EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CJ0482

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Oktober 2016.
Westermann Lernspielverlage GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtsmittel – Unionsmarkenanmeldung – Bildmarke mit den Wortbestandteilen ‚bambino‘ und ‚lük‘ – Widerspruchsverfahren – Ältere Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚bambino‘ – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Verfall der dem Widerspruch zugrunde liegenden älteren Marke – Schreiben der Klägerin, mit dem dieser Verfall dem Gericht mitgeteilt wird – Weigerung des Gerichts, das Schreiben zu den Verfahrensakten zu nehmen – Fehlen einer Begründung.
Rechtssache C-482/15 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:805

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

26. Oktober 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Unionsmarkenanmeldung — Bildmarke mit den Wortbestandteilen ‚bambino‘ und ‚lük‘ — Widerspruchsverfahren — Ältere Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚bambino‘ — Teilweise Zurückweisung der Anmeldung — Verfall der dem Widerspruch zugrunde liegenden älteren Marke — Schreiben der Klägerin, mit dem dieser Verfall dem Gericht mitgeteilt wird — Weigerung des Gerichts, das Schreiben zu den Verfahrensakten zu nehmen — Fehlen einer Begründung“

In der Rechtssache C‑482/15 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. September 2015,

Westermann Lernspielverlage GmbH, vormals Westermann Lernspielverlag GmbH, mit Sitz in Braunschweig (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. Maier,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Westermann Lernspielverlage GmbH, vormals Westermann Lernspielverlag GmbH (im Folgenden: Westermann), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Westermann Lernspielverlag/HABM – Diset (bambinoLÜK) (T‑333/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:490), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. April 2013 (Sache R 1323/2012‑2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Diset SA und Westermann (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in ihrer im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung bestimmt in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)

wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

3

Art. 65 („Klage beim Gerichtshof“) dieser Verordnung sieht in den Abs. 1 bis 3 vor:

„(1)   Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

(2)   Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs.

(3)   Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.“

4

Gemäß Art. 69 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts kann ein anhängiges Verfahren ausgesetzt werden

„…

c)

auf Antrag einer Hauptpartei mit der Zustimmung der anderen Hauptpartei;

d)

in sonstigen besonderen Fällen, wenn eine geordnete Rechtspflege es erfordert.“

5

Art. 77 („Angaben für Zustellungen“) der Verfahrensordnung des Gerichts lautet:

„(1)   Für die Zwecke des Verfahrens ist in der Klageschrift anzugeben, ob der Vertreter des Klägers der in Artikel 57 Absatz 4 genannten Zustellungsart oder der Zustellung mittels Telefax zustimmt.

(2)   Entspricht die Klageschrift nicht den Voraussetzungen des Absatzes 1, so erfolgen bis zur Behebung dieses Mangels alle Zustellungen an die betreffende Partei für die Zwecke des Verfahrens durch Einschreiben an den Vertreter der Partei. Die ordnungsgemäße Zustellung gilt dann mit der Aufgabe des Einschreibens zur Post am Ort des Sitzes des Gerichts als bewirkt.“

Sachverhalt

6

Am 5. Mai 2010 meldete Westermann beim EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 eine Unionsmarke an.

7

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

Image

8

Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9, 16 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

Klasse 9: „Bild-, Ton-, Bildton- und Datenträger aller Art (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Video-Kassetten, Schallplatten, Musikkassetten, CDs, Bildplatten, DVDs, CD-ROMs, CDIs, Disketten, insbesondere als elektronische Verlagserzeugnisse und zu Lehr- und Unterrichtszwecken sowie Video- und Computerspiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, insbesondere zu Lehr- und Unterrichtszwecken; Software, insbesondere zu Lehr- und Unterrichtszwecken; Datenverarbeitungsgeräte, Computer und sonstige Computerhardware sowie deren Teile und Zubehör hierfür (soweit in Klasse 9 enthalten), sämtliche Waren, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen aller Art stehen“;

Klasse 16: „Druckerei- und Verlagserzeugnisse aller Art (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Bücher, Hefte, Ordner, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender, Plakate, Bögen, Transparente, Folien, Bild-, Kartei-, Land- und Wandkarten, insbesondere für Lehr- und Unterrichtszwecke; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Fotografien (Abzüge und Originale); Poster; Schreibwaren und ‑geräte, insbesondere Füllfederhalter, Kugelschreiber, Bunt- und Bleistifte; Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern; Abziehbilder, Rubbelbilder, Papier- und Kunststoffaufkleber“;

Klasse 28: „Spiele, insbesondere Brettspiele, Dominospiele, Gesellschaftsspiele, Kartenspiele, Lernspiele und Strategiespiele, in herkömmlicher und auch in elektronischer Form (ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate); Spielwaren und Spielzeug; elektronische Video- und Computerspiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, insbesondere zu Lehr- und Unterrichtszwecken“.

9

Die Unionsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2010/122 vom 6. Juli 2010 veröffentlicht.

10

Am 14. September 2010 erhob Diset nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der gegenständlichen Marke für die in Rn. 8 des vorliegenden Urteils genannten Waren.

11

Der Widerspruch beruhte insbesondere auf der nachfolgend dargestellten, am 6. Juli 2004 unter der Nr. 3915121 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28 und 41 des Abkommens von Nizza eingetragenen älteren Unionsbildmarke:

Image

12

Die ältere Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28 und 41 des Abkommens von Nizza eingetragen:

Klasse 16: „Veröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher und Kindergeschichten“;

Klasse 28: „Bauklötze und erzieherische Spiele und Spielzeug für Kleinkinder, ausgenommen Spielzeugfiguren und Puppen“;

Klasse 41: „Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

13

Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

14

Am 25. Mai 2012 gab die Widerspruchsabteilung des EUIPO dem Widerspruch teilweise statt. Sie bejahte eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, mit Ausnahme folgender von der Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza: „Schreibwaren und ‑geräte, insbesondere Füllfederhalter, Kugelschreiber, Bunt- und Bleistifte; Büroartikel (ausgenommen Möbel), insbesondere Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern; Abziehbilder, Rubbelbilder, Papier- und Kunststoffaufkleber“.

15

Am 18. Juli 2012 legte Westermann beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

16

Mit der streitigen Entscheidung gab die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt, bewilligte die Eintragung der gegenständlichen Marke für „Software, insbesondere zu Lehr- und Unterrichtszwecken (sämtliche Waren, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen aller Art stehen)“ sowie für „Datenverarbeitungsgeräte, Computer und sonstige Computerhardware sowie deren Teile und Zubehör hierfür (soweit in Klasse 9 enthalten) (sämtliche Waren, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen aller Art stehen)“, die alle unter Klasse 9 des Abkommens von Nizza fallen, und wies die Beschwerde für die übrigen Waren der Klassen 9, 16 und 28 des Abkommens zurück.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17

Zur Stützung ihrer Klage machte Westermann einen einzigen Klagegrund geltend, und zwar die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

18

Das Gericht hat diesen Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen und daher die von Westermann erhobene Klage abgewiesen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

19

Westermann beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

20

Das EUIPO beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Westermann die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

21

Westermann macht zwei Gründe zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend, und zwar die Verletzung der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

22

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der im Folgenden zuerst geprüft wird, macht Westermann geltend, bei der Überprüfung der Richtigkeit der von der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken habe das Gericht durch die Berücksichtigung der dem Widerspruch gegen die Eintragung der von ihr angemeldeten Marke zugrunde liegenden älteren Marke einen Rechtsfehler begangen sowie die Tatsachen verfälscht, weil die ältere Marke verfallen sei und daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Wirkungen mehr entfaltet habe.

23

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 11. November 1997, SABEL (C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22), gehe nämlich hervor, dass die Gefahr einer Verwechslung einander gegenüberstehender Marken umfassend, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und insbesondere des von den Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks, zu beurteilen sei.

24

Das Gericht hätte somit die Sache an die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO zurückverweisen müssen, damit der Widerspruch auf der Grundlage anderer Marken von Diset als der fraglichen älteren Marke beurteilt werde.

25

Darüber hinaus habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zum einen den Wortbestandteil „bambino“ als innerhalb der einander gegenüberstehenden Marken dominierend und den Wortbestandteil „lük“ wegen seiner nachrangigen Stellung innerhalb der zusammengesetzten Marke als vernachlässigbar angesehen habe und zum anderen das Bildelement eines stilisierten Kindes als weniger unterscheidungskräftig als den Begriff „bambino“ und somit als innerhalb der zusammengesetzten Marke vernachlässigbar erachtet habe, sowie dadurch, dass es zu dem Schluss gekommen sei, dass ein kennzeichnungsschwacher Bestandteil innerhalb einer zusammengesetzten Marke ein dominierendes Element bilden und zur Vernachlässigung anderer Bestandteile der Marke sowie zu einer Ähnlichkeit der Zeichen und somit zu Verwechslungsgefahr führen könne.

26

Das EUIPO ist der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

27

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Gericht gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO nur „wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs“ aufheben oder abändern kann. Infolgedessen kann das Gericht die streitgegenständliche Entscheidung nur aufheben oder abändern, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer dieser Aufhebungs- oder Abänderungsgründe vorlag. Dagegen kann das Gericht die Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern, die nach ihrem Erlass eingetreten sind (vgl. Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 54 und 55, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 52 und 53, sowie Beschluss vom 30. Juni 2010, Royal Appliance International/HABM, C‑448/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:384, Rn. 43 und 44).

28

Daher hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das Gericht die von einem einzelstaatlichen Gericht zu treffende Entscheidung über den Verfall der älteren, dem Widerspruch zugrunde liegenden Marke nicht berücksichtigen kann, wenn es die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO überprüft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 55, und vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 53, sowie Beschluss vom 30. Juni 2010, Royal Appliance International/HABM, C‑448/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:384, Rn. 45).

29

Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein nach der Klageerhebung vor dem Gericht eingetretener Verfall der älteren Marke die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO weder gegenstands- noch wirkungslos werden lässt. Die in dieser Entscheidung enthaltene Beurteilung, wonach eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe, behielt somit ihre Wirkungen zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichts (Beschluss vom 8. Mai 2013, Cadila Healthcare/HABM, C‑268/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:296, Rn. 31 bis 34).

30

Angesichts dieser Erwägungen war das Gericht, da im vorliegenden Fall der tatsächliche Verfallszeitpunkt der dem Widerspruch gegen die Eintragung der von Westermann angemeldeten Marke zugrunde liegenden älteren Marke, nämlich der 13. Juni 2013, nach dem Erlass der am 3. April 2013 ergangenen streitigen Entscheidung liegt, bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht gehalten, die Verfallserklärung des EUIPO zu berücksichtigen.

31

Hinzu kommt, dass nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die darin vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke im Verfallsfall als vom Zeitpunkt der Antragstellung an nicht eingetreten gelten.

32

Wäre das Gericht hingegen gehalten, eine Entscheidung des EUIPO, mit der die dem Widerspruch zugrunde liegende ältere Marke für verfallen erklärt wird, auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Erlass der den Widerspruch für begründet erklärenden Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO ergeht, stünde dies in Widerspruch zu der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der das Gericht eine solche Entscheidung nicht aus Gründen aufheben oder abändern kann, die nach ihrem Erlass eingetreten sind.

33

Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass dem Gericht bei der Überprüfung der Richtigkeit der von der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken kein Rechtsfehler unterlaufen ist, da die dem Widerspruch gegen die Eintragung der von Westermann angemeldeten Marke zugrunde liegende ältere Marke die in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Wirkungen entfaltete, als die streitige Entscheidung erging.

34

Somit ist das dahin gehende Vorbringen von Westermann als unbegründet zurückzuweisen.

35

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, sofern sie nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C‑416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 4. Juni 2015, Junited Autoglas Deutschland/HABM, C‑579/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:374, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Im Übrigen muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Unter diesen Umständen ist das die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen, konkret zwischen den Bestandteilen „bambino“, „lük“ und dem Bildelement eines stilisierten Kindes, durch das Gericht betreffende Vorbringen von Westermann unzulässig, da mit ihm, unter dem Deckmantel der Rüge eines Rechtsfehlers, in Wirklichkeit, ohne eine Verfälschung geltend zu machen, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung dieser Sachverhaltselemente selbst angefochten wird, die nicht der Prüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt.

38

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

39

Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt Westermann, dass ein Schreiben vom 12. Juni 2015, mit dem sie das Gericht über die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Mai 2015 (Sache R 2209/2014‑2), die dem Widerspruch zugrunde liegende ältere Marke rückwirkend zum 13. Juni 2013 für verfallen zu erklären, in Kenntnis gesetzt habe, vom Gericht nicht zu den Verfahrensakten genommen worden sei, weil ein solches Dokument in der Verfahrensordnung des Gerichts nicht vorgesehen sei.

40

Durch die Weigerung, dieses Schreiben zu berücksichtigen und im angefochtenen Urteil zu erwähnen, dass die dem Widerspruch zugrunde liegende ältere Marke nicht mehr bestanden habe, als das Urteil ergangen sei, habe das Gericht sie daran gehindert, relevante Beweise vorzulegen, und damit ihre Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt.

41

In ihrer Erwiderung fügt Westermann hinzu, durch die Zurückweisung ihrer Unionsmarkenanmeldung in der streitigen Entscheidung und im angefochtenen Urteil sei ihr Grundrecht auf Eigentum verletzt worden.

42

Außerdem habe das Gericht ihren Anspruch auf ein faires Verfahren sowie Art. 69 Buchst. c und d und Art. 77 seiner Verfahrensordnung verletzt, indem es sich ohne Begründung geweigert habe, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens stattzugeben.

43

Das Gericht hätte diesen Anträgen stattgeben müssen, denn sie seien ordnungsgemäß begründet worden sowie für die Wahrung einer geordneten Rechtspflege erforderlich gewesen, und das EUIPO habe ihnen nicht widersprochen.

44

Das EUIPO ist der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

45

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus den Rn. 30 und 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass das Gericht bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht gehalten war, die Entscheidung des EUIPO zu berücksichtigen, mit der die dem Widerspruch gegen die von Westermann angemeldete Marke zugrunde liegende ältere Marke für verfallen erklärt wurde, und dass die ältere Marke die in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Wirkungen entfaltete, als die streitige Entscheidung erging.

46

Unter diesen Umständen geht sowohl das Vorbringen, das Gericht habe die Ansprüche von Westermann auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass es sich ohne Begründung geweigert habe, das Schreiben vom 12. Juni 2015, mit dem Westermann das Gericht von der Entscheidung des EUIPO, die ältere Marke für verfallen zu erklären, in Kenntnis gesetzt habe, zu den Verfahrensakten zu nehmen, und dass es diesen Umstand im angefochtenen Urteil nicht erwähnt habe, ins Leere als auch das Vorbringen, das Gericht habe die von Westermann gestellten Anträge auf Aussetzung des Verfahrens zu Unrecht und ohne Begründung zurückgewiesen.

47

Dieses Vorbringen ist nämlich nicht geeignet, den vom Gericht im angefochtenen Urteil gezogenen Schluss in Frage zu stellen, dass die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu Recht bejaht habe.

48

Das Vorbringen, durch die streitige Entscheidung und das angefochtene Urteil sei das Grundrecht von Westermann auf Eigentum verletzt worden, ist als unzulässig zurückzuweisen, da es erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden ist.

49

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

50

Da keiner der von Westermann vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

51

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Westermann mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Westermann Lernspielverlage GmbH trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

Top