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Document 62015FA0023

    Rechtssache F-23/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. März 2016 — Kerstens/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Pflichten — Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind — Verbreitung beleidigender Äußerungen über einen anderen Beamten — Art. 12 des Statuts — Disziplinarverfahren — Untersuchung in Gestalt einer Tatsachenprüfung — Verweis — Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts — Allgemeine Durchführungsbestimmungen — Verfahrensfehler — Folgen des Fehlers)

    ABl. C 156 vom 2.5.2016, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 156/55


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. März 2016 — Kerstens/Kommission

    (Rechtssache F-23/15) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Pflichten - Handlungen, die dem Ansehen des öffentlichen Dienstes abträglich sind - Verbreitung beleidigender Äußerungen über einen anderen Beamten - Art. 12 des Statuts - Disziplinarverfahren - Untersuchung in Gestalt einer Tatsachenprüfung - Verweis - Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts - Allgemeine Durchführungsbestimmungen - Verfahrensfehler - Folgen des Fehlers))

    (2016/C 156/77)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und C. Ehrbar)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe eines Verweises verhängt wurde

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Petrus Kerstens trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015, S. 42.


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