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Document 62015CN0473

    Rechtssache C-473/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 7. September 2015 — Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR gegen Eugen Adelsmayr

    ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 406/15


    Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 7. September 2015 — Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR gegen Eugen Adelsmayr

    (Rechtssache C-473/15)

    (2015/C 406/16)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bezirksgericht Linz

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Peter Schotthöfer & Florian Steiner GbR

    Beklagter: Eugen Adelsmayr

    Vorlagefragen

    1.

    Ist der in Artikel 18 AEUV verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung dahingehend auszulegen, dass für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat in seiner Rechtsordnung eine Bestimmung wie Artikel 16 Abs. 2 Deutsches Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert hat, welche ein Verbot der Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten vorsieht, dies auch auf Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten anzuwenden ist, die sich im betreffenden Mitgliedsstaat aufhalten?

    2.

    Sind Artikel 19 Abs. 2 sowie Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates betreffend einen auf dem Territorium des betreffenden Mitgliedsstaates aufhältigen Unionsbürger abzulehnen hat, sofern das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Strafverfahren mitsamt Abwesenheitsurteil im Drittstaat nicht mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard und den abdingbaren Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Union („ordre public“) sowie dem Grundsatz eines fairen Verfahrens vereinbar war?

    3.

    Ist schließlich der in Artikel 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes geschützte Grundsatz des „ne bis in idem“ dahingehend auszulegen, dass für den Fall einer Erstverurteilung in einem Drittstaat und einer nachfolgenden Verfahrenseinstellung mangels tatsächlichen Grundes zur weiteren Verfolgung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Hemmnis für die weitere Verfolgung durch den Drittstaat erwächst?

    4.

    Ist für den Fall der Bejahung einer der drei Fragen 1. bis 3. insbesondere Artikel 6 Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Recht auf Freiheit“) dahingehend auszulegen, dass ein Unionsbürger im Falle eines Auslieferungsersuchens eines Drittstaates auch nicht in Auslieferungshaft genommen werden darf?


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