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Document 62015CN0489
Case C-489/15: Request for a preliminary ruling from the Landgericht Berlin (Germany) lodged on 17 September 2015 — CTL Logistics GmbH v DB Netz AG
Rechtssache C-489/15: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 17. September 2015 — CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG
Rechtssache C-489/15: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 17. September 2015 — CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG
ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 17–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 17. September 2015 — CTL Logistics GmbH gegen DB Netz AG
(Rechtssache C-489/15)
(2015/C 406/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CTL Logistics GmbH
Beklagte: DB Netz AG
Vorlagefragen
1. |
Sind Regelungen des Europarechts, insbesondere Art. 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 Uabs. 1, Abs. 6 RL 2001/14/EG (1) dahingehend auszulegen, dass Rückforderungen von Fahrwegnutzungsentgelten, die zwischen einem Infrastrukturbetreiber und einem Antragsteller in einem Rahmenvertrag vereinbart oder bestimmt worden sind, ausgeschlossen sind, soweit diese nicht über die vor der nationalen Regulierungsstelle vorgesehenen Verfahren und die entsprechenden gerichtlichen Verfahren, die diese Entscheidungen der Regulierungsstelle nachgeprüft haben, geltend gemacht werden? |
2. |
Sind Regelungen des Europarechts, insbesondere Art. 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 Uabs. 1, Abs. 6 RL 2001/14/EG dahingehend auszulegen, dass Rückforderungen von Fahrwegnutzungsentgelten, die zwischen einem Infrastrukturbetreiber und einem Antragsteller in einem Rahmenvertrag vereinbart oder bestimmt worden sind, ausgeschlossen sind, wenn nicht zuvor die nationale Regulierungsstelle mit den strittigen Fahrwegnutzungsentgelten befasst worden ist? |
3. |
Ist eine zivilgerichtliche Überprüfung der Billigkeit von Fahrwegnutzungsentgelten auf Grundlage einer nationalen zivilrechtlichen Norm, die es Gerichten erlaubt, bei einseitiger Leistungsbestimmung durch eine Partei diese auf die Billigkeit der Leistungsbestimmung hin zu kontrollieren und gegebenenfalls durch eigene Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar, die den Infrastrukturbetreiber zur Einhaltung genereller Vorgaben für die Entgeltbemessung wie das Kostendeckungsgebot (Art. 6 Abs. 1 RL 2001/14/EG) oder die Berücksichtigung von Kriterien der Markttragfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 RL 2001/14/EG) verpflichten? |
4. |
Falls die Frage zu 3. bejaht wird: Muss das Zivilgericht bei seiner Ermessensausübung Maßstäbe der RL 2001/14/EG zur Fahrwegnutzungsentgeltfestsetzung beachten, wenn ja, welche? |
5. |
Ist die zivilgerichtliche Prüfung der Billigkeit von Entgelten auf Grund der in 3. genannten nationalen Norm mit dem Europarecht insoweit vereinbar, als die Zivilgerichte in Abweichung von den allgemeinen Entgeltgrundsätzen und -höhen des Betreibers der Schienenwege das Entgelt festlegen, obgleich der Betreiber der Schienenwege unionsrechtlich zur diskriminierungsfreien Gleichbehandlung aller Zugangsberechtigen verpflichtet ist (Art. 4 Abs. 5 RL 2001/14/EG)? |
6. |
Ist die zivilgerichtliche Billigkeitsüberprüfung von Entgelten eines Infrastrukturbetreibers unter dem Gesichtspunkt mit dem Unionsrecht vereinbar, dass das Unionsrecht von der Zuständigkeit der Regulierungsstelle ausgeht, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betreiber der Infrastruktur und den Zugangsberechtigten über die Fahrwegnutzungsentgelte oder über die Höhe oder Struktur der Fahrwegnutzungsentgelte, die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat oder hätte, zu entscheiden (Art. 30 Abs. 5 UAbs. 3 RL 2001/14/EG) und die Regulierungsstelle angesichts einer potenziellen Vielzahl von Streitigkeiten vor unterschiedlichen Zivilgerichten die einheitliche Anwendung des Eisenbahnregulierungsrechts nicht mehr gewährleisten könnte (Art. 30 Abs. 3 RL 2001/14/EG)? |
7. |
Ist es mit Unionsrecht, insb. Art. 4 Abs. 1 der RL 2001/14/EG vereinbar, wenn nationale Vorschriften eine ausschließlich einzelkostenbasierte Berechnung sämtlicher Fahrwegnutzungsengelte der Infrastrukturbetreiber verlangen? |
(1) Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung; ABl. L 75, S. 29.