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Document 62015CN0645
Case C-645/15: Request for a preliminary ruling from the Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Germany) lodged on 3 December 2015 — Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde v Freistaat Bayern
Rechtssache C-645/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2015 — Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde gegen Freistaat Bayern
Rechtssache C-645/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2015 — Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde gegen Freistaat Bayern
ABl. C 90 vom 7.3.2016, p. 5–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 90/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2015 — Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde gegen Freistaat Bayern
(Rechtssache C-645/15)
(2016/C 090/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde
Beklagter: Freistaat Bayern
Vorlagefragen:
1. |
Ist Ziff. 7 Buchst. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/92/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) so auszulegen, dass die Regelung auch den Ausbau bestehender vier- oder mehrspuriger Straßen umfasst? |
2. |
Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Ist Ziff. 7 Buchst. c des Anhangs I UVP-RL gegenüber Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL spezieller und damit vorrangig anzuwenden? |
3. |
Falls die Fragen 1 oder 2 zu verneinen sind: Setzt der Begriff der „Schnellstraße“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL voraus, dass es sich bei dem maßgeblichen Straßenabschnitt um eine Hauptstraße des internationalen Verkehrs im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs handelt? |
4. |
Falls die Fragen 1, 2 oder 3 zu verneinen sind: Ist der Begriff des „Baus“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL auf einen Straßenausbau anzuwenden, bei dem die bestehende Straßentrasse keiner wesentlichen Veränderung unterworfen wird? |
5. |
Falls die Frage 4 zu bejahen ist: Setzt der Begriff des „Baus“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL eine Mindestlänge des betroffenen Straßenabschnitts voraus? Ist hierbei bejahendenfalls auf einen durchgehenden Straßenabschnitt abzustellen? Beträgt die Mindestlänge bejahendenfalls mehr als durchgehend 2,6 Kilometer bzw. — falls die Länge mehrerer nicht durchgehender Straßenabschnitte zusammenzuzählen ist — mehr als insgesamt 4,4 Kilometer? |
6. |
Falls die Frage 5 zu verneinen ist: Ist Ziff. 7 Buchst. b Alt. 2 des Anhangs I UVP-RL (Bau von Schnellstraßen) auf eine Straßenausbaumaßnahme innerhalb eines bebauten Gebiets im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs anwendbar? |