Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CC0584

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 8. September 2016.
    Glencore Céréales France gegen Établissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer).
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Melun.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 3 – Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 – Art. 11 – Wiedereinziehung einer zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattung – Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 – Art. 5a – Zu Unrecht freigegebener Sicherheitsbetrag – Geschuldete Zinsen – Verjährungsfrist – Fristbeginn – Unterbrechung der Frist – Absolute Höchstgrenze – Längere Frist – Anwendbarkeit.
    Rechtssache C-584/15.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:655

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

    vom 8. September 2016 ( 1 )

    Rechtssache C‑584/15

    Glencore Céréales France

    gegen

    Etablissement national des produits de l’agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Melun [Verwaltungsgericht Melun, Frankreich])

    „Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe — Zinsen — Verjährungsfrist — Beginn der Frist — Unterbrechung der Frist — Höchstgrenze“

    Die Ver

    jährung ist einer der klassischen Rechtsbegriffe, der den Lauf der Zeit unbeschadet überdauert hat. Zweifellos deshalb bezeichnete Karl Friedrich von Savigny sie schon im Jahr 1841 als eines der

    1. „ 

    wichtigsten und wohltätigsten Rechtsinstitute“ ( 2 ). Mit Blick auf den hier vorliegenden Sachverhalt mag man hinzufügen, dass sie auch eines der Rechtsinstitute ist, deren Anwendung mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist.

    2. 

    Das Unternehmen Glencore Céréales France (im Folgenden: Glencore) war verpflichtet, der insoweit zuständigen französischen Behörde Exportbeihilfen zurückzuerstatten, die es zu Unrecht erhalten hatte. Als diese Behörde später von ihm die Zahlung von Zinsen auf den zurückerstatteten Betrag verlangte, wandte Glencore Verjährung ein und berief sich insbesondere darauf, dass der Zinsbetrag bei der Geltendmachung der Hauptforderung nicht erwähnt worden war.

    3. 

    Da die Exportbeihilfen aus europäischen öffentlichen Mitteln stammten, betrifft dieser Rechtsstreit die finanziellen Interessen der Union, die Gegenstand der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ( 3 ) sind; diese enthält die horizontalen Rechtsvorschriften zur Betrugsbekämpfung. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ermöglicht es – diesmal im Zusammenhang mit der Zinsforderung –, die bereits umfangreiche Rechtsprechung zu anderen Aspekten dieses Rechtstexts weiter zu präzisieren.

    I – Rechtlicher Rahmen

    A – Unionsrecht

    1. Verordnung Nr. 2988/95

    4.

    Die Erwägungsgründe 4 und 5 lauten wie folgt:

    „Um die Bekämpfung des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften wirksam zu gestalten, muss ein allen Bereichen der Gemeinschaftspolitik gemeinsamer rechtlicher Rahmen festgelegt werden.

    Die Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die entsprechenden Sanktionen sind im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen Regelungen vorgesehen.“

    5.

    Der neunte Erwägungsgrund bestimmt:

    „Die gemeinschaftlichen Maßnahmen und Sanktionen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik sind Bestandteil der Beihilferegelungen. Sie haben einen eigenen Zweck … Ihre Effizienz ist durch die unmittelbare Wirksamkeit der Gemeinschaftsnorm und die uneingeschränkte Anwendbarkeit aller Gemeinschaftsmaßnahmen sicherzustellen …“

    6.

    Art. 1 („Grundsätze“) bestimmt:

    „(1)   Zum Schutz der finanziellen Interessen der [Union] wird eine Rahmenregelung für … verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.

    (2)   Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Bestimmung [des Unionsrechts] als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der [Union] erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“

    7.

    Art. 3 sieht vor:

    „(1)   Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1 …

    Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird …

    Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

    Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

    (2)   Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre …

    Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden.“

    8.

    Art. 4 lautet:

    „(1)   Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils:

    durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;

    (2)   Die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich – falls dies vorgesehen ist – der Zinsen, die pauschal festgelegt werden können.

    …“

    2. Sektorbezogene Regelungen

    a) Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    9.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( 4 ) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 ( 5 ) aufgehoben, ist aber aus zeitlichen Gründen auf den dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 ( 6 ) geänderten Fassung anwendbar.

    10.

    Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor:

    „… wenn eine Erstattung zu Unrecht gewährt wird, zahlt der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag – einschließlich aller nach Absatz 1 Unterabsatz 1 fälligen Sanktionen – zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück. Dabei gilt jedoch Folgendes:

    b)

    ist die Sicherheit bereits freigegeben, so zahlt der Ausführer den Sicherheitsbetrag zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen dem Tag der Freigabe und dem Tag vor dem Tag der Rückzahlung zurück.

    …“

    b) Überwachung der Erzeugnisse aus Interventionsstellen

    11.

    Obgleich die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen ( 7 ) durch die Verordnung (EG) Nr. 1130/2009 der Kommission vom 24. November 2009 ( 8 ) mit gleicher Überschrift aufgehoben und ersetzt wurde, ist sie aus zeitlichen Gründen auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 der Kommission vom 26. April 1996 ( 9 ) geänderten Fassung anwendbar.

    12.

    Art. 5a Abs. 1 der Verordnung Nr. 3002/92 bestimmt:

    „(1)   Wird nach der vollständigen oder teilweisen Freigabe der Sicherheit gemäß Artikel 5 festgestellt, dass die Erzeugnisse die vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung ganz oder teilweise nicht erreicht haben, so verlangt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats … von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Zahlung eines Betrags in Höhe des Sicherheitsbetrags, der einbehalten worden wäre, falls das Nichterreichen vor der Freigabe der Sicherheit hätte berücksichtigt werden können. Dieser Betrag erhöht sich um Zinsen, die ab dem Freigabedatum bis zum Tag vor dem Zahlungsdatum berechnet werden.

    Der Eingang des im vorangehenden Unterabsatz genannten Betrags bei der zuständigen Behörde gilt als Wiedereinziehung des zu Unrecht gewährten wirtschaftlichen Vorteils.“

    B – Französisches Zivilrecht

    13.

    Das Gesetz Nr. 2008-561 vom 17. Juni 2008 ( 10 ) führte in Art. 2224 des Code civil eine neue regelmäßige Verjährungsfrist ein; diese Vorschrift lautet:

    „Persönliche und dingliche Ansprüche verjähren in fünf Jahren beginnend mit dem Tag, an dem der Inhaber des Anspruchs von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, aufgrund dessen er den Anspruch geltend machen konnte.“

    II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

    14.

    Am 26. Mai 1999 erhielt das Unternehmen Glencore eine Lizenz für die Ausfuhr von 3300 Tonnen Braugerste in loser Schüttung, die durch Gemeinschaftserstattungen gestützt wurde.

    15.

    Aufgrund einer vom Zoll durchgeführten Kontrolle, bei der festgestellt wurde, dass es bei der Verladung des Getreides auf die zu seiner Beförderung vorgesehenen Schiffe Unregelmäßigkeiten gegeben hatte, erließ das Office national interprofessionnel des céréales ( 11 ) (Nationales Amt für Getreide) eine Zahlungsanordnung gegen Glencore über einen Betrag von 93933,85 Euro, die am 25. Februar 2004 zugestellt wurde ( 12 ).

    16.

    Zwischen Mai und September 2000 unterschrieb Glencore Ausfuhrerklärungen für 43630,130 Tonnen Interventions-Weichweizen.

    17.

    Der Zoll stellte Unregelmäßigkeiten bei der Lagerung des Getreides vor der Verladung fest, woraufhin das Office national interprofessionnel des céréales am 30. November 2005 drei Zahlungsanordnungen über jeweils 113685,40 Euro, 22285,60 Euro und 934598,28 Euro erließ. Diese Anordnungen wurden Glencore mit Schreiben vom 5. Januar 2006 bekannt gegeben.

    18.

    Nach gerichtlicher Anfechtung dieser drei Zahlungsanordnungen über die Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen gemeinschaftlichen Beihilfen, die ohne Erfolg blieb, zahlte Glencore die geforderten Beträge am 6. April 2010 (für die Ausfuhr der Gerste) und am 27. September 2010 (für die Ausfuhr des Weizens).

    19.

    Am 16. April 2013 forderte FranceAgriMer ( 13 ) Glencore zur Zahlung von Zinsen auf die zu Unrecht erhaltenen Beihilfen in Höhe von 289569,05 Euro auf ( 14 ). Dieser Entscheidung war eine weitere Zahlungsanordnung vom 12. April 2013 über den entsprechenden Betrag beigefügt, die mit Schreiben vom 16. April 2013 zugestellt wurde.

    20.

    Vor dem vorlegenden Gericht beantragte Glencore die Aufhebung der Entscheidungen vom 16. April 2013 und der Zahlungsanordnung vom 12. April 2013 und wandte dabei, was das Unionsrecht anbelangt, die Verjährung des Zinsanspruchs gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ein.

    III – Vorlagefragen

    21.

    Da eine Auslegung von Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 erforderlich ist, hat der Tribunal administratif de Melun (Verwaltungsgericht Melun, Frankreich) beschlossen, dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Kann aus dem Wortlaut des Urteils vom 9. März 2012, Pfeifer & Langen (C‑564/10), abgeleitet werden, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95, der die Verjährung im Unionsrecht regelt, auf Maßnahmen zur Zahlung der Zinsen, die nach Art. 52 der Verordnung Nr. 800/1999 und Art. 5a der Verordnung Nr. 770/96 geschuldet sind, anwendbar ist?

    2.

    Ist davon auszugehen, dass die Zinsforderung ihrem Wesen nach die Folge einer „andauernden oder wiederholten“ Unregelmäßigkeit ist, die an dem Tag, an dem die Hauptforderung beglichen wird, beendet wird und damit den Verjährungsbeginn der Zinsforderung bis zu diesem Zeitpunkt aufschiebt?

    3.

    Falls die Frage 2 verneint wird: Ist der Beginn der Verjährung auf den Tag festzusetzen, an dem die Unregelmäßigkeit, die zur Entstehung der Hauptforderung führte, begangen wurde, oder kann er nur auf den Tag festgesetzt werden, an dem die Beihilfe gezahlt oder die Sicherheit freigegeben wurde und ab dem die genannten Zinsen berechnet werden?

    4.

    Ist bei der Anwendung der Verjährungsbestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95 davon auszugehen, dass jede Handlung, die die Verjährung der Hauptforderung unterbricht, auch die laufende Verjährung der Zinsen unterbricht, selbst wenn die Zinsen bei den Handlungen, die die Verjährung der Hauptforderung unterbrechen, nicht erwähnt werden?

    5.

    Tritt die Verjährung mit Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Höchstfrist ein, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlstelle die Erstattung der zu Unrecht gewährten Beihilfe verlangt, ohne zugleich die Zahlung der Zinsen zu verlangen?

    6.

    Kann die regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren, die im nationalen Recht in Art. 2224 des Code civil durch das Gesetz Nr. 2008-561 vom 17. Juni 2008 eingefügt wurde, in Bezug auf die Verjährungen, die am Tag des Inkrafttretens des genannten Gesetzes noch nicht eingetreten waren, gemäß der Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 an die Stelle der in dieser Verordnung vorgesehenen vierjährigen Verjährungsfrist treten?

    IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

    22.

    Der Vorlagebeschluss ist am 11. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

    23.

    Glencore, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Frist schriftliche Erklärungen abgegeben und an der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2016 teilgenommen.

    V – Würdigung

    A – Vorbemerkungen

    24.

    Mir erscheint es sinnvoll, vorab eine Klarstellung vorzunehmen, die zum Verständnis des (nicht allzu glücklich gewählten) Wortlauts der Schlüsselbestimmung dieses Rechtsstreits beiträgt, des Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95. Die Verwendung der Worte „Verjährungsfrist für die Verfolgung“ ( 15 ) im ersten Unterabsatz des ersten Absatzes dieses Artikels kann irreführend sein. Es handelt sich nicht, wie es den Anschein haben könnte, um eine Verjährungsfrist für die „Verfolgung“ als solche ( 16 ), sondern um eine Frist zur Ausübung (in diesem Fall durch die Verwaltung) des Rechts auf Rückforderung dessen, was aus europäischen öffentlichen Mitteln zu Unrecht einem begünstigten Unternehmen gezahlt worden ist.

    25.

    Die Verjährung, die zum Erlöschen des Anspruchs führt, ist – man sehe mir diesen Hinweis auf Elementares nach – eine Form des Erlöschens von Rechten (oder, wenn man dies bevorzugt, von Klageansprüchen, die nichts anderes sind als die prozessuale Entsprechung von Rechten), das aus der Untätigkeit ihres Inhabers über einen bestimmten Zeitraum hinweg folgt. Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 schreibt der Verwaltung einen Zeitraum von höchstens vier Jahren (wobei Unterbrechungen möglich sind) ab der Begehung der Unregelmäßigkeit vor, in dem sie von dem Wirtschaftsteilnehmer die zu Unrecht erhaltenen Beträge erstattet verlangen kann. Es ist eben dieses Recht auf Rückerstattung, das erlischt, wenn vier Jahre verstrichen sind, ohne dass es ausgeübt worden ist.

    26.

    Eine zweite Anmerkung scheint mir ebenfalls angezeigt. Während die zuständige Behörde über diese vier Jahre verfügt, um gegen die vermeintliche Unregelmäßigkeit vorzugehen, kann sie durch ihr Tätigwerden (a) eine Unterbrechung der Frist durch eine beliebige Ermittlungshandlung bewirken, die die Vorgänge, auf die sich der Verdacht der Unregelmäßigkeit bezieht, hinreichend genau umschreibt ( 17 ), wobei sie höchstens acht Jahre Zeit hat, um eine Entscheidung zu treffen ( 18 ), oder sie kann (b) eine Entscheidung über eine verwaltungsrechtliche Maßnahme nach Art. 4 oder eine der in Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Sanktionen erlassen.

    27.

    Meine dritte und letzte Vorbemerkung betrifft einen Umstand, der in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde und der, auch wenn er sich nicht aus dem Vorlagebeschluss ergibt, bei der Lösung dieses Falls von Bedeutung sein könnte: Die französische Regierung hat ohne Einschränkung bestätigt, dass es bis zum Jahr 2010 der behördlichen Praxis entsprach, in den Fällen einer Rückforderung von gemeinschaftlichen Ausfuhrbeihilfen nach diesen Vorschriften keine Zinsen zu verlangen ( 19 ).

    B – Zur ersten Vorlagefrage

    1. Vorbringen der Beteiligten

    28.

    Die drei Beteiligten, die sich zu dieser Frage geäußert haben, haben einstimmig vorgeschlagen, sie zu bejahen.

    29.

    Glencore und die französische Regierung sind der Ansicht, der Gerichtshof habe im Urteil Pfeifer & Langen ( 20 ) festgestellt – zwar implizit, aber doch zwangsläufig ( 21 ) –, dass dann, wenn Zinsen aus zwei Regelungen des Unionsrechts geschuldet seien ( 22 ), die in der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist auf den Zinsanspruch anzuwenden sei.

    30.

    Nach Ansicht der Kommission ist Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 zu entnehmen, dass die Beitreibung der Zinsen eine der verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zur Verfolgung einer Unregelmäßigkeit ist. Die Zahlung der Zinsen sei im abgeleiteten Unionsrecht ausdrücklich vorgesehen und betreffe die finanziellen Interessen der Union.

    31.

    Darüber hinaus trägt die Kommission vor, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 schaffe eine Mindestharmonisierung, um zu gewährleisten, dass für die Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union keine kürzeren Verjährungsfristen als in dieser Verordnung vorgesehen würden.

    2. Würdigung

    32.

    Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof, ob aus dem Urteil Pfeifer & Langen I ( 23 ) ein Umkehrschluss gezogen werden könne. Bejahendenfalls erbittet es die Beantwortung der übrigen Fragen, da im Ausgangsrechtsstreit die Zinsen nach sektorbezogenen Rechtsvorschriften des Unionsrechts zu zahlen sind.

    33.

    Im Urteil Pfeifer & Langen I stellte der Gerichtshof im Ergebnis fest, dass die Verordnung Nr. 2988/95 nicht anwendbar war, weil in jenem Fall die Zinsen nicht nach einer Rechtsvorschrift des Unionsrechts geschuldet waren, sondern nach nationalem Recht. Es ist daher logisch und angemessen, dass sich das vorlegende Gericht vergewissern möchte, ob sich aus diesem Urteil im Umkehrschluss die Anwendbarkeit der angeführten Verordnung folgern lässt.

    34.

    Ich stimme mit den Beteiligten dieses Verfahrens darin überein, dass die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Folgerung richtig ist.

    35.

    Sie wird einerseits durch Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 gestützt (betreffend den Entzug des zu Unrecht erlangten Vorteils zuzüglich Zinsen, falls dies vorgesehen ist) und andererseits durch das Urteil Pfeifer & Langen I, soweit es sich auf möglicherweise bestehende sektorbezogene Vorschriften des Unionsrechts bezieht, in denen die Beitreibung von Zinsen vorgesehen ist ( 24 ). Auf Letztere ist die Regelung aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung anwendbar. Darüber hinaus stellt dasselbe Urteil aus systematischer Perspektive klar ( 25 ), dass die Verjährungsregelung in Art. 3 nicht auf Zinsen anwendbar ist, die nach Vorschriften des nationalen Rechts geschuldet sind und nicht nach sektorbezogenen Regelungen des Unionsrechts.

    36.

    Das Urteil Pfeifer & Langen I lässt in seinen tragenden Gründen die Auffassung des Gerichtshofs deutlich werden: Wenn eine sektorbezogene Rechtsvorschrift des Unionsrechts besteht, nach der Zinsen beansprucht werden können (zusätzlich zur Rückzahlung der zu Unrecht von den Wirtschaftsteilnehmern zulasten des Unionshaushalts erlangten Beträge), sind die Verjährungsvorschriften in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 grundsätzlich anwendbar.

    37.

    Überträgt man diese Prämisse auf den Ausgangsrechtsstreit und berücksichtigt dabei, dass Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 und Art. 5a der Verordnung Nr. 3002/92 einen Zinsanspruch vorsehen (jeweils für den Bereich der Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und für den Bereich der Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen), ohne dass einer dieser beiden Artikel besondere Regelungen zur Verjährung enthält, so muss der Zinsanspruch der allgemeinen – oder übergreifenden – Regelung unterliegen, also Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95.

    38.

    Daher schlage ich vor, die erste Frage dahin gehend zu beantworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 auf einen Zinsanspruch anzuwenden ist, der aufgrund von Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 oder nach Art. 5a der Verordnung Nr. 3002/92 entstanden ist.

    C – Zur zweiten bis zur fünften Frage

    1. Auslegung der Fragen

    39.

    Mit der zweiten bis fünften Frage, die sich gemeinsam beantworten lassen, möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, wie die in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist im Kontext der Regelungen über Ausfuhrerstattungen und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Interventionsstellen auf den Zinsanspruch auf zu Unrecht erhaltene Beträge anzuwenden ist.

    40.

    Die Fragen greifen zum Großteil das Vorbringen der Beteiligten vor dem vorlegenden Gericht auf und konzentrieren sich auf den Tag des Verjährungsbeginns ( 26 ) und auf die Bedeutung des Umstands, dass in den Rückforderungen die Zinsen nicht enthalten waren, für den Lauf der Verjährungsfristen (sowohl bezogen auf die allgemeine Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 als auch bezogen auf die außerordentliche Verjährungsfrist nach Unterabs. 4 dieser Vorschrift) ( 27 ).

    2. Vorbringen der Beteiligten

    41.

    Was den Tag des Fristbeginns anbelangt, ist Glencore der Ansicht, dass der Zinsanspruch, da die Zinsforderung akzessorisch zur Hauptforderung sei, nicht aus einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 folge, wenn man die Rechtsprechung zu diesem Begriff berücksichtige ( 28 ). Der Verjährungsbeginn falle auf den Tag, an dem die Unregelmäßigkeit begangen worden sei, oder alternativ auf den Tag, ab dem die Zinsen zu zahlen seien, aber jedenfalls nicht erst auf das Datum, an dem die Unregelmäßigkeit festgestellt worden sei, oder auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Forderung ( 29 ).

    42.

    Im Hinblick darauf, dass die Zinsen in den Rückforderungsschreiben nicht erwähnt wurden, trägt Glencore vor, dass es dem Verwaltungsakt, mit der die Rückerstattung der Hauptforderung verlangt worden sei, an der von der Rechtsprechung ( 30 ) geforderten Bestimmtheit gefehlt habe. Es verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, anzunehmen, dass dieser Verwaltungsakt sich auf die Zinsen erstreckt habe, da er sie nicht erwähnt habe. Jedenfalls seien die Zinsforderungen im Ausgangsrechtsstreit verjährt, da die Frist von vier Jahren ab der Rückforderung der Hauptforderungen abgelaufen sei.

    43.

    Zur außerordentlichen Verjährungsfrist von acht Jahren trägt Glencore vor, das Urteil Sodiaal International ( 31 ) habe diese Frage dahin gehend beantwortet, dass die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 festgelegte Frist auch auf eine Maßnahme im Sinne von Art. 4 der Verordnung anwendbar sei, sofern diese in einer sektorbezogenen Regelung des Unionsrechts vorgesehen sei. Weil die Zinsen in den Rückforderungen der zu Unrecht erhaltenen Beträge nicht erwähnt worden seien, sei die außerordentliche Verjährungsfrist schon abgelaufen gewesen, als FranceAgriMer die Zinsen verspätet geltend gemacht habe.

    44.

    Die französische Regierung trägt vor, wegen der Akzessorietät der Zinsen im Verhältnis zur Hauptforderung und auch deshalb, weil die Nichtzahlung der Hauptforderung der Grund für die Entstehung der Zinsforderung sei, beginne die Verjährungsfrist einer Zinsforderung mit der Zahlung der Hauptforderung. Darüber hinaus handele es sich bei der Zinsforderung, da sie während des gesamten Zeitraums der Nichtzahlung der Hauptforderung andauernd Rechtswirkungen hervorbringe, um eine „wiederholte Unregelmäßigkeit“ im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95.

    45.

    Der Verjährungsbeginn der Zinsforderung falle nicht mit dem der Hauptforderung zusammen, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Zinsen angefallen seien. Außerdem könne man im Zusammenhang mit der Untrennbarkeit beider Forderungen nicht das Urteil Pfeifer & Langen II heranziehen, denn dessen Rn. 51 beziehe sich nur auf die Akzessorietät der Zinsforderung in Fällen, in denen – anders als hier – die Hauptforderung verjährt sei.

    46.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Zinsforderung nicht von der Unregelmäßigkeit getrennt werden könne, die zur Entstehung der Hauptforderung geführt habe, schlägt die französische Regierung vor, die Zinsforderung als eine Form der verwaltungsrechtlichen Sanktion anzusehen, die die Hauptforderung durchsetze. Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95, der eine Verjährungsfrist für die Vollstreckung der verwaltungsrechtlichen Sanktion von drei Jahren ab dem Datum vorsehe, an dem sie bestandskräftig geworden sei, und angesichts des Umstands, dass Glencore die Verwaltungsentscheidungen im vorliegenden Fall zunächst gerichtlich angefochten habe und erst später gezahlt habe, habe die Verjährungsfrist für die Zinsforderung erst mit dieser Zahlung zu laufen begonnen.

    47.

    Mit Rücksicht auf den letztgenannten Gesichtspunkt vertritt die französische Regierung die Ansicht, es sei nicht von Bedeutung, dass die Zinsforderung bei der Geltendmachung der Hauptforderung nicht erwähnt worden sei, weil die Verjährungsfrist für die Zinsforderung im Ausgangsrechtsstreit noch nicht abgelaufen sei.

    48.

    Nach Auffassung der Kommission geht es in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 um die Verjährung der Verfolgungsmaßnahmen zur Behebung der Unregelmäßigkeit, aber trotz der Akzessorietät der Zinsforderung handele es sich bei ihr immer noch um einen von der Hauptforderung zu unterscheidenden Anspruch. Da Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimme, dass Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des rechtswidrig erlangten Vorteils und dessen Rückzahlung zu zahlen seien, könne die Zinsforderung tatsächlich erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die zuständige Behörde die Rückzahlung der vom Wirtschaftsteilnehmer geschuldeten Hauptforderung erhalten habe.

    49.

    Die Kommission teilt die Auffassung der französischen Regierung, dass die Zinsforderung ihrem Wesen nach fortdauernd sei. Im Hinblick auf die Höchstgrenze für die Verjährung gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 trägt sie vor, dass diese im vorliegenden Fall noch nicht ausgeschöpft gewesen sei, da sie erst mit der Zahlung der Hauptforderungen zu laufen begonnen habe ( 32 ).

    50.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof das Vorliegen einer andauernden Unregelmäßigkeit im Hinblick auf die Zinsforderung ablehnt, betont die Kommission deren Akzessorietät im Verhältnis zur Hauptforderung, die es rechtfertige, dass die Unterbrechung der Verjährung durch die Verfolgungsmaßnahmen zur Beitreibung der Hauptforderung zugleich auch eine Unterbrechung der Verjährung der Zinsforderung bewirke.

    3. Würdigung

    a) Zu den Zinsen und ihrer Verjährung nach der Verordnung Nr. 2988/95

    51.

    Im Rahmen der Verordnung Nr. 2988/95 stellt die Beitreibung der Zinsen keine Sanktion dar ( 33 ); sie dient einem doppelten Zweck: Einerseits soll die Verwaltung einen Ausgleich erhalten, die über das Geld nicht hat verfügen können, wobei die Zinsen dem aktualisierten Wert des vom Wirtschaftsteilnehmer zu Unrecht erhaltenen Betrags entsprechen; andererseits soll ein möglicher Vorteil beseitigt werden, den dieser Wirtschaftsteilnehmer als Empfänger der überhöhten Beihilfebeträge erlangen würde, wenn die zu viel gezahlten Beträge nicht zu verzinsen wären ( 34 ).

    52.

    Zur Rechtsnatur der Zinsschuld hat der Gerichtshof im Urteil Pfeifer & Langen I festgestellt, dass sie im Verhältnis zur Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge (der Hauptforderung) akzessorisch ist ( 35 ). Darüber hinaus sollte man ein zweites bestimmendes Merkmal nicht vergessen, nämlich ihre rechtliche Herkunft, wenn der Zinsanspruch sich aus einer sektorbezogenen Regelung des Unionsrechts ergibt (im Gegensatz zu einem Zinsanspruch nach allgemeinem Recht). Wie ich schon dargelegt habe, sehen im vorliegenden Fall Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 und Art. 5a der Verordnung Nr. 3002/92 ausdrücklich die Geltendmachung von Zinsen vor.

    53.

    Dass diese Verpflichtung akzessorisch ist und sich aus Rechtsvorschriften ergibt, zieht eine doppelte Konsequenz nach sich: (a) Sie zwingt die nationale Verwaltung zur Geltendmachung der Zinsen, auch wenn zur Berechnung der genauen Höhe die Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Betrags abgewartet werden muss (es genügt dafür, diesen Betrag mit dem entsprechenden Zinssatz und mit dem Zeitraum zu multiplizieren, der zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung verstrichen ist), und (b) sie bedeutet Rechtssicherheit für den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer, der von vornherein weiß, dass er unweigerlich verpflichtet ist, diese Zinsen zu zahlen.

    54.

    Berücksichtigt man den Zweck und rechtlichen Charakter des Zinsanspruchs, so läuft seine Verjährung parallel zur Verjährung der Hauptforderung, von der er abhängt, nämlich dem Anspruch auf Rückerstattung des vom Wirtschaftsteilnehmer, der einen Verstoß begangen hat, zu Unrecht erhaltenen Betrags.

    55.

    Dessen ungeachtet findet das Merkmal der Akzessorietät eine Grenze in der Verjährungsregelung der Verordnung Nr. 2988/95, die unbeschadet der Ausführungen dazu im Rahmen der Antwort auf die fünfte Frage schon hier in den Blick genommen werden muss. Wenn die Verwaltung, wie im vorliegenden Fall, zunächst nur den Anspruch auf Rückzahlung der Hauptforderung geltend macht, kann die Zinsforderung sich von Letzterer lösen und eine gewisse Eigenständigkeit erlangen, was ihre Verjährung anbelangt ( 36 ). Die Entscheidungen und Maßnahmen zur Beitreibung der Hauptforderung unterliegen der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist ( 37 ) (oder der entsprechenden Frist im nationalen Recht), während der Zinsanspruch, wenn er nicht konkret geltend gemacht wird, der außerordentlichen Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Verordnung unterliegt.

    56.

    Die Anwendung dieser außerordentlichen zeitlichen Höchstgrenze auf den Zinsanspruch ist gerechtfertigt, weil eine solche Frist als absolut anzusehen ist, d. h., sie gilt ungeachtet der vorgenommenen Handlungen, auch solcher, die die Verjährung unterbrochen haben. Wenn also nach dem Ablauf von acht Jahren ab der Entstehung der Zinsforderung diese Handlungen nicht zu einer Maßnahme oder Sanktion geführt haben ( 38 ), sieht die Rechtsvorschrift vor, dass dieser Anspruch eo ipso verjährt ist ( 39 ).

    b) Zum Tag des Fristbeginns: andauernde oder einheitliche Unregelmäßigkeit?

    57.

    Die Frage des vorlegenden Gerichts (ob die Zinsforderung die Folge einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit ist) scheint in diesem Stadium der Prüfung logisch, denn wenn sie bejaht würde, wäre Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 anwendbar, der für die Berechnung der Verjährungsfrist als Tag des Fristbeginns den Zeitpunkt bestimmt, in dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Würde man diesem Ansatz folgen, so wäre der Anspruch auf die Zinsforderung im vorliegenden Fall noch nicht verjährt.

    58.

    Allerdings bin ich nicht der Auffassung, dass die Nichtzahlung der Zinsen als andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine „andauernde oder wiederholte“ Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 dadurch gekennzeichnet, dass sie von einem Wirtschaftsteilnehmer begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit ähnlicher Geschäfte zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des Unionsrechts verstoßen ( 40 ).

    59.

    Von dieser Prämisse ausgehend, sprechen verschiedene Gründe für eine verneinende Antwort auf die Frage. Erstens entsteht die Zinsforderung nicht unmittelbar aus der Verletzung einer Rechtsvorschrift des Unionsrechts. Die Unregelmäßigkeiten, auf die sich Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 bezieht, sind materiell-rechtlicher Art, d. h., sie setzen andere derartige Verstöße (andauernde oder wiederholte in dem fraglichen Zeitraum) gegen die materiell-rechtlichen Regelungen über die Ausfuhrbeihilfen voraus. Dadurch, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer solche materiellen Verstöße begangen hat, aus denen er zu Unrecht einen wirtschaftlichen Vorteil zieht, entsteht die Pflicht zur Rückzahlung der Hauptforderung und der Zinsen, aber die Nichtzahlung der Zinsen für sich genommen ist nicht als neuer Verstoß oder als neue Unregelmäßigkeit anzusehen.

    60.

    Zweitens stammen, auch wenn man die Nichtzahlung der Hauptforderung und der Zinsen als Verletzung einer Rechtspflicht ansieht, die vom Wirtschaftsteilnehmer erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht aus einer „Gesamtheit ähnlicher Geschäfte“, denn die Zinsforderung ist keine Folge verschiedener Rechtsgeschäfte. Ihr tägliches Anwachsen über die Zeit ergibt sich, wie ich schon ausgeführt habe, aus ihrer Natur als Ausgleich für den Wertverlust des Betrags, den der Wirtschaftsteilnehmer erhalten hat, was tagtägliche Anpassungen erfordert. Dieser fortlaufende Berechnungsvorgang bedeutet aber nicht, dass der Wirtschaftsteilnehmer jeden Tag durch ein ähnliches Geschäft wie am Vortag dieselbe Vorschrift des Unionsrechts verletzte.

    61.

    Da also die Prämisse der andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit abzulehnen ist, stellt sich die Frage, wann die Verjährungsfrist für den Zinsanspruch der Verwaltung zu laufen beginnt. Wenn es sich um Unregelmäßigkeiten handelt, die durch eine einmalige Handlung begangen wurden (wie im vorliegenden Fall), so führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ihre Begehung zum Beginn der Verjährung, wenn eine Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die sich als Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, und ein tatsächlicher oder potenzieller Schaden für den Unionshaushalt zusammentreffen ( 41 ). Daraus wird in derselben Entscheidung gefolgert, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn sich sowohl der Verstoß gegen das Unionsrecht ereignet hat als auch der Schaden für den Unionshaushalt eingetreten ist ( 42 ).

    62.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Fristbeginn nicht auf den Tag fallen, an dem die Kommission (oder in diesem Fall die zuständige nationale Behörde) den Fehler entdeckt hat ( 43 ), sondern auf den Tag, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde.

    63.

    Aus der Sachverhaltsdarstellung des Rechtsstreits lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Zahlung der Ausfuhrerstattung für Gerste und der Ausfuhrbeihilfe für Weizen vor oder nach der Begehung der Unregelmäßigkeiten erfolgte. Der Beginn der Verjährungsfrist der Zinsforderung fällt demnach entweder auf den Tag der Begehung der Unregelmäßigkeit (falls diese nach Zahlung der Ausfuhrerstattung bzw. ‑beihilfe erfolgte) oder auf den Tag der Zahlung (falls diese erst nach dem materiell-rechtlichen Verstoß erfolgte), denn nur zu einem dieser beiden Zeitpunkte wurde die Unregelmäßigkeit vollendet ( 44 ).

    64.

    Meiner Ansicht nach ist die Freigabe der Sicherheit (auf die sich das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage bezieht) für die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist des Zinsanspruchs irrelevant. Wie sich Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 entnehmen lässt, „zahlt der Begünstigte den zu Unrecht erhaltenen Betrag … zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurück“. Zwar sieht diese Vorschrift in Buchst. b eine besondere Berechnungsweise vor, aber dadurch wird kein neuer Fristbeginn eingeführt; es handelt sich lediglich um ein Kriterium für die Zinsberechnung bei Leistung von Sicherheiten ( 45 ).

    65.

    Letztlich beginnen also mit der Vollendung jeder einzelnen Unregelmäßigkeit sowohl die Frist für die Geltendmachung der Hauptforderung als auch die Verjährung des Zinsanspruchs zu laufen, ohne das im vorliegenden Fall eine andauernde oder wiederholte Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 angenommen werden kann.

    c) Zur unterlassenen Geltendmachung der Zinsen

    66.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, welche Auswirkungen auf die Verjährungsfrist der Umstand hat, dass die Zinsen bei der Geltendmachung der Hauptforderung nicht erwähnt wurden. Die Fragen 4 und 5 beziehen sich aus diesem Blickwinkel sowohl auf die Frist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 (die „allgemeine Frist“ von vier Jahren, oder eine längere Frist, falls dies im nationalen Recht vorgesehen ist) als auch auf die Frist nach Unterabs. 4 derselben Vorschrift (die „außerordentliche Frist“ von acht Jahren).

    67.

    Die allgemeine Frist hat den Zweck, die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten ( 46 ), damit sie bestimmen können, welche ihrer Geschäfte endgültig abgeschlossen sind und welche noch zu Verfolgungsmaßnahmen führen können ( 47 ). Ich sehe keinen Grund, diese Rechtsprechung nicht auf die außerordentliche Frist zu übertragen, da mit ihr eine absolute Höchstgrenze festgelegt wird, die zu einer noch größeren Rechtssicherheit führt.

    68.

    Die Geltendmachung von Zinsen einer Forderung, die sich aus zu Unrecht erhaltenen Beihilfen zulasten des Unionshaushalts ergibt, unterliegt im Grundsatz der allgemeinen Frist und den diese regelnden Rechtsvorschriften. Daher kann die Verjährung in der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Weise unterbrochen werden, was dazu führt, dass nach jeder Unterbrechung eine neue Vierjahresfrist beginnt.

    69.

    Im vorliegenden Fall wurden nach der Sachverhaltsdarstellung im Vorlagebeschluss in den Jahren 2001 (in Bezug auf die Gerste) und 2003 (in Bezug auf den Weichweizen) von den französischen Zollbehörden Kontrollbesuche durchgeführt. Wenn diese Kontrollen die erforderlichen Anforderungen erfüllt haben (ihnen müssen die entsprechenden Mitteilungen vorausgegangen sein, und es müssen im Hinblick auf die jeweiligen Unregelmäßigkeiten hinreichend genau bestimmte Ermittlungsmaßnahmen gewesen sein, nicht lediglich allgemeine) ( 48 ), was das vorlegende Gericht feststellen muss, sind sie als „Verfolgungsmaßnahmen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 anzusehen. Und da beide innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgeführt wurden, haben sie die Verjährung sowohl im Hinblick auf die Hauptforderung als auch auf die Zinsen – wegen deren Akzessorietät im Verhältnis zur Hauptforderung – unterbrochen.

    70.

    Der Erlass der Zahlungsanordnungen von 2004 (für die Gerste) und 2005 (für den Weichweizen) bewirkte eine erneute Unterbrechung der Frist gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95. Man könnte darüber streiten, ob angesichts der Art dieser Zahlungsanordnungen nur die Verjährung des Anspruchs auf die Hauptforderung unterbrochen wurde, da diese Anordnungen die Zinsen nicht erwähnten. Aber dieser Streit ist jedenfalls deshalb irrelevant, weil innerhalb des Zeitraums von acht Jahren (gerechnet ab der Begehung der Unregelmäßigkeit), der die absolute Höchstgrenze gemäß Unterabs. 4 der soeben genannten Vorschrift darstellt, wie ich bereits in den vorangehenden Nummern deutlich gemacht habe, keine Entscheidung über die Zinsen getroffen wurde.

    71.

    Die Prämisse, dass die Ansprüche innerhalb eines gewissen Zeitraums geltend gemacht werden müssen, da ansonsten Verjährung droht, ist für die öffentliche Verwaltung uneingeschränkt gültig, auch wenn sich ihre Rechte oder ihre Pflichten aus dem Gesetz ergeben. Die nationalen Behörden, die – wie im Ausgangsrechtsstreit – über einen Zeitraum von über acht Jahren ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, die Zahlung von Zinsen zu verlangen, können sie nicht im Nachhinein entgegen der absoluten Wirkung der außerordentlichen Frist gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 unbefristet geltend machen. Ein solches Ergebnis würde nicht nur die Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen, sondern auch das vom Gesetzgeber in dieser Verordnung geschaffene Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Finanzen der Union und der von ihr zu gewährleistenden Rechtssicherheit stören.

    72.

    Hierbei bleibt es ohne Bedeutung, dass die Zinsen aufgrund bestimmter Richtlinien der nationalen Politik nicht geltend gemacht wurden, die bis zum Jahr 2010 Anwendung fanden, wie die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Dieser Umstand verschlechtert ihre prozessuale Position eher noch, wenn man bedenkt, dass diese Richtlinien die sich aus den sektorbezogenen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen verletzt haben, in jedem Fall sowohl die Hauptforderung als auch die Zinsen zurückzufordern.

    73.

    Die französische Verwaltung kann daher, nachdem sie diese Situation geschaffen hat, nicht ihre Verantwortung auf die Wirtschaftsteilnehmer überwälzen und von ihnen, nachdem die außerordentliche Verjährungsfrist von acht Jahren (einschließlich der vorerwähnten Unterbrechungen) verstrichen ist, die Zahlung von Zinsen verlangen, hinsichtlich deren sie von Anfang an die Wahl getroffen hatte, sie nicht geltend zu machen.

    74.

    Das Gebot professioneller Sorgfalt im Handeln der Verwaltungsbehörden steht darüber hinaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der die allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von zulasten des Unionshaushalts vorgenommenen Zahlungen unterstrichen hat. Diese Pflicht leitet sich aus der allgemeineren Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV ab, die Maßnahmen „zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben“, zu ergreifen. Zu Letzteren gehören auch Maßnahmen zur Behebung von Unregelmäßigkeiten ( 49 ) einschließlich solcher, aufgrund deren Zinsen zu zahlen sind, wenn das Unionsrecht dies vorsieht.

    75.

    Den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zuzugestehen, einen noch längeren Zeitraum in Anspruch zu nehmen als den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 festgelegten, um im Hinblick auf den Zinsanspruch tätig zu werden, würde letztlich der Untätigkeit der nationalen Behörden bei der Geltendmachung von Zinsen wegen Unregelmäßigkeiten Vorschub leisten und zugleich die Wirtschaftsteilnehmer über einen unangemessen langen und unbestimmten Zeitraum der Rechtsunsicherheit aussetzen ( 50 ).

    76.

    Im Ergebnis bin ich daher der Ansicht, dass dann, wenn Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 ergriffen wurden, mit denen die Rückzahlung der Hauptforderung verlangt wurde, die unterbliebene Erwähnung der Zinszahlungen zur Folge hat, dass für den Zinsanspruch die außerordentliche Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Verordnung gilt.

    D – Zur sechsten Frage

    1. Vorbringen der Beteiligten

    77.

    Nach Ansicht von Glencore kann die Frist in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 nicht durch die Frist in Art. 2224 des französischen Code civil in der durch das Gesetz Nr. 2008-561 geänderten Fassung ersetzt werden, denn es sei keine der dafür nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zulässigen Fallgestaltungen gegeben, nämlich dass (a) im nationalen Recht eine Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu Unrecht erhaltener europäischer Beihilfen vorgesehen sei (nach Ansicht von Glencore handelt es sich bei dem Artikel des französischen Code civil um eine allgemeine und nicht um eine spezifische Rechtsvorschrift) ( 51 ) oder dass (b) im Hinblick auf die Neufassung des Artikels eine hinreichend vorhersehbare gerichtliche Praxis bestehe ( 52 ).

    78.

    Glencore macht darüber hinaus geltend, dass es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, auf die in den Jahren 1999 und 2000 begangenen Unregelmäßigkeiten im Wege der Analogie die erst im Jahr 2008 eingeführte fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 2224 des französischen Code civil anzuwenden.

    79.

    Die französische Regierung und die Kommission stimmen darin überein, dass die Frage zu bejahen ist.

    80.

    Für die französische Regierung ist zum einen zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeiten in Art. 2277 des französischen Code civil für alle Zinsen aus Gelddarlehen und ganz allgemein für jährlich zahlbare Forderungen wie die hier streitgegenständlichen Zinsforderungen eine fünfjährige Verjährungsfrist vorgesehen gewesen sei. Zum anderen ist sie der Ansicht, dass die (neue) Fünfjahresfrist seit 2008 dem Unionsrecht nicht widerspreche, weil die Mitgliedstaaten berechtigt seien, die in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Fristen zu verlängern, was der Gerichtshof bestätigt habe ( 53 ), und das sei im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig ( 54 ).

    81.

    Die Kommission trägt vor, die Mitgliedstaaten könnten längere Fristen anwenden, die in allgemeinen Regelungen (Auffangregelungen) enthalten seien ( 55 ). Sie fügt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verlängerung der Verjährungsfrist und ihre unmittelbare Anwendung keine Verletzung der in Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspreche, vorgesehenen Rechte darstellten ( 56 ). Schließlich merkt sie im Hinblick auf die Rechtssicherheit an, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürften, die durch Entscheidungen der Organe im Rahmen ihres Ermessensspielraums verändert werden könnten ( 57 ).

    2. Würdigung

    82.

    Mit der sechsten und letzten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob das Unionsrecht der Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist aus Art. 2224 des französischen Code civil im Ausgangsrechtsstreit entgegensteht.

    83.

    Angesichts der Antwort, die ich im Hinblick auf die vierte und die fünfte Frage vorgeschlagen habe, erfolgen die nachfolgenden Ausführungen lediglich hilfsweise für den Fall, dass dieser Antwort nicht gefolgt und in der Geltendmachung der Zinsen eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 gesehen werden sollte.

    84.

    Nach Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung handelt es sich bei den Regelungen über die Dauer der Verjährungsfrist in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels um ergänzende Regelungen zu solchen, die die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen vorsehen. Wie die Beteiligten in diesem Verfahren vorgetragen haben, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen eingeräumt, in dessen Rahmen sie auf Unregelmäßigkeiten, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen, längere Verjährungsfristen anwenden dürfen. Überdies können sich solche Fristen aus Bestimmungen des allgemeinen Rechts ergeben, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 2988/95 bereits galten ( 58 ), oder auch aus einer späteren gesetzlichen Neuregelung ( 59 ).

    85.

    Was das französische Recht anbelangt, ergibt sich aus den eingereichten Schriftsätzen ein gewisser Widerspruch zwischen dem Tribunal administratif de Melun (Verwaltungsgericht Melun) und der französischen Regierung: Ersteres ist der Ansicht, dass es zu dem Zeitpunkt, in den der Sachverhalt des Rechtsstreits falle, keine Rechtsvorschrift im nationalen Recht gegeben habe, die die Vierjahresfrist der Verordnung Nr. 2988/95 habe ersetzen können, da die seinerzeit geltende regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre betragen habe, was der Gerichtshof bereits ausdrücklich als ungeeignet bezeichnet habe, um die fragliche Frist zu ersetzen ( 60 ). Die französische Regierung hingegen verweist auf Art. 2277 des Code civil, der auch schon zu jener Zeit für sämtliche Zinsansprüche aus Gelddarlehen eine fünfjährige Frist vorgesehen habe.

    86.

    Da es sich um eine Frage des nationalen Rechts handelt, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, die Rechtsvorschrift des eigenen Rechts ausfindig zu machen, die in angemessener Weise die Verjährungsfrist nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ersetzen könnte. Es stellt sich auch die Frage, ob es im französischen Recht keine verwaltungsrechtliche Vorschrift gibt, die die Verjährung der Verbindlichkeiten von Einzelpersonen, zu denen auch die Wirtschaftsteilnehmer gehören, gegenüber der Verwaltung regelt. Ist dies nicht der Fall, so muss das vorlegende Gericht innerhalb der Grenzen der verfahrensrechtlichen Zweckmäßigkeit auch dem Vorbringen der französischen Regierung in diesem Fall nachgehen.

    87.

    Da jedenfalls beide Artikel des französischen Code civil (der alte Art. 2277, der zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Ereignisse galt, und der neue Art. 2224, der die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren ersetzte) eine Frist von fünf Jahren vorsehen, genügen beide meiner Ansicht nach dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Verlängerung um lediglich ein Jahr gegenüber der in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist geht nicht über das Maß dessen hinaus, was erforderlich ist, um den nationalen Behörden die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten, die die Unionsfinanzen schädigen, zu ermöglichen (worin der Zweck der Rückforderung der zu Unrecht erlangten Vorteile zuzüglich Zinsen liegt). Zugleich leistet sie nicht der Untätigkeit dieser Behörden bei der Bekämpfung solcher Unregelmäßigkeiten Vorschub ( 61 ).

    88.

    Was die Rechtssicherheit anbelangt, kann ich mich nicht der Ansicht (von Glencore) anschließen, dass – nachdem die 30-jährige Verjährungsfrist nicht mehr gilt – die Anwendung der neuen Fünfjahresfrist nach Art. 2224 des französischen Code civil diesem Rechtsgrundsatz zuwiderläuft. Die Maßnahmen, die wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Ausfuhrbeihilfen für Gerste und für Weichweizen erlassen wurden, datieren aus den Jahren 2004 und 2005 ( 62 ) und haben in jedem Fall die seinerzeit geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren unterbrochen. Nachdem sie einmal erlassen waren, fielen die Maßnahmen nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95, sondern von dessen Abs. 2.

    89.

    Von diesem Zeitpunkt an wäre daher die Verjährungsfrist für die Beitreibung der Zinsforderungen (als Vollstreckungshandlungen von Maßnahmen zur Beitreibung der Hauptforderung) unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, die sie unterbrechen können, wie der Anfechtung auf dem Verwaltungsrechtsweg und der Zahlung der Hauptforderung, zu berechnen. Insoweit ergibt sich aus der Akte ( 63 ), dass die Maßnahmen vor den französischen Verwaltungsgerichten angefochten wurden, was die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Maßnahmen bis zum Jahr 2010 unterbrach, als die Zahlung erfolgte. In diesem Jahr galt bereits die neue allgemeine Verjährungsvorschrift nach Art. 2224 des französischen Code civil.

    90.

    Daher bin ich der Ansicht, dass unter Umständen wie den im Ausgangsrechtsstreit fraglichen das Unionsrecht der Anwendung der in Art. 2224 des französischen Code civil vorgesehenen Verjährungsfristen nicht entgegensteht, sofern die Verjährung am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 2008‑561 noch nicht eingetreten war.

    VI – Ergebnis

    91.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Tribunal administratif de Melun (Verwaltungsgericht Melun, Frankreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

    1.

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist auf einen Zinsanspruch anwendbar, der aufgrund von Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 oder nach Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 entstanden ist.

    2.

    In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen gilt für den Zinsanspruch im Fall beider Hauptforderungen:

    Er ergibt sich nicht aus einer andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95.

    Er erlischt durch Verjährung mit dem Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Frist von acht Jahren, wobei diese Frist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die Unregelmäßigkeit, aus der die Verpflichtung zur Zahlung der Hauptforderung entstanden ist, vollendet wurde.

    3.

    Das Unionsrecht steht der Anwendung der in Art. 2224 des französischen Code civil vorgesehenen Verjährungsfristen nicht entgegen, sofern die Verjährung am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 2008‑561 noch nicht eingetreten war.


    ( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

    ( 2 ) „Die Klagverjährung gehört unter die wichtigsten und wohlthätigsten Rechtsinstitute“, in: System des heutigen römischen Rechts, Bd. 5, Berlin 1841, S. 272.

    ( 3 ) Verordnung des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).

    ( 4 ) ABl. L 351, S. 1.

    ( 5 ) Mit nahezu identischer Überschrift (ABl. 1999, L 102, S. 11).

    ( 6 ) Verordnung der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung Nr. 3665/87 und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 1997, L 77, S. 12).

    ( 7 ) ABl. 1992, L 301, S. 17.

    ( 8 ) ABl. 2009, L 305, S. 5.

    ( 9 ) ABl. 1996, L 104, S. 13.

    ( 10 ) Loi portant réforme de la prescription en matière civile (Gesetz über die Reform der zivilrechtlichen Verjährung) (JORF Nr. 141 vom 18. Juni 2008, S. 9856).

    ( 11 ) Das Office national interprofessionnel des céréales, mittlerweile eingegliedert in FranceAgriMer, war eine Behörde mit den Aufgaben, die Abstimmung zwischen den land- und forstwirtschaftlichen Sektoren zu fördern, die Märkte zu erkunden und zu organisieren sowie die einzelstaatlichen öffentlichen Beihilfen und Unionsbeihilfen zu verwalten.

    ( 12 ) Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von 60026,91 Euro, einer Geldbuße in Höhe von 30013,46 Euro entsprechend 50 % der Erstattung und einem Strafbetrag in Höhe von 3893,48 Euro entsprechend 15 % der Erstattung.

    ( 13 ) Établissement national des produits de l’agriculture et de la mer – die Rechtsnachfolgerin des Office national interprofessionnel des céréales (siehe Fn. 11 der vorliegenden Schlussanträge).

    ( 14 ) Von diesem Betrag entfielen 263503,05 Euro Zinsen auf die Beihilfen für den Weichweizen und 26066 Euro Zinsen auf die Gerste.

    ( 15 ) Gerade das letzte Wort ist zudem in jeder der von mir geprüften Fassungen mehrdeutig („poursuites“ in der französischen Fassung, „proceedings“ in der englischen, „Verfolgung“ in der deutschen, „azioni giudiziarie“ in der italienischen, „vervolging“ in der niederländischen, „procedimento“ in der portugiesischen und „vidta åtgärder“ in der schwedischen) und sollte vielleicht besser durch einen anderen Begriff ersetzt werden, der eher in den verwaltungsrechtlichen Kontext passt, in dem die Verordnung angesiedelt ist.

    ( 16 ) Verfahren (oder die Verfolgung) unterliegen nicht Verjährungsfristen, sondern Ausschlussfristen.

    ( 17 ) Urteil vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen (C‑52/14, im Folgenden: Urteil Pfeifer & Langen II, EU:C:2015:381, Rn. 46).

    ( 18 ) Im Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International (C‑383/14, EU:C:2015:541), wird in Rn. 26 die Anwendung der Höchstgrenze für die Verjährung von acht Jahren nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 auf die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach Art. 4 dieser Verordnung ausgedehnt.

    ( 19 ) Am 8. April 2010 versandte FranceAgriMer an alle Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors einen Hinweis auf die Änderung der bisherigen Praxis im Hinblick auf die Zinsen.

    ( 20 ) Urteil vom 29. März 2012, C‑564/10 (im Folgenden: Urteil Pfeifer & Langen I, EU:C:2012:190).

    ( 21 ) Sie beziehen sich auf die Rn. 42 bis 47 und 50 des Urteils Pfeifer & Langen I.

    ( 22 ) Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 und Art. 5a der Verordnung Nr. 3002/92.

    ( 23 ) Nach diesem Urteil ist die für die Beitreibung der Hauptforderung, die in dem Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils besteht, in Art. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist dann nicht auf die auf diese Hauptforderung zu zahlenden Zinsen anwendbar, wenn diese nicht nach Unionsrecht, sondern allein nach nationalem Recht geschuldet sind.

    ( 24 ) Rn. 42.

    ( 25 ) In Rn. 50.

    ( 26 ) Fragen 2 und 3.

    ( 27 ) Fragen 4 und 5.

    ( 28 ) Glencore verweist auf die Urteile vom 11. Januar 2007, Vonk Dairy Products (C‑279/05, EU:C:2007:18, Rn. 41) und Pfeifer & Langen II (Rn. 52).

    ( 29 ) Hierzu führt Glencore das Urteil Pfeifer & Langen II (Rn. 67) und das Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und ‑export (C‑59/14, EU:C:2015:660, Rn. 27), an.

    ( 30 ) Glencore verweist auf das Urteil Pfeifer & Langen II (Rn. 40) und auf das Urteil vom 24. Juni 2004, Handlbauer (C‑278/02, EU:C:2004:388, Rn. 40).

    ( 31 ) Urteil vom 3. September 2015 (C‑383/14, EU:C:2015:541).

    ( 32 ) D. h. am 6. April 2010 für die Ausfuhrbeihilfen für die Braugerste und am 27. September 2010 für den Weichweizen.

    ( 33 ) Siehe Killmann, B.-R., und Glaser, S., Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – Kommentar, NWN Neuer Wissenschaftlicher Verlag/Berliner Wissenschafts‑Verlag, Wien – Graz 2011, S. 95.

    ( 34 ) Insoweit stimme ich in meiner Würdigung mit der Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Pfeifer & Langen I (C‑564/10, EU:C:2012:38, Nr. 64) überein.

    ( 35 ) Rn. 48.

    ( 36 ) Die Zinsforderung vereint in sich akzessorische und selbständige Merkmale. Sie ist akzessorisch, soweit sie das Bestehen einer Kapitalverbindlichkeit voraussetzt, auf die Zinsen anfallen. Nachdem sie einmal entstanden ist, kann sie allerdings eine eigene Dynamik entwickeln, die es ihr ermöglicht, unabhängig von der Hauptforderung Gegenstand bestimmter Ansprüche und Rechtsgeschäfte zu sein (wie der gerichtlichen Geltendmachung, der Abtretung an Dritte, der Verpfändung oder Pfändung). Die Zahlung der Hauptforderung hat keine Auswirkung auf die bereits angefallenen Zinsen, die weiterhin geschuldet sind, es sei denn, es ergibt sich aus dem Kontext eindeutig, dass sie implizit erlassen werden.

    ( 37 ) Im Urteil vom 3. September 2015, Sodiaal International (C‑383/14, EU:C:2015:541, Rn. 33), wird die maximale Verjährungsfrist von acht Jahren aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/92 über dessen Wortlaut hinaus (der sich auf die Sanktion bezieht) auf die Maßnahmen nach Art. 4 erstreckt.

    ( 38 ) Mit der Ausnahme, dass sie durch die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund desselben Sachverhalts gegen den Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 unterbrochen wurde, worauf in der Regelung der außerordentlichen Frist verwiesen wird.

    ( 39 ) Dieser Ansatz steht darüber hinaus auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, der im Kontext der Verjährung zumindest bislang nur die Akzessorietät der Zinsforderung festgestellt hat, wenn die Hauptforderung bereits verjährt war. Siehe das Urteil Pfeifer & Langen I (Rn. 51).

    ( 40 ) Siehe Urteil vom 11. Januar 2007, Vonk Dairy Products (C‑279/05, EU:C:2007:18, Rn. 41).

    ( 41 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und ‑export (C‑59/14, EU:C:2015:660, Rn. 24).

    ( 42 ) Ebd. (Rn. 29 und Tenor des Urteils).

    ( 43 ) Siehe Urteile vom 2. Dezember 2004, José Martí Peix/Kommission (C‑226/03 P, EU:C:2004:768, Rn. 25 und 26), und Pfeifer & Langen II (Rn. 67).

    ( 44 ) Urteil vom 6. Oktober 2015, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und ‑export (C‑59/14, EU:C:2015:660, Rn. 26).

    ( 45 ) Im Fall von Glencore sind, da die Sicherheit freigegeben wurde, die Zinsen vom Tag ihrer Rückgabe bis zum Tag vor der Rückzahlung des Sicherheitsbetrags zuzüglich Zinsen zu berechnen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 3665/87).

    ( 46 ) Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer (C‑278/02, EU:C:2004:388, Rn. 40), und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C‑367/09, EU:C:2010:648, Rn. 68).

    ( 47 ) Urteile Pfeifer & Langen II (Rn. 24 und 64), und vom 3. September 2015, Sodiaal International (C‑383/14, EU:C:2015:541, Rn. 30).

    ( 48 ) Urteile vom 24. Juni 2004, Handlbauer (C‑278/02, EU:C:2004:388, Rn. 40), und vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C‑367/09, EU:C:2009:648, Rn. 69).

    ( 49 ) Siehe in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 50 ) Ebd.

    ( 51 ) Glencore führt das Urteil vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C‑201/10 und C‑202/10, EU:C:2011:282, Rn. 46 und 53), an.

    ( 52 ) Ebd. (Rn. 29 und 33) sowie Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 56 und 57).

    ( 53 ) Urteile vom 29. Juli 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a. (C‑278/07 bis C‑280/07, EU:C:2009:38, Rn. 42), vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C‑201/10 und C‑202/10, EU:C:2011:282, Rn. 25), und vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 54).

    ( 54 ) Urteil vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C‑201/10 und C‑202/10, EU:C:2011:282, Rn. 37).

    ( 55 ) Urteil vom 29. Juli 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a. (C‑278/07 bis C‑280/07, EU:C:2009:38, Rn. 47).

    ( 56 ) Urteil vom 8. September 2015, Tarico (C‑105/14, EU:C:2015:555, Rn. 57).

    ( 57 ) Urteil vom 17. Oktober 1996, Lubella (C‑64/95, EU:C:1996:388, Rn. 31).

    ( 58 ) Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 59 ) Ebd. (Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 60 ) Urteil vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d’industrie de l’Indre (C‑465/10, EU:C:2011:867, Rn. 65 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 61 ) Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C‑341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 61 und 62).

    ( 62 ) Wenngleich die im Hinblick auf den Weichweizen im November 2005 erlassenen Maßnahmen erst im Januar 2006 mitgeteilt wurden.

    ( 63 ) In den schriftlichen Erklärungen von Glencore, ohne dass einer der anderen Beteiligten diesem Vorbringen widersprochen hätte.

    Top