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Document 62015CO0246

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juli 2016.
Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen (Deutschland) – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Rechtssache C-246/15 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:568

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

14. Juli 2016(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Staatliche Beihilfen – Staatliche Maßnahmen betreffend die Errichtung eines Sägewerks im Land Hessen (Deutschland) – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt – Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

In der Rechtssache C‑246/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. Mai 2015,

Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG mit Sitz in Creuzburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: J. Heithecker und J. Ylinen, Rechtsanwälte,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Land Hessen, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und A. Richter,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter) sowie der Richter J.-C. Bonichot und E. Regan,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. März 2015, Pollmeier Massivholz/Kommission (T‑89/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:153), mit dem zum einen die Entscheidung K(2008) 6017 endgültig der Kommission vom 21. Oktober 2008, Staatliche Beihilfe N 512/2007 – Deutschland, Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt wird, soweit darin festgestellt wird, dass die vom Land Hessen (Deutschland) gewährten staatlichen Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen, und zum anderen die Klage dieser Gesellschaft, die darauf gerichtet war, diese Entscheidung und die Entscheidung zum Beihilfeverfahren CP 195/2007 – Abalon Hardwood Hessen GmbH, die in dem Schreiben D/55056 der Kommission vom 15. Dezember 2008 (im Folgenden: Schreiben D/55056) enthalten sein soll, insgesamt für nichtig zu erklären, im Übrigen abgewiesen wird.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kann die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, wie folgt zusammengefasst werden.

3        Pollmeier Massivholz ist eine in der Laubholzsägebranche tätige Gesellschaft deutschen Rechts, die in der Nähe der Grenze des Landes Hessen mehrere Sägewerke für Buchenholz betreibt.

4        Im Jahr 2007 gingen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zwei Beschwerden ein, von denen eine von Pollmeier Massivholz eingelegt wurde. Mit den Beschwerden wurde gerügt, dass der Abalon Hardwood Hessen GmbH (im Folgenden: Beihilfeempfängerin) für die Errichtung eines neuen Sägewerks für Buchenholz im Land Hessen rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien.

5        Mit Schreiben vom 6. September 2007 meldeten die deutschen Behörden auf ein Auskunftsersuchen der Kommission hin aus Gründen der Rechtssicherheit zum einen einen regionalen Investitionszuschuss in Höhe von insgesamt 4 500 000 Euro, der vom Land Hessen aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde und sich aus einem aus dem Bundeshaushalt finanzierten Teilbetrag von 3 780 000 Euro sowie einem aus Landesmitteln finanzierten Teilbetrag von 720 000 Euro zusammensetzte, und zum anderen zwei staatliche Bürgschaften an, die nach Maßgabe der Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien für die gewerbliche Wirtschaft gewährt wurden. Die deutschen Behörden teilten außerdem mit, die in den angemeldeten Maßnahmen vorgesehenen Zahlungen seien in Erwartung einer positiven Entscheidung der Kommission in dem durch die Anmeldung in Gang gesetzten Verfahren ausgesetzt worden.

6        Im Verwaltungsverfahren wandten sich die Beschwerdeführer nicht nur gegen die angemeldeten, sondern auch gegen drei andere Maßnahmen, etwa den Verkauf eines staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin zu einem Preis, der unter dem Marktwert gelegen habe.

7        In der streitigen Entscheidung ging die Kommission sowohl auf die mitgeteilten als auch auf die anderen Maßnahmen ein. Auf der Grundlage der von den deutschen Behörden mitgeteilten Informationen stellte die Kommission fest, der Investitionszuschuss sei durch zwei Bescheide vom 20. Dezember 2006 und die staatlichen Bürgschaften seien am 28. Dezember 2006 gewährt worden. Die beiden Bescheide vom 20. Dezember 2006 seien durch einen Bescheid vom 5. April 2007 (im Folgenden: Änderungsbescheid vom 5. April 2007) geändert worden, doch zog die Kommission nicht den Tag des Erlasses dieses Bescheids als Zeitpunkt der Gewährung des Investitionszuschusses heran, weil die einzige Wirkung dieses Bescheids darin bestanden habe, die Finanzierungsquelle zu ändern, und dies nicht genüge, um die Feststellung in Frage zu stellen, dass dieser Zuschuss rechtlich am 20. Dezember 2006 gewährt worden sei.

8        Im Rahmen der Würdigung der in der streitigen Entscheidung geprüften Maßnahmen ging die Kommission auf die Frage ein, ob es sich bei den angemeldeten Maßnahmen um neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. 1999, L 83, S. 1) handele. Hierzu stellte sie fest, dass es sich bei der Beihilfeempfängerin um ein gesundes Unternehmen handele, und vertrat sodann zum einen die Auffassung, der Investitionszuschuss stelle keine neue, sondern eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung dar, weil sie eine Einzelbeihilfe sei, die auf der Grundlage der mit der Entscheidung K (2003) 3368 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2003 – Staatliche Beihilfe N 642/02 – Deutschland, Verlängerung der Beihilferegelung Gemeinschaftsaufgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ zugunsten von Unternehmen in Regionalfördergebieten nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG-Vertrag auf der Basis von Teil II des 31. Rahmenplans (ABl. 2003, C 284, S. 5) genehmigten Beihilferegelung und unter Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen gewährt worden sei. Zum anderen stellte die Kommission zu den staatlichen Bürgschaften fest, diese seien nach der zum Zeitpunkt der Bewilligung im Jahr 2006 geltenden De-minimis-Regel gewährt worden; mithin seien sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und unterlägen daher auch nicht der in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenen Anmeldepflicht.

9        Außerdem prüfte die Kommission die übrigen mit den Beschwerden beanstandeten Maßnahmen und stellte fest, dass es sich bei ihnen nicht um staatliche Beihilfen handele.

10      Aufgrund dieser Erwägungen und ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG entschied die Kommission, keine Einwände gegen die angemeldeten und die übrigen mit den Beschwerden beanstandeten Maßnahmen zu erheben. Mit dem Schreiben D/55056 teilte die Kommission Pollmeier Massivholz im Wesentlichen mit, dass ihre Beschwerde im Rahmen des durch die Anmeldung in Gang gesetzten Verfahrens geprüft worden sei und fügte eine Kopie der streitigen Entscheidung bei. Sie unterrichtete das Unternehmen ferner darüber, dass das durch die Beschwerden in Gang gesetzte Verfahren von ihren Dienststellen nunmehr als abgeschlossen betrachtet werde.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11      Mit Klageschrift, die am 25. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Pollmeier Massivholz Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung sowie der Entscheidung, die im Schreiben D/55056 enthalten sein soll.

12      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 22. September 2009 wurde das Land Hessen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

13      Pollmeier Massivholz stützte ihre Klage auf sieben Klagegründe, wobei mit dem ersten, dem dritten und dem siebten Klagegrund Folgendes gerügt wurde:

–        Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und gegen die Verordnung Nr. 659/1999 im Hinblick auf die Bestimmung des für die Beurteilung der angemeldeten Maßnahmen maßgeblichen Zeitpunkts,

–        Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 und 3 EG, da die Kommission nicht das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, obwohl ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten bestanden hätten, deren Vorliegen u. a. aus einem von der Kommission begangenen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf den Zeitpunkt, auf den sie bei ihrer Beurteilung der angemeldeten Beihilfemaßnahmen abgestellt habe, sowie aus einer unzureichenden und unvollständigen Prüfung mehrerer Umstände hervorgehe, etwa des Verkaufs eines staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin und der Zugrundelegung eines pauschalen Satzes von 0,5 % des verbürgten Betrags bei der Ermittlung des Beihilfeelements der staatlichen Bürgschaften, und

–        Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 88 Abs. 3 EG, da die Kommission davon ausgegangen sei, die gewährten staatlichen Bürgschaften seien als „De-minimis-Beihilfen“ zu qualifizieren.

14      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass die vom Land Hessen gewährten staatlichen Bürgschaften keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG seien, und die Klage im Übrigen abgewiesen; zu den Kosten hat das Gericht Folgendes entschieden:

–        Pollmeier Massivholz trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten der Kommission und vier Fünftel der Kosten des Landes Hessen;

–        die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Pollmeier Massivholz;

–        das Land Hessen trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

15      Hierzu hat das Gericht zum einen die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung gerichtet war, die im Schreiben D/55056 enthalten sein soll, und zum anderen den mit dem dritten Klagegrund geltend gemachten Rügen betreffend die Qualifikation der staatlichen Bürgschaften als „De-minimis-Beihilfen“ stattgegeben, die anderen Rügen und Klagegründe aber zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien

16      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Pollmeier Massivholz,

–        Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als darin der dritte Klagegrund in Bezug auf den Investitionszuschuss und den Verkauf eines staatlichen Grundstücks zurückgewiesen wurde;

–        die Nrn. 3 bis 5 des Tenors des angefochtenen Urteils, die die Teilung der Kosten betreffen, aufzuheben;

–        der Kommission und dem Land Hessen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

17      Die Kommission und das Land Hessen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Pollmeier Massivholz die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof keinen der vom Gericht zur Begründung des angefochtenen Urteils angeführten Gründe anerkennt und den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält, beantragt das Land Hessen, die Klage abzuweisen und Pollmeier Massivholz die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

18      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

19      Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden

20      Pollmeier Massivholz stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung des Investitionszuschusses

 Vorbringen der Parteien

21      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Pollmeier Massivholz, das Gericht habe zum einen in Rn. 108 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der im ersten Rechtszug angeführte Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung des Landes Hessen vom 6. Dezember 2007 (im Folgenden: Bescheid vom 6. Dezember 2007) keine Auswirkungen auf die Prüfung der Kommission gehabt habe, weil er lediglich den Änderungsbescheid vom 5. April 2007 wiederhole. Da mit dem erstgenannten Bescheid der Teilbetrag von 720 000 Euro nunmehr dem Haushaltsjahr 2009 zugeordnet werde, habe sich nämlich der Auszahlungszeitraum für diesen Teilbetrag des Investitionszuschusses verlängert. Bei entsprechender Anwendung der sich aus den Urteilen vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat (C‑111/10, EU:C:2013:785, Rn. 58) und Kommission/Rat (C‑121/10, EU:C:2013:784, Rn. 59), ergebenden Rechtsprechung, wonach durch die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung, deren Geltungsdauer abgelaufen sei, eine neue Beihilfe gewährt werde, die sich von der verlängerten Regelung unterscheide, sei durch den Bescheid vom 6. Dezember 2007 eine neue Beihilfe geschaffen worden, die sich von der durch den Änderungsbescheid vom 5. April 2007 eingeführten unterscheide und folglich das Ergebnis der von der Kommission durchgeführten Prüfung beeinflusst hätte.

22      Zum anderen macht Pollmeier Massivholz geltend, das Gericht sei in Rn. 107 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission beim Erlass der streitigen Entscheidung nichts von der Existenz des Bescheids vom 6. Dezember 2007 habe wissen können. Nach Ansicht von Pollmeier Massivholz hätte die Kommission aus der Tatsache, dass im Jahr 2007 keine Auszahlung erfolgt sei, obwohl der Änderungsbescheid vom 5. April 2007 eine Teilauszahlung des Zuschusses für 2007 vorgesehen habe, auf die Existenz eines anderen Bescheids schließen müssen. Die Kommission sei ihrer Sorgfaltspflicht dadurch nicht nachgekommen, dass sie von den deutschen Behörden nicht die Vorlage des letztgenannten Bescheids verlangt, sondern sich lediglich von diesen habe bestätigen lassen, dass ihr Verständnis des Änderungsbescheids vom 5. April 2007 zutreffe.

23      Hilfsweise macht Pollmeier Massivholz geltend, die in Rn. 104 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung, wonach die Rechtmäßigkeit einer beihilferechtlichen Entscheidung anhand der Informationen zu beurteilen sei, über die die Kommission bei Erlass dieser Entscheidung habe verfügen können, dürfe vorliegend keine Anwendung finden. Dadurch, dass die deutschen Behörden der Kommission den Bescheid vom 6. Dezember 2007 nicht übermittelt hätten, hätten sie diese nämlich objektiv in die Irre geführt. Daher überwiege das allgemeine Interesse an der Wiederherstellung eines objektiv rechtmäßigen Zustands gegenüber dieser Rechtsprechung.

24      Die Kommission macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig oder jedenfalls unbegründet.

25      Das Land Hessen hält die im ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen für unzulässig und, hilfsweise, für unbegründet. Das Land bestreitet die Begründetheit der im zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

26      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 5. Februar 2015, Griechenland/Kommission, C‑296/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:72, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall ist das gegen Rn. 108 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen von Pollmeier Massivholz, soweit mit ihm die Beurteilung des Bescheids vom 6. Dezember 2007 durch das Gericht beanstandet wird und da eine Verfälschung dieses Beweismittels nicht dargetan, ja noch nicht einmal behauptet wurde, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

28      Soweit dieses Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass damit dargetan werden soll, das Gericht habe die oben in Rn. 21 des vorliegenden Beschlusses angeführte Rechtsprechung missachtet, obwohl der Bescheid vom 6. Dezember 2007, wie in Rn. 108 des angefochtenen Urteils festgestellt worden sei, lediglich den Änderungsbescheid vom 5. April 2007 wiederhole, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen jedenfalls offensichtlich unbegründet ist. Wie die Kommission und das Land Hessen geltend gemacht haben, unterscheidet sich die Situation, in der durch die – als erwiesen angenommenen – Folgen eines nach Ablauf der Geltungsdauer der Regelung erlassenen Bescheids die Auszahlung einer aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung gewährten und gemäß den Genehmigungsvoraussetzungen dieser Regelung geleisteten Einzelbeihilfe auf ein späteres Haushaltsjahr vorgetragen wird, nämlich ganz klar von der Situation, in der eine bestehende Beihilferegelung, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, verlängert wird. Folglich konnte das Gericht vorliegend diese Rechtsprechung noch nicht einmal entsprechend anwenden. Im Übrigen hätte dieser Vortrag weder den gewährten Betrag erhöhen, noch die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe ändern können.

29      Zweitens sind die gegen Rn. 107 des angefochtenen Urteils gerichteten Rügen im Hinblick darauf, dass das Gericht, wie aus den Rn. 27 und 28 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, in Rn. 108 des angefochtenen Urteils zutreffend davon ausging, dass der Bescheid vom 6. Dezember 2007 jedenfalls inhaltlich keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Prüfung der Kommission haben könne, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

30      Drittens schließlich wird durch die Ausführungen in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses das Vorbringen von Pollmeier Massivholz widerlegt, wonach die deutschen Behörden die Kommission dadurch, dass sie ihr den Bescheid vom 6. Dezember 2007 nicht übermittelt hätten, objektiv in die Irre geführt und damit zum Fortbestand einer objektiv rechtswidrigen Situation beigetragen hätten, der abgeholfen werden müsse, da dieses Vorbringen implizit auf der Annahme beruht, die Kommission wäre zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn ihr dieser Bescheid zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung bekannt gewesen wäre. Folglich ist dieses Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

31      Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung des unabhängigen Sachverständigengutachtens zur Bestimmung des Wertes des an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstücks

 Vorbringen der Parteien

32      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Pollmeier Massivholz in einem ersten Teil, das Gericht habe das unabhängige Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Wertes des an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstücks (im Folgenden: Sachverständigengutachten) verfälscht, indem es in Rn. 201 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass bei den auf diesem Grundstück befindlichen Gebäuden davon ausgegangen werde, sie hätten keinen Wert. Aus keiner Passage in Abschnitt 2.2 des Sachverständigengutachtens, auf die das Gericht in den Rn. 199 und 206 des angefochtenen Urteils Bezug genommen habe, könne ein solcher Schluss gezogen werden. Zum einen betreffe der in Rn. 206 angeführte Abschnitt nur die erhöhten Kosten der Errichtung künftiger Bauten auf diesem Grundstück und enthalte keinerlei Feststellung zum Wert der auf diesem Grundstück befindlichen Bebauung.

33      Zum anderen gehe in Bezug auf die in Rn. 199 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Passage aus anderen Teilen des Gutachtens hervor, dass dieses keine Bewertung der auf dem an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude enthalte, dass es unbebaute Grundstücke betreffe und dass der Gutachterausschuss, der dieses Gutachten erstellt habe, sich nicht zu diesen Gebäuden habe äußern können, weil ihm zu diesen keine detaillierten Informationen vorgelegen hätten; er habe keine Ausführungen zu den Abbruchkosten gemacht. Zudem sei die in diesem Gutachten verwendete Formulierung „für eine Folgenutzung … überwiegend ungeeignet“ zu vage, um daraus Rückschlüsse auf den Wert der Gebäude ziehen zu können. Der Ausdruck „überwiegend“ bedeute im Gegensatz zu „vollständig“, dass die Gebäude zwar einen geringeren, nicht aber gar keinen Wert hätten.

34      Im Rahmen eines zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Pollmeier Massivholz geltend, das Gericht habe die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt, als es davon ausgegangen sei, dass die auf dem an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude im Sachverständigengutachten als wertlos angesehen würden. Weder die Kommission noch das Land Hessen hätten eine solche Aussage getroffen. Für eine vollständige Beurteilung der Folgen des Verkaufs dieses Grundstücks hätte die Kommission sowohl die Abbruchkosten als auch den etwaigen Restwert der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude berücksichtigen müssen. In der streitigen Entscheidung sei ein solcher Wert jedoch nicht berücksichtigt worden. Es handele sich um eine Lücke, die das Gericht im angefochtenen Urteil geschlossen habe.

35      Mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Pollmeier Massivholz geltend, die mit den ersten beiden Teilen dieses Rechtsmittelgrundes gerügten Rechtsfehler hätten dazu geführt, dass das Gericht Beurteilungsfehler begangen habe.

36      Zunächst sei das Gericht in Rn. 202 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, der Ansatz, dem die Kommission in der streitigen Entscheidung gefolgt sei, stehe nicht im Widerspruch zu der Entscheidung 2002/142/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Valmont Nederland BV durchgeführt haben (ABl. 2002, L 48, S. 20). Es habe angenommen, dass in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall das Gutachten eine Bebauung berücksichtigt habe, die nicht vorhanden gewesen sei, während es im vorliegenden Fall keine Divergenz zwischen Gutachten und tatsächlichen Gegebenheiten gebe. Im vorliegenden Fall bestehe aber sehr wohl eine solche Divergenz, da das Sachverständigengutachten eine Bebauung, die auf dem an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstück vorhanden sei, nicht berücksichtige.

37      Weiter habe das Gericht in Rn. 209 des angefochtenen Urteils zu Unrecht das Vorbringen zurückgewiesen, das auf der Broschüre „Konversion in Hessen“ beruhe, u. a., weil diese Broschüre einen geringeren Beweiswert als das Sachverständigengutachten habe. Dieses habe aber hinsichtlich des Wertes der auf dem an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude keinerlei Beweiswert. Ebenso fehlerhaft sei die in Rn. 211 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung des Gerichts, wonach der Umstand, dass die Beihilfeempfängerin in der Lage gewesen sei, eine Verwendung für die Gebäude zu finden und ihnen auf diese Weise einen Wert zu geben, nicht geeignet sei, Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens zu wecken, da es kein Gutachten zum Wert dieser Gebäude gebe.

38      Schließlich sei auch die Schlussfolgerung in Rn. 207 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, wonach die Kommission über ausreichend Informationen verfügt habe, um der Auffassung der deutschen Behörden, die fraglichen Gebäude hätten keinen Marktwert, folgen zu können. Diese Schlussfolgerung beruhe allein auf dem Sachverständigengutachten, das keine Feststellungen zum Wert der Gebäude enthalte.

39      Die Kommission und das Land Hessen halten den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig und machen hilfsweise geltend, er sei unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40      Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses darauf hingewiesen worden, dass die Beurteilung der Tatsachen und der dem Gericht vorgelegten Beweismittel, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.

41      Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verfälschung der Beweismittel in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C‑455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 26).

42      Zu der Rüge, die sich gegen Rn. 201 des angefochtenen Urteils richtet, in der das Gericht festgestellt hat, die auf dem fraglichen staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude seien als wertlos angesehen worden, ist festzustellen, dass diese Würdigung – wie dem Wortlaut dieser Rn. 201 zu entnehmen ist – auf den beiden in Rn. 199 bzw. in Rn. 200 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen beruht. Da aber die zweite dieser Feststellungen die in § 4 Nr. 6 des Vertrags über den Verkauf dieses staatlichen Grundstücks vorgesehene Verpflichtung zum Abbruch aller auf dem an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude betrifft, hat das Gericht seine Beurteilung offensichtlich nicht ausschließlich auf das Sachverständigengutachten gestützt.

43      Außerdem gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht in Rn. 199 des angefochtenen Urteils das Gutachten offensichtlich im Widerspruch zu dessen Wortlaut gelesen hätte.

44      Folglich kann die gegen Rn. 201 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge offensichtlich nicht durchgreifen.

45      Zu der Rüge, die sich gegen Rn. 207 des angefochtenen Urteils richtet, in der das Gericht festgestellt hat, die Kommission habe mit diesem Gutachten im Verwaltungsverfahren über ausreichend Informationen verfügt, um der Auffassung der deutschen Behörden, die auf dem an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude hätten keinen Marktwert, folgen zu können, ergibt sich die von Pollmeier Massivholz geltend gemachte Verfälschung der Beweismittel nicht in offensichtlicher Weise aus den Akten.

46      Da aus den Rn. 199 und 206 des angefochtenen Urteils klar hervorgeht, dass das Gericht nicht außer Acht gelassen hat, dass das Sachverständigengutachten nicht die auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude betraf, aber dennoch Anhaltspunkte für einen fehlenden Marktwert dieser Gebäude enthielt, wäre für die Prüfung der Begründetheit einer solchen Behauptung eine erneute Würdigung der Tatsachen und Beweise erforderlich, was offensichtlich im Widerspruch zu den Anforderungen der oben in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung stünde. In Wirklichkeit versucht Pollmeier Massivholz, unter dem Deckmantel der Rüge einer Verfälschung die Beurteilung des Sachverständigengutachtens durch das Gericht in Frage zu stellen und darzutun, dass eine andere Würdigung angezeigt gewesen wäre.

47      Folglich ist die gegen Rn. 207 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

48      Nach alledem ist der von Pollmeier Massivholz zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragene erste Teil als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

49      Was den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so geht aus den Rn. 203 ff. des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht darin auf das Vorbringen von Pollmeier Massivholz eingeht, wonach der Wert des an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstücks und der auf diesem befindlichen Gebäude unterbewertet sei. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt.

50      Folglich ist der von Pollmeier Massivholz zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragene zweite Teil als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

51      Zum dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass sich alle im Rahmen dieses Teils vorgebrachten Argumente gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung verschiedener Tatsachen und Beweismittel richten, ohne dass eine Verfälschung geltend gemacht würde. Somit sind nach der in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung alle diese Argumente als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

52      Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Kosten für den Abbruch der auf dem an die Beihilfeempfängerin verkauften staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude und Anlagen

 Vorbringen der Parteien

53      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Pollmeier Massivholz geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 212 bis 217 und 222 des angefochtenen Urteils entschieden habe, die Kommission sei am Ende der Vorprüfungsphase zu der Annahme berechtigt gewesen, dass an der Marktüblichkeit der im Kaufvertrag mit 1 400 000 Euro angegebenen Abbruchkosten für die auf dem fraglichen staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude keine Zweifel bestünden, weil das Gericht dabei übersehen habe, dass der entsprechende Vortrag der deutschen Behörden hierzu inkonsistent gewesen sei, und dass die Kommission ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe, weil sie diese Inkonsistenz nicht aufgeklärt habe.

54      Rechtsfehlerhaft seien auch die Feststellungen des Gerichts in Rn. 216 des angefochtenen Urteils, dass die Marktüblichkeit dieses Betrags im Verwaltungsverfahren nicht gerügt worden sei, sowie in Rn. 214, dass die Problematik der Anwendung des die Abbruchverpflichtung betreffenden § 4 Nr. 6 des fraglichen Kaufvertrags im vorliegenden Fall im Verwaltungsverfahren von keiner Partei angesprochen worden sei. Im Rahmen dieses Verfahrens hätten Pollmeier Massivholz nämlich keine Informationen vorgelegen, die es ihr erlaubt hätten, die Berechnung dieses Betrags zu beanstanden.

55      Ferner habe das Gericht auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 214 des angefochtenen Urteils feststelle, aus der Akte sei nicht ersichtlich, dass die Kommission hinsichtlich der Frage, inwieweit die genannte Bestimmung des Kaufvertrags im vorliegenden Fall einschlägig sei, mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei. Diese Feststellung beruhe nämlich auf einer subjektiven Beurteilung durch die Kommission, während es sich bei dem Ausdruck „ernsthafte Schwierigkeiten“ um einen Rechtsbegriff handele, der anhand objektiver Kriterien auszulegen sei.

56      Die Kommission und das Land Hessen halten den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig oder jedenfalls für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

57      Erstens ist das Vorbringen, mit dem Pollmeier Massivholz geltend macht, das Gericht habe verkannt, dass die der Kommission von den deutschen Behörden übermittelten Informationen zur Bewertung der Abbruchkosten inkonsistent seien, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Mit diesem Vorbringen soll nämlich die vom Gericht in Rn. 216 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beweiswürdigung beanstandet werden, ohne dass eine Verfälschung behauptet würde.

58      Zweitens zieht Pollmeier Massivholz keine rechtlichen Konsequenzen aus ihrem Vortrag, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Frage der Marktüblichkeit der Abbruchkosten, wie sie im Kaufvertrag berechnet würden, und die Problematik der Anwendung von § 4 Nr. 6 dieses Vertrags im vorliegenden Fall seien im Verwaltungsverfahren nicht gerügt worden. Folglich ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

59      Drittens schließlich ist das Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, das Gericht habe in Rn. 214 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht beachtet, wonach es sich bei den Begriffen „staatliche Beihilfe“ und „ernsthafte Schwierigkeiten“ um objektive Rechtsbegriffe handelt. Das Gericht hat sich in Rn. 214 des angefochtenen Urteils nämlich auf die Anwendung der in dessen Rn. 49 angeführten Rechtsprechung beschränkt, wonach das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen ist, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, die der Kommission zur Verfügung standen, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte.

60      Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig, als teilweise ins Leere gehend und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung von § 4 Nr. 6 des Vertrags über den Verkauf des staatlichen Grundstücks an die Beihilfeempfängerin

 Vorbringen der Parteien

61      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft Pollmeier Massivholz dem Gericht erstens vor, es habe in Rn. 219 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 6 des fraglichen Kaufvertrags gehe plausibel hervor, dass die Beihilfeempfängerin, falls die Abbruchkosten unter 1 400 000 Euro liegen sollten, zu einer Nachzahlung bis zur Erreichung dieses Betrags verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus ergänzender Vertragsauslegung, da es am hierfür erforderlichen gemeinsamen hypothetischen Willen der Vertragsparteien fehle.

62      Zweitens seien auch die Feststellungen des Gerichts in Rn. 221 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft. Die Annahme, dass die Behörden verpflichtet seien, einen angemessenen ortsüblichen Wert zu verlangen, wenn die auf dem fraglichen Grundstück befindlichen Gebäude oder Anlagen trotz der Abbruchpflicht dauerhaft stehen blieben, sei nicht mit dem Wortlaut von § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags vereinbar. Überdies befreie die Pflicht der Behörden, sich an das deutsche Haushaltsrecht zu halten, diese nicht von ihrer Pflicht, sich auch an das Beihilferecht der Union zu halten.

63      Drittens habe das Gericht bei seinen Ausführungen in den Rn. 224 und 225 des angefochtenen Urteils zu ihrem Vortrag, wonach der Umstand, dass der Betrag von 1 400 000 Euro bei Abschluss des fraglichen Kaufvertrags vom Kaufpreis für das Grundstück abgezogen worden sei, obwohl der Beihilfeempfängerin darin eine Frist von zehn Jahren eingeräumt werde, um ihrer Abbruchverpflichtung nachzukommen, einer zinslosen Teilfinanzierung des Kaufpreises durch den Staat entspreche, mehrere Rechtsfehler begangen. In Bezug auf den letzten Satz in Rn. 225 des angefochtenen Urteils macht Pollmeier Massivholz geltend, sie habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und ihrer Klageschrift vorgetragen, dass in diesem Umstand eine nicht marktübliche zusätzliche Beihilfe zu sehen sei. Außerdem habe das Gericht mit der Annahme, § 4 Nr. 6 dieses Kaufvertrags entspreche den normalen Marktbedingungen, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt.

64      Im Übrigen entspreche diese Vertragsklausel offensichtlich nicht den Marktbedingungen. Wende man im vorliegenden Fall den Privatinvestortest, den Privatgläubigertest oder allgemein den „Market Economy Operator Test“ an, komme man zu dem Ergebnis, dass ein privater Verkäufer vom Kaufpreis für das fragliche Grundstück lediglich wegen notwendiger Abbrucharbeiten 1 400 000 Euro abzöge, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude tatsächlich abgerissen würden.

65      Viertens schließlich habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 226 des angefochtenen Urteils die Annahme einer Begünstigung der Beihilfeempfängerin aufgrund einer unentgeltlichen Nutzung der auf dem fraglichen staatlichen Grundstück befindlichen Gebäude ablehne. Diese Gebäude seien nämlich nicht wertlos, und durch die Nachzahlung gemäß § 4 Nr. 6 des Kaufvertrags werde nur der tatsächliche Wert der Gebäude nicht aber deren Nutzung abgegolten.

66      Jedenfalls habe die Kommission nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beihilfeempfängerin durch diese Vertragsbestimmung keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, ohne über Nachweise dafür zu verfügen, dass die staatlichen Stellen entweder ein bedingungsfreies Bieterverfahren durchgeführt oder ein Sachverständigengutachten zum Restwert der vorhandenen Gebäude und der Höhe der Wertminderung des Grundstücks infolge der Existenz abbruchreifer Gebäude eingeholt hätten. Mit der Aufnahme von § 4 Nr. 6 in den fraglichen Kaufvertrag hätten die deutschen Behörden versucht, trotz ihrer Unsicherheiten in Bezug auf diese Fragen die Beihilfefreiheit des Vertrags zu sichern. Nach Auffassung von Pollmeier Massivholz kann jedoch eine solche Klausel die fehlende gutachterliche Feststellung zu diesen Fragen nicht ersetzen.

67      Die Kommission und das Land Hessen halten den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig oder jedenfalls für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

68      Vorab sind die erste und die zweite von Pollmeier Massivholz zur Stützung des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Mit diesen Rügen beanstandet Pollmeier Massivholz nämlich nur die vom Gericht in den Rn. 219 und 221 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung von § 4 Nr. 6 des fraglichen Kaufvertrags und anderer in der Akte enthaltener Unterlagen, ohne eine Verfälschung geltend zu machen.

69      Zu der gegen Rn. 224 des angefochtenen Urteils gerichteten Rüge ist festzustellen, dass das Gericht in dieser Randnummer lediglich auf ein Vorbringen von Pollmeier Massivholz im ersten Rechtszug eingeht. Ihm kann daher nicht vorgeworfen werden, es habe die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt. Folglich ist diese Rüge als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

70      Was die gegen Rn. 225 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge betrifft, geht sowohl aus dem diese Randnummer einleitend verwendeten Ausdruck „[e]rgänzend“ als auch aus ihrem Wortlaut und aus Rn. 224 hervor, dass durch die in Rn. 225 angeführten Gründe die Ausführungen in Rn. 224 ergänzt werden sollen. Folglich ist diese Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen.

71      Im Rahmen der gegen Art. 226 des angefochtenen Urteils gerichteten Rüge beschränkt sich Pollmeier Massivholz im Wesentlichen auf die Wiederholung von Argumenten, die bereits in den Rn. 40 bis 52 und 69 des vorliegenden Beschlusses zurückgewiesen worden sind. Diese Rüge ist daher aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

72      Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet sowie im Übrigen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund, der sich gegen die vom Gericht vorgenommene Kostenteilung richtet

73      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht Pollmeier Massivholz geltend, das Gericht hätte, da es zum einen ihre den Investitionszuschuss und den Verkauf betreffenden Rügen zu Unrecht zurückgewiesen habe und zum anderen ihre Rügen in Bezug auf die Holzliefervereinbarungen und Geräteverlagerung nur erforderlich gewesen seien, weil ihr während des Verwaltungsverfahrens keine detaillierten Informationen hierzu übermittelt worden seien, der Kommission die gesamten Kosten auferlegen müssen.

74      Die Kommission und das Land Hessen halten diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.

75      Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Beschluss vom 30. Juni 2015, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑575/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:443, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Da die ersten vier von Pollmeier Massivholz vorgebrachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Kostenteilung im ersten Rechtszug betreffende fünfte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

77      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

78      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Pollmeier Massivholz mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission und des Landes Hessen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Pollmeier Massivholz GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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