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Document 62015CN0696

    Rechtssache C-696/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2015 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Oktober 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-659/13 und T-660/13, Tschechische Republik/Kommission

    ABl. C 78 vom 29.2.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 78/8


    Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2015 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. Oktober 2015 in den verbundenen Rechtssachen T-659/13 und T-660/13, Tschechische Republik/Kommission

    (Rechtssache C-696/15 P)

    (2016/C 078/09)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil und T. Müller)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben,

    die Verordnung Nr. 885/2013 (1) und die Verordnung Nr. 886/2013 (2) insgesamt für nichtig zu erklären und

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Hilfsweise beantragt sie,

    das angefochtene Urteil aufzuheben,

    Art. 3 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 885/2013 und Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 886/2013 für nichtig zu erklären und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht drei Klagegründe geltend.

    Erster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, die Pflichten aus der Verordnung Nr. 885/2013 und der Verordnung Nr. 886/2013 würden nicht für einen Mitgliedstaat gelten, der noch nicht beschlossen habe, in seinem Staatsgebiet die Anwendungen und Dienste intelligenter Verkehrssysteme einzuführen. Diese Schlussfolgerung lasse sich jedoch aus den genannten Verordnungen nicht ableiten.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission, wenn sie Rechtsakte aufgrund übertragener Befugnisse erlasse, über einen ausreichenden Ermessensspielraum verfüge, um nicht im Rahmen der spezifischen Ermächtigungsvorschriften bleiben zu müssen.

    Dritter Klagegrund: Fehler im Verfahren vor dem Gericht. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht mehrere von der Tschechischen Republik vorgebrachte Argumente grob verfälscht, und auf einige Argumente der Tschechischen Republik sei es überhaupt nicht eingegangen. Diese Verfahrensfehler hätten einen grundlegenden Einfluss auf die Beurteilung der Klagegründe durch das Gericht gehabt.


    (1)  ABl. L 247, S. 1.

    (2)  ABl. L 247, S. 6.


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