (Reggio Emilia), Coopbox Hispania, SL (Lorca, Spanien), Coopbox Eastern s.r.o. (Nové Mesto nad Váhom, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Bariatti und Rechtsanwalt E. Cucchiara)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Jimeno Fernandez, A. Biolan und P. Rossi, dann F. Jimeno Fernandez, P. Rossi und L. Malferrari)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel), soweit mit ihm den Antragstellerinnen zur Bedingung gemacht wird, dass sie eine Bankbürgschaft stellen oder die verhängten Geldbußen vorläufig zahlen, um eine sofortige Beitreibung dieses Betrags zu verhindern

    Tenor

    1.

    Die Verpflichtung der Antragstellerinnen, der CCPL — Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC, der Coopbox group SpA, der Poliemme Srl, der Coopbox Hispania, SL, und der Coopbox Eastern s.r.o., zugunsten der Europäischen Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der durch Art. 2 des Beschlusses K(2015)4336 endg. der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) gegen sie verhängten Geldbußen zu verhindern, wird unter der Bedingung ausgesetzt, dass

    die Antragstellerinnen binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses und sodann alle drei Monate bis zum Erlass der Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder bei jedem Ereignis, das Einfluss auf ihre künftige Fähigkeit, die verhängten Geldbußen zu zahlen, haben könnte, der Kommission einen ausführlichen schriftlichen Bericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans der CCPL-Gruppe und über den Betrag der sowohl in Ausführung dieses Plans als auch „außerhalb“ dieses Plans erzielten Erlöse aus der Veräußerung ihrer Vermögenswerte vorlegen;

    die Antragstellerinnen an die Kommission den Betrag von 5 Mio. Euro zahlen, sobald sie ihn aus dieser Veräußerung erhalten haben, sowie die gesamten Erlöse aus der geplanten Veräußerung der Beteiligungen an der Refincoop SpA, der Erzelli Energia Srl und der Smec Srl, sobald diese Erlöse erzielt worden sind.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


    (1)  ABl. C 354 vom 26.10.2015.


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