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Document 62015TA0758

Rechtssache T-758/15: Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2017 — EDF Toruń/ECHA (REACH — Gebühr für die Registrierung eines Stoffes — Ermäßigung für KMU — Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße — Beschluss, mit dem ein Verwaltungsentgelt erhoben wird — Empfehlung 2003/361/EG — Berechtigtes Vertrauen — Verhältnismäßigkeit — Kriterien für die Berechnung der Höhe des Verwaltungsentgelts)

ABl. C 283 vom 28.8.2017, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/36


Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2017 — EDF Toruń/ECHA

(Rechtssache T-758/15) (1)

((REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung für KMU - Fehler bei der Angabe der Unternehmensgröße - Beschluss, mit dem ein Verwaltungsentgelt erhoben wird - Empfehlung 2003/361/EG - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit - Kriterien für die Berechnung der Höhe des Verwaltungsentgelts))

(2017/C 283/54)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: EDF Toruń SA (Toruń, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Sienkiewicz)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Trnka, C. Schultheiss und M. Heikkilä im Beistand von Rechtsanwalt C. Garcia Molyneux)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses SME(2015) 4950 der ECHA vom 3. November 2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen der für mittlere Unternehmen vorgesehenen Ermäßigung der Gebühren erfüllt, und ihr ein Verwaltungsentgelt auferlegt wurde, und der von der ECHA nach dem Erlass des Beschlusses SME(2015) 4950 gestellten Rechnung Nr. 10054011

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die EDF Toruń S.A. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 22.2.2016.


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