EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015FA0061

Rechtssache F-61/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2016 — Proia/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Dienstbezüge — Auslandszulage — Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts — Ständiger Wohnsitz vor dem Dienstantritt — Studienaufenthalt und anschließende Praktikums- und Beschäftigungszeit aufgrund aufeinander folgender Arbeitsverträge im Staat des Dienstorts — Mutmaßlicher Wille des betroffenen Bediensteten, seinen ständigen Mittelpunkt der Lebensinteressen ab der Aufnahme seines Studiums in den Staat des Dienstorts zu verlegen — Fehlen)

ABl. C 78 vom 29.2.2016, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2016 — Proia/Kommission

(Rechtssache F-61/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts - Ständiger Wohnsitz vor dem Dienstantritt - Studienaufenthalt und anschließende Praktikums- und Beschäftigungszeit aufgrund aufeinander folgender Arbeitsverträge im Staat des Dienstorts - Mutmaßlicher Wille des betroffenen Bediensteten, seinen ständigen Mittelpunkt der Lebensinteressen ab der Aufnahme seines Studiums in den Staat des Dienstorts zu verlegen - Fehlen))

(2016/C 078/49)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alessandro Proia (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und F. Simonetti)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission vom 25. September 2014, mit der dem Kläger die Auslandszulage versagt wird

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. September 2014, mit der Herrn Proia die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union versagt wird, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Herrn Proia zu tragen.


(1)  ABl. C 221 vom 06.07.2015, S. 27.


Top