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Document 62015CJ0558

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Dezember 2016.
    Alberto José Vieira de Azevedo u. a. gegen CED Portugal Unipessoal, Lda und Instituto de Seguros de Portugal – Fundo de Garantia Automóvel.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação do Porto.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht – Richtlinie 2000/26/EG – Art. 4 Abs. 5 – Versicherungsunternehmen – Schadenregulierungsbeauftragter – Ausreichende Vertretungsbefugnisse – Klage vor den Gerichten.
    Rechtssache C-558/15.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:957

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

    15. Dezember 2016 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht — Richtlinie 2000/26/EG — Art. 4 Abs. 5 — Versicherungsunternehmen — Schadenregulierungsbeauftragter — Ausreichende Vertretungsbefugnisse — Klage vor den Gerichten“

    In der Rechtssache C‑558/15

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) mit Entscheidung vom 29. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 2. November 2015, in dem Verfahren

    Alberto José Vieira de Azevedo,

    Maria da Conceição Ferreira da Silva,

    Carlos Manuel Ferreira Alves,

    Rui Dinis Ferreira Alves,

    Vítor José Ferreira Alves

    gegen

    CED Portugal Unipessoal Lda,

    Instituto de Seguros de Portugal – Fundo de Garantia Automóvel,

    Beteiligte:

    Instituto de Seguros de Portugal – Fundo de Acidentes de Trabalho,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, A. Arabadjiev und S. Rodin,

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    des Instituto de Seguros de Portugal – Fundo de Garantia Automóvel, vertreten durch G. Ribeiro und T. Andrade, advogados,

    der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und M. Rebelo als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2016

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 4, 5 und 8 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung … und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (ABl. 2000, L 181, S. 65) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. 2005, L 149, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2000/26).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Alberto José Vieira de Azevedo, Frau Maria da Conceição Ferreira da Silva, Herrn Carlos Manuel Ferreira Alves, Herrn Rui Dinis Ferreira Alves sowie Herrn Vítor José Ferreira Alves einerseits und der CED Portugal Unipessoal Lda (im Folgenden: CED) sowie dem Instituto de Seguros de Portugal – Fundo de Garantia Automóvel (Versicherungsinstitut von Portugal – Kraftfahrzeug-Garantiefonds) (im Folgenden: Fundo de Garantia Automóvel) andererseits über die Frage, ob CED, die Beauftragte des Versicherers des Eigentümers des Kraftfahrzeugs, das einen Verkehrsunfall verursacht hatte, vor den Gerichten verklagt werden kann.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Mit der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11) wurden fünf Richtlinien kodifiziert, die zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erlassen worden waren.

    4

    Da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im Laufe des Jahres 2007, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/103, zugetragen hat, bildet jedoch insbesondere die Richtlinie 2000/26 weiterhin den maßgeblichen rechtlichen Rahmen.

    5

    Nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/26 wollte der Unionsgesetzgeber denjenigen, die bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden erleiden, unabhängig davon, in welchem Land der Europäischen Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantieren.

    6

    Ferner heißt es in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2000/26:

    „(10)

    Dies macht es erforderlich, dass die Geschädigten einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen der haftpflichtigen Partei erhalten sollten.

    (11)

    Eine zufriedenstellende Lösung könnte darin bestehen, dass derjenige, der in einem anderen Staat als seinem Wohnsitzstaat bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie einen Sach- oder Personenschaden erleidet, seinen Schadenersatzanspruch in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gegenüber einem dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen kann.

    (12)

    Diese Lösung würde es ermöglichen, dass ein Schaden, der außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten eintritt, in einer Weise abgewickelt wird, die dem Geschädigten vertraut ist.

    (13)

    Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten wird weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit berührt.

    (14)

    Die Begründung eines Direktanspruchs desjenigen, der einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat, gegen das Versicherungsunternehmen ist eine logische Ergänzung der Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten und verbessert zudem die Rechtsstellung von Personen, die bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats geschädigt werden.

    (15)

    Um die betreffenden Lücken zu schließen, sollte vorgesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansässige oder niedergelassene Schadenregulierungsbeauftragte zu benennen, die alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammentragen, die auf solche Unfälle zurückgehen, und geeignete Maßnahmen zur Schadenregulierung im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens, einschließlich einer entsprechenden Entschädigungszahlung, ergreifen. Schadenregulierungsbeauftragte sollten über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber den Geschädigten zu vertreten und es auch gegenüber den einzelstaatlichen Behörden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten.

    (16)

    Die Tätigkeiten der Schadenregulierungsbeauftragten reichen nicht aus, um einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu begründen, wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht vorgesehen ist.

    (16a)

    Nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [(ABl. 2001, L 12, S. 1)] kann der Geschädigte den Haftpflichtversicherer in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen.

    …“

    7

    Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/26 bestimmt:

    „Mit dieser Richtlinie werden besondere Vorschriften für Geschädigte festgelegt, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.“

    8

    Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in deren Art. 1 genannten Geschädigten, deren Sach- oder Personenschaden bei einem Unfall im Sinne des genannten Artikels entstanden ist, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.

    9

    In Art. 4 („Schadenregulierungsbeauftragte“) dieser Richtlinie heißt es:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG [des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. 1973, L 228, S. 3)] – mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers – deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt. Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten besteht in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Artikel 1 herrühren. Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.

    (4)   Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, dass ein Schadenregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.

    (5)   Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten in den in Artikel 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu bearbeiten.

    (6)   Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, dass innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,

    a)

    vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder

    b)

    vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.

    Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, dass für die dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadenersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.

    (8)   Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/49/EWG [des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. 1992, L 228, S. 1)] dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG [des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. 1988, L 172, S. 1)] oder

    … als Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.“

    Portugiesisches Recht

    10

    Die Richtlinie 2000/26 wurde mit dem Decreto-Lei Nr. 72-A/2003 – Lei do Seguro Obrigatório (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 72-A/2003 über das Gesetz über die Pflichtversicherung) vom 14. April 2003 in portugiesisches Recht umgesetzt. Mit ihm wurden das Decreto-Lei Nr. 522/85 – Seguro Obrigatório de Responsabilidade Civil Automóvel (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 522/85 über die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) vom 31. Dezember 1985 und das Decreto-Lei Nr. 94-B/98 – Regula as condições de acesso e de exercício da actividade seguradora e resseguradora no território da Comunidade Europeia (gesetzesvertretende Verordnung Nr. 94-B/98 zur Regelung der Bedingungen des Zugangs zu und die Ausübung von Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft) vom 17. April 1998 geändert.

    11

    In Art. 43 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 522/85 in der Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 72-A/2003 heißt es:

    „1.   Versicherungsunternehmen mit Sitz in Portugal sowie Zweigniederlassungen in Portugal von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft, die über eine Genehmigung zur Deckung von Risiken im Bereich ‚Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversicherung mit Ausnahme der Haftung des Befördernden‘ verfügen, können ihren Beauftragten in allen übrigen Mitgliedstaaten frei auswählen, der im Wohnsitzstaat des Geschädigten die Bearbeitung und Regulierung der Schadensfälle übernimmt, die in einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten eingetreten sind (‚Schadenregulierungsbeauftragter‘).

    2.   Der Schadenregulierungsbeauftragte, der in dem Mitgliedstaat wohnhaft oder niedergelassen sein muss, für den er bestellt wurde, kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.

    3.   Der Schadenregulierungsbeauftragte muss ferner über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten in den in Abs. 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren Schadensersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen, und muss in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaats des Geschädigten zu prüfen.

    4.   Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln.

    …“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    12

    Am 17. Oktober 2007 führte ein Verkehrsunfall auf einer spanischen Autobahn, an dem ein in Spanien beim Unternehmen Helvetia Compañía Suiza, SA de Seguros y Reaseguros (im Folgenden: Helvetia) versicherter Mietwagen beteiligt war, zum Tod von Herrn Luis de Sousa Alves und zu Personenschäden bei Herrn Vieira de Azevedo, beide portugiesische Staatsangehörige.

    13

    Herr Vieira de Azevedo sowie die Ehefrau und die Kinder von Herrn de Sousa Alves erhoben bei der Instância Central Cível da Comarca do Porto-Este (Penafiel) (Zentrale Instanz für Zivilsachen des Bezirks Porto-Este [Penafiel], Portugal) Klagen auf Ersatz der entstandenen Schäden. Sie verklagten zum einen die CED, die Beauftragte von Helvetia in Portugal, und zum anderen hilfsweise den Fundo de Garantia Automóvel.

    14

    Das Gericht stellte die „fehlende Passivlegitimation“ von CED und daher des Fundo de Garantia Automóvel fest und wies deshalb diese Klagen ab.

    15

    Herr Vieira de Azevedo sowie die Ehefrau und die Kinder von Herrn de Sousa Alves legten gegen die Entscheidung, mit der die Klagen abgewiesen wurden, Rechtsmittel beim Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) ein. Sie trugen vor, dass CED als Beauftragte von Helvetia in Portugal vor portugiesischen Gerichten auf Ersatz der entstandenen Schäden verklagt werden könne.

    16

    Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Beauftragten der Versicherer, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben, wie die gemäß Art. 4 der Richtlinie 2000/26 benannten, die über die zur Verwaltung und Regulierung von Schadensfällen erforderlichen Befugnisse verfügen müssen, zudem passivlegitimiert sind, um von portugiesischen Staatsangehörigen verklagt zu werden.

    17

    Unter diesen Umständen hat das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Erlaubt es die Richtlinie 2000/26 in ihrem Erwägungsgrund 16a und ihrem Art. 4 Abs. 4, 5 und 8 den Beauftragten eines Versicherers, der nicht in dem Land tätig ist, in dem die Klage auf Entschädigung wegen eines Verkehrsunfalls erhoben wurde, auf der Grundlage einer in einem anderen Land der Europäischen Union abgeschlossenen obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu verklagen?

    2.

    Wenn ja: Hängt diese Möglichkeit, den Beauftragten zu verklagen, von den konkreten Einzelheiten der Beauftragungsvereinbarung ab, die den Beauftragten mit dem Versicherer verbindet?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    18

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 2000/26 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzusehen, dass der nach diesem Artikel zur Schadenregulierung vorgesehene Beauftragte anstelle des Versicherungsunternehmens, das er vertritt, selbst vor dem nationalen Gericht verklagt werden kann, das mit einer Schadensersatzklage eines Geschädigten befasst ist, der in den Geltungsbereich von Art. 1 dieser Richtlinie fällt.

    19

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C‑306/12, EU:C:2013:650, Rn. 17).

    20

    Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedes Versicherungsunternehmen, das Risiken aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauftragten benennt, dessen Aufgabe in der Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen besteht, die aus Unfällen im Sinne von Art. 1 dieser Richtlinie herrühren. Diese Bestimmungen für sich allein bedeuten nicht, dass ein solcher Beauftragter anstelle des Versicherungsunternehmens, das er vertritt, vor dem nationalen Gericht verklagt werden kann.

    21

    Die Möglichkeit, den Schadenregulierungsbeauftragten zu verklagen, ergibt sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/26, wonach dieser Beauftragte im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammenträgt und die notwendigen Maßnahmen ergreift, um diese Schadenregulierung auszuhandeln. Mit diesen Bestimmungen beschränkt sich der Unionsgesetzgeber nämlich auf die Klarstellung der diesem Beauftragten im Rahmen einer ausverhandelten Schadenregulierung zukommenden Aufgaben, ohne auf etwaige Gerichtsverfahren Bezug zu nehmen.

    22

    Derselbe Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2000/26 beschränkt sich darauf, der Befassung dieses Beauftragten jede Ausschließlichkeit abzusprechen, indem er außerdem klarstellt, dass dem Geschädigten oder seinem Versicherungsunternehmen allein aufgrund der Benennung des Schadenregulierungsbeauftragten nicht die Möglichkeit auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen genommen wird; er enthält auch für sich genommen keine Anerkennung einer möglichen unmittelbar gegen diesen Beauftragten gerichteten Klage.

    23

    Zwar müssen Schadenregulierungsbeauftragte nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26 über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren Schadensersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen, doch fehlen in dieser Bestimmung, die damit die Ziele dieser Vertretung festlegt, nähere Hinweise auf den genauen Umfang der dafür einzuräumenden Befugnisse (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C‑306/12, EU:C:2013:650, Rn. 18).

    24

    Im Übrigen nimmt Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/26, der die Regelungen über die Behandlung von Schadensersatzansprüchen, die entweder unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder gegen dessen Schadenregulierungsbeauftragten gerichtet werden, festlegt, nur Bezug auf die Phase des Schadensersatzverfahrens, an dessen Ende das Schadensersatzangebot oder die Verweigerung einer solchen Entschädigung steht, ohne eine etwaige gerichtliche Phase zu regeln. Anhand dieser Bestimmung lässt sich daher nicht ermitteln, welche Eigenschaft der Schadenregulierungsbeauftragte in einer solchen gerichtlichen Phase haben kann.

    25

    Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/26 Bestimmungen erlassen müssen, um sicherzustellen, dass für die dem Geschädigten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schadensersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Schadensersatzangebot ungeachtet der Möglichkeit, den Beauftragten des Versicherungsunternehmens mit einem Schadensersatzanspruch zu befassen, letztendlich nur von diesem Unternehmen stammt, gegebenenfalls vorbehaltlich der Gewährung der Entschädigung durch das Gericht.

    26

    Daher ist festzustellen, dass der Schadenregulierungsbeauftragte in der nicht gerichtlichen Phase dieses Entschädigungsmodells in keiner Weise das Unternehmen, das er vertritt, ersetzt und nur Vermittlungsfunktionen erfüllt, die ihrer Art nach zwangsläufig weniger weit reichen. Etwas anderes könnte in der gerichtlichen Phase nur gelten, wenn der Unionsgesetzgeber dies vorgesehen hätte, was aus Art. 4 Abs. 1 bis 6 der Richtlinie 2000/26 nicht hervorgeht.

    27

    Schließlich hat Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie 2000/26, dem zufolge die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens darstellt und dieser Beauftragte weder als Niederlassung eines solchen Unternehmens noch als Niederlassung im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, nicht zum Zweck, diesem Beauftragten die Eigenschaft zu verleihen, anstelle des Versicherungsunternehmens vor dem nationalen Gericht verklagt werden zu können, und kann dies auch nicht bewirken.

    28

    Weder der Kontext noch die Zielsetzungen der Richtlinie 2000/26 lassen die Annahme zu, dass der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten dazu verpflichten wollte, eine solche Passivlegitimation vorzusehen.

    29

    Obwohl die Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Richtlinie 2000/26 sicherstellen müssen, dass die in deren Art. 1 genannten Geschädigten, deren Sach- oder Personenschaden bei einem Unfall im Sinne des genannten Artikels entstanden ist, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt, folgt nämlich weder aus diesem Artikel noch aus einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie, dass diesen Personen für die Geltendmachung dieses Anspruchs die Möglichkeit zuerkannt wird, den Schadenregulierungsbeauftragten unmittelbar vor dem nationalen Gericht zu verklagen.

    30

    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/26 darauf abzielt, den bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen Geschädigten unabhängig davon, in welchem Land der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Zu diesem Zweck müssen diese Geschädigten einen Schadensersatzanspruch in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat gegenüber dem dort bestellten Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen können. Die Funktion dieses Beauftragten besteht darin, den Unfallopfern ihr Vorgehen zu erleichtern und es ihnen insbesondere zu ermöglichen, ihre Ansprüche in ihrer eigenen Sprache geltend zu machen.

    31

    Nach dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/26 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Schadenregulierungsbeauftragten über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber den Geschädigten zu vertreten und es auch gegenüber den einzelstaatlichen Behörden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten.

    32

    Somit hat der Unionsgesetzgeber in Anbetracht dieser Ziele nicht nur ein System eingerichtet, in dem die Geschädigten in jedem Mitgliedstaat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beauftragten des Versicherers der haftpflichtigen Partei in einer Weise geltend machen können, die den Geschädigten vertraut ist, sondern hat, wie er im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/26 klargestellt hat, dieses System logisch ergänzt, indem er anerkannt hat, dass der Geschädigte über einen Direktanspruch gegen diesen Versicherer verfügt und nicht verpflichtet ist, gegen die haftpflichtige Partei vorzugehen.

    33

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich zwar, dass die Vertretung von Versicherungsunternehmen, wie sie in Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2000/26 vorgesehen ist – ohne dass sie die Einhaltung der Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts in Frage stellen könnte –, nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Funktion umfasst, die es den Geschädigten erlaubt, die Klage auf Ersatz ihres Schadens rechtswirksam bei den nationalen Gerichten zu erheben. In diesem Zusammenhang gehört die passive Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke zu den ausreichenden Befugnissen, über die der Schadenregulierungsbeauftragte verfügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C‑306/12, EU:C:2013:650, Rn. 23 und 24).

    34

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, geht aus den Vorarbeiten zur Richtlinie 2000/26 nämlich hervor, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Vertretung eines Versicherungsunternehmens im Mitgliedstaat des Geschädigten eine passive Zustellungsvollmacht für gerichtliche Schriftstücke umfassen sollte, wenn auch mit eingeschränktem Charakter, da sie die Regelungen des internationalen Privat‑ und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht berühren sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C‑306/12, EU:C:2013:650, Rn. 22).

    35

    Hingegen ergibt sich weder aus diesen Vorarbeiten noch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2000/26, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, diese Zustellungsvollmacht dahin zu erweitern, dass die Klage der Geschädigten vor dem nationalen Gericht ihres Wohnsitzes gegen den Beauftragten dieses Unternehmens gerichtet werden kann, um eine Entschädigung vom Versicherungsunternehmen der haftpflichtigen Partei zu erlangen.

    36

    Da nämlich die Geschädigten die gerichtlichen Schriftstücke an den Beauftragten des Versicherungsunternehmens zustellen lassen können, ist nicht ersichtlich, dass das Ziel der Richtlinie 2000/26, das Vorgehen dieser Geschädigten zu erleichtern, nicht auf diese Art erreicht wird und erfordert, dass dieser Beauftragte zudem selbst vor diesem Gericht verklagt werden kann.

    37

    Des Weiteren hat der Unionsgesetzgeber im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/26 klargestellt, dass durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit berührt wird. Ließe man zu, dass die Schadensersatzklage unmittelbar vor dem nationalen Gericht gegen diesen Beauftragten selbst und nicht gegen das Unternehmen, das er vertritt, erhoben werden könnte, könnte dies die gerichtliche Zuständigkeit berühren. Im Übrigen stellt der 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ferner klar, dass die Tätigkeiten dieser Beauftragten nicht ausreichen, um einen Gerichtsstand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu begründen, wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht vorgesehen ist.

    38

    Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass aus dem Ziel der Verbesserung der Rechtsstellung von Personen, die bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaats geschädigt werden, folgen würde, dass Art. 4 der Richtlinie 2000/26, der nicht ausdrücklich vorsieht, dass der Schadenregulierungsbeauftragte anstelle des Versicherungsunternehmens, das er vertritt, selbst verklagt werden kann, dahin auszulegen ist, dass er, obwohl diese Geschädigten unmittelbar vor dem nationalen Gericht gegen ein solches Unternehmen vorgehen können, die Mitgliedstaaten implizit, aber notwendigerweise dazu verpflichtet, eine Möglichkeit vorzusehen, diesen Beauftragten zu verklagen.

    39

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 2000/26 dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, vorzusehen, dass der nach diesem Artikel zur Schadenregulierung vorgesehene Beauftragte anstelle des Versicherungsunternehmens, das er vertritt, selbst vor dem nationalen Gericht verklagt werden kann, das mit einer Schadensersatzklage eines Geschädigten befasst ist, der in den Geltungsbereich von Art. 1 der Richtlinie 2000/26 in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung fällt.

    Zur zweiten Frage

    40

    In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

    Kosten

    41

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 4 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung … und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) in der durch die Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, vorzusehen, dass der nach diesem Artikel zur Schadenregulierung vorgesehene Beauftragte anstelle des Versicherungsunternehmens, das er vertritt, selbst vor dem nationalen Gericht verklagt werden kann, das mit einer Schadensersatzklage eines Geschädigten befasst ist, der in den Geltungsbereich von Art. 1 der Richtlinie 2000/26 in der durch die Richtlinie 2005/14 geänderten Fassung fällt.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.

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