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Document 62015CN0026

    Rechtssache C-26/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2015 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. November 2014 in der Rechtssache T-148/11, Spanien/Kommission

    ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 89/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2015 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. November 2014 in der Rechtssache T-148/11, Spanien/Kommission

    (Rechtssache C-26/15 P)

    (2015/C 089/14)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    diesem Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 13. November 2014 in der Rechtssache T-148/11, Spanien/Kommission, aufzuheben;

    Anhang I Teil 2 IV. D. fünfter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 (1) der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse für nichtig zu erklären;

    der anderen Partei des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der Begründungspflicht. Die Ausführungen, auf die sich das Gericht stütze, entsprächen nicht der erforderlichen Klarheit und Unzweideutigkeit, der die Begründung einer Verordnung genügen müsse, um die Anforderungen von Art. 296 AEUV zu erfüllen. Das Gericht fülle nämlich die Begründungslücken der angefochtenen Verordnung und ersetze die Begründung des angefochtenen Rechtsakts durch seine eigene.

    Rechtsfehler in Bezug auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ausführungen des Gerichts zu dieser Frage beruhten nicht auf geeigneten Vergleichskriterien. Das Gericht stütze seine Argumentation auf einen angeblich offenkundigen Umstand, dem die tatsächliche und wissenschaftliche Grundlage fehle, nämlich die Unterscheidung zwischen Obst mit dicker und solchem mit dünner Schale und die Einbeziehung der Zitrusfrüchte in die erste Kategorie.

    Rechtsfehler in Bezug auf die gerichtliche Kontrolle des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Kontrolle des Gerichts in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit einer von einem Organ vorgesehenen Beschränkung des Warenhandels müsse im Licht des weiten Ermessensspielraums der Kommission erfolgen. Das Gericht habe seine richterliche Kontrolle jedoch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung Tetra Laval (2) ausgeübt. Zum einen habe es die Relevanz und Geeignetheit der Gesichtspunkte, auf denen die erlassene Entscheidung beruhe, in Bezug auf die Gründe für die Beschränkung nicht ordnungsgemäß überprüft. Zum anderen habe es die aus diesen Daten gezogenen Schlüsse nicht korrekt geprüft, so dass die Beschränkung über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinausgehe.


    (1)  ABl. L 157, S. 1.

    (2)  Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, EU:C:2005:87), Rn. 39.


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