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Document 62015CO0523

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. Juli 2016.
    Westfälische Drahtindustrie GmbH u. a. gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Geldbußen – Beurteilung der Leistungsfähigkeit – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Berücksichtigung von Tatsachen, die nach dem streitigen Beschluss eingetreten sind – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
    Rechtssache C-523/15 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:541

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

    7. Juli 2016 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Spannstahl — Geldbußen — Beurteilung der Leistungsfähigkeit — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Berücksichtigung von Tatsachen, die nach dem streitigen Beschluss eingetreten sind — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“

    In der Rechtssache C‑523/15 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. September 2015,

    Westfälische Drahtindustrie GmbH mit Sitz in Hamm (Deutschland),

    Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Hamm,

    Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (Deutschland),

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Stadler,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch V. Bottka, H. Leupold und G. Meessen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter J.‑C. Bonichot und E. Regan (Berichterstatter),

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

    folgenden

    Beschluss

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI), die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV) und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pampus) zum einen, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T‑393/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:515), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat, und zum anderen das Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission vom 14. Februar 2011 (im Folgenden: Schreiben vom 14. Februar 2011) für nichtig zu erklären.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht in Art. 23 Abs. 2 vor:

    „Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

    a)

    gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

    …“

    3

    Art. 31 dieser Verordnung bestimmt:

    „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

    4

    In Ziff. 35 („Leistungsfähigkeit der Unternehmen“) der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) heißt es:

    „Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß diesen Leitlinien die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    5

    Die vorliegende Rechtssache betrifft den Spannstahlsektor. Als „Spannstahl“ werden Metalldrähte und Litzen aus Walzdraht bezeichnet, insbesondere Stahl zum Vorspannen von Beton, der als Bestandteil von Balkonen, Rammpfählen und Rohrsystemen verwendet wird, und Stahl zum Spannen von Beton im nachträglichen Verbund, der im Hoch‑, Tief‑ und Brückenbau eingesetzt wird.

    6

    WDI (vormals Klöckner Draht GmbH) ist ein deutsches Unternehmen des Stahlsektors, das u. a. Spannstahl herstellt. Die Anteile an WDI werden seit dem 3. September 1987 zu 98 % von WDV gehalten, und die Anteile an dieser Gesellschaft seit dem 1. Juli 1997 zu zwei Dritteln von Pampus.

    7

    Am 19. und 20. September 2002 führte die Kommission, nachdem sie vom Bundeskartellamt und von einem Spannstahlhersteller Informationen über einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV erhalten hatte, in den Geschäftsräumen verschiedener Hersteller Nachprüfungen durch.

    8

    Am Ende ihrer Ermittlungen und nach Ablehnung des von WDI eingereichten Antrags auf Kronzeugenbehandlung richtete die Kommission am 30. September 2008 an mehrere Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerinnen, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Adressaten dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte reichten schriftliche Erklärungen zu diesen Beschwerdepunkten ein. Am 11. und 12. Februar 2009 fand eine Anhörung statt, an der die Rechtsmittelführerinnen teilnahmen.

    9

    14 Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerinnen, erklärten ferner unter Berufung auf Ziff. 35 der Leitlinien von 2006, dass sie nicht in der Lage seien, die Geldbuße zu zahlen. Die Erklärungen dieser Unternehmen enthielten entsprechende Begründungen.

    10

    Im streitigen Beschluss stellte die Kommission fest, dass mehrere Spannstahlanbieter dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und, ab dem 1. Januar 1994, gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen hätten, dass sie auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 19. September 2002 an einem Kartell teilgenommen hatten. Nach Auffassung der Kommission hatte sich Klöckner Draht, nunmehr WDI, während des gesamten genannten Zeitraums unmittelbar an dieser Zuwiderhandlung beteiligt. Ferner warf die Kommission Herrn Pampus als Geschäftsführer von Pampus und WDI vor, unmittelbar an verschiedenen Kartellzusammenkünften beteiligt gewesen zu sein und seinen Mitarbeitern eindeutige Weisungen erteilt zu haben, so dass WDV und Pampus während des gesamten Zeitraums ihrer Kontrolle bestimmenden Einfluss auf WDI ausgeübt hätten. Daher wurde gegen WDI eine Geldbuße in Höhe von 46,55 Mio. Euro verhängt. WDI und Pampus wurden für die Zuwiderhandlung jeweils gesamtschuldnerisch in Höhe von 38,855 Mio. Euro bzw. 15,485 Mio. Euro zur Verantwortung gezogen.

    11

    Im Übrigen wies die Kommission im streitigen Beschluss den Antrag der Rechtsmittelführerinnen zurück, ihnen gemäß Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren.

    12

    Der Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit wurde mit Schreiben vom 14. Februar 2011 zurückgewiesen.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    13

    Mit Klageschrift, die am 14. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung und Abänderung des streitigen Beschlusses.

    14

    Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. Dezember 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, stellten sie einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses.

    15

    Mit Beschluss vom 13. April 2011, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T‑393/10 R, im Folgenden: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters, EU:T:2011:178), gab der Präsident des Gerichts dem Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise statt, wobei ihre Obliegenheit, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der im streitigen Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen zu vermeiden, unter der Bedingung ausgesetzt wurde, dass sie an die Kommission zum einen bis zum 30. Juni 2011 einen Betrag von 2 Mio. Euro zahlen und zum anderen vom 15. Juli 2011 an bis auf Weiteres, längstens aber bis zur Verkündung des Urteils in der Hauptsache, zum 15. jedes Monats monatliche Raten in Höhe von 300000 Euro zahlen.

    16

    Die Klage wurde auf neun Klagegründe gestützt, von denen lediglich der sechste und der neunte für das vorliegende Rechtsmittel von Belang sind. Mit dem sechsten Klagegrund hatten die Rechtsmittelführerinnen insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt, den die Kommission dadurch begangen haben soll, dass sie im streitigen Beschluss ihre fehlende Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe. Der neunte Klagegrund betraf die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit im Schreiben vom 14. Februar 2011, dessen Nichtigerklärung die Rechtsmittelführerinnen am 19. April 2011 beantragten.

    17

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diesen beiden Klagegründen stattgegeben und den streitigen Beschluss, soweit gegen die Rechtsmittelführerinnen eine Geldbuße verhängt wurde, sowie das Schreiben vom 14. Februar 2011 für nichtig erklärt, weil der Kommission darin bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerinnen Fehler unterlaufen seien. Es ist jedoch in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Anwendung der Leitlinien von 2006 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Anspruch auf eine Ermäßigung ihrer Geldbuße wegen ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit hätten, und hat deshalb ihre Geldbuße auf einen Betrag festgesetzt, dessen Höhe der im streitigen Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße entspricht.

    Anträge der Parteien

    18

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

    das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als sie darin zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden, oder es vollständig aufzuheben und den streitigen Beschluss, soweit darin gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, sowie das Schreiben vom 14. Februar 2011 und die Geldbuße selbst für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die im streitigen Beschluss gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es die im streitigen Beschluss verhängte Geldbuße herabsetzt, und

    der Kommission die durch das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    19

    Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    20

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Erstens rügen sie einen Verstoß gegen Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie eine Missachtung des Systems der Zuständigkeitsverteilung und des institutionellen Gleichgewichts zwischen den Organen. Zweitens rügen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung. Drittens rügen sie eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

    21

    Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

    22

    Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    23

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe die Grenzen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt, da es sich nicht darauf beschränkt habe, den streitigen Beschluss zu überprüfen und die Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen, sondern eine neue eigenständige Bußgeldentscheidung erlassen habe, die in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit auf neuen, nach dem streitigen Beschluss und dem Schreiben vom 14. Februar 2011 eingetretenen Umständen beruhe.

    24

    So habe das Gericht sie im Tenor des angefochtenen Urteils zur Zahlung einer Geldbuße „verurteilt“. Ferner weise es in Rn. 302 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass sich die Geldbuße aus seiner eigenen Entscheidung zum Zeitpunkt ihrer Verkündung ergebe.

    25

    Damit habe das Gericht gegen das System der Zuständigkeitsverteilung und das institutionelle Gleichgewicht verstoßen und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, denn es habe sich an die Stelle der Kommission gesetzt. Da das Gericht den streitigen Beschluss durch dessen Nichtigerklärung hinsichtlich der Bußgeldverhängung abgeändert habe, hätte es feststellen müssen, dass eine Änderung der Höhe der Geldbuße entfalle.

    26

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, in den Rn. 109, 302 und 335 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung grundsätzlich auf die Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen habe. Damit sei das Gericht von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission (T‑406/09, EU:T:2014:254), ergebe.

    27

    Eine Befugnis des Gerichts zur Berücksichtigung einer nach Aufhebung der ursprünglichen Geldbuße eingetretenen Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rechtsschutzsuchenden würde für sie zu einer mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit unvereinbaren Abschreckungswirkung führen und dem Gebot der richterlichen Zurückhaltung gegenüber der sachnäheren Verwaltungsbehörde widersprechen. Jedenfalls müsse eine Berücksichtigung nach dem Erlass der Bußgeldentscheidung hinzugetretener Gesichtspunkte ausgeschlossen sein, wenn die Entscheidung wie im vorliegenden Fall gerade insofern für nichtig erklärt worden sei, als damit eine Geldbuße verhängt worden sei. Denn wäre der streitige Beschluss rechtmäßig gewesen, hätte das Gericht ihn nicht einer unbeschränkten Nachprüfung unterziehen müssen.

    28

    Nach Auffassung der Kommission entbehren beide Teile des ersten Rechtsmittelgrundes jeder Grundlage.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    29

    Mit den beiden Teilen des ersten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es selbst eine neue Geldbuße verhängt und dabei Gesichtspunkte aus der Zeit nach dem Erlass des streitigen Beschlusses berücksichtigt habe.

    30

    Es ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Sanktionen ergänzt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42, sowie vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

    31

    Wenn der Unionsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, ist er über die reine Rechtmäßigkeitskontrolle der Sanktion hinaus befugt, die Beurteilung der Kommission als der Urheberin des Rechtsakts, in dem der Betrag dieser Sanktion ursprünglich festgelegt wurde, im Hinblick auf die Festsetzung dieses Betrags durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75).

    32

    Folglich kann der Unionsrichter den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, abändern (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86), indem er die verhängte Geldbuße aufhebt, herabsetzt oder erhöht (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2013, Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, EU:C:2013:606, nicht veröffentlicht, Rn. 104, und vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 74).

    33

    Diese Befugnis ist unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände auszuüben (Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86, und vom 26. September 2013, Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:606, Rn. 104).

    34

    Folglich kann der Unionsrichter seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist (Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 62, und vom 26. September 2013, Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:606, Rn. 105), und ihre Ausübung bewirkt, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen endgültig auf ihn übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 693).

    35

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses nach Zurückweisung der von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Klagegründe 1 bis 4 sowie 7 und 8 in den Rn. 285 bis 332 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Kommission bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerinnen im Sinne von Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 Fehler unterlaufen seien und dass diese Fehler zur Nichtigkeit des streitigen Beschlusses, soweit mit ihm gegen die Rechtsmittelführerinnen eine Geldbuße verhängt worden sei, und des Schreibens vom 14. Februar 2011 führen könnten.

    36

    Am Ende dieser Rechtmäßigkeitskontrolle hat das Gericht es als gerechtfertigt angesehen, im vorliegenden Fall seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben. Es hat in den Rn. 333 bis 358 des angefochtenen Urteils die Leitlinien von 2006 angewandt und ist auf der Grundlage der Informationen der Parteien zur Entwicklung der finanziellen Situation der Rechtsmittelführerinnen nach Erlass des streitigen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Anspruch darauf hätten, dass ihre Geldbuße wegen ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit aus Gründen wie den in Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 genannten ermäßigt werde, so dass sie zur Zahlung einer Geldbuße zu verurteilen seien, deren Höhe der im streitigen Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße entspreche.

    37

    Damit hat das Gericht die Grenzen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht überschritten.

    38

    Zwar hat die Ausübung der Rechtmäßigkeitskontrolle des streitigen Beschlusses durch das Gericht im vorliegenden Fall zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses geführt, soweit die Kommission darin eine Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängt hatte, doch bedeutet dieser Umstand entgegen deren Vorbringen keineswegs, dass es dem Gericht aus diesem Grund verwehrt gewesen wäre, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben. Das Gericht war nämlich weiterhin in vollem Umfang mit der Frage der Bemessung der Geldbuße befasst, da die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klage deren Herabsetzung insbesondere wegen fehlender Leistungsfähigkeit im Sinne von Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 beantragt hatten.

    39

    In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durfte daher allein das Gericht Sanktionen gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängen und war somit befugt, auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien und unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens den Betrag der Geldbuße, die im streitigen Beschluss gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängt worden war, abzuändern.

    40

    Da das Gericht mithin die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Ausübung der Sanktionsbefugnis ordnungsgemäß durch seine eigene Beurteilung ersetzt hat, ist der Umstand, dass es im Ergebnis die Beibehaltung des im streitigen Beschluss festgesetzten Bußgeldbetrags für angemessen hielt, für die Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Befugnis unerheblich (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 88).

    41

    Gleiches gilt für die Verwendung des Ausdrucks „verurteilen“ in Rn. 358 und im Tenor des angefochtenen Urteils. Aus dessen Gründen geht nämlich in rechtlich hinreichender Weise hervor, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt hat, um den Betrag der von der Kommission im streitigen Beschluss verhängten Geldbuße abzuändern.

    42

    Zur Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Erlass des streitigen Beschlusses und dem Schreiben vom 14. Februar 2011 eingetreten sind, durch das Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die Abänderung des Bußgeldbetrags im vorliegenden Fall darauf beruht, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt hat.

    43

    In diesem Rahmen ist der Unionsrichter aber befugt, zur umfassenden Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle sämtliche von ihm für maßgeblich erachteten tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, mögen sie vor oder nach der angefochtenen Entscheidung eingetreten sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52, vom 22. Januar 2013,Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 49, vom 26. September 2013, Alliance One International/Kommission, C‑679/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:606, Rn. 107, und vom 17. September 2015, Total/Kommission, C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 41).

    44

    Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt ist, gebietet es nämlich, dass der Unionsrichter im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung alle Tatsachen‑ und Rechtsfragen prüfen kann, die für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 35 und 36).

    45

    Dies gilt erst recht, wenn wie in der vorliegenden Rechtssache die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf die Prüfung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens ausgeübt wird. Dürfte der Unionsrichter bei der Beurteilung dieser Leistungsfähigkeit nicht die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigen, könnte er nämlich gezwungen sein, eine gebotene Herabsetzung oder Aufhebung der Geldbuße zu verweigern bzw. eine nicht gebotene Herabsetzung oder Aufhebung der Geldbuße zu gewähren, wodurch dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsnachteil entstehen oder ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil verschafft werden könnte.

    46

    Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nur im gegebenen sozialen Umfeld relevant, d. h. im Licht der Folgen, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren haben könnte (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, EU:C:2006:433, Rn. 106).

    47

    Wie das Gericht in Rn. 302 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, muss dies erst recht gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtsmittelführerinnen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollstreckung der von der Kommission verhängten Geldbuße bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils erwirkt hatten.

    48

    Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

    – Vorbringen der Parteien

    49

    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe unter Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit und entgegen den Ausführungen in Rn. 333 des angefochtenen Urteils nicht sämtliche nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 für die Bußgeldbemessung relevanten Voraussetzungen berücksichtigt. Insbesondere habe das Gericht die „Information Note“ der Kommission vom 12. Juni 2010 zum Thema „Fehlende Leistungsfähigkeit nach Ziff. 35 der Leitlinien vom 1. September 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß der Verordnung Nr. 1/2003“ (SEC[2010] 737/2) nicht beachtet, wonach die fehlende Leistungsfähigkeit eines Unternehmens entweder dadurch berücksichtigt werden könne, dass die Geldbuße auf einen Betrag reduziert werde, den das Unternehmen zu zahlen in der Lage sei, oder dadurch, dass sie ratenweise über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren gezahlt werde. Dagegen erstrecke sich im vorliegenden Fall der Zahlungszeitraum für die vom Gericht verhängte Geldbuße angesichts des Zahlungsplans, der derzeit mit der Kommission ausgehandelt werde, sowie der gemäß dem Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters bereits geleisteten Zahlungen auf ungefähr 15 oder 20 Jahre.

    50

    Nach der bisherigen Verwaltungspraxis verringere die Kommission die Geldbuße bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 grundsätzlich auf die Summe, die das betroffene Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung zu leisten in der Lage sei.

    51

    Jedenfalls wäre, selbst wenn das Gericht eine hybride, aus einer Reduzierung der verhängten Geldbuße und deren ratenweiser Zahlung bestehende Lösung für angebracht gehalten hätte, zur Wahrung der Angemessenheit der Geldbuße eine Reduzierung ihres Gesamtbetrags auf maximal 20 Mio. Euro erforderlich gewesen, bestehend aus der aufgrund des Beschlusses des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters bereits geleisteten Anzahlung in Höhe von 2 Mio. Euro und den im Maximalzeitraum von fünf Jahren zahlbaren 60 Monatsraten in Höhe von je 300000 Euro.

    52

    Die Kommission macht geltend, dieser erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    53

    Zunächst ist festzustellen, dass der Vorwurf der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe gegen sie eine Geldbuße verhängt, deren ratenweise Zahlung sich über einen übermäßig langen Zeitraum erstrecke, auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht, denn das Gericht hat eine Ratenzahlung der Geldbuße weder vorgesehen noch gar auferlegt.

    54

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters die Ratenzahlung der Geldbuße, von der er die Aussetzung der Obliegenheit zur Stellung einer Bankbürgschaft abhängig machte, mit der Verkündung des angefochtenen Urteils endete. In Wirklichkeit wird sich die angeführte Dauer der Bußgeldzahlung aus einem Zahlungsplan ergeben, den die Rechtsmittelführerinnen selbst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils mit der Kommission ausgehandelt haben.

    55

    Im Übrigen zielt der von den Rechtsmittelführerinnen gegen die unterbliebene Herabsetzung ihrer Geldbuße durch das Gericht erhobene Vorwurf auf eine neue Würdigung der ihre Leistungsfähigkeit betreffenden Tatsachen durch den Gerichtshof ab, wozu er – außer im Fall einer hier nicht geltend gemachten Verfälschung dieser Tatsachen – im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist (Urteil vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).

    56

    Zur früheren Entscheidungspraxis der Kommission ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und dass Entscheidungen in anderen Fällen lediglich Hinweischarakter in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen haben (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 189).

    57

    Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

    – Vorbringen der Parteien

    58

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe sie bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gegenüber den anderen Unternehmen, deren Geldbußen gemäß Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 herabgesetzt worden seien, benachteiligt, da keines dieser Unternehmen zu Ratenzahlungen über einen so langen Zeitraum verurteilt worden sei.

    59

    Zudem habe das Gericht auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da es die Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerinnen zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils beurteilt habe, die der anderen Unternehmen hingegen zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses.

    60

    Zum einen hätten sich jedoch alle Adressaten des streitigen Beschlusses, als sie ihre Anträge auf Herabsetzung der Geldbuße wegen dieses Gesichtspunkts gestellt hätten, in einer vergleichbaren Situation befunden. Hätte die Kommission die Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerinnen zutreffend beurteilt, hätte sie die gegen sie verhängte Geldbuße gekürzt, und sie wären nicht gezwungen gewesen, Klage zu erheben, die zu einer erneuten Verurteilung zu einem abweichenden Zeitpunkt durch das Gericht geführt habe. Die Ungleichbehandlung sei umso offenkundiger, als das Gericht zu diesem Zeitpunkt nicht überprüft habe, ob sich die wirtschaftliche Situation der Unternehmen, deren Geldbuße gekürzt worden sei, verbessert habe.

    61

    Zum anderen stelle bereits die Ablehnung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Herabsetzung der Geldbuße eine Ungleichbehandlung dar, die durch das angefochtene Urteil fortgeführt werde, da sie sich gegen die Argumentation der Kommission hätten verteidigen müssen, dass Zinsen auf die vom Gericht verhängte Geldbuße ab dem im streitigen Beschluss festgelegten Zeitpunkt zu zahlen seien, obwohl das Nichtvorliegen der Voraussetzungen von Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt worden sei.

    62

    Die Kommission hält diesen zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    63

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner, in den Art. 20 und 21 der Charta verankerter Grundsatz des Unionsrechts. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt er, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).

    64

    Das Gericht ist zur Beachtung dieses Grundsatzes nicht nur im Rahmen der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle der Kommissionsentscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, verpflichtet, sondern auch bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Die Ausübung dieser Befugnis darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77).

    65

    Im vorliegenden Fall ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe ihnen diskriminierende Zahlungsfristen auferlegt, jedoch aus den in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Beschlusses angeführten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

    66

    Im Übrigen hat das Gericht in Rn. 356 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Berücksichtigung nach dem streitigen Beschluss hinzugetretener Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht zu einer Diskriminierung gegenüber jenen Unternehmen führt, die keine Klage erhoben haben, um die von der Kommission vorgenommene Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit anzufechten. Deren Situation und die der Rechtsmittelführerinnen sind nämlich nicht vergleichbar, weil Letztere Klage erhoben haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 49 bis 63).

    67

    Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    68

    Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    Zum dritten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    69

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe unter Verstoß gegen den in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und gegen Art. 47 der Charta keine eigenständige Prüfung unter umfassender Ermessensausübung vorgenommen, denn es habe in Rn. 334 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit von dem Betrag der im streitigen Beschluss verhängten Geldbuße auszugehen sei.

    70

    Eine eigenständige Prüfung der Angemessenheit der Geldbuße hätte eine substantiierte Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Faktoren der Bußgeldberechnung wie Dauer und Schwere des Verstoßes erfordert. Eine auf das Auffinden von Ermessensfehlern beschränkte Überprüfung könne nicht genügen, zumal es sich bei der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung um ein einseitiges Verfahren handele, in dem das Gericht aufgerufen sei, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Kommission zu setzen.

    71

    Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes, da er auf eine Überprüfung der Tatsachenwürdigung gerichtet sei. Er sei jedenfalls unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    72

    Zunächst sind die Zweifel der Kommission an der Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht mit ihm vorwerfen, bei der Ausübung seiner Kontrolle des streitigen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen zu haben.

    73

    Was die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes angeht, steht fest, dass das Gericht in den Rn. 121 bis 265 des angefochtenen Urteils die geltend gemachten Klagegründe 1 bis 4 zurückgewiesen hat, die im Wesentlichen die im streitigen Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung und die darin gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße betrafen. Im vorliegenden Verfahren haben die Rechtsmittelführerinnen keine gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils gerichteten Argumente vorgetragen.

    74

    Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es in Rn. 334 des angefochtenen Urteils entschied, dass es in Ermangelung eines Fehlers, der zur Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses führen könnte, angebracht sei, bei der neuen Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerinnen von dem Betrag der in diesem Beschluss verhängten Geldbuße auszugehen.

    75

    Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    Kosten

    76

    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    77

    Da die Kommission die Verurteilung der Westfälischen Drahtindustrie GmbH, der Westfälischen Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Die Westfälische Drahtindustrie GmbH, die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG tragen die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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