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Document 62015CJ0269

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. Oktober 2016.
    Rijksdienst voor Pensioenen gegen Willem Hoogstad.
    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 4 – Sachlicher Geltungsbereich – Einbehaltung von Beiträgen von gesetzlichen Altersrenten und jedem anderen zusätzlichen Vorteil – Art. 13 – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften – Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat.
    Rechtssache C-269/15.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:802

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

    26. Oktober 2016 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 4 — Sachlicher Geltungsbereich — Einbehaltung von Beiträgen von gesetzlichen Altersrenten und jedem anderen zusätzlichen Vorteil — Art. 13 — Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften — Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat“

    In der Rechtssache C‑269/15

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) mit Entscheidung vom 18. Mai 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2015, in dem Verfahren

    Rijksdienst voor Pensioenen

    gegen

    Willem Hoogstad,

    Beteiligter:

    Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten und der Richter E. Levits und F. Biltgen (Berichterstatter),

    Generalanwältin: E. Sharpston,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von N. Bonbled und A. Percy, advocaten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und D. Martin als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 209, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Rijksdienst voor Pensioenen (Staatliches Rentenamt, im Folgenden: RVP) und Herrn Willem Hoogstad über Abzüge, die auf ihm im Februar 2008 als Kapital ausgezahlte Zusatzrenten vorgenommen wurden.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3

    Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind

    „…

    j)

    ‚Rechtsvorschriften‘: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.

    Dieser Begriff umfasst bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat. Diese Einschränkung kann jedoch in Bezug auf solche tarifvertraglichen Vereinbarungen:

    i)

    die der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, oder

    ii)

    die ein System schaffen, dessen Verwaltung von dem Träger gewährleistet wird, der auch die Systeme verwaltet, die durch in Unterabsatz 1 genannte Gesetze oder Verordnungen eingeführt worden sind,

    jederzeit durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden, in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Diese Erklärung ist gemäß Artikel 97 zu notifizieren und zu veröffentlichen.

    …“

    4

    Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

    „Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

    a)

    Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,

    b)

    Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

    c)

    Leistungen bei Alter,

    d)

    Leistungen an Hinterbliebene,

    e)

    Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

    f)

    Sterbegeld,

    g)

    Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

    h)

    Familienleistungen.“

    5

    In Art. 13 dieser Verordnung heißt es:

    „(1)   Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

    (2)   Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

    f)

    eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“

    6

    Art. 33 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

    „Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.“

    Belgisches Recht

    7

    Art. 191 Abs. 1 Nr. 7 der Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen gecoördineerd op 14 juli 1994 (Koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Belgisch Staatsblad, 27. August 1994, S. 21524, im Folgenden: koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung lautete:

    „[Ein Abzug von 3,55 % wird] auf die gesetzlichen Alters‑, Ruhestands‑, Dienstalters‑ und Hinterbliebenenpensionen oder auf jeden anderen als solchen geltenden Vorteil sowie auf jeden Vorteil einbehalten, der eine Pension ergänzen soll – selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist – und der entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven Unternehmens‑ oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt wird. Dieser Abzug wird ebenfalls einbehalten auf den Vorteil, der eine Pension ersetzt oder ergänzt und der einem Selbstständigen aufgrund eines kollektiven Abkommens oder einer individuellen Pensionszusage, die vom Unternehmen abgeschlossen wird, bewilligt wird.“

    8

    Art. 3bis des Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 191, eerste lid 1, 7°, van de wet betreffende de de verpflichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 (Königlicher Erlass zur Durchführung von Art. 191 Abs. 1 Nr. 7 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung) vom 15. September 1980 (Belgisch Staatsblad, 23. September 1980, S. 10869) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung bestimmte:

    „Die in Art. 2 § 1 vorgesehene Umrechnung in Monatsbeträge wird frühestens zum Ablauf des Kalenderjahrs vorgenommen, in dem die Pensionen und zusätzlichen Vorteile ausgezahlt wurden. Die Umrechnung der an Personen, die noch nicht die Eigenschaft von Pensionsberechtigten haben, auf einmal gewährten Vorteile in Monatsbeträge gilt jedoch auch für die darauffolgenden Jahre bis zum regulären Pensionsalter der Empfänger dieser Vorteile. Der allfällige Restbetrag kann erst zurückgezahlt werden, wenn [das RVP] festgestellt hat, dass der Bruttobetrag aus Pensionen und zusätzlichen Vorteilen unter dem Schwellenwert liegt.“

    9

    Art. 68 § 1 der Wet houdende sociale bepalingen (Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen) vom 30. März 1994 (Belgisch Staatsblad, 31. März 1994, S. 8866, im Folgenden: Gesetz vom 30. März 1994) in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung enthielt folgende Begriffsbestimmung:

    „…

    (c)

    ‚zusätzliche[r] Vorteil‘: Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) erwähnte Pension ergänzen sollen – selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist – und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt.

    Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c):

    – in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform ausgezahlt werden,

    – Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden ...“

    10

    In Art. 68 § 5 Unterabs. 2 und 5 des Gesetzes vom 30. März 1994 heißt es:

    „Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in Kapitalform auszahlen, dessen Bruttobetrag 2478,94 EUR übersteigt, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent auf den Bruttobetrag des Kapitals vor.

    Geht aus der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen Pension, die nach Auszahlung eines Kapitals erfolgt, hervor, dass der Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung niedriger ist als der auf das Kapital vorgenommene Prozentsatz der Einbehaltung, erstattet [der RVP] dem Empfänger einen Betrag, der der Differenz zwischen einerseits dem Betrag der auf das Kapital vorgenommenen Einbehaltung und andererseits dem Betrag, der durch Multiplikation dieses Kapitals mit dem Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung berechnet wird, entspricht. Erfolgt die Rückzahlung mehr als sechs Monate nach dem Datum der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen Pension, schuldet [der RVP] dem Empfänger von Rechts wegen Verzugszinsen auf den zurückgezahlten Betrag. Diese Zinsen, deren Prozentsatz 4,75 Prozent pro Jahr beträgt, setzen am ersten Tag des Monats nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ein. Der König kann den Prozentsatz dieser Verzugszinsen anpassen.“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    11

    Herr Hoogstad, ein niederländischer Staatsangehöriger, war in der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 2004 bei einem belgischen Arbeitgeber beschäftigt, der für ihn zwei Zusatzrenten aufbaute. Nachdem Herr Hoogstad seine berufliche Laufbahn beendet hatte, ließ er sich im Jahr 2007 mit seiner irischen Ehefrau in Irland nieder.

    12

    Als Herr Hoogstad im Februar 2008 das 60. Lebensjahr vollendete, wurden ihm die beiden Zusatzrenten als Kapital ausgezahlt.

    13

    In Belgien wurden von diesen Kapitalbeträgen zwei Abzüge einbehalten. Ein erster Abzug von 3,55 % wurde gemäß Art. 191 Abs. 1 Nr. 7 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 zugunsten des Reichsinstituts für Kranken- und Invaliditätsversicherung vorgenommen, das mit der Verteilung des Aufkommens auf die für die Krankenversicherung zuständigen Stellen betraut ist. Ein zweiter Abzug von 2 % wurde gemäß Art. 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 dem RVP zugewiesen, um die Solidarität zwischen den verschiedenen Kategorien von Rentnern zu stärken (Solidaritätsbeitrag) und letztlich selektive Anpassungen zugunsten der niedrigsten Renten vorzunehmen.

    14

    Mit Klageschrift vom 31. Dezember 2009 beantragte Herr Hoogstad die Rückzahlung der ihm auf diese Weise vorenthaltenen Beträge und begründete dies damit, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung dieser Kapitalbeträge nicht den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlegen sei.

    15

    Mit Urteil der Arbeidsrechtbank Brussel (Arbeitsgericht Brüssel, Belgien) vom 28. Oktober 2011 wurden das Reichsinstitut für Kranken- und Invaliditätsversicherung und der RVP zur Rückzahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt. Nachdem der RVP auch im Berufungsverfahren vom Arbeidshof Brussel (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) unterlegen war, legte er Kassationsbeschwerde ein.

    16

    Der RVP macht geltend, dass die Kapitalbeträge der Zusatzrenten an Herrn Hoogstad aufgrund von Regelungen gezahlt worden seien, die keine „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 1 Buchst. j Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 seien, und damit nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fielen. Die auf die Zusatzrenten vorgenommenen Abzüge seien daher mit Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung vereinbar.

    17

    Unter diesen Umständen hat der Hof van Cassatie (Kassationsgerichtshof, Belgien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er der Erhebung eines Beitrags – etwa des gemäß Art. 191 Abs. 1 Nr. 7 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 vorgenommenen Abzugs und des gemäß Art. 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 vom 30. März 1994 geschuldeten Solidaritätsbeitrags – auf Leistungen belgischer Zusatzrentensysteme, die keine Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Buchst. j Abs. 1 dieser Verordnung sind, entgegensteht, sofern die erwähnten Leistungen einem nicht in Belgien wohnhaften Anspruchsberechtigten geschuldet werden, der gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der genannten Verordnung dem System der sozialen Sicherheit seines Wohnsitzmitgliedstaats angehört?

    Zur Vorlagefrage

    Zur Zulässigkeit

    18

    Vorab macht die belgische Regierung geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei, weil das vorlegende Gericht fälschlicherweise davon ausgehe, dass die Abzüge auf die Leistungen belgischer Zusatzrentensysteme endgültig seien und nicht zurückgezahlt werden müssten. Da die ursprünglich einbehaltenen Beträge jedoch in voller Höhe zurückgezahlt worden seien, stelle die erbetene Auslegung keinen tatsächlichen Nutzen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits dar.

    19

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Juni 2000, Sehrer, C‑302/98, EU:C:2000:322, Rn. 20, und vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C‑133/11, EU:C:2012:664, Rn. 25).

    20

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27, und vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C‑41/11, EU:C:2012:103, Rn. 35).

    21

    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da das vorlegende Gericht klar angegeben hat, aus welchen Gründen es das Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat und warum eine Beantwortung der Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.

    22

    Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

    Zur Beantwortung der Frage

    23

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die die Erhebung eines Sozialversicherungsbeitrags auf Leistungen aus Zusatzrentensystemen vorsieht, obwohl der Empfänger dieser Zusatzrenten nicht in diesem Mitgliedstaat wohnt und gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung den Sozialversicherungsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er wohnt.

    24

    Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist zunächst daran zu erinnern, dass gemäß Art. 1 Buchst. j Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 der Begriff „Rechtsvorschriften“ in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit bezeichnet.

    25

    Nach Art. 1 Buchst. j Abs. 2 der Verordnung umfasst der Begriff „Rechtsvorschriften“ allerdings bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat.

    26

    In der Vorlagefrage selbst heißt es zwar, dass die Leistungen der Zusatzrentensysteme, die Herrn Hoogstad im Ausgangsverfahren erhalten hat, „keine Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Buchst. j Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71“ sind, doch kann der auf diese Zusatzrentensysteme einbehaltene Beitrag dennoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

    27

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass der Begriff „Rechtsvorschriften“ durch seinen weiten Inhalt gekennzeichnet ist, der alle Arten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfasst, die von den Mitgliedstaaten erlassen werden; er ist so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche einschlägigen nationalen Vorschriften bezieht (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 32).

    28

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 der unmittelbare und hinreichend relevante Zusammenhang ist, der zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit bestehen muss (Urteile vom 18. Mai 1995, Rheinhold & Mahla, C‑327/92, EU:C:1995:144, Rn. 23, vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C‑34/98, EU:C:2000:84, Rn. 35, vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C‑169/98, EU:C:2000:85, Rn. 33, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 23).

    29

    Daher kann eine Abgabe auch dann in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, wenn sie nach nationalem Recht als „Steuer“ qualifiziert wird (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Abgaben, die nicht auf Erwerbs‑ und Ersatzeinkünfte von Arbeitnehmern, sondern auf Einkünfte aus dem Vermögen erhoben werden, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen können, wenn festgestellt wird, dass ihr Aufkommen unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in dem fraglichen Mitgliedstaat verwendet wird (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 28).

    31

    Dasselbe gilt für Abgaben wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die Zusatzrentensysteme betreffen, wenn ihr Aufkommen unmittelbar und speziell für die Finanzierung bestimmter Zweige des Systems der sozialen Sicherheit in dem fraglichen Mitgliedstaat verwendet wird.

    32

    Diese Auslegung wird auch durch das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel und durch die Grundsätze bestätigt, auf denen sie beruht.

    33

    Zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Wahrung des Grundsatzes ihrer Gleichbehandlung nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften wurde nämlich in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 eine Koordinierungsregelung geschaffen, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Derouin, C‑103/06, EU:C:2008:185, Rn. 20, vom 3. März 2011, Tomaszewska, C‑440/09, EU:C:2011:114, Rn. 25 und 28, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 34).

    34

    Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteile vom 10. Juli 1986, Luijten, 60/85, EU:C:1986:307, Rn. 14, vom 5. November 2014, Somova, C‑103/13, EU:C:2014:2334, Rn. 54, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 35).

    35

    In diesem Zusammenhang sieht Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass die Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, was demnach vorbehaltlich der in den Art. 14c und 14f geregelten Fälle jede Möglichkeit ausschließt, für ein und denselben Zeitraum die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten kumulativ anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 1977, Perenboom, 102/76, EU:C:1977:71, Rn. 11, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 36).

    36

    Mit diesem Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu‑ und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C‑34/98, EU:C:2000:84, Rn. 46, vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich, C‑169/98, EU:C:2000:85, Rn. 43, und vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C‑623/13, EU:C:2015:123, Rn. 37).

    37

    Der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts gilt jedoch nur für die Sachverhalte, auf die sich Art. 13 Abs. 2 und die Art. 14 bis 17 der Verordnung Nr. 1408/71 beziehen, nach denen sich das in den verschiedenen Fallgestaltungen anzuwendende Recht bestimmt.

    38

    Dementsprechend gilt – seitdem Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 mit der Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. 1991, L 206, S. 2) zur Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 um den Buchst. f ergänzt wurde – der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts auch für Arbeitnehmer, die ihre beruflichen Tätigkeiten endgültig eingestellt haben.

    39

    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Herr Hoogstad gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71 in seiner Eigenschaft als in Irland wohnhafter Rentner den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt und somit nicht von einem anderen Mitgliedstaat – u. a. in Bezug auf Leistungen aus Zusatzrenten – gesetzlichen Vorschriften unterstellt werden kann, die Beiträge festlegen, die einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen.

    40

    Diese Feststellung kann auch nicht durch Art. 33 der Verordnung Nr. 1408/71 entkräftet werden, wonach ein Mitgliedstaat von Rentnern Krankenversicherungsbeiträge einbehalten darf, wenn die entsprechenden Leistungen zu seinen Lasten gehen.

    41

    Art. 33 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich unter Bezugnahme auf die Art. 27, 28 und 28a des auf die Rechte von Rentenberechtigten und ihren Familienangehörigen anwendbaren Abschnitts 5 von Kapitel I in Titel III der Verordnung zu lesen, die sich entweder auf Fälle beziehen, in denen ein Rentner aufgrund der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Rente bezieht, oder in denen ein Rentner zwar nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine Rente bezieht, aber keinen Leistungsanspruch in seinem Wohnsitzstaat hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000, Sehrer, C‑302/98, EU:C:2000:322, Rn. 26).

    42

    Folglich kann daraus, dass es materielle Bestimmungen über die Rechte von Rentnern gibt, die jedenfalls nicht auf Zusatzrenten anwendbar sind, die auf tarifvertraglichen Vereinbarungen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 1992, Kommission/Frankreich, C‑57/90, EU:C:1992:10, Rn. 20), nicht abgeleitet werden, dass die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf derartige Zusatzrenten mit dem in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 festgelegten Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts in Einklang stünde.

    43

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Erhebung von Beiträgen, die einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen, auf Leistungen aus Zusatzrentensystemen vorsieht, obwohl der Empfänger dieser Zusatzrenten nicht in diesem Mitgliedstaat wohnt und gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er wohnt.

    Kosten

    44

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die die Erhebung von Beiträgen, die einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften über die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit aufweisen, auf Leistungen aus Zusatzrentensystemen vorsieht, obwohl der Empfänger dieser Zusatzrenten nicht in diesem Mitgliedstaat wohnt und gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem er wohnt.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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