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Document 62015CN0645

Rechtssache C-645/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2015 — Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde gegen Freistaat Bayern

ABl. C 90 vom 7.3.2016, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/5


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 3. Dezember 2015 — Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-645/15)

(2016/C 090/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bund Naturschutz in Bayern e.V., Harald Wilde

Beklagter: Freistaat Bayern

Vorlagefragen:

1.

Ist Ziff. 7 Buchst. c des Anhangs I der Richtlinie 2011/92/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) so auszulegen, dass die Regelung auch den Ausbau bestehender vier- oder mehrspuriger Straßen umfasst?

2.

Falls die Frage 1 zu bejahen ist:

Ist Ziff. 7 Buchst. c des Anhangs I UVP-RL gegenüber Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL spezieller und damit vorrangig anzuwenden?

3.

Falls die Fragen 1 oder 2 zu verneinen sind:

Setzt der Begriff der „Schnellstraße“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL voraus, dass es sich bei dem maßgeblichen Straßenabschnitt um eine Hauptstraße des internationalen Verkehrs im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs handelt?

4.

Falls die Fragen 1, 2 oder 3 zu verneinen sind:

Ist der Begriff des „Baus“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL auf einen Straßenausbau anzuwenden, bei dem die bestehende Straßentrasse keiner wesentlichen Veränderung unterworfen wird?

5.

Falls die Frage 4 zu bejahen ist:

Setzt der Begriff des „Baus“ in Ziff. 7 Buchst. b des Anhangs I UVP-RL eine Mindestlänge des betroffenen Straßenabschnitts voraus? Ist hierbei bejahendenfalls auf einen durchgehenden Straßenabschnitt abzustellen? Beträgt die Mindestlänge bejahendenfalls mehr als durchgehend 2,6 Kilometer bzw. — falls die Länge mehrerer nicht durchgehender Straßenabschnitte zusammenzuzählen ist — mehr als insgesamt 4,4 Kilometer?

6.

Falls die Frage 5 zu verneinen ist:

Ist Ziff. 7 Buchst. b Alt. 2 des Anhangs I UVP-RL (Bau von Schnellstraßen) auf eine Straßenausbaumaßnahme innerhalb eines bebauten Gebiets im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs anwendbar?


(1)  ABl. L 26, S. 1.


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