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Document 62015CJ0569

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. September 2017.
X gegen Staatssecretaris van Financiën.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit – Wandererwerbstätige – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i – Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist – Person, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist und während eines unbezahlten Urlaubs von drei Monaten eine entlohnte Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt.
Rechtssache C-569/15.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:673

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

13. September 2017 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit – Wandererwerbstätige – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i – Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist – Person, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist und während eines unbezahlten Urlaubs von drei Monaten eine entlohnte Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt“

In der Rechtssache C‑569/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 30. Oktober 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2015, in dem Verfahren

X

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter M. Vilaras, J. Malenovský, M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Noort als Bevollmächtigte,

der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 2017

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. 2008, L 177, S. 1) geändert wurde (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen X und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) wegen eines Bescheids über Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Rechtlicher Rahmen

3

In Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 heißt es:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

a)

Arbeitnehmer‘ oder ‚Selbständiger‘: jede Person,

i)

die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

…“

4

Art. 13 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)   Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a)

Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

…“

5

Art. 14 der Verordnung sieht vor:

„Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

2.

Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:

b)

eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:

i)

den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6

Seit dem 1. März 2006 wohnt der niederländische Staatsangehörige X in den Niederlanden und arbeitet dort für einen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber.

7

X vereinbarte mit seinem Arbeitgeber, ab Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2009 drei Monate lang unbezahlten Urlaub zu nehmen. In einem Schreiben vom 12. November 2008 legte sein Arbeitgeber die Bedingungen fest, die während dieses Urlaubszeitraums für das Arbeitsverhältnis gelten sollten. Er stellte darin insbesondere klar, dass der Arbeitsvertrag während des Urlaubs bestehen bleiben und X am 1. März 2009 wieder seine normalen Aufgaben wahrnehmen werde.

8

Von Dezember 2008 bis Februar 2009 hielt sich X in Österreich auf, wo er bei einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen anderen Arbeitgeber als Skilehrer beschäftigt war.

9

In den folgenden Jahren nahm X keinen unbezahlten Urlaub. Gleichwohl geht aus Auskünften, die die niederländische Steuerverwaltung bei den österreichischen Behörden einholte, hervor, dass der Betroffene im Steuerjahr 2010 zweimal als Arbeiter in den österreichischen Sozialversicherungsregistern eingetragen war. Gleiches galt für die Steuerjahre 2011 bis einschließlich 2013, in denen er einmal pro Jahr für einen Zeitraum von ungefähr einer oder zwei Wochen in diesen Registern eingetragen war.

10

Der Rechtsstreit zwischen X und dem Staatssekretär für Finanzen betrifft die Berechnung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge für das Steuerjahr 2009. Es geht insbesondere um die Frage, ob X im Januar und Februar 2009 sozialpflichtversichert war und insoweit auch Beiträge zu entrichten hatte.

11

Der mit einer Berufung gegen das Urteil der Rechtbank Gelderland (Gericht Gelderland, Niederlande) befasste Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden (Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden, Niederlande) entschied, dass das Arbeitsverhältnis zwischen X und seinem in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber während des Zeitraums des unbezahlten Urlaubs fortbestanden habe und die niederländischen Rechtsvorschriften auch für die Monate Januar und Februar 2009 gegolten hätten.

12

Gegen dieses Urteil hat X bei dem vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde eingelegt.

13

Vor diesem Hintergrund hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen

1.

Ist Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass ein in den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit normalerweise in den Niederlanden ausführt und für drei Monate unbezahlten Urlaub nimmt, so angesehen wird, als sei er während dieses Zeitraums (auch) weiterhin in den Niederlanden abhängig beschäftigt, wenn i) das Arbeitsverhältnis während des genannten Zeitraums fortbesteht und ii) der erwähnte Zeitraum für die Zwecke des niederländischen Arbeitslosigkeitsgesetzes als Zeitraum gilt, in dem einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen wird?

2a.

Welche Rechtsvorschriften werden von der Verordnung Nr. 1408/71 als anwendbar bezeichnet, wenn dieser Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaubs in einem anderen Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist?

2b.

Ist es in diesem Zusammenhang noch von Belang, dass die betreffende Person im folgenden Jahr zweimal und in den darauffolgenden drei Jahren jeweils einmal für einen Zeitraum von ca. ein bis zwei Wochen in besagtem anderen Mitgliedstaat abhängig beschäftigt gewesen ist, ohne dass in den Niederlanden unbezahlter Urlaub genommen wurde?

Zu den Vorlagefragen

14

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und abhängig beschäftigt ist und während eines Zeitraums von drei Monaten unbezahlten Urlaub nimmt und in dieser Zeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, als im Sinne dieser Vorschrift gewöhnlich im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist.

15

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Nr. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C‑115/11, EU:C:2012:606, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C‑115/11, EU:C:2012:606, Rn. 30).

17

Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, „[s]oweit nicht die Artikel 14 bis 17 [der Verordnung Nr. 1408/71] etwas anderes bestimmen“. In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe, C‑115/11, EU:C:2012:606, Rn. 31).

18

Nach Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt.

19

Aus dieser Vorschrift, die von der allgemeinen Regel der Anknüpfung an den Beschäftigungsmitgliedstaat abweicht, ergibt sich, dass ihre Anwendung der Voraussetzung unterliegt, dass der Betroffene gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist.

20

Daher kann eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur dann unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, wenn die betreffende Person, der ihr Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis fortsetzt, einen mehrmonatigen unbezahlten Urlaub bewilligt, während dieses Urlaubs als im Sinne dieser Vorschrift in dem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt anzusehen ist, in dessen Gebiet dieser Urlaub genommen wird.

21

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während eines Elternurlaubs entschieden hat, dass eine Person die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 besitzt, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C‑543/03, EU:C:2005:364, Rn. 34).

22

Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 im Gegensatz zu denen ihres Titels I zwar auf Personen beziehen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, und nicht auf Arbeitnehmer oder Selbständige, aber dass eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln es gebietet, die fraglichen Begriffe des Titels II der Verordnung im Licht der Definitionen von Art. 1 Buchst. a auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C‑340/94, EU:C:1997:43, Rn. 22, sowie Hervein und Hervillier, C‑221/95, EU:C:1997:47, Rn. 20).

23

Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter „abhängigen Beschäftigungen“ und „selbständigen Tätigkeiten“ im Sinne des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeübt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Januar 1997, de Jaeck, C‑340/94, EU:C:1997:43, Rn. 23, sowie Hervein und Hervillier, C‑221/95, EU:C:1997:47, Rn. 21).

24

Ebenso kann, wenn eine Person während des von ihrem Arbeitgeber bewilligten unbezahlten Urlaubs ihre Arbeitnehmereigenschaft behält, davon ausgegangen werden, dass sie im Sinne des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 abhängig beschäftigt ist, auch wenn die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten während dieses eingegrenzten Zeitraums ruhen.

25

Daher wird in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, für die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass eine Person, die einen mehrmonatigen unbezahlten Urlaub nimmt, in diesem Urlaubszeitraum weiterhin abhängig beschäftigt ist, der Betreffende während dieses Zeitraums als im Sinne des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt angesehen, in dessen Gebiet dieser Urlaub genommen wird.

26

In einem solchen Fall kann die Situation der Betreffende, wenn er während dieses Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist, unter Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, sofern die im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit einen gewohnheitsmäßigen und nennenswerten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, X, C‑570/15, Rn. 19).

27

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der in diesem Zeitraum im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats ausgeübten Tätigkeit um eine gewohnheitsmäßige und nennenswerte Tätigkeit handelt, ist insbesondere auf die Dauer der Beschäftigungszeiten und das Wesen der unselbständig verrichteten Arbeit, wie sie in den Vertragsunterlagen festgelegt sind, sowie gegebenenfalls die tatsächlich verrichtete Tätigkeit abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, X, C‑570/15, Rn. 21).

28

Daher wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die abhängige Beschäftigung, die der Betreffende während des im Ausgangsverfahren fraglichen Zeitraums von drei Monaten in Österreich ausgeübt hat, einen gewohnheitsmäßigen und nennenswerten Charakter hatte, wobei unerheblich ist, ob er nach diesem Zeitraum eine solche Beschäftigung ausgeübt hat.

29

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und abhängig beschäftigt ist und die während eines Zeitraums von drei Monaten unbezahlten Urlaub nimmt und in dieser Zeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, als im Sinne dieser Vorschrift gewöhnlich im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist, sofern sie zum einen während dieses Urlaubszeitraums nach den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit des ersten Mitgliedstaats als abhängig beschäftigt angesehen wird und zum anderen die Tätigkeit im Gebiet des zweiten Mitgliedstaats einen gewohnheitsmäßigen und nennenswerten Charakter hat. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

30

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 14 Nr. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, die wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 geändert wurde, ist dahin auszulegen, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und abhängig beschäftigt ist und die während eines Zeitraums von drei Monaten unbezahlten Urlaub nimmt und in dieser Zeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, als im Sinne dieser Vorschrift gewöhnlich im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt anzusehen ist, sofern sie zum einen während dieses Urlaubszeitraums nach den Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit des ersten Mitgliedstaats als abhängig beschäftigt angesehen wird und zum anderen die Tätigkeit im Gebiet des zweiten Mitgliedstaats einen gewohnheitsmäßigen und nennenswerten Charakter hat. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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