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Document 62015CN0473
Case C-473/15: Request for a preliminary ruling from the Bezirksgericht Linz (Austria) lodged on 7 September 2015 — Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR v Eugen Adelsmayr
Rechtssache C-473/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 7. September 2015 — Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR gegen Eugen Adelsmayr
Rechtssache C-473/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 7. September 2015 — Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR gegen Eugen Adelsmayr
ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 15–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 7. September 2015 — Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR gegen Eugen Adelsmayr
(Rechtssache C-473/15)
(2015/C 406/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bezirksgericht Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR
Beklagter: Eugen Adelsmayr
Vorlagefragen
1. |
Ist der in Artikel 18 AEUV verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung dahingehend auszulegen, dass für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat in seiner Rechtsordnung eine Bestimmung wie Artikel 16 Abs. 2 Deutsches Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert hat, welche ein Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten vorsieht, dies auch auf Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten anzuwenden ist, die sich im betreffenden Mitgliedsstaat aufhalten? |
2. |
Sind Artikel 19 Abs. 2 sowie Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates betreffend einen auf dem Territorium des betreffenden Mitgliedsstaates aufhältigen Unionsbürger abzulehnen hat, sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Strafverfahren mitsamt Abwesenheitsurteil im Drittstaat nicht mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard und den abdingbaren Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Union („ordre public“) sowie dem Grundsatz eines fairen Verfahrens vereinbar war? |
3. |
Ist schließlich der in Artikel 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes geschützte Grundsatz des „ne bis in idem“ dahingehend auszulegen, dass für den Fall einer Erstverurteilung in einem Drittstaat und einer nachfolgenden Verfahrenseinstellung mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Hemmnis für die weitere Verfolgung durch den Drittstaat erwächst? |
4. |
Ist für den Fall der Bejahung einer der drei Fragen 1. bis 3. insbesondere Artikel 6 Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Recht auf Freiheit“) dahingehend auszulegen, dass ein Unionsbürger im Falle eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaates auch nicht in Auslieferungshaft genommen werden darf? |