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Document 62015CC0657

Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 30. Mai 2017.
Viasat Broadcasting UK Ltd gegen TV2/Danmark A/S.
Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich‑rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff ‚staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen‘ – Urteil Altmark.
Rechtssache C-657/15 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:405

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 30. Mai 2017 ( 1 )

Rechtssache C‑657/15 P

Viasat Broadcasting UK Ltd

gegen

TV2/Danmark A/S,

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Maßnahmen der dänischen Behörden zugunsten der dänischen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Begriff der staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen – Urteil Altmark“

1.

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) die teilweise Aufhebung des Urteils TV2/Danmark/Kommission ( 2 ) des Gerichts der Europäischen Union, mit dem dieses den Beschluss 2011/839/EU der Kommission ( 3 ) für nichtig erklärt hat, soweit die Europäische Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat, und die Klage von TV2/Danmark A/S (im Folgenden: TV2 A/S) auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses im Übrigen abgewiesen hat (die TV2 A/S ist eine dänische Rundfunkanstalt in Form einer dänischen Aktiengesellschaft, die gegründet wurde, um mit buchhalterischer und steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2003 das eigenständige staatliche Unternehmen TV2/Danmark, im Folgenden: TV2, zu ersetzen). Die vorliegende Rechtssache steht im Zusammenhang mit den Rechtssachen C‑649/15 P und C‑656/15 P, die ebenfalls Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil betreffen und in denen ich meine Schlussanträge ebenfalls am heutigen Tag vortrage. Sie steht auch in Verbindung mit der Rechtssache, in der unlängst das Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178), ergangen ist.

I. Sachverhalt

2.

Da der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache mit dem Sachverhalt der Rechtssache C‑656/15 P identisch ist, beziehe ich mich auf die Nrn. 2 bis 15 meiner ebenfalls am heutigen Tag vorgetragenen Schlussanträge in jener Rechtssache.

II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

3.

Aus den gleichen Gründen beziehe ich mich auf die Nrn. 16 bis 19 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C‑656/15 P.

III. Zum Rechtsmittel

4.

Viasat führt zwei Rechtsmittelgründe an, mit denen sie geltend macht, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, indem es zum einen festgestellt habe, dass die Werbeeinnahmen der Jahre 1995–1996, die TV2 Reklame über den Fonds TV2 auf TV2 übertragen habe, keine staatlichen Mittel darstellten, und zum anderen die zweite vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellte Voraussetzung (im Folgenden: Altmark-Voraussetzungen, soweit es um die dort vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen geht) falsch ausgelegt habe.

5.

Gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof festgestellt, dass er nach dem schriftlichen Verfahren ausreichend unterrichtet ist und eine mündliche Verhandlung daher nicht erforderlich ist.

A. Zum ersten Rechtsmittelgrund

1.  Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

6.

Viasat macht im Wesentlichen geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es in Rn. 220 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Kommission habe die Werbeeinnahmen der Jahre 1995–1996 im streitigen Beschluss nicht als „staatliche Beihilfe“ einstufen dürfen, da diese Einnahmen keine „staatlichen Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

7.

Viasat wird von der Kommission unterstützt.

8.

Die TV2 A/S und das Königreich Dänemark treten diesem Vorbringen entgegen. Sie machen im Wesentlichen erstens geltend, die fraglichen Einnahmen seien keine staatlichen Mittel und folglich keine staatlichen Beihilfen, da sie nicht vom dänischen Staat, sondern aus der Tätigkeit von TV2 herrührten. Zweitens sei der Umstand, dass es sich bei TV2 Reklame und dem Fonds TV2 um öffentliche Einrichtungen handle, die im Eigentum und unter der Kontrolle des dänischen Staates stünden, in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, und drittens sei das Vorbringen von Viasat und der Kommission zur Kontrolle, die der dänische Staat über die Mittel dieser Einrichtungen ausübe, auf ein falsches Verständnis des dänischen Rechts zurückzuführen. Die TV2 A/S macht darüber hinaus geltend, dass die genannten Einnahmen TV2 keinen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten.

2.  Würdigung

9.

Der erste von Viasat angeführte Rechtsmittelgrund gleicht dem Rechtsmittelgrund, den die Kommission in der Rechtssache C‑656/15 P, Kommission/TV2/Danmark, geltend gemacht hat, da beide Parteien die Auslegung des Begriffs „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und seine Anwendung auf den konkreten Fall durch das Gericht beanstanden.

10.

Die Analyse des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission in der Rechtssache C‑656/15 P, die ich in meinen Schlussanträgen vom heutigen Tag vorgenommen habe, lässt sich mutatis mutandis auf den ersten Rechtsmittelgrund von Viasat in der vorliegenden Rechtssache übertragen. Ich werde mich daher hier auf eine Zusammenfassung dieser Beurteilung beschränken. Für eine umfassendere Darstellung der Analyse verweise ich auf die Nrn. 24 bis 97 der genannten Schlussanträge.

11.

Was als Erstes die Zurechenbarkeit der Maßnahme angeht, ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass davon auszugehen ist, dass die Behörden am Erlass der Maßnahme beteiligt waren ( 4 ).

12.

Was als Zweites das Erfordernis betrifft, dass der Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird, so folgt daraus nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann ( 5 ).

13.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen werde ich prüfen, ob das Gericht den Begriff „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zutreffend ausgelegt hat, als es festgestellt hat, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie im streitigen Beschluss die von TV2 Reklame über den Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995-1996 als „staatliche Mittel“ eingestuft hat.

14.

Wie Viasat zu Recht geltend macht, hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. Mai 2002, Kommission/Frankreich, dem sogenannten Stardust-Marine-Urteil (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37), festgestellt, dass „sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes [ergibt], dass [Art. 107 Abs. 1 AEUV] alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können“ ( 6 ).

15.

In Rn. 38 des genannten Urteils hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass „die Kommission mit ihrer Feststellung in der streitigen Entscheidung, dass die Mittel öffentlicher Unternehmen wie die des Crédit Lyonnais und seiner Tochtergesellschaften unter der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stünden, den Begriff ‚staatliche Mittel‘ im Sinne des [Art. 107 Abs. 1 AEUV] nicht falsch ausgelegt hat. Denn der Staat ist durchaus in der Lage, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu finanzieren.“

16.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Staat (das Königreich Dänemark) alleiniger Aktionär der Aktiengesellschaft TV2 Reklame war, da das Kapital der Gesellschaft vom Staat gezeichnet wurde und der Minister für Kultur die Gesellschaftssatzung und ihre Änderungen genehmigen musste. Folglich stand TV2 Reklame unter der uneingeschränkten Kontrolle des Staates ( 7 ).

17.

Ich teile die Auffassung von Viasat, dass die Übertragung der fraglichen Mittel über den Fonds TV2 deren Eigenschaft als „staatliche Mittel“ in keiner Weise beeinträchtigt, da es sich beim Fonds TV2 ebenfalls um ein öffentliches Unternehmen handelt, das vom dänischen Staat kontrolliert wird.

18.

Dass nach der soeben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mittel eines öffentlichen Unternehmens, das im alleinigen Eigentum und unter der ausschließlichen Kontrolle des Staates steht, „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, rechtfertigt meines Erachtens hinreichend den Vorschlag, das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Vollständigkeit halber werde ich die anderen Gründe prüfen, die meines Erachtens zum gleichen Ergebnis führen.

a)  Die Herkunft der Mittel ist nicht entscheidend

19.

In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht überraschenderweise aus der in Rn. 201 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ( 8 ) in Verbindung mit den Urteilen vom 16. Mai 2000, Ladbroke Racing/Kommission (C‑83/98 P, EU:C:2000:248), und vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T‑358/94, EU:T:1996:194), abgeleitet, dass Mittel, die von Dritten stammten, staatliche Mittel darstellen könnten, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt worden seien (wie im Fall der Einleger der Caisse des dépôts et consignations-participations im Urteil Air France/Kommission) oder von den Eigentümern aufgegeben worden seien (wie die von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, in der das Urteil Ladbroke Racing/Kommission ergangen sei), und hat aufgrund dessen in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils als Ergebnis festgehalten, dass die vorliegend in Frage stehenden Werbeeinnahmen von Werbekunden stammten, die Werbeplätze auf TV2 gekauft hätten, und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Mittel sich unter der Kontrolle des dänischen Staates befunden hätten, da sie weder dem Staat von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt noch von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet worden seien.

20.

Ich stimme dieser Schlussfolgerung, die auf den Erwägungen in den Rn. 202 bis 212 des angefochtenen Urteils beruht, aus zwei Gründen nicht zu.

21.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sind die Herkunft bestimmter Mittel und ihre ursprünglich private Natur (im vorliegenden Fall das Geld, das von Unternehmen gezahlt wurde, die auf TV2 Werbung schalten wollten) ohne Bedeutung für die Prüfung der Rechtsfrage, ob Mittel, die in andere Hände übergegangen sind und sich nun im Eigentum und unter der Kontrolle einer Einheit befinden, die im vollständigen Eigentum des Staates steht, „staatliche“ Mittel sind. Folglich ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen (u. a. in den Rn. 208, 211 und 212 des angefochtenen Urteils), indem es maßgeblich auf andere Gesichtspunkte als die Mittel selbst (und insbesondere ihre Herkunft) abstellte ( 9 ).

22.

In Rn. 208 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zu Unrecht versucht, aus den zwei Urteilen des Gerichtshofs zu folgern, dass eine der zwei „neuen“ und zusätzlichen Voraussetzungen (siehe Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge) vorliegen müsse, damit von Dritten stammende Mittel als „staatliche Mittel“ anzusehen seien.

23.

Die oben angeführte Rechtsprechung enthält nämlich nichts, was den Schluss zuließe, dass – wie das angefochtene Urteil nahelegt – die Mittel öffentlicher Unternehmen nur dann als „staatliche Mittel“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sind, wenn sie entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt wurden oder von den Eigentümern aufgegeben und de facto vom Staat verwaltet wurden.

24.

Dies geht jedenfalls nicht aus der für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Rechtsprechung hervor, d. h. dem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, dem sogenannten Stardust-Marine-Urteil (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 37 und 38), das im Übrigen nach den zwei Urteilen erging, auf die sich das angefochtene Urteil erfolglos zu stützen versucht.

25.

Zudem hat die zweite der vom Gericht vorgeschlagenen Voraussetzungen (die Voraussetzung der aufgegebenen Mittel) offensichtlich keinen Bezug zum vorliegenden Sachverhalt, während der ersten Voraussetzung (freiwillige Bereitstellung) die neuere Rechtsprechung des Gerichts sogar entgegensteht (Urteil vom 27. September 2012, Frankreich/Kommission,T‑139/09, EU:T:2012:496, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, Rn. 63 und 64) ( 10 ).

b)  Die Kontrolle der Behörden ist entscheidend

26.

Dem Gericht ist meines Erachtens in den Rn. 212, 214 und 215 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es den Begriff „Kontrolle“ im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der dänische Staat über den Fonds TV2 Kontrolle über die von TV2 Reklame auf TV2 übertragenen Mittel ausübte, zu eng ausgelegt hat.

27.

Das Gericht hat nämlich im angefochtenen Urteil (Rn. 182) selbst festgestellt, dass nach § 29 Abs. 2 des Gesetzes von 1994 der Gewinn aus der Werbung auf TV2 dem Fonds TV2 zufließe. § 29 bestimmt außerdem, dass der Minister für Kultur entscheidet, welcher Anteil des Gewinns von TV2 Reklame auf den Fonds TV2 zu übertragen ist. Wie das Gericht in Rn. 181 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat und wie aus dem 81. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hervorgeht, konnte der Teil des kumulierten Gewinns von TV2 Reklame, der nicht auf den Fonds TV2 übertragen wurde, vom Minister für Kultur – mit Genehmigung des Finanzausschusses des Folketing (dänisches Parlament) – zur Rückzahlung einer zuvor in Anspruch genommenen staatlichen Bürgschaft oder für andere kulturelle Zwecke verwendet werden (vgl. § 33 des Gesetzes von 1994 ( 11 )).

28.

Somit verfügte der Staat über alle Rechte und über eine vollständige Kontrolle in Bezug auf den Gewinn von TV2 Reklame. Aus den Rechtsvorschriften geht unmittelbar hervor, dass diese Mittel für andere Zwecke als ihre Übertragung auf den Fonds TV2 verwendet werden konnten.

29.

Da der Minister für Kultur entscheiden konnte, die Mittel für einen anderen Zweck als für ihre Übertragung auf den Fonds TV2 zu verwenden, ist festzustellen, dass der Staat diese Mittel kontrollierte, unabhängig davon, wie der Minister für Kultur über die Verwendung der Mittel in einem bestimmten Jahr tatsächlich entschied.

30.

Zudem konnte nur der Minister für Kultur über die Höhe des Betrags entscheiden, der in einem bestimmten Jahr vom Fonds TV2 auf TV2 übertragen werden sollte, da die Übertragung von Mitteln vom Fonds TV2 auf TV2 nur gemäß dem vom Minister für Kultur festgelegten Rahmenhaushalt von TV2 erfolgen konnte ( 12 ).

31.

Folglich ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es zum einen bei seiner Prüfung, ob es sich um staatliche Mittel handelt, nicht berücksichtigt hat, dass der Staat über alle Rechte und über eine vollständige Kontrolle in Bezug auf die Mittel von TV2 Reklame verfügte und entscheiden konnte, ob diese Mittel auf den Fonds TV2 übertragen werden oder für andere – z. B. kulturelle – Zwecke verwendet werden sollten, und zum anderen nicht berücksichtigt hat, dass der Staat die uneingeschränkte Kontrolle über die Mittel des Fonds TV2 hatte und somit einseitig den Zeitpunkt, an dem diese Mittel auf TV2 übertragen werden sollten, und die Höhe des zu übertragenden Betrags festlegen konnte.

c)  Das Gericht hat das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), falsch ausgelegt

32.

Zur Begründung seines Standpunkts, die von den dänischen Behörden ausgeübte staatliche Kontrolle reiche nicht aus, um die fraglichen Mittel als „staatliche Mittel“ einzustufen, hat das Gericht auf die Ähnlichkeit der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache verwiesen, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist.

33.

Ich bin allerdings (wie Viasat) der Meinung ( 13 ), dass sich die beiden Rechtssachen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht deutlich voneinander unterscheiden.

34.

Im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), schloss der Gerichtshof die Einstufung als „staatliche Beihilfe“ nämlich aus, weil die Vorteile für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich durch private Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Mitteln finanziert wurden, über die der Staat zu keinem Zeitpunkt Kontrolle ausübte und die folglich „niemals den privaten Sektor verlassen“ (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2000:585, Nr. 166). Das Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C‑222/07, EU:C:2009:124, ebenfalls vom Gericht im angefochtenen Urteil angeführt), betraf ebenso wie die Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, einen Sachverhalt, in dem die fraglichen Mittel den privaten Bereich zu keinem Zeitpunkt verlassen hatten.

35.

Zwei weitere Umstände verdeutlichen den Unterschied zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Fall, der dem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), zugrunde lag.

36.

Zum einen betrifft die vorliegende Rechtssache Übertragungen von Mitteln von einem öffentlichen Unternehmen infolge einer jährlich vom Minister für Kultur getroffenen Entscheidung, während in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, eine allgemeine Rechtsvorschrift betreffend Übertragungen, die bestimmten Unternehmen zugunsten einer anderen Kategorie von (im Wesentlichen privaten) Wirtschaftsteilnehmern auferlegt wurden, in Rede stand.

37.

Zum anderen war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, das betroffene Unternehmen (PreussenElektra) nicht mit der Durchführung einer Beihilfemaßnahme beauftragt, da es nicht um ein Ausgleichssystem ging, das den Unternehmen, die die Mehrkosten trugen, einen entsprechenden Ausgleich verschaffte.

38.

Die in jenem Urteil gewählte Lösung kann somit nicht für einen Sachverhalt gelten, in dem der Staat eine selbständige rechtliche Einheit wie TV2 Reklame gegründet und diese mit der Durchführung einer Beihilfemaßnahme beauftragt hat ( 14 ).

39.

Dagegen weist der vorliegende Sachverhalt große Ähnlichkeit mit der Rechtssache auf, in der das Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413), ergangen ist ( 15 ).

40.

Ein öffentliches Unternehmen (SEP) war mit der Erhebung der Beträge beauftragt, die sich aus einem Tarifaufschlag ergaben, den der niederländische Staat den Stromabnehmern zur Deckung der nicht marktkonformen Kosten gesetzlich auferlegt hatte. In der Praxis wurde der Tarifaufschlag an den Netzbetreiber gezahlt, der das Aufkommen jedes Jahr an SEP abführen musste. SEP behielt sodann 400 Mio. niederländische Gulden (NLG) (181512086,40 Euro), um die im Jahr 2000 entstandenen nicht marktkonformen Kosten zu decken, und führte den Restbetrag an den Minister ab.

41.

Der Gerichtshof stellte in dieser Rechtssache zunächst fest, dass es unerheblich war, dass es sich bei dieser bezeichneten Gesellschaft (SEP) gleichzeitig um die Zentralstelle für die erhobene Abgabe, den Verwalter der eingenommenen Mittel und den begünstigten Empfänger eines Teils der Mittel handelte, da es möglich war, die verschiedenen Rollen von SEP voneinander zu unterscheiden und die Verwendung der Mittel zu kontrollieren, woraus der Gerichtshof den Schluss zog, dass „der Betrag von 400 Millionen NLG [181512086,40 Euro], solange sich das bezeichnete Unternehmen ihn nicht selbst zugewiesen hat, woraufhin es frei über ihn verfügen kann, unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung [steht], was genügt, damit er als staatliche Mittel qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, [das sogenannte Stardust-Marine-Urteil], C‑482/99, [EU:C:2002:294], Randnr. 37)“.

42.

Sodann führte der Gerichtshof aus, dass sich die in jener Rechtssache in Rede stehende Maßnahme von derjenigen unterschied, um die es im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ging, „in dem der Gerichtshof in Randnr. 59 entschieden hat, dass die Verpflichtung privater Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu festgelegten Mindestpreisen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugen, führt. In diesem Fall waren die Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt worden, sondern zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet“ (Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74).

43.

Genau wie in der Rechtssache, in der das zuletzt genannte Urteil ergangen ist, ist TV2 Reklame eine selbständige öffentliche Einrichtung, die errichtet wurde, um durch den Verkauf von Werbeplätzen auf TV2 Mittel zu beschaffen, und vom Staat mit der Verwaltung dieser Mittel beauftragt wurde.

44.

Gleiches gilt im Übrigen für den Fonds TV2, da er eine öffentliche Einrichtung ist und der Minister zudem über die Mittel des Fonds verfügen konnte.

45.

Ebenso wie in den in Fn. 14 angeführten Urteilen hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, nach der das öffentliche Unternehmen (in diesem Fall TV2 Reklame) für die von ihm verwaltete Beihilfe einen Ausgleich erhält, und zwar in Form des Rechts zum Verkauf der Werbeplätze von TV2.

46.

Darüber hinaus war TV2 Reklame nicht zum Kauf bei TV2 unter Einsatz eigener finanzieller Mittel verpflichtet, wie dies dagegen im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), der Fall war. Vielmehr geht aus den dänischen Rechtsvorschriften hervor, dass TV2 Werbeplätze für TV2 Reklame zur Verfügung stellen musste und TV2 Reklame also nicht verpflichtet war, die Werbeplätze zu einem im Voraus festgelegten Preis zu kaufen, wie dies im genannten Urteil der Fall war.

47.

Somit ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die vorliegende Rechtssache als mit der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), ergangen ist, vergleichbar angesehen hat. Diese unzutreffende Auslegung hat für die Begründung, auf die das Gericht die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gestützt hat, eine wesentliche Rolle gespielt.

d)  Kein Unterschied zwischen der Herkunft der aus den Rundfunkgebühren stammenden Mittel und der Herkunft der Werbeeinnahmen

48.

Wie Viasat zu Recht geltend macht, geht aus den vorstehenden Erwägungen hervor, dass es für die korrekte Einstufung der Mittel des Fonds TV2 von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Mittel von TV2 Reklame als „staatliche Mittel“ eingestuft werden, da sie ihre Eigenschaft als staatliche Mittel nach der Übertragung auf den Fonds TV2 behalten, wie dies auch bei den Einnahmen aus den Rundfunk- und Fernsehgebühren der Fall ist. Folglich können alle Mittel des Fonds TV2 als „staatliche Mittel“ eingestuft werden.

49.

Im vorliegenden Fall ist nämlich die vom Gericht getroffene Unterscheidung zwischen der Herkunft der Werbeeinnahmen, die über den Fonds TV2 von TV2 Reklame auf TV2 übertragen wurden, und der Herkunft der Mittel, die aus den vom Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Rundfunk- und Fernsehgebühren stammen, weder logisch noch gerechtfertigt.

50.

Es ist schwer begreiflich, inwiefern sich die Mittel, die aus den Zahlungen stammen, zu denen die privaten Nutzer gesetzlich verpflichtet sind, wenn sie Zugang zu öffentlichen Fernsehsendern erhalten wollen, von den Zahlungen der privaten Werbekunden für Werbeplätze in diesen Medien unterscheiden. In beiden Fällen handelt es sich um von Dritten stammende Mittel, die an ein öffentliches Unternehmen – sei es Danmarks Radio oder TV2 Reklame – gezahlt worden sind, um eine Gegenleistung zu erhalten.

51.

Die von mir aufgedeckten Rechtsfehler zeigen, wieso das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass diese zwei Arten von Mitteln unterschiedlich zu behandeln seien, obwohl die beiden Fälle hinsichtlich des Ursprungs dieser Mittel gleich gelagert sind.

52.

Folglich greift der erste Rechtsmittelgrund durch.

B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

1.  Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

53.

Viasat macht geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es in Rn. 106 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der streitige Beschluss mit einem Rechtsfehler behaftet sei, der die Tragweite der zweiten Altmark-Voraussetzung betreffe.

54.

Da es sich um eine Nichtigkeitsklage gehandelt habe, hätte sich das Gericht auf die Prüfung der Begründung des Beschlusses beschränken müssen und seine Würdigung nicht auf die von der Kommission im Laufe des Verfahrens vorgetragene Auslegung des Beschlusses stützen dürfen. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 97, 99 und 104 bis 106 des angefochtenen Urteils deuteten die maßgeblichen Erwägungen des Beschlusses in keiner Weise darauf hin, dass „die zweite Altmark-Voraussetzung … das Konzept der Effizienz des Ausgleichsempfängers [beinhaltet]“. Diese Voraussetzung, wonach die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufzustellen seien, solle eine missbräuchliche Verwendung des Begriffs „gemeinwirtschaftliche Dienstleistung“ verhindern. Die Beteiligung des dänischen Parlaments reiche jedoch nicht aus, um diese Voraussetzung zu erfüllen.

55.

Viasat wird von der Kommission unterstützt.

56.

Die TV2 A/S und das Königreich Dänemark bestreiten die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes.

57.

In der Sache bestreitet die TV2 A/S, dass das Gericht seine Beurteilung der Tragweite der zweiten Altmark-Voraussetzung nur auf die Auslegung des streitigen Beschlusses gestützt habe, die die Kommission im schriftlichen Verfahren vorgetragen habe. Vielmehr habe das Gericht seine Beurteilung sowohl auf die Begründung des streitigen Beschlusses als auch auf die von der Kommission im Laufe des Verfahrens vorgetragene Auslegung gestützt. Jedenfalls seien gemäß der zweiten Altmark-Voraussetzung die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs vorab objektiv und transparent festgelegt worden.

2.  Würdigung

58.

Ich teile die Auffassung der TV2 A/S und des Königreichs Dänemark, dass der vorliegende Rechtsmittelgrund unzulässig ist.

59.

Viasat macht geltend, sie sei durch die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zur zweiten Altmark-Voraussetzung unmittelbar und individuell betroffen.

60.

Gleichzeitig räumt sie jedoch ein, dass dieser Teil des angefochtenen Urteils für sich allein keine Bedeutung für den Urteilstenor hat (Rn. 30 und 31 der Rechtsmittelschrift).

61.

Da nämlich der Tenor des angefochtenen Urteils Viasat Recht gibt und nicht auf die zweite Altmark-Voraussetzung Bezug nimmt, fehlt Viasat das Interesse, das erforderlich ist, um eine Überprüfung der Begründung des angefochtenen Urteils durch den Gerichtshof bezüglich der zweiten Voraussetzung zu rechtfertigen.

62.

Abgesehen davon, dass sich der Rechtsmittelgrund nicht auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts, wie sie im Urteilstenor enthalten ist, richtet und folglich allein aus diesem Grund für unzulässig erklärt werden muss, genügt die Feststellung, dass ein solcher Rechtsmittelgrund nur dann Sinn ergäbe, wenn dem ersten Rechtsmittelgrund der TV2 A/S in der Rechtssache C‑649/15 P, TV2/Danmark/Kommission, der die Anwendung der vierten Altmark-Voraussetzung betrifft, stattgegeben würde, was gemäß meinen Schlussanträgen in der genannten Rechtssache vom heutigen Tag nicht der Fall ist, so dass der Rechtsmittelgrund jedenfalls ins Leere geht.

63.

Das Vorbringen von Viasat, dass dieser Rechtsmittelgrund vom Gerichtshof in der Sache geprüft werden könne, da sie unmittelbar und individuell von der die zweite Altmark-Voraussetzung betreffenden Begründung des angefochtenen Urteils betroffen sei, auch wenn das Gericht ihr im Tenor des angefochtenen Urteils Recht gegeben habe, ist für diese Beurteilung nämlich irrelevant.

64.

Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig, in jedem Fall aber als ins Leere gehend zurückzuweisen.

65.

Hilfsweise ist festzustellen, dass Viasat in der Rechtssache C‑660/15 P ebenfalls mit ihrem Rechtsmittel geltend gemacht hatte, dass die zweite Altmark-Voraussetzung nicht erfüllt sei.

66.

Zwischenzeitlich ist das Rechtsmittel vom Gerichtshof mit Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178), zurückgewiesen worden. Nach Auffassung des Gerichtshofs „hat das Gericht … keinen Rechtsfehler begangen, als es im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV die Kommission nicht verpflichtet, die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung zu berücksichtigen, um darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe nach dieser Vorschrift mit dem Binnenmarkt vereinbar ist“.

67.

Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C. Zur Wirkung der Aufhebung des angefochtenen Urteils

68.

Angesichts dessen, dass die Klägerin im ersten Rechtszug mit ihrem vierten Klagegrund, den sie zur Begründung des hilfsweise gestellten dritten Antrags vorgetragen hatte, geltend gemacht hatte, der Kommission sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem sie die Beträge aus den Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996, die der Klägerin über den Fonds TV2 übertragen worden seien, als staatliche Beihilfen eingestuft habe, und aufgrund meiner Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes steht außer Frage, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit somit selbst entscheiden und den von der Klägerin im ersten Rechtszug hilfsweise gestellten dritten Antrag als unbegründet zurückweisen muss.

IV. Kosten

69.

Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da Viasat mit dem ersten Rechtsmittelgrund obsiegt hat, mit dem zweiten jedoch unterlegen ist, bin ich der Auffassung, dass der TV2 A/S ihre eigenen Kosten sowie 50 % der Kosten von Viasat und im Übrigen den Parteien ihre eigenen Kosten aufzuerlegen sind.

70.

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Dänemark trägt als Streithelfer vor dem Gericht seine eigenen Kosten.

V. Ergebnis

71.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

das Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, EU:T:2015:684), wird aufgehoben, soweit es den Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark allein aus dem Grund für nichtig erklärt hat, dass die Kommission in diesem Beschluss die über den Fonds TV2 an TV2/Danmark gezahlten Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat;

der von der Klägerin im ersten Rechtszug hilfsweise gestellte dritte Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen;

im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen, und

TV2 Danmark A/S trägt 50 % der Kosten von Viasat Broadcasting UK Ltd, und im Übrigen tragen die anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Urteil vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:684).

( 3 ) Beschluss vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. 2011, L 340, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss).

( 4 ) Vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, das sogenannte Stardust-Marine-Urteil (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 17), und Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 22).

( 5 ) Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, das sogenannte Stardust-Marine-Urteil (C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 36), vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE (C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 34), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 19).

( 6 ) Der Gerichtshof bezieht sich auf das Urteil vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C‑83/98 P, EU:C:2000:248, Rn. 50). Vgl. auch Fn. 15 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C‑656/15 P vom heutigen Tag.

( 7 ) Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Bekendtgørelse af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (kodifiziertes dänisches Gesetz Nr. 578 über den Rundfunk) vom 24. Juni 1994 (im Folgenden: Gesetz von 1994). Vgl. auch die Erwägungsgründe 80, 89 und 90 des streitigen Beschlusses.

( 8 ) Urteile vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, (C‑677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission (T‑182/10, EU:T:2013:9, Rn. 104).

( 9 ) Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑656/15 P vom heutigen Tag (Nrn. 46 ff.).

( 10 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑656/15 P vom heutigen Tag (Nr. 59).

( 11 ) Vgl. auch Erwägungsgründe 81 und 84 des streitigen Beschlusses.

( 12 ) Vgl. § 30 des Gesetzes von 1994, zitiert in Fn. 28 meiner Schlussanträge in der Rechtssache C‑656/15 P vom heutigen Tag.

( 13 ) Ebenso wie Bacon, K., European Union Law of State Aid, Oxford University Press, 2017, die nach ihrer Kommentierung des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160), feststellt, dass „[a] rather different example of the analysis of payments from private parties was the advertising revenues paid to the Danish broadcaster TV2, which the [General] Court held were not State resources despite the fact that the Danish authorities could restrict the percentage of those revenues that was transferred to TV2“ (Hervorhebung nur hier).

( 14 ) Urteile vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (C‑206/06, EU:C:2008:413, Rn. 74), und vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 35), sowie Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

( 15 ) Vgl. u. a. Rn. 74. Vgl. auch Beschluss vom 22. Oktober 2014, Elcogás (C‑275/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2314, Rn. 32).

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