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Document 62015FN0016

Rechtssache F-16/15: Klage, eingereicht am 30. Januar 2015 — ZZ u. a./Kommission

ABl. C 96 vom 23.3.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/27


Klage, eingereicht am 30. Januar 2015 — ZZ u. a./Kommission

(Rechtssache F-16/15)

(2015/C 096/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bontinck und Rechtsanwältin A. Guillerme)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Arbeitsplatzbeschreibung der Kläger in der Anwendung Sysper 2 geändert wurde und sie nicht in die Liste der für die Beförderung nach der Besoldungsgruppe AST 10 im Beförderungsverfahren 2014 vorgeschlagenen Beamten aufgenommen wurden

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Rechtswidrigkeit von Art. 45 des Statuts und des Anhangs I sowie der sich darauf beziehenden Übergangsvorschriften festzustellen;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. April 2014, die Beförderungsakte der Kläger im System „Sysper 2“ zu ändern, um ihnen jede Beförderungsmöglichkeit zu nehmen, aufzuheben;

die am 24. Juni 2014 bekannt gegebene anschließende Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Kläger nicht in die Liste der für die Beförderung nach der Besoldungsgruppe AST 10 im Beförderungsverfahren 2014 gemäß Art. 45 des Statuts vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. April 2014, die Beförderungsakte der Kläger im System „Sysper 2“ zu ändern, um ihnen jede Beförderungsmöglichkeit zu nehmen, aufzuheben;

die am 24. Juni 2014 bekannt gegebene anschließende Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Kläger nicht in die Liste der für die Beförderung nach der Besoldungsgruppe AST 10 im Beförderungsverfahren 2014 gemäß Art. 45 des Statuts vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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