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Document 62015CJ0672

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. April 2017.
    Strafverfahren gegen Noria Distribution SARL.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Perpignan.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/46/EG – Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel – Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen – Höchstmengen – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Nationale Regelung zur Festsetzung dieser Mengen – Gegenseitige Anerkennung – Fehlen – Bei der Festsetzung der Mengen zu erfüllende Anforderungen und zu berücksichtigende Kriterien.
    Rechtssache C-672/15.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:310

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    27. April 2017 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2002/46/EG — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel — Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen — Höchstmengen — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten — Nationale Regelung zur Festsetzung dieser Mengen — Gegenseitige Anerkennung — Fehlen — Bei der Festsetzung der Mengen zu erfüllende Anforderungen und zu berücksichtigende Kriterien“

    In der Rechtssache C‑672/15

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Perpignan (Regionalgericht Perpignan, Frankreich) mit Entscheidung vom 5. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2015, in dem Strafverfahren gegen

    Noria Distribution SARL,

    Beteiligte:

    Procureur de la République,

    Union fédérale des consommateurs des P.O. (Que choisir),

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot, C. G. Fernlund und S. Rodin,

    Generalanwalt: M. Bobek,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Noria Distribution SARL, vertreten durch F. Meunier, avocat,

    der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und J. Traband als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braga da Cruz, K. Herbout-Borczak und S. Lejeune als Bevollmächtigte,

    der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Ø. Bø, L. Biørnstad und C. Zatschler als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2016

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. 2002, L 183, S. 51) und der Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr.

    2

    Es ergeht im Rahmen eines gegen die Noria Distribution SARL eingeleiteten Strafverfahrens wegen Besitzes, Ausstellung, Angebots zum Verkauf und Verkaufs in Frankreich nicht zugelassener Nahrungsergänzungsmittel, die, wie sie gewusst haben soll, verfälscht, verdorben oder toxisch gewesen sein sollen, und wegen Täuschung oder versuchter Täuschung ihrer Vertragspartner hinsichtlich der mit der Verwendung dieser Nahrungsergänzungsmittel verbundenen Risiken und ihrer wesentlichen Beschaffenheit.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Art. 2 der Richtlinie 2002/46 liest sich wie folgt:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)

    ,Nahrungsergänzungsmittel‘ Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, d. h. in Form von z. B. Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen;

    b)

    ‚Nährstoffe‘ die folgenden Stoffe:

    i)

    Vitamine,

    ii)

    Mineralstoffe.“

    4

    Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Nahrungsergänzungsmittel in der Gemeinschaft nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.“

    5

    Art. 5 der Richtlinie lautet:

    „(1)   Für Vitamine und Mineralstoffe, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind, werden Höchstmengen, bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis, festgesetzt, wobei folgenden Mengen Rechnung zu tragen ist:

    a)

    den sicheren Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten ermittelt werden, wobei gegebenenfalls die unterschiedlichen Sensibilitäten der einzelnen Verbrauchergruppen zu berücksichtigen sind,

    b)

    den Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die im Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen zugeführt werden.

    (2)   Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Höchstmengen werden zudem die Bevölkerungsreferenzmengen für Vitamine und Mineralstoffe gebührend berücksichtigt.

    (3)   Um zu gewährleisten, dass Nahrungsergänzungsmittel Vitamine und Mineralstoffe in ausreichenden Mengen enthalten, sind gegebenenfalls Mindestmengen, bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis, festzusetzen.

    (4)   Die Höchst- und Mindestmengen, auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 Bezug genommen wird, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 festgesetzt.“

    6

    Art. 11 der Richtlinie 2002/46 sieht vor:

    „(1)   Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 7 dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen nicht aus Gründen ihrer Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeichnung untersagen oder beschränken, wenn die Erzeugnisse dieser Richtlinie und den etwaigen zu ihrer Durchführung erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen.

    (2)   Unbeschadet des Vertrags, insbesondere der Artikel 28 und 30, berührt Absatz 1 nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die in Ermangelung von aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen gelten.“

    7

    Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46 zählen jeweils die „Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen“, auf.

    Französisches Recht

    8

    Nach Art. 5 des Décret no 2006-352, du 20 mars 2006, relatif aux compléments alimentaires (Dekret Nr. 2006-352 vom 20. März 2006 über die Nahrungsergänzungsmittel) (JORF vom 25. März 2006, S. 4543), mit dem die Richtlinie 2002/46 in französisches Recht umgesetzt werden soll, dürfen Vitamine und Mineralstoffe für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln nur unter den durch Verordnung der Minister für Verbraucherangelegenheiten, Landwirtschaft und Gesundheit festgelegten Bedingungen verwendet werden.

    9

    Art. 16 dieses Dekrets regelt ein Verfahren für das erstmalige Inverkehrbringen in Frankreich von Nahrungsergänzungsmitteln, die Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung oder Pflanzen oder Pflanzenzubereitungen enthalten und nicht in den durch die Art. 6 und 7 des Dekrets vorgesehenen Verordnungen aufgeführt sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) jedoch rechtmäßig hergestellt oder vertrieben werden.

    10

    Die auf der Grundlage von Art. 5 des Dekrets Nr. 2006-352 vom 20. März 2006 ergangene interministerielle Verordnung vom 9. Mai 2006 über Nährstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen (JORF vom 28. Mai 2006, S. 7977, im Folgenden: Verordnung vom 9. Mai 2006), enthält u. a. eine Liste von Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, und bestimmt die Tageshöchstdosen, die im Rahmen dieser Verwendung nicht überschritten werden dürfen.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    11

    Noria Distribution ist eine französische Gesellschaft, die Nahrungsergänzungsmittel in der Union vertreibt.

    12

    In einem Strafverfahren wird dieser Gesellschaft zur Last gelegt, vom 1. September 2007 bis zum 1. Oktober 2008 Nahrungsergänzungsmittel besessen, ausgestellt, zum Verkauf angeboten oder verkauft zu haben, die in Frankreich nicht zugelassen seien; sie soll gewusst haben, dass diese Waren, da sie nicht den geltenden Rechtsvorschriften entsprochen haben sollen, verfälscht, verdorben oder toxisch gewesen sein sollen; sie soll ihre Vertragspartner hinsichtlich der mit der Verwendung dieser Nahrungsergänzungsmittel – welche die gemäß der Verordnung vom 9. Mai 2006 zugelassenen Tageshöchstdosen an Vitaminen und Mineralstoffen, die für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, überschritten haben sollen – verbundenen Risiken und hinsichtlich der wesentlichen Beschaffenheit der Erzeugnisse getäuscht oder dies versucht haben.

    13

    Laut dem Vorlagebeschluss bestreitet Noria Distribution den ihr zur Last gelegten Sachverhalt nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, die Verordnung vom 9. Mai 2006, auf die sich das gegen sie eingeleitete Strafverfahren stütze, sei mit dem Unionsrecht unvereinbar.

    14

    Unter diesen Umständen hat das Tribunal de grande instance de Perpignan (Regionalgericht Perpignan, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Stehen die Richtlinie 2002/46 und die Gemeinschaftsgrundsätze des freien Warenverkehrs und der gegenseitigen Anerkennung dem Erlass nationaler Vorschriften wie der Verordnung vom 9. Mai 2006 entgegen, nach der bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Vitaminen und Mineralstoffen aus einem anderen Mitgliedstaat die Durchführung eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung verweigert wird, indem die Durchführung eines erleichterten Verfahrens für in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse mit Nährstoffen, deren Werte die durch die Verordnung vom 9. Mai 2006 festgelegten Grenzen überschreiten, ausgeschlossen wird?

    2.

    Erlauben die Richtlinie 2002/46, insbesondere ihr Art. 5, sowie die aus der Gemeinschaftsrechtsprechung betreffend die Vorschriften über den freien Warenverkehr hervorgegangenen Grundsätze es, die Tageshöchstdosierung von Vitaminen und Mineralstoffen proportional zu den empfohlenen Tagesdosierungen festzulegen, indem für Nährstoffe mit den niedrigsten Risiken ein Wert, der dreimal so hoch ist wie die empfohlene Tagesdosis, für Nährstoffe, bei denen die Gefahr einer Überschreitung der sicheren Höchstmenge besteht, ein Wert in Höhe der empfohlenen Tagesdosis und bei Nährstoffen mit den höchsten Risiken ein Wert unterhalb der empfohlenen Tagesdosis oder sogar der Wert null zugrunde gelegt wird?

    3.

    Erlauben die Richtlinie 2002/46 sowie die aus der Gemeinschaftsrechtsprechung betreffend die Vorschriften über den freien Warenverkehr hervorgegangenen Grundsätze es, die Dosierungen allein in Hinblick auf nationale wissenschaftliche Gutachten festzulegen, auch wenn internationale wissenschaftliche Gutachten aus jüngerer Zeit bei gleichen Anwendungsbedingungen auf höhere Dosierungen kommen?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    15

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegenstehen, die kein Verfahren für das Inverkehrbringen in diesem Mitgliedstaat von Nahrungsergänzungsmitteln vorsieht, deren Nährstoffgehalt die in dieser Regelung festgelegten Tagehöchstdosen überschreitet und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder vermarktet werden.

    16

    Eingangs ist festzuhalten, dass, bis die Kommission nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2002/46 die Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen festsetzt, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, die Mitgliedstaaten für den Erlass einer Regelung über diese Mengen zuständig bleiben, wobei sie bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Art. 34 und 36 AEUV zu beachten haben und sich von den in Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 genannten Kriterien einschließlich des Erfordernisses einer auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten gestützten Risikobewertung leiten lassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 24 und 32).

    17

    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. Urteile vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C‑41/02, EU:C:2004:762, Rn. 38, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C‑333/08, EU:C:2010:44, Rn. 73).

    18

    Das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine Beschränkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 74, vom 5. März 2009, Kommission/Spanien, C‑88/07, EU:C:2009:123, Rn. 82, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C‑333/08, EU:C:2010:44, Rn. 74).

    19

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung behindert den Handel innerhalb der Union, da ein Nahrungsergänzungsmittel, dessen Nährstoffgehalt die von dieser Regelung festgelegten Höchstgrenzen überschreitet, in Frankreich nicht vermarktet werden darf, obwohl es in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder vermarktet wird.

    20

    Diese Regelung ist also eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV.

    21

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die das Inverkehrbringen in diesem Staat von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln verbietet, deren Nährstoffgehalt die von dieser Regelung festgesetzten Höchstmengen überschreitet, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV gerechtfertigt sein, wenn sie den Anforderungen von Art. 36 AEUV, wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C‑95/01, EU:C:2004:71, Rn. 34).

    22

    Eine solche Regelung muss zum einen ein Verfahren vorsehen, das es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu erhalten, deren Nährstoffgehalt die erlaubten Höchstmengen überschreitet. Dieses Verfahren muss leicht zugänglich sein und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden können; wenn es zu einer Ablehnung führt, muss die Ablehnungsentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C‑24/00, EU:C:2004:70, Rn. 26, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C‑95/01, EU:C:2004:71, Rn. 35, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C‑333/08, EU:C:2010:44, Rn. 81).

    23

    Außerdem kann ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen solcher Nahrungsergänzungsmittel von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn diese Nahrungsergänzungsmittel tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung bergen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C‑24/00, EU:C:2004:70, Rn. 27, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C‑95/01, EU:C:2004:71, Rn. 36, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C‑333/08, EU:C:2010:44, Rn. 82).

    24

    Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft vorliegend nur die Einhaltung der in Rn. 22 des vorliegenden Urteils angesprochenen Anforderung und nicht der Anforderung aus Rn. 23, deren Prüfung mit der Frage zusammenhängt, ob eine Maßnahme des Verbots des Inverkehrbringens, wie sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung vorsieht, auf eine eingehende wissenschaftliche Bewertung des tatsächlichen Risikos gestützt ist, das laut dem Mitgliedstaat, der sich auf Art. 36 AEUV beruft, für die öffentliche Gesundheit bestehen soll.

    25

    Was die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils erwähnte Anforderung betrifft, so enthält die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung für bestimmte Nahrungsergänzungsmittel, die aufgrund dieser Regelung nicht zugelassen sind, in einem anderen Mitgliedstaat aber rechtmäßig hergestellt oder vertrieben werden, zwar ein Verfahren für das Inverkehrbringen in Frankreich; auf Nahrungsergänzungsmittel wie die des Ausgangsverfahrens, deren Nährstoffgehalt die von dieser Regelung festgesetzten Höchstmengen überschreitet und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder vertrieben werden, ist dieses Verfahren allerdings nicht anwendbar.

    26

    Damit eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein kann, muss jedoch – neben anderen Anforderungen – ein Verfahren vorgesehen sein, das die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen erfüllt.

    27

    Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln, deren Nährstoffgehalt die von ihr festgelegten Höchstgrenzen überschreitet, verbietet, ohne irgendein Verfahren für das Inverkehrbringen solcher Nahrungsergänzungsmittel vorzusehen, und das, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder vertrieben werden, erfüllt die Regelung die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannte Anforderung nicht und kann also nicht nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt sein.

    28

    Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die für Nahrungsergänzungsmittel, deren Nährstoffgehalt die in dieser Regelung festgelegten Tageshöchstdosen überschreitet und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder vermarktet werden, kein Verfahren für das Inverkehrbringen im erstgenannten Mitgliedstaat vorsieht.

    Zur zweiten Frage

    29

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46, insbesondere ihr Art. 5, und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, die in Art. 5 vorgesehenen Höchstmengen proportional zur empfohlenen Tageszufuhr festzusetzen, indem für Nährstoffe mit den geringsten Risiken ein Wert, der dreimal so hoch ist wie die empfohlene Tageszufuhr, für Nährstoffe, bei denen die Gefahr einer Überschreitung der sicheren Höchstmenge besteht, ein Wert in Höhe der empfohlenen Tageszufuhr und bei Nährstoffen mit den höchsten Risiken ein Wert unterhalb der empfohlenen Tageszufuhr oder sogar der Wert null zugrunde gelegt wird.

    30

    Das vorlegende Gericht meint, diese Mengen seien möglicherweise „nach Maßgabe von Nährwertkriterien als Rechtfertigung für Maßnahmen, die den freien Warenverkehr beschränken“ und „in Ermangelung eines durch eine Sachverständigenprüfung wissenschaftlich festgestellten sicheren Grenzwerts“ festgesetzt worden.

    31

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung von Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, sowohl die Art. 34 und 36 AEUV beachtet als auch die in Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 genannten Kriterien eingehalten werden müssen (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 32 und 63).

    32

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a werden diese Höchstmengen bezogen auf die vom Hersteller empfohlene Tagesdosis festgesetzt, wobei den sicheren Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten ermittelt werden, Rechnung zu tragen ist und hierbei gegebenenfalls die unterschiedlichen Sensibilitäten der einzelnen Verbrauchergruppen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 64).

    33

    Daraus folgt, dass die Festsetzung der Höchstmengen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2002/46 insbesondere auf der Berücksichtigung der sicheren Höchstmengen für die betreffenden Vitamine und Mineralstoffe beruhen muss, die durch eine wissenschaftliche Bewertung der Gefahren für die menschliche Gesundheit auf der Grundlage relevanter wissenschaftlicher Daten und nicht auf der Grundlage rein hypothetischer Erwägungen ermittelt werden (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 65).

    34

    Diesem Erfordernis genügt eine Festsetzung von Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, daher nicht, wenn in Ermangelung einer anerkannten Gefahr für die menschliche Gesundheit nach Vornahme einer solchen wissenschaftlichen Bewertung keine sicheren Höchstmengen für diese Nährstoffe ermittelt wurden (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 66).

    35

    Wenn sichere Höchstmengen ermittelt worden sind, lässt sich die Möglichkeit, dass solche Höchstmengen deutlich niedriger festgesetzt werden als diese Grenzwerte, dann nicht ausschließen, wenn die Festsetzung der Höchstmengen aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2002/46 gerechtfertigt werden kann und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. Urteil vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 71).

    36

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 müssen bei der Festsetzung dieser Höchstmengen außer diesen Grenzwerten auch den Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen, die im Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen zugeführt werden, Rechnung getragen und die Bevölkerungsreferenzmengen für Vitamine und Mineralstoffe berücksichtigt werden.

    37

    Außerdem ist die Beurteilung für die Festlegung von Höchstmengen an Nährstoffen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, in jedem Einzelfall vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C‑192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C‑95/01, EU:C:2004:71, Rn. 40, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C‑24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C‑41/02, EU:C:2004:762, Rn. 47, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55 und 72).

    38

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat bei der eingehenden Prüfung des Risikos, das der Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln für die öffentliche Gesundheit bedeuten kann, zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung berücksichtigen kann, doch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses für sich genommen nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln nach Art. 36 AEUV rechtfertigen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C‑95/01, EU:C:2004:71, Rn. 46, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C‑41/02, EU:C:2004:762, Rn. 69, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 60).

    39

    Aus alledem folgt, dass die Höchstmengen im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2002/46 im Einzelfall auf der Grundlage aller in Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Kriterien festzusetzen sind, insbesondere der sicheren Höchstmengen für die betreffenden Nährstoffe, die durch eine nicht auf allgemeine oder hypothetische Erwägungen, sondern auf relevante wissenschaftliche Daten gestützte eingehende wissenschaftliche Bewertung des Risikos für die öffentliche Gesundheit ermittelt werden.

    40

    Eine Methode, nach der diese Mengen festgesetzt würden, ohne sämtliche genannten Kriterien zu berücksichtigen, und die allein auf die Ernährungsbedürfnisse der betroffenen Bevölkerung gestützt wäre oder nach der die Festsetzung nicht im Einzelfall erfolgte, wäre mit Art. 5 der Richtlinie 2002/46 und den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr unvereinbar.

    41

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob dies bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Methode für die Festsetzung dieser Mengen der Fall ist.

    42

    Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr dahin auszulegen sind, dass die Höchstmengen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie im Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher in Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Kriterien festzusetzen sind, insbesondere der sicheren Höchstmengen für die betreffenden Nährstoffe, die durch eine nicht auf allgemeine oder hypothetische Erwägungen, sondern auf relevante wissenschaftliche Daten gestützte eingehende wissenschaftliche Bewertung des Risikos für die öffentliche Gesundheit ermittelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Anforderungen bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Methode für die Festsetzung dieser Mengen erfüllt sind.

    Zur dritten Frage

    43

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angesprochene wissenschaftliche Risikobewertung, die der Ermittlung der sicheren Höchstmengen, denen u. a. bei der Festsetzung der Höchstmengen gemäß diesem Art. 5 Rechnung zu tragen ist, vorauszugehen hat, allein auf der Grundlage nationaler wissenschaftlicher Gutachten erfolgt, auch wenn es zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aktuelle internationale wissenschaftliche Gutachten gibt, aus denen auf die Möglichkeit der Festsetzung höherer Grenzwerte geschlossen werden kann.

    44

    Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ist bei der Festsetzung der Höchstmengen insbesondere den sicheren Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe Rechnung zu tragen, die durch eine wissenschaftliche Risikobewertung auf der Grundlage „allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten“ ermittelt werden.

    45

    Aus diesem Wortlaut ergibt sich also nicht, dass, sofern auch internationale wissenschaftliche Daten zur Verfügung stehen, diese Bewertung allein auf nationalen wissenschaftlichen Daten beruhen kann.

    46

    Zwar ist nicht auszuschließen, dass diese Bewertung in Ermangelung zuverlässiger internationaler Daten allein auf der Grundlage zuverlässigerer nationaler wissenschaftlicher Gutachten erfolgt, doch gilt dies nicht, wenn solche Daten zur Verfügung stehen.

    47

    Indem er verlangt, die Bewertung auf der Grundlage „allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten“ durchzuführen, erfordert Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/46 nämlich, der Bewertung zuverlässige wissenschaftliche Daten zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob diese Daten nationalen oder internationalen Ursprungs sind.

    48

    Die Bewertung im Sinne dieser Bestimmung muss außerdem den Anforderungen genügen, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Fällen ergeben, in denen Mitgliedstaaten sich auf eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit berufen, um nach Art. 36 AEUV das Verbot des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels zu rechtfertigen. Hierzu hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen ist, dass dieses Risiko tatsächlich besteht (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C‑192/01, EU:C:2003:492, Rn. 46, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C‑24/00, EU:C:2004:70, Rn. 53, und vom 29. April 2010, Solgar Vitamin’s France u. a., C‑446/08, EU:C:2010:233, Rn. 55).

    49

    Eine solche Maßnahme kann nur erlassen werden, wenn die geltend gemachte tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen, die bei Erlass dieser Maßnahme zur Verfügung stehen, hinreichend nachgewiesen ist (vgl. Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C‑192/01, EU:C:2003:492, Rn. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C‑24/00, EU:C:2004:70, Rn. 55, vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C‑41/02, EU:C:2004:762, Rn. 49, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C‑333/08, EU:C:2010:44, Rn. 89); außerdem ist dieses Risiko auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu bewerten (vgl. Urteil vom 5. Februar 2004, Greenham und Abel, C‑95/01, EU:C:2004:71, Rn. 47).

    50

    Wenn also zum Zeitpunkt der wissenschaftlichen Risikobewertung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/46 zuverlässige und aktuelle internationale wissenschaftliche Daten vorliegen, dürfen sie bei dieser Bewertung nicht außer Acht gelassen werden.

    51

    Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angesprochene wissenschaftliche Risikobewertung, die der Ermittlung der sicheren Höchstmengen, denen u. a. bei der Festsetzung der Höchstmengen gemäß diesem Art. 5 Rechnung zu tragen ist, vorauszugehen hat, allein auf der Grundlage nationaler wissenschaftlicher Gutachten erfolgt, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aktuelle internationale wissenschaftliche Gutachten gibt, aus denen auf die Möglichkeit der Festsetzung höherer Grenzwerte geschlossen werden kann.

    Kosten

    52

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die für Nahrungsergänzungsmittel, deren Nährstoffgehalt die in dieser Regelung festgelegten Tageshöchstdosen überschreitet und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder vermarktet werden, kein Verfahren für das Inverkehrbringen im erstgenannten Mitgliedstaat vorsieht.

     

    2.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr sind dahin auszulegen, dass die Höchstmengen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie im Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher in Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Kriterien festzusetzen sind, insbesondere der sicheren Höchstmengen für die betreffenden Nährstoffe, die durch eine nicht auf allgemeine oder hypothetische Erwägungen, sondern auf relevante wissenschaftliche Daten gestützte eingehende wissenschaftliche Bewertung des Risikos für die öffentliche Gesundheit ermittelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Anforderungen bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Methode für die Festsetzung dieser Mengen erfüllt sind.

     

    3.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angesprochene wissenschaftliche Risikobewertung, die der Ermittlung der sicheren Höchstmengen, denen u. a. bei der Festsetzung der Höchstmengen gemäß diesem Art. 5 Rechnung zu tragen ist, vorauszugehen hat, allein auf der Grundlage nationaler wissenschaftlicher Gutachten erfolgt, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aktuelle internationale wissenschaftliche Gutachten gibt, aus denen auf die Möglichkeit der Festsetzung höherer Grenzwerte geschlossen werden kann.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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