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Document 62015CJ0173

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. März 2017.
    GE Healthcare GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf.
    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 32 Abs. 1 Buchst. c – Zollwertermittlung – Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren – Begriff – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 160 – ‚Bedingungen des Kaufgeschäfts‘ über die zu bewertenden Waren – Zahlung der Lizenzgebühren an eine sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer der Waren verbundene Gesellschaft – Art. 158 Abs. 3 – Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen.
    Rechtssache C-173/15.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:195

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    9. März 2017 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 32 Abs. 1 Buchst. c — Zollwertermittlung — Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren — Begriff — Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 — Art. 160 — ‚Bedingungen des Kaufgeschäfts‘ über die zu bewertenden Waren — Zahlung der Lizenzgebühren an eine sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer der Waren verbundene Gesellschaft — Art. 158 Abs. 3 — Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen“

    In der Rechtssache C‑173/15

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. April 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 17. April 2015, in dem Verfahren

    GE Healthcare GmbH

    gegen

    Hauptzollamt Düsseldorf

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und F. Biltgen,

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der GE Healthcare GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte L. Harings und G. Schwendinger,

    des Hauptzollamts Düsseldorf, vertreten durch A. Wollschläger als Bevollmächtigte,

    der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

    der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 2016

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) sowie von Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 360, S. 64) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GE Healthcare GmbH und dem Hauptzollamt Düsseldorf (Deutschland, im Folgenden: Hauptzollamt) über die Berücksichtigung von Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Zollwerts von Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Europäischen Union aus Drittländern eingeführt wurden.

    Rechtlicher Rahmen

    Zollkodex

    3

    Art. 29 Abs. 1 und 2 des Zollkodex lautet:

    „(1)   Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

    a)

    keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die

    durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;

    das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;

    sich auf den Wert der Waren nichtwesentlich auswirken:

    b)

    hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

    c)

    kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;

    d)

    der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

    a)

    Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern Zollbehörden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gründe mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Anmelders sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen[.]

    b)

    Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt und werden die Waren nach Absatz 1 bewertet, wenn der Anmelder darlegt, dass dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt:

    i)

    dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;

    ii)

    dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) festgesetzt worden ist;

    iii)

    dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) festgesetzt worden ist.

    Bei der Anwendung der vorstehenden Vergleiche sind dargelegte Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 32 aufgeführten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer trägt, zu berücksichtigen.

    c)

    Die unter Buchstabe b) aufgeführten Vergleiche sind auf Antrag des Anmelders durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.“

    4

    Art. 30 Abs. 1 und 2 des Zollkodex sieht vor:

    „(1)   Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.

    (2)   Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:

    a)

    der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

    b)

    der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

    c)

    der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;

    d)

    der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:

    Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;

    Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;

    Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).“

    5

    Art. 31 des Zollkodex bestimmt:

    „(1)   Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln

    des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994,

    des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994

    sowie

    der Vorschriften dieses Kapitels.

    (2)   Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:

    a)

    den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;

    b)

    ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;

    c)

    den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;

    d)

    andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;

    e)

    Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;

    f)

    Mindestzollwerte;

    g)

    willkürliche oder fiktive Werte.“

    6

    In Art. 32 des Zollkodex heißt es:

    „(1)   Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

    c)

    Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;

    (2)   Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.

    (3)   Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dürfen bei der Ermittlung des Zollwerts nur vorgenommen werden, wenn dies in diesem Artikel vorgesehen ist.

    (5)   Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe c) dürfen

    a)

    Zahlungen für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Gemeinschaft bei der Ermittlung des Zollwerts nicht dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden und

    b)

    Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlungen eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft sind.“

    7

    Art. 249 des Zollkodex lautet:

    „Der Ausschuss [für den Zollkodex] kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Zollregelung prüfen, die von seinem Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaates aufgeworfen werden.“

    Verordnung Nr. 2454/93

    8

    Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 sieht vor:

    „Im Sinne von Titel II Kapitel 3 des Zollkodex sowie der Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten Personen nur dann als verbunden, wenn:

    f)

    beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

    …“

    9

    Art. 145 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung lautet:

    „(2)   Nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 29 des Zollkodex berücksichtigt werden, sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird:

    a)

    dass die Waren zu dem in Artikel 67 [des] Zollkodex bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren,

    b)

    dass der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vornimmt, und

    c)

    dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt wurde.

    (3)   Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gemäß Absatz 2 geändert wurde, kann zugrunde gelegt werden, sofern dieser während eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde.“

    10

    Art. 156a Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

    „Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass

    in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex einzelne Beträge, die dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar sind,

    in Abweichung von Artikel 33 des Zollkodex einzelne Beträge, die nach dieser Vorschrift nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, in Fällen, in denen diese Beträge im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld in den vorzulegenden Unterlagen betragsmäßig nicht getrennt ausgewiesen sind,

    anhand besonderer und angemessener Kriterien ermittelt werden.

    Die Zollwertanmeldung ist in diesem Fall nicht als vorläufig im Sinne von Artikel 254 zweiter Gedankenstrich anzusehen.“

    11

    Art. 157 der genannten Verordnung sieht vor:

    „(1)   Als ‚Lizenzgebühren‘ im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Zollkodex gelten insbesondere Zahlungen, die zu leisten sind für die N[u]tzung von Rechten in Zusammenhang mit:

    der Herstellung der eingeführten Waren (insbesondere Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Herstellungs-‚Know-how‘) oder

    dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Ware (insbesondere Warenzeichen, Gebrauchsmuster) oder

    der Verwendung oder dem Weiterverkauf der eingeführten Ware (insbesondere Urheberrechte, untrennbar in der eingeführten Ware verkörperte Herstellungsverfahren).

    (2)   Ungeachtet des Artikels 32 Absatz 5 des Zollkodex darf, wenn der Zollwert der eingeführten Ware nach Artikel 29 des Zollkodex ermittelt wird, die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung

    sich auf die zu bewertende Ware bezieht

    und

    nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist.“

    12

    Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 lautet:

    „Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so ist eine angemessene Aufteilung nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 zu Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex vorzunehmen.“

    13

    Art. 160 dieser Verordnung bestimmt:

    „Zahlt der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten, so gelten die Voraussetzungen des Artikels 157 Absatz 2 nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt.“

    14

    Art. 161 der Verordnung sieht vor:

    „Wenn die Art der Berechnung einer Lizenzgebühr auf den Preis der eingeführten Ware abstellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sich die Zahlung dieser Lizenzgebühr auf die zu bewertende Ware bezieht.

    Wenn der Betrag einer Lizenzgebühr unabhängig vom Preis der eingeführten Ware berechnet wird, kann sich die Zahlung dieser Lizenzgebühr gleichwohl auf die zu bewertende Ware beziehen.“

    15

    Art. 254 der Verordnung lautet:

    „Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

    Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.“

    16

    Art. 256 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 sieht vor:

    „Die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, darf einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten.

    Soweit die fehlenden Angaben oder Unterlagen den Zollwert betreffen, kann die Zollstelle in Fällen, in denen dies unerlässlich erscheint, längere Fristen gewähren bzw. die zunächst gewährten Fristen verlängern. Bei der Gesamtdauer der Fristen sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten.“

    17

    Art. 257 Abs. 3 dieser Verordnung schreibt vor:

    „Wird nach Artikel 254 in der Zollanmeldung ein vorläufiger Hinweis auf den Wert gegeben, so

    erfasst die Zollstelle unverzüglich den nach diesem Hinweis berechneten Abgabenbetrag buchmäßig und

    verlangt gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren erhoben werden könnte.“

    18

    Art. 259 Abs. 1 der Verordnung hat folgenden Wortlaut:

    „Eine unvollständige Zollanmeldung, die nach Maßgabe der Artikel 254 bis 257 angenommen worden ist, kann entweder vom Anmelder vervollständigt oder mit Zustimmung der Zollstelle durch eine neue Zollanmeldung ersetzt werden, die den Voraussetzungen des Artikels 62 des Zollkodex entspricht.“

    19

    In der in Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 enthaltenen erläuternden Anmerkung zur Ermittlung des Zollwerts wird zu Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex ausgeführt:

    „Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebühren können unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen.“

    20

    Die im selben Anhang enthaltene erläuternde Anmerkung zur Ermittlung des Zollwerts bestimmt zu Art. 32 Abs. 2 des Zollkodex:

    „Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmten Daten über die nach Artikel 32 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der ‚Transaktionswert‘ nicht nach Artikel 29 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und lässt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

    21

    Die GE Medical Systems Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden: GE Deutschland) und die Monogram Licensing International Inc. (im Folgenden: M), beides Unternehmen, die zum General-Electrics-Konzern (im Folgenden: GE-Konzern) gehören, schlossen einen Lizenzvertrag nach einem standardisierten Muster.

    22

    Nach Art. II A dieses Vertrags gewährte M GE Deutschland eine gebührenpflichtige, nicht ausschließliche Lizenz, das Warenzeichen des GE-Konzerns (im Folgenden: GE-Warenzeichen) für von GE Deutschland hergestellte oder verkaufte Waren oder erbrachte Dienstleistungen in genauer Übereinstimmung mit den zwischen den Parteien festgelegten Qualitätsstandards zu nutzen. Zudem gewährte M GE Deutschland eine gebührenfreie, nicht ausschließliche Lizenz, das GE-Warenzeichen nach freiem Ermessen für den Weiterverkauf der Waren an andere Tochtergesellschaften des GE-Konzerns, ihre Verwendung zu Testzwecken oder als Muster oder auch ihre Bestimmung als Ausschussware zu nutzen. Auch durfte GE Deutschland lizenzgebührenfrei über Produkte unter diesem Warenzeichen gegenüber einer anderen, ebenfalls dem GE-Konzern angehörigen Gesellschaft verfügen, die gleichfalls berechtigt war, das GE-Warenzeichen unter gleichartigen Bedingungen wie nach dem Lizenzvertrag zwischen M und GE Deutschland zu nutzen.

    23

    Um zu gewährleisten, dass die Waren oder Dienstleistungen von GE Deutschland unter strenger Einhaltung der zwischen den Parteien festgelegten Qualitätsstandards hergestellt, verkauft oder erbracht würden, verfügte M über weitgehende Überwachungsbefugnisse und für den Fall einer Verletzung dieser Standards über kurzfristige Kündigungsrechte. Das Fälligkeitsdatum der Lizenzgebühren gemäß Art. II A des Lizenzvertrags war auf den 31. Dezember jedes Kalenderjahrs festgelegt. Sie beliefen sich auf 0,95 % des Jahresumsatzes von GE Deutschland für die Nutzung des GE-Warenzeichens und auf 0,05 % ihres Umsatzes für die Nutzung des Handelsnamens des GE-Konzerns.

    24

    Bei einer Zollprüfung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2009 stellte das Hauptzollamt in einem Bericht vom 8. September 2010 u. a fest, dass GE Deutschland von zum GE-Konzern gehörenden Gesellschaften Drittlandswaren bezogen habe, für die sie jedoch bei der Zollwertanmeldung die Lizenzgebühren zu Unrecht nicht angegeben habe. Infolgedessen erließ das Hauptzollamt am 30. September 2010 einen Einfuhrabgabenbescheid über einen Betrag von 14985,09 Euro.

    25

    Nachdem GE Deutschland diese Abgaben gezahlt hatte, beantragte sie am 21. Juli 2011 deren Erstattung gemäß Art. 236 des Zollkodex, da nach ihrer Ansicht die aus dem Lizenzvertrag geschuldeten Lizenzgebühren nicht gemäß Art. 32 des Zollkodex zum Zollwert der in Rede stehenden Waren hinzuzurechnen waren.

    26

    Mit Bescheid vom 9. März 2015 lehnte das Hauptzollamt den Erstattungsantrag von GE Deutschland ab, da es die zugrunde gelegten Zollwerte für richtig hielt.

    27

    Inzwischen war GE Healthcare am 31. August 2011 Gesamtrechtsnachfolgerin von GE Deutschland geworden.

    28

    Am 11. März 2015 erhob GE Healthcare beim vorlegenden Gericht Klage gegen den Bescheid des Hauptzollamts vom 9. März 2015. Dieses Gericht, das in dem bei ihm anhängigen Verfahren Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex anwenden soll, hegt Zweifel hinsichtlich der genauen Tragweite dieser Vorschrift.

    29

    Das Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Können Lizenzgebühren im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex in den Zollwert einbezogen werden, obwohl weder bei Vertragsschluss noch in dem für die Zollschuldentstehung maßgebenden Zeitpunkt, der sich im Streitfall aus Art. 201 Abs. 2 und Art. 214 Abs. 1 des Zollkodex ergibt, die Entstehung der Lizenzgebühren feststeht?

    2.

    Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Können sich Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex auf die eingeführten Waren beziehen, obwohl sie auch für Dienstleistungen und die Nutzung des Kerns des Namens des gemeinsamen Konzerns gezahlt werden?

    3.

    Sollte die zweite Frage zu bejahen sein: Können Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft im Sinne des Art. 32 Abs. 5 Buchst. b des Zollkodex sein, obwohl ihre Zahlung von einem mit dem Verkäufer und dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und geleistet worden ist?

    4.

    Sollte die dritte Frage zu bejahen sein und beziehen sich wie hier die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf Dienstleistungen nach der Einfuhr: Hat die angemessene, nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorzunehmende Aufteilung nach Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 und der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 zu Art. 32 Abs. 2 des Zollkodex zur Folge, dass nur ein Zollwert nach Art. 29 des Zollkodex korrigiert werden darf, oder ist auch, falls ein Zollwert nach Art. 29 des Zollkodex nicht ermittelt werden kann, bei der Ermittlung eines nach Art. 31 des Zollkodex festzustellenden Zollwerts die in Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehene Aufteilung möglich, sofern diese Kosten sonst nicht berücksichtigt würden?

    Zu den Vorlagefragen

    Vorbemerkungen

    30

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der unionsrechtlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C‑306/04, EU:C:2006:716, Rn. 30, und vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 23 und 26).

    31

    Insbesondere wird der Zollwert eingeführter Waren nach Art. 29 des Zollkodex grundsätzlich durch ihren Transaktionswert gebildet, d. h. den für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis, vorbehaltlich jedoch der gemäß Art. 32 des Zollkodex vorzunehmenden Berichtigungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a., C‑116/12, EU:C:2013:825, Rn. 38, 44 und 50, sowie vom 21. Januar 2016, Stretinskis, C‑430/14, EU:C:2016:43, Rn. 15).

    32

    Art. 32 des Zollkodex regelt, welche Zuschläge zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zur Ermittlung des Zollwerts vorzunehmen sind. So sind nach Abs. 1 Buchst. c dieser Vorschrift dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, hinzuzurechnen, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.

    33

    Nach Art. 157 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 gelten als „Lizenzgebühren“ im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex insbesondere Zahlungen, die für die Nutzung von Rechten im Zusammenhang mit dem Verkauf zur Ausfuhr der in Rede stehenden eingeführten Ware – u. a. Warenzeichen und Geschmacksmuster – oder mit der Verwendung oder dem Weiterverkauf dieser Ware – insbesondere Urheberrechte und untrennbar mit dieser Ware verknüpfte Herstellungsverfahren – zu leisten sind.

    34

    Weiter sieht Art. 157 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 vor, dass die Lizenzgebühren dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, wenn die Zahlung sich zum einen auf die zu bewertende Ware bezieht und zum anderen nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist.

    35

    Demnach gelangt die Berichtigung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex zur Anwendung, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, erstens, die Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlendenden Preis enthalten sind, zweitens, sie sich auf die zu bewertende Ware beziehen und, drittens, der Käufer diese Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertende Ware zu entrichten hat.

    36

    Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, steht im vorliegenden Fall, was die erste Voraussetzung anbelangt, fest, dass GE Healthcare gemäß den Bestimmungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lizenzvertrags die Lizenzgebühren für die Nutzung des GE-Warenzeichens nicht in den Zollwert der zu bewertenden Waren eingeschlossen hat.

    Zur ersten und zur zweiten Frage

    37

    Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die, da sie die zweite in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführte Voraussetzung betreffen, zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass es sich um Lizenzgebühren „für die zu bewertenden Waren“ handelt, wenn sich zum einen bei Vertragsschluss oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld der Betrag dieser Lizenzgebühren nicht bestimmen lässt und sich zum anderen diese Lizenzgebühren nur teilweise auf die zu bewertenden Waren beziehen.

    38

    Um diese Frage zu beantworten, ist erstens zu prüfen, ob es sich um Lizenzgebühren „für die zu bewertenden Waren“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex handelt, auch wenn sich bei Vertragsschluss oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld der Betrag dieser Lizenzgebühren nicht bestimmen lässt.

    39

    Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass GE Deutschland gemäß dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lizenzvertrag die Lizenzgebühren für die Nutzung des GE-Warenzeichens für die von ihr eingeführten Waren mit Ausnahme bestimmter Waren, die unter diesem Warenzeichen lizenzgebührenfrei genutzt werden durften – wie die an andere Tochtergesellschaften des GE-Konzerns weiterverkauften Waren, die zu Testzwecken verwendeten Waren, die Muster und die Ausschusswaren –, zu zahlen hatte.

    40

    Unter diesen Umständen beziehen sich, wie auch der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Lizenzgebühren tatsächlich auf die zu bewertenden Waren, auch wenn ihr genauer Betrag bei Abschluss dieses Vertrags oder später bei Annahme der Zollanmeldung oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nicht feststand.

    41

    Was insbesondere die Frage betrifft, ob der genaue Betrag der zu zahlenden Lizenzgebühren im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststehen muss, enthält Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex insoweit keine Anforderungen.

    42

    Dagegen sieht Art. 156a Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 vor, dass die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten in Abweichung von Art. 32 Abs. 2 des Zollkodex zulassen können, dass einzelne Beträge, die dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar sind, anhand besonderer und angemessener Kriterien ermittelt werden.

    43

    Außerdem gibt Art. 254 der Verordnung Nr. 2454/93 dem Anmelder die Möglichkeit, im Einverständnis mit den Zollbehörden eine unvollständige Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vorzunehmen, die nach Art. 257 Abs. 3 dieser Verordnung einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert der einzuführenden Waren geben und später nach den Art. 256, 257 und 259 der Verordnung vervollständigt werden kann.

    44

    Zudem wird in Rn. 14 des Kommentars Nr. 3 des in Art. 247a des Zollkodex genannten Ausschusses für den Zollkodex (Fachbereich Zollwert) (im Folgenden: Ausschuss für den Zollkodex) über die Auswirkungen der Lizenzgebührenzahlungen auf den Zollwert Folgendes ausgeführt:

    „In der Regel werden die Lizenzgebühren erst nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren berechnet. In diesen Fällen kann die Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 257 Absatz 3 [der Verordnung Nr. 2454/93] aufgeschoben werden. Eine pauschale Anpassung kann anhand von Ergebnissen, die für einen repräsentativen Zeitraum ermittelt werden, festgelegt und sodann regelmäßig angepasst werden. Die Modalitäten sind zwischen dem Einführer und der Zollbehörde zu vereinbaren.“

    45

    Obwohl die Schlussfolgerungen des Ausschusses für den Zollkodex rechtlich nicht verbindlich sind, stellen sie doch ein wichtiges Hilfsmittel dar, um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden (Urteil vom 6. Februar 2014, Humeau Beaupréau, C‑2/13, EU:C:2014:48, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46

    Demnach verlangt Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht.

    47

    Zweitens ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass sich die Lizenzgebühren auf die zu bewertenden Waren beziehen, obwohl sie sich nur teilweise auf diese beziehen. Im vorliegenden Fall wurden die Lizenzgebühren nämlich auch für die Erbringung von Dienstleistungen nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhr der Waren sowie für die Nutzung des Kerns des Handelsnamens des Konzerns, zu dem die Anmelderin gehörte, entrichtet.

    48

    Insoweit kann sich nach Art. 161 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93, wenn der Betrag einer Lizenzgebühr unabhängig vom Preis der eingeführten Ware berechnet wird, die Zahlung der Lizenzgebühr gleichwohl auf die zu bewertende Ware beziehen.

    49

    Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich aber, dass im vorliegenden Fall der Betrag der Lizenzgebühren prozentual vom Umsatz abhängt, der beim Verkauf der unter dem Lizenzvertrag eingeführten Waren an Dritte erzielt wird. Die Zahlung dieser Lizenzgebühren bezieht sich folglich im Sinne des besagten Art. 161 Abs. 2 auf die zu bewertenden Waren.

    50

    Dem steht nicht entgegen, dass sich die Lizenzgebühren ausweislich der Vorlageentscheidung auch auf die Erbringung von Dienstleistungen nach der Einfuhr dieser Waren durch GE Deutschland und auf die Nutzung des Kerns des Namens des GE-Konzerns durch diese Gesellschaft beziehen.

    51

    Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 bestimmt nämlich, dass, wenn sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr beziehen, eine angemessene Aufteilung nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 zu Art. 32 Abs. 2 des Zollkodex vorzunehmen ist.

    52

    Somit sieht Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 ausdrücklich vor, dass zu zahlende Lizenzgebühren teilweise auf Waren und teilweise auf die Erbringung von Dienstleistungen nach der Einfuhr bezogen werden können, so dass die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex vorgesehene Berichtigung auch angewandt werden kann, wenn sich die Lizenzgebühren nur teilweise auf die eingeführten Waren beziehen. In diesem Fall ist die Berichtigung aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorzunehmen, die es ermöglichen, den Betrag der Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit diesen Waren stehen, zu bewerten.

    53

    Demnach können nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex Lizenzgebühren „für die zu bewertenden Waren“ im Sinne dieser Vorschrift auch dann gegeben sein, wenn sich die Lizenzgebühren nur teilweise auf diese Waren beziehen.

    54

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass nach dieser Vorschrift zum einen für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht erforderlich ist, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht, und es sich zum anderen bei diesen Lizenzgebühren auch dann um solche „für die zu bewertenden Waren“ handeln kann, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren beziehen.

    Zur dritten Frage

    55

    Mit seiner dritten Frage, die die dritte in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung betrifft, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex und Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird.

    56

    Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 157 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93, der die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex präzisiert, die Lizenzgebühren dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, wenn die Zahlung sich zum einen auf die zu bewertende Ware bezieht und zum anderen nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist.

    57

    In Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex und Art. 157 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 wird jedoch nicht näher bestimmt, was unter „Bedingungen des Kaufgeschäfts“ über die zu bewertenden Waren zu verstehen ist.

    58

    Hierzu hat der Ausschuss für den Zollkodex in Rn. 12 des Kommentars Nr. 3 über die Auswirkungen der Lizenzgebührenzahlungen auf den Zollwert ausgeführt, dass „zu klären [ist], ob der Verkäufer bereit wäre, die Waren ohne Zahlung einer Lizenzgebühr zu verkaufen. Die Bedingung kann ausdrücklich vereinbart oder stillschweigend angenommen sein. In den meisten Fällen wird im Lizenzvertrag festgelegt sein, ob der Verkauf der eingeführten Waren von der Zahlung einer Lizenzgebühr abhängig ist. Es ist jedoch nicht unbedingt erforderlich, dass dies ausdrücklich niedergelegt ist.“

    59

    Wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, sind die Hinweise, die mit diesem Kommentar gegeben werden, zu berücksichtigen.

    60

    Daher ist, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, anzunehmen, dass die Zahlung einer Lizenzgebühr eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ über die zu bewertenden Waren darstellt, wenn, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer oder der mit ihm verbundenen Person und dem Käufer die Zahlung der Lizenzgebühr für den Verkäufer eine derartige Bedeutung aufweist, dass er ohne diese Zahlung den Verkauf nicht vornähme.

    61

    Was das Ausgangsverfahren betrifft, ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Lizenzgeberin, d. h. M, die sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbunden war, Empfängerin der Lizenzgebühren für die verkauften Waren war. Leistungsempfängerin war im vorliegenden Fall also dieselbe Gesellschaft, die vom Käufer dieser Waren die Zahlung der darauf entfallenden Lizenzgebühren verlangt hatte, wobei die drei betroffenen Gesellschaften zum selben Konzern, dem GE-Konzern, gehörten und unmittelbar oder mittelbar von dessen Muttergesellschaft kontrolliert wurden.

    62

    In diesem Zusammenhang sieht Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 vor, dass in dem Fall, dass der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten zahlt, die Voraussetzungen des Art. 157 Abs. 2 dieser Verordnung nur dann als erfüllt gelten, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person diese Zahlung vom Käufer verlangt.

    63

    Dem vorlegenden Gericht stellt sich somit die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 erfüllt ist, wenn der „Dritte“, an den die Lizenzgebühr zu zahlen ist und die mit dem Verkäufer „verbundene Person“ ein und dieselbe Person sind.

    64

    Insoweit macht GE Healthcare geltend, Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 sehe in seiner deutschen Sprachfassung vor, dass die Person, die die Zahlung der Lizenzgebühr verlange, und der Dritte, an den diese Lizenzgebühr zu zahlen sei, nicht ein und dieselbe Person sein könnten.

    65

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Ein solcher Ansatz wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift so nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C‑558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    66

    Wie aber der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge klargestellt hat, ist in keiner anderen Sprachfassung des Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 eine zweite Bezugnahme auf den „Dritten“, an den die Zahlung der Lizenzgebühren zu leisten ist, enthalten.

    67

    Zudem ließe – wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge auch festgestellt hat – der Umstand, dass eine mit dem Verkäufer verbundene Person nicht als „Dritter“ im Sinne von Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 angesehen würde, nicht den Schluss zu, dass die Zahlung der Lizenzgebühren keine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex darstellt.

    68

    Vielmehr ist zu prüfen, ob die mit dem Verkäufer verbundene Person eine Kontrolle über diesen oder über den Käufer ausübt, die es ihr erlaubt, sich dessen zu versichern, dass die Einfuhr der Waren, an die ihr Lizenzrecht anknüpft, unter der Bedingung steht, dass die Lizenzgebühr für diese Waren an sie gezahlt wird.

    69

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Ausgangsrechtsstreit eine solche Prüfung vorzunehmen.

    70

    Außerdem hat Rn. 13 des Kommentars Nr. 3 des Ausschusses für den Zollkodex über die Auswirkungen der Lizenzgebührenzahlungen auf den Zollwert vorgesehen, dass, wenn „Waren bei einer Person gekauft und Lizenzgebühren an eine andere Person gezahlt [werden], … die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch als eine Bedingung des Kaufgeschäftes angesehen werden [kann] … Dabei kann der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person vom Käufer eine solche Zahlung verlangen, z. B.[,] wenn in einem multinationalen Konzern die Waren von einem Konzernmitglied gekauft werden und die Lizenzgebühr an ein anderes Mitglied desselben Konzerns gezahlt werden soll. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer Lizenznehmer des Empfängers der Lizenzgebühr ist und Letzterer die Verkaufsbedingungen bestimmt.“

    71

    Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex und Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird.

    Zur vierten Frage

    72

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex und Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 des Zollkodex, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 des Zollkodex ermittelt wurde.

    73

    Aus der dem Gerichtshof unterbreiteten Akte ergibt sich, dass das Hauptzollamt für mehrere Steuerjahre vor 2009 nicht die notwendigen Angaben erhalten hatte, um den Transaktionswert, berechnet nach der Methode des Art. 29 des Zollkodex, auf der Grundlage des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex berichtigen zu können. Infolgedessen wurde, da die Methoden gemäß den Art. 29 und 30 des Zollkodex von vornherein nicht anwendbar waren, die in Art. 31 des Zollkodex vorgesehene Methode zur Zollwertermittlung verwendet.

    74

    Da Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex eine Berichtigungsmöglichkeit allein bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 des Zollkodex vorsieht, stellt sich die Frage, ob eine solche Berichtigung – und insbesondere die Aufteilung gemäß Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 – auch zur Anwendung kommen kann, wenn der Zollwert der eingeführten Ware nach der Methode gemäß Art. 31 des Zollkodex ermittelt wurde.

    75

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zollwert, wenn er nicht gemäß Art. 29 des Zollkodex anhand des Transaktionswerts der eingeführten Waren ermittelt werden kann, nach Art. 30 des Zollkodex gemäß den Methoden und in der Reihenfolge ermittelt wird, wie in dessen Abs. 2 Buchst. a bis d vorgesehen (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76

    Falls der Zollwert der eingeführten Waren auch nicht auf der Grundlage von Art. 30 des Zollkodex ermittelt werden kann, richtet sich die Zollwertermittlung nach Art. 31 des Zollkodex (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77

    Folglich ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Art. 29 bis 31 des Zollkodex als auch aus der Reihenfolge, in der die Kriterien für die Ermittlung des Zollwerts nach diesen Artikeln anzuwenden sind, dass zwischen diesen Bestimmungen ein Subsidiaritätsverhältnis besteht. Denn erst wenn der Zollwert nicht durch Anwendung einer bestimmten Vorschrift ermittelt werden kann, ist die in der festgelegten Reihenfolge unmittelbar nach ihr kommende Vorschrift heranzuziehen (Urteil vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary, C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78

    Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor, dass der Zollwert der eingeführten Waren auf der Grundlage von in der Union verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln ist, die mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln der internationalen Übereinkommen sowie der Vorschriften des Kapitels 3 des Zollkodex übereinstimmen, die in dieser Bestimmung genannt werden.

    79

    Der Verweis in Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex auf dessen Kapitel 3 bedeutet, wie vom Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt, insoweit, dass die allgemeinen Regeln dieses Kapitels, zu dem Art. 32 des Zollkodex gehört, auch in dem Fall Anwendung finden, in dem der Zollwert einer eingeführten Ware nach Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex ermittelt wird.

    80

    Wie sich nämlich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, soll mit der unionsrechtlichen Zollwertregelung für Waren ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Nach Nr. 2 der im Anhang 23 der Verordnung Nr. 2454/93 enthaltenen erläuternden Anmerkung zur Ermittlung des Zollwerts zu Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex sollen als Bewertungsmethoden nach Art. 31 Abs. 1 die in den Art. 29 und 30 Abs. 2 des Zollkodex festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine „angemessene Flexibilität“ bei der Anwendung dieser Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 60).

    81

    Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen Zollwert in dem Fall zu ermitteln, dass ein Unternehmen keine vollständigen Angaben zu den betroffenen Steuerjahren vorlegt, und der in Nr. 2 dieser erläuternden Anmerkung genannten „angemessenen Flexibilität“ ist zuzugestehen, dass die auf andere Steuerjahre des Unternehmens bezogenen Daten in der Union verfügbare Daten darstellen können, die nach Art. 31 Abs. 1 des Zollkodex der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden können. Die Heranziehung dieser Daten ist nämlich ein im Sinne des Art. 31 Abs. 1 „angemessenes“ Mittel zur Ermittlung dieses Werts und stimmt zugleich mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln der internationalen Übereinkommen sowie der in Art. 31 Abs. 1 angeführten Vorschriften überein (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2008, Carboni e derivati, C‑263/06, EU:C:2008:128, Rn. 61).

    82

    Was Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 betrifft, sieht dieser vor, dass, wenn sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr beziehen, eine angemessene Aufteilung „nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 [der Verordnung Nr. 2454/93] zu Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex vorzunehmen [ist]“.

    83

    Aus Rn. 81 des vorliegenden Urteils und Nr. 91 der Schlussanträge des Generalanwalts ergibt sich aber, dass die Daten, die sich auf andere Steuerjahre des betreffenden Unternehmens beziehen, als „objektiv und bestimmbar“ im Sinne von Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 angesehen werden können und daher die in dieser Vorschrift vorgesehene Aufteilung vorgenommen werden kann.

    84

    Darüber hinaus könnte, wie von der deutschen Regierung und der Europäischen Kommission geltend gemacht, eine andere Lesart Einführer, die vollständige Informationen verweigerten, ungebührlich begünstigen und damit eine zutreffende Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren verhindern.

    85

    Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex und Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen sind, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 des Zollkodex, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 des Zollkodex ermittelt wurde.

    Kosten

    86

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nach dieser Vorschrift zum einen für die Annahme, dass es sich um Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren handelt, nicht erforderlich ist, dass ihr Betrag bei Abschluss des Lizenzvertrags oder im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld feststeht, und es sich zum anderen bei diesen Lizenzgebühren auch dann um solche „für die zu bewertenden Waren“ handeln kann, wenn sie sich nur teilweise auf diese Waren beziehen.

     

    2.

    Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Lizenzgebühren eine „Bedingung des Kaufgeschäfts“ für die zu bewertenden Waren darstellen, wenn innerhalb eines Konzerns die Zahlung dieser Lizenzgebühren von einem sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer verbundenen Unternehmen verlangt und zugunsten eben dieses Unternehmens geleistet wird.

     

    3.

    Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1875/2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Berichtigungs- und Aufteilungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen ergriffen werden können, wenn der Zollwert der in Rede stehenden Waren nicht nach Art. 29 der Verordnung Nr. 2913/92 in der geänderten Fassung, sondern nach der subsidiären Methode gemäß Art. 31 dieser Verordnung ermittelt wurde.

     

    Da Cruz Vilaça

    Berger

    Borg Barthet

    Levits

    Biltgen

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 2017.

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Der Präsident der Fünften Kammer

    J. L. da Cruz Vilaça


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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