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Document 62015CN0016

Rechtssache C-16/15: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid (Spanien), eingereicht am 19. Januar 2015 — María Elena Pérez López/Servicio Madrileño de Salud (Comunidad de Madrid)

ABl. C 96 vom 23.3.2015, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/8


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid (Spanien), eingereicht am 19. Januar 2015 — María Elena Pérez López/Servicio Madrileño de Salud (Comunidad de Madrid)

(Rechtssache C-16/15)

(2015/C 096/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: María Elena Pérez López

Beklagter: Servicio Madrileño de Salud (Comunidad de Madrid)

Vorlagefragen

1.

Verstößt Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes 55/2003 vom 16. Dezember über das Rahmenstatut des statutarischen Personals der Gesundheitsdienste gegen die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (1) vom 28. Juni 1999 enthaltene EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, weil er Missbräuche durch Inanspruchnahme aufeinanderfolgender Ernennungen als Aushilfskraft begünstigt, und ist daher unanwendbar, soweit er

a)

weder eine Obergrenze für die Gesamtdauer aufeinanderfolgender Ernennungen als Aushilfskraft noch eine Höchstzahl ihrer Verlängerungen festlegt;

b)

es in das Belieben der Verwaltung stellt, zu entscheiden, ob planmäßige Stellen geschaffen werden, wenn zur Erbringung derselben Leistungen für eine Gesamtdauer von zwölf oder mehr Monaten in einem Zeitraum von zwei Jahren mehr als zwei Ernennungen vorgenommen werden;

c)

es erlaubt, Ernennungen als Aushilfskraft vorzunehmen, ohne zu verlangen, dass darin der dies rechtfertigende konkrete objektive Grund zeitlicher, zyklischer oder außerordentlicher Art genannt wird?

2.

Verstößt Art. 11 Abs. 7 des Erlasses der Consejería de Economía y Hacienda de la Comunidad de Madrid vom 28. Januar 2013, der festlegt, dass „[a]m Ende des Ernennungszeitraums … auf jeden Fall das Dienstverhältnis zu beenden und die dem Zeitraum der erbrachten Leistungen entsprechenden Guthaben auszuzahlen [sind], auch wenn im Anschluss eine erneute Ernennung derselben Person erfolgt“, mithin unabhängig davon, ob der die Ernennung rechtfertigende konkrete objektive Grund hinfällig geworden ist, wie es Paragraph 3 Nr. 1 der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 enthaltenen EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 vorsieht, gegen die Rahmenvereinbarung und ist daher unanwendbar?

3.

Ist es mit dem Zweck, den die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 enthaltene EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 verfolgt, vereinbar, den Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 des Gesetzes 55/2003 vom 16. Dezember über das Rahmenstatut des statutarischen Personals der Gesundheitsdienste dahin auszulegen, dass dann, wenn zur Erbringung derselben Leistungen für eine Gesamtdauer von zwölf oder mehr Monaten in einem Zeitraum von zwei Jahren mehr als zwei Ernennungen vorgenommen werden, im Gesundheitszentrum eine Planstelle zu schaffen ist, mit der Folge, dass der bislang als Aushilfskraft ernannte Bedienstete nunmehr eine befristete Ernennung erhalten muss?

4.

Ist es mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in der im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 enthaltenen EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 anerkannt wird, vereinbar, bei dem zeitweilig beschäftigen statutarischen Aushilfspersonal in Anbetracht der im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhalte dieselbe Ausgleichszahlung vorzunehmen wie bei den als Aushilfskraft beschäftigten Arbeitnehmern, da es unsinnig wäre, dass Beschäftigte mit derselben Qualifikation, die Leistungen für dasselbe Unternehmen (Servicio Madrileño de Salud) erbringen, dieselbe Funktion erfüllen und zur Deckung desselben zyklischen Bedarfs eingestellt wurden, am Ende ihres Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses eine unterschiedliche Behandlung erfahren, ohne dass ein Grund ersichtlich wäre, der einem zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen dienenden Vergleich befristeter Verträge entgegenstünde?


(1)  ABl. L 175, S. 43.


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