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Document 62015CC0323

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 28. September 2016.
    Polynt SpA gegen Europäische Chemikalienagentur.
    Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) – Art. 57 Buchst. f – Zulassung – Besonders besorgniserregende Stoffe – Ermittlung – Gleicher Grad der Besorgnis – Cyclohexan‑1,2‑dicarbonsäureanhydrid, cis‑Cyclohexan‑1,2‑dicarbonsäureanhydrid und trans‑Cyclohexan‑1,2‑dicarbonsäureanhydrid.
    Rechtssache C-323/15 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:727

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PAOLO MENGOZZI

    vom 28. September 2016 ( 1 )

    Rechtssache C‑323/15 P

    Polynt SpA

    gegen

    Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    und

    Rechtssache C‑324/15 P

    Hitachi Chemical Europe GmbH,

    Polynt SpA

    gegen

    Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    „Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) — Art. 57 Buchst. f — Besonders besorgniserregende Stoffe — Erstellung eines Verzeichnisses letztendlich zulassungspflichtiger Stoffe — Entscheidung, die Cyclohexan‑1,2‑dicarbonsäureanhydrid, cis‑Cyclohexan‑1,2‑dicarbonsäureanhydrid und trans‑Cyclohexan‑1,2‑dicarbonsäureanhydrid ermittelt — Entscheidung, die Hexahydromethylphthalsäureanhydrid, Hexahydro‑4‑methylphthalsäureanhydrid, Hexahydro‑1‑methylphthalsäureanhydrid und Hexahydro‑3‑methylphthalsäureanhydrid (MHHPA) ermittelt — Aufnahme in die Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV letztendlich in Frage kommenden Stoffe — Bewertung der durch die inhärenten Eigenschaften eines Stoffes bedingten Gefahren — Bewertung und Maßnahme des Risikomanagements“

    I – Einleitung

    1.

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Polynt SpA in der Rechtssache C‑323/15 P sowie die Hitachi Chemical Europe GmbH und die Polynt SpA in der Rechtssache C‑324/15 P die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 30. April 2015, Polynt und Sitre/ECHA (T‑134/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:254) bzw. vom 30. April 2015, Hitachi Chemical Europe u. a./ECHA (T‑135/13, EU:T:2015:253) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile).

    2.

    Mit diesen Urteilen hat das Gericht die Klagen dieser Gesellschaften auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung ED/169/2012 der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vom 18. Dezember 2012 über die Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Kandidatenliste gemäß Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission ( 2 ) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 ( 3 ) (im Folgenden: REACH-Verordnung) abgewiesen.

    3.

    Genauer gesagt ermittelte die ECHA in der streitigen Entscheidung, gegen die die Klagen im ersten Rechtszug abgewiesen wurden, Cyclohexan‑1,2‑dicarbonsäureanhydrid (EG Nr. 201‑604‑9), cis‑Cyclohexan-1,2‑dicarbonsäureanhydrid (EG Nr. 236‑086‑3) und trans‑Cyclohexan-1,2‑dicarbonsäureanhydrid (EG Nr. 238‑009‑9) (im Folgenden: HHPA) sowie Hexahydromethylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 247‑094‑1), Hexahydro-4‑methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 243‑072‑0), Hexahydro-1‑methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 256‑356‑4) und Hexahydro-3‑methylphthalsäureanhydrid (EG Nr. 260‑566‑1) (im Folgenden: MHHPA) gemäß Art. 59 der REACH-Verordnung als Stoffe, die die Kriterien des Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung erfüllen.

    4.

    Diese Rechtsmittel geben dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit zur Auslegung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung über die Ermittlung eines Stoffes, im vorliegenden Fall Inhalationsallergene, als besonders besorgniserregenden Stoff, wobei diese Ermittlung die erste Phase des in der REACH-Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahrens ist. Insbesondere wird der Gerichtshof in diesen Rechtsstreiten zu entscheiden haben, ob zur Ermittlung eines besonders besorgniserregenden Stoffes gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung eine Bewertung der Risiken, die ein Stoff bewirkt, erforderlich ist; die Rechtsmittelführerinnen vertreten in ihren Rechtsmitteln diese Auffassung und werfen dem Gericht deren Zurückweisung im ersten Rechtszug vor. Unstreitig, befand das Gericht nämlich, dass allein die Bewertung der durch die inhärenten Eigenschaften der Stoffe bedingten Gefahren für die Ermittlung gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung ausreicht.

    II – Rechtlicher Rahmen

    5.

    Titel VII der REACH-Verordnung, der die Art. 55 bis 65 enthält, regelt das Zulassungsverfahren.

    6.

    In Art. 56 der REACH-Verordnung heißt es:

    „(1)   Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender darf einen Stoff, der in Anhang XIV aufgenommen wurde, nicht zur Verwendung in Verkehr bringen und nicht selbst verwenden, es sei denn,

    (5)   Bei Stoffen, die nur zulassungspflichtig sind, weil sie den Kriterien des Artikels 57 Buchstaben a, b oder c entsprechen oder weil sie nach Artikel 57 Buchstabe f ausschließlich aufgrund einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit identifiziert wurden, gelten die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für die folgenden Verwendungen:

    …“

    7.

    Art. 57 („In Anhang XIV aufzunehmende Stoffe“) der REACH-Verordnung lautet:

    „Folgende Stoffe können nach dem Verfahren des Artikels 58 in Anhang XIV aufgenommen werden:

    a)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    b)

    Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Keimzellmutagenität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    c)

    Stoffe, die wegen Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I Abschnitt 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen;

    d)

    Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind;

    e)

    Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der vorliegenden Verordnung sehr persistent und sehr bioakkumulierbar sind;

    f)

    Stoffe – wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen – die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 ermittelt werden.“

    8.

    Art. 58 („Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV“) der REACH-Verordnung sieht vor:

    „(1)   Entscheidungen über die Aufnahme von Stoffen nach Artikel 57 in Anhang XIV sind nach dem in Artikel 133 Absatz 4 genannten Verfahren zu erlassen. In den Entscheidungen wird für jeden Stoff Folgendes angegeben:

    a)

    Identität des Stoffes gemäß Anhang VI Abschnitt 2;

    b)

    inhärente Eigenschaft(en) des Stoffes nach Artikel 57;

    c)

    Übergangsregelungen:

    d)

    gegebenenfalls Überprüfungszeiträume für bestimmte Verwendungen;

    e)

    gegebenenfalls Verwendungen oder Verwendungskategorien, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, und gegebenenfalls Maßgaben für derartige Ausnahmen.

    …“

    9.

    Art. 59 („Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stoffen“) der REACH-Verordnung bestimmt:

    „(1)   Das Verfahren der Absätze 2 bis 10 des vorliegenden Artikels gilt für die Ermittlung von Stoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, und für die Festlegung einer Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe. Die Agentur kennzeichnet in dieser Liste die Stoffe, die auf ihrem Arbeitsprogramm nach Artikel 83 Absatz 3 Buchstabe e stehen.

    (2)   Die Kommission kann die Agentur ersuchen, ein Dossier nach den einschlägigen Abschnitten des Anhangs XV für Stoffe auszuarbeiten, die ihrer Auffassung nach die Kriterien des Artikels 57 erfüllen. …

    (3)   Jeder Mitgliedstaat kann ein Dossier nach Anhang XV für Stoffe ausarbeiten, die seiner Auffassung nach die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, und dieses der Agentur übermitteln. …

    …“

    10.

    In Art. 60 („Zulassungserteilung“) der REACH-Verordnung heißt es:

    „(1)   Entscheidungen über Zulassungsanträge nach diesem Titel trifft die Kommission.

    (2)   Unbeschadet des Absatzes 3 wird eine Zulassung erteilt, wenn das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffes aufgrund der in Anhang XIV aufgeführten inhärenten Eigenschaften ergibt, nach Anhang I Abschnitt 6.4 und wie im Stoffsicherheitsbericht des Antragstellers dokumentiert, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe a genannten Ausschusses für Risikobeurteilung angemessen beherrscht wird. Bei der Erteilung der Zulassung und bei den jeweiligen dort festgelegten Bedingungen berücksichtigt die Kommission alle zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Einleitungen, Emissionen und Freisetzungen einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit einer diffusen oder weit verbreiteten Verwendung.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht für

    a)

    Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 Buchstaben a, b, c oder f erfüllen und für die kein Schwellenwert nach Anhang I Abschnitt 6.4 festgelegt werden kann;

    b)

    Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 Buchstaben d oder e erfüllen;

    c)

    Stoffe mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die nach Artikel 57 Buchstabe f ermittelt werden.

    (4)   In Fällen, in denen die Zulassung nach Absatz 2 nicht erteilt werden kann, oder für die in Absatz 3 aufgeführten Stoffe kann eine Zulassung nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben, und wenn es keine geeigneten Alternativstoffe oder ‑technologien gibt. …

    …“

    11.

    Art. 62 („Zulassungsanträge“) der REACH-Verordnung sieht vor:

    „(1)   Ein Zulassungsantrag ist bei der Agentur zu stellen.

    (4)   Ein Antrag auf Zulassung umfasst folgende Informationen:

    d)

    falls noch nicht als Teil des Registrierungsdossiers vorgelegt, einen Stoffsicherheitsbericht nach Anhang I, der die Risiken für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt behandelt, die sich aufgrund der in Anhang XIV aufgeführten inhärenten Eigenschaften aus der Verwendung des Stoffes/der Stoffe ergeben;

    …“

    III – Vorgeschichte des Rechtsstreits

    12.

    Aus den Rn. 1 bis 3 der angefochtenen Urteile geht hervor, dass HHPA und MHHPA zyklische Säureanhydride sind. Diese Stoffe werden als Zwischenprodukte oder Monomere bei der Herstellung von Artikeln und der Produktion von Polymerharzen verwendet ( 4 ).

    13.

    Diese Stoffe wurden u. a. unter die Inhalationsallergene der Kategorie 1 eingestuft, die bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen können. HHPA und MHHPA sind in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der Verordnung Nr. 1272/2008 aufgenommen worden.

    14.

    Am 6. August 2012 übermittelte das Königreich der Niederlande der ECHA ein Dossier, in dem es vorschlug, HHPA und MHHPA als besonders besorgniserregende Stoffe zu ermitteln, die gemäß Art. 57 der REACH-Verordnung in Anhang XIV dieser Verordnung aufzunehmen sind. Aus Rn. 4 der angefochtenen Urteile geht hervor, dass das Königreich der Niederlande vorschlug, HHPA und MHHPA als Stoffe zu ermitteln, die gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in Art. 57 Buchst. a bis e dieser Verordnung aufgeführter Stoffe.

    15.

    Nach der Stellungnahme der Rechtsmittelführerinnen zu den Dossiers zur Ermittlung von HHPA und MHHPA übersandte die ECHA diese Dossiers ihrem in Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der REACH-Verordnung genannten Ausschuss der Mitgliedstaaten, der sich am 13. Dezember 2012 einstimmig auf die Ermittlung von HHPA und MHHPA als besonders besorgniserregende Stoffe, die die Kriterien des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung erfüllen, verständigte. Am gleichen Tag nahm der Ausschuss der Mitgliedstaaten der ECHA die Belegunterlagen zur Ermittlung von HHPA und MHHPA als aufgrund ihrer atemwegssensibilisierenden Eigenschaften besonders besorgniserregende Stoffe gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung (im Folgenden: Belegunterlagen) an.

    16.

    Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 59 der REACH-Verordnung erließ die ECHA die streitige Entscheidung, mit der sie HHPA und MHHPA als Stoffe ermittelte, die die Kriterien des Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung erfüllen. Insbesondere war die ECHA der Auffassung, dass diese Stoffe ebenso besorgniserregend wie andere, in Art. 57 Buchst. a bis c der REACH-Verordnung aufgeführte krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe seien.

    IV – Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

    17.

    Am 28. Februar 2013 erhoben die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht jeweils Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

    18.

    Das Gericht hat die Kommission und das Königreich der Niederlande als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der ECHA in den Rechtssachen T‑134/13 und T‑135/13 zugelassen. Ebenso hat es die REACh ChemAdvice GmbH und New Japan Chemical als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Gericht diese beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    19.

    Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die Klagen der Rechtsmittelführerinnen insgesamt abgewiesen und ihnen die Kosten auferlegt.

    V – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

    20.

    Mit Rechtsmittelschriften, die am 30. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die Rechtsmittelführerinnen die vorliegenden Rechtsmittel eingelegt.

    21.

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen jeweils, das sie betreffende angefochtene Urteil aufzuheben sowie die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft, oder hilfsweise die Rechtssachen an das Gericht zurückzuverweisen und der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

    22.

    Die ECHA und die Kommission beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    23.

    New Japan Chemical und REACh ChemAdvice haben zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerinnen schriftliche Erklärungen eingereicht. Das Königreich der Niederlande hat zur Unterstützung der Anträge der ECHA schriftliche Erklärungen eingereicht.

    24.

    Der Gerichtshof hat den Beteiligten mehrere Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Rechtsmittelführerinnen, die ECHA und die Kommission haben darauf fristgemäß geantwortet.

    25.

    In der für beide Rechtssachen gemeinsamen mündlichen Verhandlung, die am 15. Juni 2016 stattgefunden hat, haben die Rechtsmittelführerinnen, die ECHA und die Kommission sowie die Sitre Srl, die dem Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof beigetreten ist ( 5 ), mündlich verhandelt und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

    VI – Analyse

    26.

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden widersprüchliche Urteilsgründe und Rechtsfehler gerügt, die zu einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung geführt hätten. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden eine inkohärente Begründung und Rechtsfehler gerügt, die zu einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung geführt hätten. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine unzureichende Begründung gerügt, da sich das Gericht zu Unrecht auf Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung gestützt habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden schließlich Rechtsfehler in der Würdigung des Vorbringens zur nicht bestehenden Exposition von Verbrauchern oder Arbeitnehmern gegenüber dem streitigen Stoff gerügt, was zu einer fehlerhaften Anwendung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung geführt habe.

    A – Erster Rechtsmittelgrund: widersprüchliche Urteilsgründe und Rechtsfehler, die zu einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung geführt hätten

    27.

    Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Die Rechtsmittelführerinnen machen zum einen geltend, das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass in dieser Vorschrift zur Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend keine Risikobewertung verlangt werde. Zum anderen tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, die Rn. 71 und 73 der angefochtenen Urteile ließen Widersprüche in den Urteilsgründen erkennen.

    1. Zum ersten Teil: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung

    a) Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

    28.

    Dieser erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen die Rn. 71, 81 und 94 der angefochtenen Urteile insoweit, als das Gericht ausgeschlossen habe, dass gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung eine Risikobewertung erforderlich sei, um die fraglichen Stoffe zu ermitteln.

    29.

    Die Rechtsmittelführerinnen treten dieser Auslegung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung entgegen.

    30.

    Sie tragen vor, der Unionsgesetzgeber habe eine Unterscheidung zwischen den Stoffen, die von Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung, und denen, die von Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung erfasst würden, vornehmen wollen. Die nicht in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung genannten Stoffe könnten nur nach einer zusätzlichen Prüfung im Einzelfall als besonders besorgniserregend betrachtet werden. Diese Prüfung könne nur eine Risikobewertung sein, die die Risikomanagementmaßnahmen berücksichtigen müsse, da Inhalationsallergene nicht zu der Kategorie der in Art. 57 Buchst. a bis c der REACH-Verordnung aufgeführten krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffe gehörten.

    31.

    In Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichtshofs haben die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen, diese Auslegung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung werde durch die Verwendung des Begriffs „utilisation“ in der französischen Fassung dieser Bestimmung in dieser Verordnung bestätigt.

    32.

    In der mündlichen Verhandlung haben die Rechtsmittelführerinnen klargestellt, dass die Risikobewertung, auf die sie sich in ihrem Rechtsmittel bezogen haben, einer Risikobewertung im Sinne von Anhang I der REACH-Verordnung entspreche.

    33.

    Die ECHA macht geltend, die Rechtsmittelführerinnen hätten die angefochtenen Urteile nicht verstanden. Die Agentur trägt vor, das Gericht habe die Rechtsprechung Etimine (Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504) korrekt angewandt, als es zwischen Gefahren und Risiken unterschieden habe. Das Gericht habe nämlich zu Recht anhand der in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe entschieden, dass Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung keine Risikobewertung verlange. Die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend könne nur aus der Bewertung der durch die inhärenten Eigenschaften dieses Stoffes bedingten Gefahren resultieren. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei fehlender Expositionsschwelle, wie im Fall der Inhalationsallergene, keine normale Risikobewertung möglich sei.

    34.

    In der mündlichen Verhandlung hat die ECHA klargestellt, dass die Berücksichtigung von Daten über die Exposition von Menschen, die es erlaube, die durch die inhärenten Eigenschaften der Stoffe verursachten Gefahren zu beurteilen, einerseits und die Bewertung der Exposition und die Risikobewertung andererseits völlig unterschiedliche Verfahren seien.

    35.

    Auch die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung keine Risikobewertung zur Ermittlung von Stoffen verlange, die unter keinen der anderen Buchstaben dieses Artikels fielen. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Verordnung.

    b) Würdigung

    36.

    In Rn. 69 der angefochtenen Urteile stellte das Gericht fest, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine (C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 74 und 75) bereits entschieden habe, dass zwischen den Gefahren und den Risiken zu unterscheiden sei. Die Bewertung der Gefahren sei die erste Phase des Verfahrens zur Risikobewertung, die ein genaueres Konzept darstelle. So dürfe eine Bewertung der durch die inhärenten Eigenschaften eines Stoffes bedingten Gefahren – anders als eine Risikobewertung – nicht auf die Betrachtung der Umstände bestimmter Verwendungen beschränkt werden und könne unabhängig vom Ort der Verwendung des Stoffes, vom Expositionsweg und vom Grad der Exposition wirksam erfolgen.

    37.

    Obwohl die Überschrift des ersten Rechtsmittelgrundes die Rn. 69 der angefochtenen Urteile erwähnt, wenden sich die Rechtsmittelführerinnen nicht gegen die Würdigung des Gerichts in diesen Randnummern und auch nicht gegen seine Unterscheidung zwischen der Bewertung der Gefahren und der Bewertung der Risiken, was zu berücksichtigen ist.

    38.

    In diesem Zusammenhang – und um die Unterscheidung zwischen der Bewertung der Gefahren und der Bewertung der Risiken, insbesondere in den vorliegenden Rechtssachen, besser zu verstehen – ist hinzuzufügen, dass es Ziel der Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen ist, den Expositionsgrenzwert abzuleiten, bis zu dem der Mensch dem Stoff ausgesetzt werden kann, ohne dass diese Exposition schädliche Wirkungen hat. Diese Expositionshöhe, der abgeleitete Grenzwert, unterhalb dessen der Stoff keine Wirkung ausübt („Derived No-Effect Level“, im Folgenden: DNEL), stützt sich auf die Auswertung verfügbarer Bewertungen von Humaninformationen und von Informationen, die nicht am Menschen gewonnen wurden ( 6 ).

    39.

    Ziel der Bewertung der Exposition ist die Feststellung der bekannten oder realistischerweise vorhersehbaren Exposition des Menschen gegenüber diesem Stoff ( 7 ). Diese Bewertung berücksichtigt Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen. Die Risikobeschreibung besteht aus einem Vergleich der bekannten oder realistischerweise vorhersehbaren Exposition des Menschen gegenüber diesem Stoff mit den einschlägigen DNEL-Werten. Das Risiko kann als angemessen beherrscht betrachtet werden, wenn die bekannte oder realistischerweise vorhersehbare Exposition des Menschen gegenüber diesem Stoff nicht den DNEL-Wert überschreitet ( 8 ).

    40.

    Dies vorausgeschickt, geht aus Rn. 70 der angefochtenen Urteile – die nicht Gegenstand der Rügen der Rechtsmittelführerinnen ist – hervor, dass Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf Unionsebene, wie sich nunmehr aus der Verordnung Nr. 1272/2008 ergibt, auf der Bewertung der durch die inhärenten Eigenschaften der Stoffe bedingten Gefahren beruhen.

    41.

    Das Gericht hat daraus in Rn. 71 der angefochtenen Urteile Folgendes geschlossen: „Da die Einstufung als krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoff der Kategorie 1 für die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend gemäß Art. 57 Buchst. a bis c der [REACH-Verordnung] genügt, lässt sich nicht darauf schließen, dass die ECHA bei der Ermittlung eines Stoffes gemäß Art. 57 Buchst. f der [REACH-Verordnung] eine Risikobewertung berücksichtigen muss.“

    42.

    Ebenso hat das Gericht in Rn. 81 der angefochtenen Urteile das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf die fehlende Berücksichtigung von Risikomanagementmaßnahmen, Kontrollen und Voraussetzungen für den Schutz der Arbeitnehmer zurückgewiesen, da zum einen die Feststellung genüge, „dass sich die Gefahren, die sich aus den [HHPA und] MHHPA inhärenten Eigenschaften ergeben, nicht geändert haben, und zum anderen, dass die Tatsache, dass die mit der Verwendung eines Stoffes verbundenen negativen Auswirkungen auf angemessene Weise kontrolliert werden können, seine Einstufung als besonders besorgniserregend nicht hindert“.

    43.

    Das Gericht war somit der Ansicht, dass die durch die inhärenten Eigenschaften von HHPA und MHHPA bedingten Gefahren ausreichend seien, um ihre Ermittlung als besonders besorgniserregende Stoffe zu rechtfertigen.

    44.

    Diese Würdigung wurde durch Rn. 95 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache T‑134/13 und Rn. 94 des angefochtenen Urteils in der Rechtssache T‑135/13 bestätigt.

    45.

    Das Gericht hat also festgestellt, dass zur Ermittlung von Stoffen im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung keine Risikobewertung erforderlich ist, sondern eine Bewertung der durch die inhärenten Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Gefahren ausreicht.

    46.

    Die Rechtsmittelführerinnen treten dieser Auslegung von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung entgegen und machen geltend, dass diese Bestimmung die Berücksichtigung einer Risikobewertung verlange.

    47.

    Trotz der etwas knappen Begründung der angefochtenen Urteile teile ich diese Ansicht nicht.

    48.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die REACH-Verordnung ein integriertes System zur Kontrolle chemischer Stoffe einführt, das ihre Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie gegebenenfalls Beschränkungen ihrer Verwendung umfasst ( 9 ).

    49.

    Die REACH-Verordnung befasst sich, wie sich vor allem aus den Erwägungsgründen 63, 69 und 70 dieser Verordnung ergibt ( 10 ), insbesondere mit den besonders besorgniserregenden Stoffen, auf die das Zulassungsverfahren Anwendung findet, das in Titel VII der REACH-Verordnung, der die Art. 55 bis 66 enthält, geregelt wird.

    50.

    Das Zulassungsverfahren macht die Verwendung und das Inverkehrbringen von in Anhang XIV der REACH-Verordnung enthaltenen Stoffen von einer Zulassungserteilung abhängig. Dieses Verfahren umfasst drei Phasen.

    51.

    Die erste Phase besteht – kurz zusammengefasst – in der Ermittlung der besonders besorgniserregenden Stoffe gemäß Art. 57 der REACH-Verordnung und ihrer Aufnahme in die Kandidatenliste der für eine Aufnahme in Anhang XIV dieser Verordnung letztendlich in Frage kommenden Stoffe, dem „Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe“. Ich werde später natürlich auf diese erste Phase zurückkommen, die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtsmittel steht. Die zweite Phase des Verfahrens ist gemäß Art. 58 der REACH-Verordnung die Aufnahme bestimmter Kandidatenstoffe in den erwähnten Anhang XIV. Die dritte Phase des Zulassungsverfahrens betrifft die Zulassungserteilung für in Anhang XIV der REACH-Verordnung enthaltene Stoffe. Grundsätzlich kann ein Stoff ohne Zulassung weder verwendet noch in Verkehr gebracht werden.

    52.

    Art. 57 der REACH-Verordnung, der – wie bereits erwähnt – Teil der ersten Phase des Zulassungsverfahrens ist, sieht die Kriterien für die Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe vor, die in Anhang XIV dieser Verordnung aufgenommen werden können. Dieser Artikel benennt unter den Buchst. a bis c die Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität oder Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 erfüllen (im Folgenden: CMR-Stoffe) und unter den Buchst. d und e die Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (im Folgenden: PBT‑Stoffe und vPvB-Stoffe) sind ( 11 ).

    53.

    Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung verweist auf „Stoffe – wie etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder solche mit [PBT‑ und vPvB-]Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen – die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 [der REACH-Verordnung] ermittelt werden“.

    54.

    Es ist unstrittig, dass HHPA und MHHPA als Inhalationsallergene gemäß Anhang I Abschnitt 3.4 der Verordnung Nr. 1272/2008 eingestuft sind.

    55.

    Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausführlicher erläutert wurde, wenden sich die Rechtsmittelführerinnen mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln außerdem nicht gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 45 bis 48 der angefochtenen Urteile, wonach die Inhalationsallergene in den Anwendungsbereich von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung fallen, da nämlich die dort vorgenommene Aufzählung von Stoffen nicht abschließend sei.

    56.

    Ebenfalls unstrittig ist, dass die CMR-, PBT‑ und vPvB-Stoffe allein auf der Grundlage ihrer Einstufung gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008, die sich ausschließlich auf die Bewertung der von den inhärenten Eigenschaften der Stoffe ausgehenden Gefahren stützt, zur Kategorie besonders besorgniserregender Stoffe gehören.

    57.

    Vollkommen anders und entgegen der Feststellungen des Gerichts in Rn. 71 der angefochtenen Urteile verhält es sich nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen mit den Stoffen gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung in der Phase der Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe nicht nur eine Bewertung der Gefahren, sondern auch eine Risikobewertung verlange, stützen sich die Rechtsmittelführerinnen darauf, dass die nicht von Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung erfassten Stoffe nur nach einer zusätzlichen Prüfung, die nach ihrer Auffassung nur eine Risikobewertung sein könne, als besonders besorgniserregend ermittelt werden könnten. Eine solche Risikobewertung müsse eine Bewertung der Exposition umfassen, die die Risikomanagementmaßnahmen berücksichtige, wie sie in Anhang I Abschnitte 5 und 6 der REACH-Verordnung vorgesehen sei. In ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs und in der mündlichen Verhandlung haben die Rechtsmittelführerinnen ferner vorgetragen, die Verwendung des Begriffs „utilisation“ in der französischen Fassung der REACH-Verordnung bestätige ihre Annahme, dass in der Phase der in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung vorgesehenen Ermittlung eine Risikobewertung erforderlich sei.

    58.

    Zunächst ist das auf den in der französischen Fassung von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung verwendeten Begriff „utilisation“ gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen. Wie die Kommission hervorgehoben hat, enthält nämlich keine der anderen Sprachfassungen dieses Artikels diesen Begriff, und es handelt sich um einen„bedauerlichen Fehler“ in der französischen Fassung. Auf jeden Fall entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts es verbietet, im Fall von Zweifeln den Wortlaut einer Bestimmung isoliert zu betrachten, und es vielmehr gebietet, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen und anzuwenden ( 12 ).

    59.

    Aus diesen Fassungen geht jedoch klar hervor ( 13 ), dass sich der Ausdruck „ebenso besorgniserregend“ in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung auf die in Art. 57 Buchst. a bis e dieser Verordnung aufgeführten Stoffe als solche und nicht auf ihre Verwendung bezieht.

    60.

    Allerdings ist es richtig, dass sich die Ermittlung der CMR-Stoffe als besonders besorgniserregende Stoffe ausschließlich auf die Gefahrenklasse, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 1272/2008 ergibt, sowie die der PBT‑ und der vPvB-Stoffe ausschließlich auf die Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung stützt.

    61.

    Es ist aber auch wahr, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gefahrenklasse im Sinne der Verordnung Nr. 1272/2008 keine Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Stoffe in den Anwendungsbereich von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung fallen ( 14 ). Auch wenn nämlich im vorliegenden Fall HHPA und MHHPA unproblematisch von der Gefahrenklasse für Inhalationsallergene in Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 erfasst sind, erscheinen Stoffe mit endokriner Wirkung bisher in keiner Gefahrenklasse, obwohl sie in der Aufzählung in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung als Stoffe erwähnt werden, die als besonders besorgniserregend ermittelt werden können.

    62.

    Nach Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung müssen für diese Qualifizierung zwei Voraussetzungen vorliegen: Die Stoffe müssen „nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt“ haben, und diese Wirkungen müssen „ebenso besorgniserregend wie“ diejenigen der in den Buchstaben a bis e aufgeführten Stoffe sein.

    63.

    Wie die ECHA und die Kommission eingeräumt haben, ist diese Ermittlung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Stoffe effektiv von einer Gefahrenklasse gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1272/2008 erfasst sind, eine erste Phase, die für das Erfüllen der ersten in der voranstehenden Nummer genannten Voraussetzung berücksichtigt wird. Allerdings reicht diese Voraussetzung nicht aus, um die fraglichen Stoffe als besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung zu betrachten.

    64.

    Dies bedeutet indessen nicht, dass der wissenschaftliche Nachweis etwaiger schwerwiegender Wirkungen der fraglichen Stoffe auf die Gesundheit oder auf die Umwelt verlangt, eine Risikobewertung in Bezug auf diese Stoffe durchzuführen. Natürlich können, wie dies in den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs I der REACH-Verordnung klargestellt wird, historische Daten über die Exposition von Menschen gegenüber Stoffen berücksichtigt werden, um die durch die Eigenschaften dieser Stoffe bedingten Gefahren zu bewerten. Weder die ECHA noch die Kommission bestreiten dies. Auch das Gericht hat nichts Gegenteiliges ausgeführt. Da es sich nämlich um in der Industrie verwendete Inhalationsallergene handelt, ermöglichen diese Daten und ihre Analyse, die den Stoffen eigene Gefährlichkeit besser festzustellen und im Einzelfall zu prüfen, ob diese Stoffe schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben.

    65.

    Diese Prüfung entspricht jedoch weder einer Bewertung der Exposition oder der Risiken noch führt sie – a fortiori – zu einer Berücksichtigung der Risikomanagementmaßnahmen, wie vom Gericht in den angefochtenen Urteilen zutreffend festgestellt wurde.

    66.

    Mit anderen Worten bedeutet der Verweis auf die „schwerwiegenden Wirkungen“ der fraglichen Stoffe keineswegs, dass eine Risikobewertung durchzuführen ist. Die „schwerwiegenden Wirkungen“ beziehen sich auf das mit den Eigenschaften dieser Stoffe verbundene Niveau oder den damit verbundenen Grad der Gefährlichkeit. Nach Abschnitt 1 des Anhangs I der REACH-Verordnung werden bei der Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen nicht nur das toxikokinetische Profil (d. h. Resorption, Stoffwechsel, Verteilung und Ausscheidung) des untersuchten Stoffes, sondern auch die aufgeführten „Wirkungsgruppen“, zu denen die Sensibilisierung gehört, berücksichtigt, ohne dass verlangt wird, die Bedingungen für die Verwendung des untersuchten Stoffes zu berücksichtigen. Im 115. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung wird auch bestätigt, dass der Begriff „Wirkungen“ auf Eigenschaften der Stoffe verweist, ohne dass die Feststellung dieser Wirkungen eine Risikobewertung umfasst ( 15 ).

    67.

    Allerdings reicht die Voraussetzung der schwerwiegenden Wirkungen der fraglichen Stoffe nicht aus, um sie als besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung zu ermitteln. Darüber hinaus ist wissenschaftlich nachzuweisen, dass diese Wirkungen ebenso besorgniserregend wie diejenigen der in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe sind.

    68.

    Mit der Bezugnahme auf „ebenso besorgniserregend“ wie die in Art. 57 Buchst. a bis e der REACH-Verordnung aufgeführten Stoffe, d. h. auf ein Niveau der Besorgnis, das ausschließlich auf die durch die Eigenschaften der Stoffe bedingten Gefahren gestützt ist, wird in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung verlangt, die durch die inhärenten Eigenschaften dieser Stoffe bedingte Gefährlichkeit und nicht das Risiko zu vergleichen. So hat die ECHA, wie aus den am 13. Dezember 2012 angenommenen Belegunterlagen hervorgeht, verschiedene Kriterien entwickelt, die auf der Grundlage der Gefährlichkeit der untersuchten Stoffe die Feststellung ermöglichen, ob diese als „ebenso besorgniserregend“ wie CMR-Stoffe betrachtet werden können ( 16 ). Diese Kriterien und ihre Anwendung sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittel.

    69.

    Die hier vertretene wörtliche Auslegung von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung wird durch verschiedene andere Vorschriften dieser Verordnung gestützt.

    70.

    So müssen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der REACH-Verordnung in der Entscheidung über die Aufnahme von Stoffen in Anhang XIV dieser Verordnung insbesondere „inhärente Eigenschaft(en) des Stoffes nach Artikel 57“ angegeben werden, ohne dass in dieser Bestimmung zwischen den Buchstaben a bis f des Art. 57 der REACH-Verordnung unterschieden wird. Die erste Spalte des Anhangs XIV dieser Verordnung bestätigt, dass die erforderlichen Angaben nur aus der Angabe der „[i]nhärente[n] Eigenschaft(en) nach Artikel 57“ bestehen, also auch die Stoffe gemäß Art. 57 Buchst. f.

    71.

    Darüber hinaus stellt Anhang XV der REACH-Verordnung in Bezug auf das Dossier insbesondere zur Identifizierung von ähnlich besorgniserregenden Stoffen klar, dass gemäß Art. 59 dieser Verordnung „eine Gefährdungsbeurteilung und ein Vergleich [der verfügbaren Informationen in Bezug auf diesen Stoff] mit Artikel 57 Buchstabe f gemäß den entsprechenden Teilen des Anhangs I Abschnitte 1 bis 4 … durchzuführen“ ist ( 17 ).

    72.

    Zudem verbinden Art. 56 Abs. 5, Art. 60 Abs. 2 und Art. 62 Buchst. d der REACH-Verordnung die in Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung vorgesehene Ermittlung allein mit der „Gefährdung“, die diese Stoffe darstellen, oder den „inhärenten Eigenschaften“, ohne je eine Risikobewertung oder die Berücksichtigung von Risikomanagementmaßnahmen zu erwähnen ( 18 ).

    73.

    Die Auslegung, dass in Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung allein die Prüfung der Gefährlichkeit der Stoffe verlangt wird, wird auch durch die allgemeine Systematik des Zulassungssystems des Titels VII dieser Verordnung gestützt.

    74.

    Wie in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, umfasst das Zulassungssystem nämlich drei Phasen, die Ermittlung der besonders besorgniserregenden Stoffe und ihre Aufnahme in die Kandidatenliste der letztendlich für eine Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe in Frage kommenden Stoffe (Art. 57 und 59 der REACH-Verordnung), die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (Art. 58 der REACH-Verordnung) und die Erteilung der beantragten Zulassungen (Art. 60 bis 64 der REACH-Verordnung).

    75.

    Aus diesem System ergibt sich jedoch, dass die Risikobewertung nur in der Phase der Zulassungserteilung durchgeführt wird.

    76.

    Gemäß Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung wird eine Zulassung nämlich erteilt, wenn das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das sich aus der Verwendung des Stoffes aufgrund der in Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführten inhärenten Eigenschaften ergibt, angemessen beherrscht wird, wie dies in der Risikobeurteilung nach Anhang I Abschnitt 6 der REACH-Verordnung dokumentiert wird.

    77.

    In Fällen, in denen die Zulassung nach Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung nicht erteilt werden kann, oder für die Stoffe, für die keine Expositionsgrenzwerte, die bei der Exposition von Menschen nicht überschritten werden sollten, bestimmt werden können (DNEL-Wert), wie dies für HHPA und MHHPA der Fall ist, sieht Art. 60 Abs. 4 dieser Verordnung weiter vor, dass eine Zulassung nur erteilt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass der sozioökonomische Nutzen die Risiken überwiegt, die sich aus der Verwendung des Stoffes für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ergeben, und dass es keine geeigneten Alternativstoffe gibt. Diese Entscheidung muss insbesondere das Risiko berücksichtigen, das aus den Verwendungen des Stoffes entsteht, einschließlich der Angemessenheit und Wirksamkeit der vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen.

    78.

    Sich der von den Rechtsmittelführerinnen vertretenen Auslegung anzuschließen, nach der in der Phase der Ermittlung eines Stoffes eine Risikomanagementmaßnahmen umfassende Risikobewertung zu berücksichtigen ist, würde schließlich dazu führen, eine große Zahl an potenziell sehr gefährlichen Stoffen in allen Phasen des in der REACH-Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahrens außer Acht zu lassen. Insbesondere die Berücksichtigung von Risikomanagementmaßnahmen in der Phase der Ermittlung eines Stoffes, für den, wie hier, nur dann eine Zulassung erteilt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass es keine geeigneten Alternativstoffe gibt ( 19 ), würde der Wirtschaft die Möglichkeit geben, sich jeder Notwendigkeit zu entziehen, nach solchen Stoffen zu suchen. Diese Folge würde jedoch einem wichtigen Ziel der REACH-Verordnung zuwiderlaufen, das darin besteht, darauf hinzuwirken und in bestimmten Fällen sicherzustellen, dass besorgniserregende Stoffe letztendlich durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden, soweit geeignete und tragfähige Alternativen zur Verfügung stehen ( 20 ).

    79.

    In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht meines Erachtens rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Ermittlung von Stoffen als besonders besorgniserregend gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung keine Berücksichtigung einer Risikobewertung verlangt.

    2. Zum zweiten Teil: widersprüchliche Urteilsgründe in den Rn. 71 und 73 der angefochtenen Urteile

    a) Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

    80.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, die Rn. 71 und 73 der angefochtenen Urteile enthielten widersprüchliche Urteilsgründe. Obwohl nämlich das Gericht in Rn. 71 der angefochtenen Urteile bestätigt habe, dass für die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung ein Stoff keiner Risikobewertung unterzogen werden müsse, habe es in Rn. 73 dieser Urteile das Gegenteil erklärt.

    81.

    Die ECHA und die Kommission beantragen, diesen Teil zurückzuweisen. Ihrer Ansicht nach legen die Rechtsmittelführerinnen Rn. 73 der angefochtenen Urteile fehlerhaft aus. Sie machen insbesondere geltend, die Leitlinien der ECHA verlangten keine Risikobewertung, sondern die Feststellung, ob eine normale Risikobewertung angemessenes Handeln gegen das Risiko erlaube. Eine normale Risikobewertung könne indessen nicht für Stoffe durchgeführt werden, für die es, wie hier, nicht möglich sei, einen DNEL-Wert festzustellen, also einen Expositionsgrenzwert, der bei der Exposition von Menschen nicht überschritten werden sollte, ohne dass diese Exposition schädliche Wirkungen hat.

    b) Würdigung

    82.

    Meines Erachtens ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes primär als ins Leere gehend zurückzuweisen. Da nämlich, wie weiter oben analysiert, die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung in Rn. 71 der angefochtenen Urteile meiner Auffassung nach begründet ist, ergeben sich aus seinen gegenteiligen Feststellungen in Rn. 73 dieser Urteile keine Folgen für den Tenor dieser Urteile, so dass die letztgenannten Feststellungen nicht zur Aufhebung dieser Urteile führen können ( 21 ).

    83.

    Falls der Gerichtshof es dennoch für angebracht halten sollte, den auf widersprüchliche Urteilsgründe gestützten Teil in der Sache zu prüfen, bin ich in jedem Fall der Ansicht, dass dieser zurückzuweisen ist.

    84.

    Zunächst ist festzustellen, dass den Ausführungen des Gerichts in Rn. 73 der angefochtenen Urteile „dazu, dass in Nr. 6.3 der Belegunterlagen, wo insoweit auf die Leitlinien [der ECHA] zur Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe Bezug genommen wird, eine normale Risikobewertung erwähnt wird, festzustellen [ist], dass die Möglichkeit einer Verhütung der Wirkungen eines Stoffes im Rahmen einer normalen Risikobewertung nach dieser Nummer nur eine der Erwägungen darstellt, die von der ECHA im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend gemäß Art. 57 Buchst. f der [REACH-Verordnung] … berücksichtigt werden sollten“.

    85.

    Nr. 6.3 der beiden einschlägigen Belegunterlagen, auf die das Gericht verwies, gibt wörtlich Nr. 3.3.3.2 der Leitlinien der ECHA zur Erstellung eines Dossiers nach Anhang XV zur Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe (im Folgenden: Leitlinien der ECHA) wieder.

    86.

    Nr. 3.3.3.2 der Leitlinien der ECHA, die regelt, welche Umstände die ECHA besonders berücksichtigen muss, wenn sie einen Stoff gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung prüft, verlangt allerdings keine Durchführung einer Risikobewertung, sondern nur die Feststellung, ob eine normale Risikobewertung angemessenes Handeln gegen das Risiko erlaubt.

    87.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in den Leitlinien der ECHA und vom Gericht in Rn. 73 der angefochtenen Urteile erwähnte normale Risikobewertung der in Abschnitt 6.4 des Anhangs I der REACH-Verordnung vorgesehenen Risikobewertung entspricht, die sich auf einen Vergleich zwischen der geschätzten Exposition und dem einschlägigen DNEL-Wert (Expositionsgrenzwert, der bei der Exposition von Menschen nicht überschritten werden sollte, ohne dass diese Exposition schädliche Wirkungen hat) stützt.

    88.

    Wie ich in den Nrn. 38 und 39 der vorliegenden Schlussanträge bereits ausgeführt habe, kann eine normale Risikobewertung indessen nicht für Stoffe durchgeführt werden, für die es – wie im Fall von HHPA und MHHPA – nicht möglich ist, den DNEL-Wert zu definieren.

    89.

    Daraus wird deutlich, dass Gegenstand von Rn. 73 der angefochtenen Urteile nur die Wiederholung der in den einschlägigen Belegunterlagen enthaltenen Schlussfolgerungen des Ausschusses der Mitgliedstaaten der ECHA war, wonach eine normale Risikobewertung für HHPA und MHHPA nicht angemessen sei, nicht aber, von der ECHA die Berücksichtigung einer Risikobewertung in der Phase der Ermittlung eines Stoffes gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung zu verlangen.

    90.

    Unter diesen Umständen kann – anders als die Rechtsmittelführerinnen geltend machen – nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht in Rn. 73 der angefochtenen Urteile zum Ausdruck bringen wollte, dass die ECHA verpflichtet gewesen sei, eine Risikobewertung zu berücksichtigen, um festzustellen, ob ein Stoff als besonders besorgniserregend gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung ermittelt werden kann. Daraus folgt meines Erachtens, dass die Rn. 71 und 73 der angefochtenen Urteile einander nicht widersprechen.

    91.

    Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nach meiner Auffassung unbegründet, wenn nicht ins Leere gehend.

    92.

    Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    B – Zweiter Rechtsmittelgrund: widersprüchliche Begründung und Rechtsfehler, die zu einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung geführt hätten

    1. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

    93.

    Die Rechtsmittelführerinnen heben hervor, dass das Gericht in Rn. 49 der angefochtenen Urteile festgestellt habe, dass Auslegungsrichtlinien, wie die Leitlinien der ECHA, keine rechtliche Empfehlung darstellten. Aus der Rechtsprechung gehe jedoch hervor, dass solche allgemeinen Verhaltensregeln durchaus Rechtswirkungen hätten, da die Organe mit solchen Instrumenten, deren Urheber sie seien, die Ausübung ihres Ermessens selbst beschränkten ( 22 ). Abgesehen von dem Widerspruch zwischen den in den Rn. 49 und 73 der angefochtenen Urteile angeführten Gründen habe das Gericht diese ständige Rechtsprechung verkannt.

    94.

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe die Risikobewertung nicht gebührend berücksichtigt, als es die Leitlinien der ECHA bei der Auslegung von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung unberücksichtigt gelassen habe. Folglich habe das Gericht mit der Begründung in den Rn. 65 bis 91 der angefochtenen Urteile Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet.

    95.

    Die ECHA und die Kommission sind der Auffassung, dieser Rechtsmittelgrund beruhe auf einem Fehlverständnis der Rn. 49 und 73 der angefochtenen Urteile, und beantragen, ihn zurückzuweisen.

    2. Würdigung

    96.

    Ich bin der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund auf einem Fehlverständnis von Rn. 49 der angefochtenen Urteile beruht.

    97.

    Für ein besseres Verständnis der Würdigung durch das Gericht ist darauf hinzuweisen, dass dieses in den Rn. 45 bis 48 der angefochtenen Urteile den ersten Teil des ersten ihm vorgelegten Klagegrundes zurückgewiesen hat, mit dem die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, die Inhalationsallergene fielen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung. Wie ich in Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge bereits ausgeführt habe, treten die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittel der Beurteilung in den Rn. 45 bis 48 der angefochtenen Urteile nicht entgegen.

    98.

    In Rn. 49 dieser Urteile hat das Gericht „im Übrigen“ auch das weitere Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Stützung des ersten Teils des ersten Klagegrundes zurückgewiesen, wonach die Leitlinien der ECHA die Unanwendbarkeit von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung auf Inhalationsallergene bestätigten. Das Gericht hat diese Zurückweisung damit begründet, „dass es sich bei diesem Dokument um ein Hilfsmittel handelt, das die ECHA vorgelegt hat, um die Anwendung der [REACH-Verordnung] zu erleichtern. Wie in den Leitlinien zutreffend angegeben, ist der Text der [REACH-Verordnung] die alleinige authentische gesetzliche Referenz und stellen die Informationen in diesen Leitlinien keine rechtliche Empfehlung dar“ ( 23 ).

    99.

    Die Würdigung in Rn. 49 der angefochtenen Urteile ist daher nur eine ergänzende Feststellung. Daraus folgt meines Erachtens, dass die gegen diese Randnummern der angefochtenen Urteile gerichteten Rügen als ins Leere gehend betrachtet werden können ( 24 ).

    100.

    Allerdings werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht auch vor, es habe die Leitlinien der ECHA bei der Prüfung des zweiten Teils des ersten – auf den fehlenden Anlass zu ebenso großer Besorgnis wie bei CMR-Stoffen gestützten – Klagegrundes in der ersten Instanz unberücksichtigt gelassen.

    101.

    Wie aber die Rechtsmittelführerinnen selbst feststellen, hat das Gericht dieses Dokument in Rn. 73 der angefochtenen Urteile, die Teil der Stellungnahme des Gerichts zum zweiten Teil des ersten ihm vorgelegten Klagegrundes sind, sehr wohl berücksichtigt. Dass sich das Gericht der von den Rechtsmittelführerinnen vertretenen Auslegung dieser Leitlinien nicht angeschlossen hat, ist eine andere Frage, die ich im Übrigen bereits bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes behandelt habe.

    102.

    Anders als die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, widerspricht der Umstand, dass das Gericht die Leitlinien der ECHA in Rn. 73 der angefochtenen Urteile berücksichtigt hat, nicht der Würdigung in Rn. 49 dieser Urteile. Es ist meiner Ansicht nach nämlich völlig korrekt, diese Leitlinien für die Auslegung von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung außer Acht zu lassen, wie es auch voll und ganz gerechtfertigt ist, diese Leitlinien – wie es das Gericht in Rn. 73 der angefochtenen Urteile getan hat – zu berücksichtigen, wenn es darum geht, zu kontrollieren, wie die Bestimmungen der REACH-Verordnung auf bestimmte Stoffe angewandt werden, insbesondere um festzustellen, ob diese Stoffe „ebenso besorgniserregend“ wie CMR-Stoffe sind.

    103.

    Daher muss meiner Meinung nach die auf den verbindlichen Charakter der Leitlinien der ECHA gestützte Rüge nicht geprüft werden, da das Gericht diese Frage nicht allgemein entschieden hat. Rn. 49 der angefochtenen Urteile hat nämlich nicht die allgemeine Geltung, die ihr die Rechtsmittelführerinnen beilegen, da das Gericht in dieser Randnummer nur (und korrekterweise) darüber entschieden hat, dass die Unionsgerichte nicht an die Auslegung von Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung in den Leitlinien der ECHA gebunden sind. Das Gericht hat sich, anders gesagt, (zu Recht) nicht auf die Begründung in Rn. 49 der angefochtenen Urteile gestützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Risikobewertung zur Ermittlung eines besonders besorgniserregenden Stoffes gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung nicht erforderlich war.

    104.

    Ich schlage folglich vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

    C – Dritter Rechtsmittelgrund: unzureichende Begründung, da sich das Gericht zu Unrecht auf Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung gestützt habe

    1. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

    105.

    Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, in den Rn. 61 und 68 der angefochtenen Urteile auf Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung zurückgegriffen zu haben, um seine Auffassung zu bestätigen, dass im Rahmen der Ermittlung eines besonders besorgniserregenden Stoffes gemäß Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung keine Risikobewertung erforderlich sei. Zum einen habe das Gericht nämlich in Rn. 73 der angefochtenen Urteile selbst eingeräumt, dass Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung nicht auf HHPA und MHHPA anwendbar sei. Während zum anderen zwar zutreffe, dass zwischen dem Verfahren zur Ermittlung von Stoffen und dem Zulassungsverfahren eine Verbindung bestehen könne, gebe der Umstand, dass eine Zulassung erteilt werden könne, keine Auskunft über die Entscheidung, ob ein Stoff als besonders besorgniserregend ermittelt worden sei oder nicht.

    106.

    Die ECHA und die Kommission sind der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerinnen die betreffenden Randnummern der angefochtenen Urteile falsch verstehen. Die ECHA macht insbesondere geltend, das Gericht habe – weit davon entfernt, Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung zu Unrecht heranzuziehen – diese Bestimmung zu Recht verwendet, um den Umstand zu illustrieren, dass dann, wenn die Stoffe, deren Verwendung nicht beherrscht werden könne, nicht als besonders besorgniserregend ermittelt und in Anhang XIV dieser Verordnung aufgenommen werden könnten, Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung seine Bedeutung genommen würde.

    2. Würdigung

    107.

    Unstreitig hat das Gericht in Rn. 61 der angefochtenen Urteile festgestellt, dass aus Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung hervorgehe, „dass die Tatsache, dass die mit der Verwendung eines Stoffes verbundenen negativen Auswirkungen auf angemessene Weise kontrolliert werden können, seine Einstufung als besonders besorgniserregenden Stoff nicht hindert. Andernfalls wäre die Möglichkeit, einen Stoff zuzulassen, dessen Risiken angemessen beherrscht werden können, nach der fraglichen Vorschrift unerheblich, wie die ECHA vorträgt“.

    108.

    In Rn. 68 der angefochtenen Urteile hat das Gericht diese Würdigung bestätigt.

    109.

    Aus den angefochtenen Urteilen geht hervor, dass diese Würdigung mit dem Ziel erfolgte, die Systematik des Zulassungsverfahrens, einschließlich der ersten Phase zu verdeutlichen, die – wie bereits ausgeführt – aus der Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung besteht.

    110.

    Zwar findet Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung keine Anwendung auf Stoffe, für die – wie im Fall von HHPA und MHHPA – eine Festlegung eines DNEL-Werts nicht möglich ist, doch nehmen die Rn. 61 und 68 der angefochtenen Urteile nicht spezifisch auf die fraglichen Stoffe Bezug, sondern zielen darauf ab, den Zusammenhang zwischen der ersten Phase, der Ermittlung der Stoffe, und der dritten Phase, der Erteilung der Zulassungen, allgemein zu erläutern. Folglich ist es – unabhängig von der konkreten Anwendung von Art. 60 Abs. 2 der REACH-Verordnung auf die fraglichen Stoffe in der vorliegenden Rechtssache – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts völlig richtig zu bestätigen, dass die Annahme von Risikomanagementmaßnahmen nicht die Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung hindert. Im Übrigen könnte man meiner Ansicht nach noch strenger sein und feststellen, dass die Phase der Ermittlung der Stoffe unabdingbare Voraussetzung für die Phase der Prüfung und Bewertung der Risiken dieser Stoffe ist.

    111.

    Entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerinnen bedeutet ferner der Umstand, dass es nicht möglich ist, für einen bestimmten Stoff einen DNEL-Wert zu bestimmen, nicht, dass vor oder während der Ermittlung dieses Stoffes gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung eine Risikobewertung durchzuführen ist oder Risikomanagementmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

    112.

    Ich schlage daher vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

    D – Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in der Würdigung des Vorbringens zur fehlenden Exposition von Verbrauchern oder Arbeitnehmern gegenüber HHPA und MHHPA, was zu einer fehlerhaften Anwendung des Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung geführt habe

    1. Zusammenfassung des Vorbringens der Beteiligten

    113.

    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen darauf, dass das Gericht in Rn. 67 der angefochtenen Urteile ihr Vorbringen in Bezug auf das fehlende Risiko durch HHPA und MHHPA wegen der geringen Exposition von Arbeitnehmern und Verbrauchern gegenüber diesen Stoffen zurückgewiesen habe, da in Bezug auf Verbraucher und Arbeitnehmer nicht jede Exposition gegenüber HHPA und MHHPA ausgeschlossen werden könne. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen weicht diese Analyse von der Rechtsprechung ab, nach der es im Rahmen einer Risikobewertung, die das Vorsorgeprinzip anwendet, kein Risikoniveau „Null“ gebe ( 25 ). Das Gericht habe sich daher auf einen fehlerhaften rechtlichen Test gestützt, um ihr Vorbringen in Bezug auf die fehlende Exposition von Verbrauchern und Arbeitnehmern gegenüber HHPA und MHHPA zurückzuweisen.

    114.

    Nach Auffassung der ECHA hat sich das Gericht nicht auf ein Risikoniveau „Null“ bezogen. Darüber hinaus legten die angefochtenen Urteile nicht nahe, dass die Rechtsmittelführerinnen ein Risikoniveau „Null“ nachweisen müssten.

    115.

    Die Kommission macht u. a. geltend, die Bewertung der Exposition von Verbrauchern oder Arbeitnehmern gegenüber einem Stoff sei Teil der Risikobewertung. Da diese Bewertung aber in der Phase der Ermittlung eines Stoffes als besonders besorgniserregend nicht erforderlich sei, sei auch die fehlende Exposition von Verbrauchern oder Arbeitnehmern für diese Ermittlung ohne Belang.

    2. Würdigung

    116.

    Vor dem Gericht hatten die Rechtsmittelführerinnen u. a. ausgeführt, im Einklang mit den Produktüberwachungsprogrammen und den anwendbaren Rechtsvorschriften würden HHPA und MHHPA in geschlossenen Systemen verwendet, die eine Exposition verhüteten und sicherstellten, dass nur ein sehr begrenztes Expositionsrisiko bestehe, das gegen null gehe ( 26 ).

    117.

    Das Gericht hat diese Auffassung in Rn. 67 der angefochtenen Urteile zurückgewiesen, indem es erstens hervorhob, „dass selbst nach dem Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf den Verbraucher und das Betriebspersonal nicht jede Exposition gegenüber [HHPA und] MHHPA ausgeschlossen werden kann“.

    118.

    Aus Rn. 68 der angefochtenen Urteile und den Rn. 69 bis 73 dieser Urteile geht hervor, dass es das Gericht zweitens abgelehnt hat, Risikomanagementmaßnahmen zu berücksichtigen, die von den Rechtsmittelführerinnen auf der Grundlage der Argumente geltend gemacht wurden, die von mir im Rahmen des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes geprüft wurden und deren Zurückweisung ich ebenfalls vorschlage. Rn. 68 der angefochtenen Urteile wird nämlich mit dem Satzteil „[s]elbst wenn unterstellt wird, dass alle Verwender von [HHPA und] MHHPA wirksame Risikomanagementmaßnahmen ergreifen“, eingeleitet, was implizit, aber zwangsläufig bedeutet, dass die Würdigungen in Rn. 67 der angefochtenen Urteile „absorbiert“ werden oder, mit anderen Worten, hinter den Erwägungen in den Rn. 68 bis 73 dieser Urteile zurücktreten.

    119.

    Mit ihrer Kritik an Rn. 67 der angefochtenen Urteile machen die Rechtsmittelführerinnen folglich einen Rechtsmittelgrund gegen eine Hilfserwägung des Gerichts geltend. Derartige Rügen gehen ins Leere, da sie selbst bei Unterstellung ihrer Begründetheit keinen Einfluss auf den Tenor der angefochtenen Urteile hätten und sie daher nicht zur Aufhebung der Urteile führen können.

    120.

    Da bei der Ermittlung der Stoffe gemäß Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung keine Risikobewertung und keine Berücksichtigung von Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind, wie das Gericht in den Rn. 68 bis 73 der angefochtenen Urteile zutreffend festgestellt hat, hat das Gericht von den Rechtsmittelführerinnen jedenfalls nicht verlangt, ein Risikoniveau „Null“ nachzuweisen.

    121.

    Daher schlage ich vor, den vierten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    122.

    Nach alledem schlage ich vor, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

    VII – Kosten

    123.

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

    124.

    Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    125.

    Da die ECHA in beiden Rechtssachen beantragt hat, den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die der ECHA entstandenen Kosten aufzuerlegen.

    126.

    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in Art. 140 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung genannten seine eigenen Kosten trägt.

    127.

    Die Kommission und das Königreich der Niederlande, die dem Rechtsstreit als Streithelferinnen beigetreten sind, haben ihre eigenen Kosten zu tragen. Ich schlage ferner vor, dass New Japan Chemical, REACh ChemAdvice und Sitre, die dem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof als Streithelferinnen zur Unterstützung der Rechtsmittelführerinnen beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

    VIII – Ergebnis

    128.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen;

    die Polynt SpA in der Rechtssache C‑323/15 P sowie die Hitachi Chemical Europe GmbH und die Polynt SpA in der Rechtssache C‑324/15 P tragen die Kosten;

    die Europäische Kommission, das Königreich der Niederlande, New Japan Chemical, die REACh ChemAdvice GmbH und die Sitre Srl tragen ihre eigenen Kosten.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) ABl. 2006, L 396, S. 1.

    ( 3 ) ABl. 2008, L 353, S. 1.

    ( 4 ) Diese Stoffe werden insbesondere als Härter für Isoliermaterial auf Grundlage von Epoxyharzen verwendet. Epoxyharz wird in der Industrie häufig für die Herstellung elektrischer Ausrüstungen und Systeme verwendet, insbesondere für die Isolierung von Ausrüstungen, die bei der Übertragung und Verteilung von Strom Hochspannung ausgesetzt sind, darunter die Isolierung von Windkraftgeneratoren und Leuchtdioden („light-emitting diode“ – LED).

    ( 5 ) Sitre war Klägerin in beiden Rechtssachen vor dem Gericht.

    ( 6 ) Vgl. Abschnitt 1 des Anhangs I der REACH-Verordnung.

    ( 7 ) Vgl. Abschnitt 5 des Anhangs I der REACH-Verordnung.

    ( 8 ) Vgl. Abschnitt 6 des Anhangs I der REACH-Verordnung.

    ( 9 ) Vgl. Urteile vom 10. September 2015, FCD und FMB (C‑106/14, EU:C:2015:576, Rn. 32), sowie vom 17. März 2016, Canadian Oil Company Sweden und Rantén (C‑472/14, EU:C:2016:171, Rn. 25).

    ( 10 ) Vgl. Urteil vom 10. September 2015, FCD und FMB (C‑106/14, EU:C:2015:576, Rn. 34).

    ( 11 ) Anhang XIII dieser Verordnung listet die Kriterien für die Ermittlung von PBT‑Stoffen und von vPvB-Stoffen auf.

    ( 12 ) Vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a. (C‑296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36) und vom 11. Juni 2015, Pfeifer & Langen (C‑51/14, EU:C:2015:380, Rn. 34).

    ( 13 ) Vgl. insbesondere die spanische („… que suscitan un grado di preocupación equivalente al que suscitan otras sustancias enumeradas en las letras a] a e]“), die deutsche („… die ebenso besorgniserregend sind wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe …“), die englische („which give rise to an equivalent level of concern to those of other substances listed in points a] to e]“), die italienische („… che danno adito ad un livello di preoccupazione a quella suscitata dalle altre sostanze di cui alle lettere da a] a e] …“) und die finnische („… jotka antavat aihetta samantasoiseen huoleen kuin muiden a-e alakohdassa lueteltujen aineiden vaikutukset …“) Sprachfassung.

    ( 14 ) Vgl. auch Abschnitt 1.3.1 des Anhangs I der REACH-Verordnung.

    ( 15 ) Im 115. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung heißt es: „Die verfügbaren Mittel sollten gezielt für die Stoffe eingesetzt werden, die am meisten Anlass zu Besorgnis geben. Daher sollte ein Stoff … aufgenommen werden, wenn er die Kriterien für die Einstufung als [CMR-Stoff], als Inhalationsallergen oder im Einzelfall nach anderen Wirkungen erfüllt.“

    ( 16 ) Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien der ECHA zur Erstellung eines Dossiers nach Anhang XV zur Ermittlung besonders besorgniserregender Stoffe die wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse aufführen, die verwendet werden können, um nachzuweisen, dass ein Stoff ebenso besorgniserregend wie ein CMR-Stoff ist. Nach diesen Leitlinien ergeben sich die „Bedenken in Bezug auf Stoffe mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften aus verschiedenen Faktoren (Schwere der Wirkungen, häufig auftretende Irreversibilität der Auswirkungen, Folgen für die Gesellschaft und Schwierigkeiten bei der Durchführung einer auf der Konzentration des Stoffes beruhenden Risikobewertung), die bei der Ermittlung, ob ein Stoff ‚ebenso besorgniserregend‘ wie ein CMR-Stoff (Kategorie 1 oder 2) ist, zu berücksichtigen sind.“ Wie die ECHA in ihren Antworten auf Fragen des Gerichtshofs hervorhebt, sind diese Faktoren darüber hinaus mit der in den Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs I der REACH-Verordnung vorgesehenen Bewertung der Gefahren verbunden.

    ( 17 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 18 ) Dafür spricht auch der Umstand, dass – anders als das Dossier zur Identifizierung von ähnlich besorgniserregenden Stoffen – das Dossier zu Vorschlägen für Beschränkungen gemäß Anhang XV der REACH-Verordnung sowohl eine Beurteilung der schädlichen Wirkungen als auch eine Beurteilung der Risiken des betroffenen Stoffes enthalten muss.

    ( 19 ) Art. 60 Abs. 4 der REACH-Verordnung.

    ( 20 ) Vgl. zwölfter Erwägungsgrund und Art. 55 der REACH-Verordnung.

    ( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 26. Januar 2007, Righini/Kommission (C‑57/06 P, EU:C:2007:65, Rn. 62 und 63) sowie vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission (C‑150/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:164, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 22 ) Die Rechtsmittelführerinnen verweisen in dieser Hinsicht auf das Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 bis 212).

    ( 23 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 24 ) Nach ständiger Rechtsprechung werden nämlich Rügen, die gegen nicht tragende Gründe gerichtet sind, als ins Leere gehend betrachtet. Vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 2014, Ungarn/Kommission (C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 82).

    ( 25 ) Die Rechtsmittelführerinnen beziehen sich in dieser Hinsicht auf das Urteil vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat (T‑13/99, EU:T:2002:209, Rn. 145).

    ( 26 ) Vgl. die Zusammenfassung ihres Vorbringens in Rn. 65 der angefochtenen Urteile.

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