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Document 62015CC0247

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 22. September 2016.
    Maxcom Ltd gegen Chin Haur Indonesia PT.
    Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 – Aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern – Ausweitung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China auf diese Einfuhren – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 13 – Umgehung – Art. 18 – Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit – Beweis – Bündel übereinstimmender Indizien.
    Verbundene Rechtssachen C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:712

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PAOLO MENGOZZI

    vom 22. September 2016 ( 1 )

    Verbundene Rechtssachen C‑247/15 P, C‑253/15 P und C‑259/15 P

    Maxcom Ltd (C‑247/15 P),

    Europäische Kommission (C‑253/15 P),

    Rat der Europäischen Union (C‑259/15 P)

    gegen

    Chin Haur Indonesia PT

    „Rechtsmittel — Handelspolitik — Dumping — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 — Insbesondere aus Indonesien versandte Einfuhren von Fahrrädern — Ausweitung des auf diese Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 13 und 18 — Umgehung — Mangelnde Bereitschaft eines Teils der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit — Beweis der Umgehung — Bündel übereinstimmender Indizien — Begründungsmangel — Verletzung der Verfahrensrechte“

    1. 

    Die vorliegenden Schlussanträge betreffen drei Rechtsmittel, mit denen Maxcom Ltd, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union den Gerichtshof ersuchen, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2015, Chin Haur Indonesia/Rat ( 2 ) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates ( 3 ) (im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit er Chin Haur Indonesia PT (im Folgenden: Chin Haur), die Klägerin im Verfahren vor dem Gericht, betrifft.

    2. 

    Die vorliegenden verbundenen drei Rechtssachen bieten dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit ( 4 ), im Rahmen eines Rechtsmittels zu den Unionsbestimmungen über die Umgehung der Antidumpingzölle Stellung zu nehmen. Diese in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden: Grundverordnung) ( 5 ) enthaltenen Bestimmungen gestatten es den Organen unter bestimmten Bedingungen, die von ihnen auf Einfuhren einer Ware aus einem Drittland eingeführten Antidumpingzölle u. a. auf Einfuhren gleichartiger Waren aus einem anderen Land auszuweiten, um eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen zu verhindern.

    3. 

    Insbesondere hat der Gerichtshof Gelegenheit zu einer weiteren Klärung der Anforderungen an den Nachweis, den die Kommission und der Rat (im Folgenden zusammen: Organe) erbringen müssen, um das Vorliegen einer Umgehung zu belegen. Die Rechtsprechung bietet bereits einige Hinweise zur Beweislast und zum erforderlichen Beweismaß. Der Gerichtshof hat diese Hinweise jedoch in Rechtssachen gegeben, die durch besondere tatsächliche Umstände gekennzeichnet waren: Die Organe sahen sich im Laufe der Untersuchung, die auf den Nachweis einer Umgehung gerichtet war und auf der freiwilligen Mitarbeit der betroffenen ausführenden Hersteller basierte, der Weigerung aller interessierten Parteien zur Mitarbeit gegenüber.

    4. 

    In den vorliegenden Rechtssachen wird der Gerichtshof gebeten, im Licht dieser Rechtsprechung die Beweisanforderungen zu klären, denen die Organe genügen müssen, um eine Umgehung unter anderen tatsächlichen Umständen nachzuweisen, nämlich in einer Situation, die durch eine mangelnde Mitarbeit nicht aller interessierten Parteien, sondern nur eines Teils der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller gekennzeichnet war.

    I – Rechtlicher Rahmen

    5.

    Die Frage der Umgehung wurde im Rahmen der WTO/GATT‑Verhandlungen zwar erörtert, es konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Infolgedessen enthält das Antidumping-Übereinkommen 1994 ( 6 ) letztlich keine diesbezügliche Bestimmung ( 7 ). Die Europäische Union hat unter diesen Umständen einseitig eine eigene Regelung zur Unterbindung der Umgehung von Maßnahmen erlassen ( 8 ).

    6.

    Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Grundverordnung definiert die Umgehung als „eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der [Union] oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der [Union] …, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen“.

    7.

    Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste der in Unterabs. 1 genannten Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten. Diese umfassen u. a. den „Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer“ und, „unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der [Union] oder einem Drittland“. Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung legt die drei kumulativen Voraussetzungen fest, unter denen ein Montagevorgang in der Union oder in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen wird ( 9 ).

    8.

    Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Grundverordnung leitet die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei durch eine Verordnung eine Untersuchung ein, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Faktoren enthält. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt.

    9.

    Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung sieht die Möglichkeit vor, bestimmten Unternehmen Befreiungen von den zur Unterbindung der Umgehung erlassenen Maßnahmen zu gewähren. Er bestimmt, dass „Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, … nicht mit Zöllen belegt [werden]. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der [Union], können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. … Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission … gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen. … Befreiungen [können] auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.“

    10.

    Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung sieht vor:

    „(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

    (3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

    (6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.“

    II – Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitige Verordnung

    11.

    Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten ist im Einzelnen in den Rn. 1 bis 28 des angefochtenen Urteils dargestellt, auf die ich verweise. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die Union bereits im Jahr 1993 einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft eingeführt hatte. Später wurde dieser Zoll mehrmals überprüft und schließlich mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 ( 10 ) in Höhe von 48,5 % aufrechterhalten.

    12.

    Im Jahr 2012 leitete die Kommission auf einen Antrag hin eine Untersuchung über die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch u. a. aus Indonesien versandte Einfuhren von Fahrrädern ein ( 11 ). Im Rahmen dieser Untersuchung stellte Chin Haur einen Befreiungsantrag nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung. Die Kommission nahm einen Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen von Chin Haur in Indonesien vor und wies den Befreiungsantrag von Chin Haur aufgrund der Unzuverlässigkeit der von ihr vorgelegten Informationen schließlich zurück ( 12 ).

    13.

    Am 29. Mai 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung.

    14.

    In dieser Verordnung führte der Rat zunächst aus, dass von den vier indonesischen Unternehmen, die den Befreiungsantrag gestellt hätten und auf die 91 % aller Einfuhren aus Indonesien in die Union entfielen, drei als kooperierend betrachtet worden seien, während die von dem vierten Unternehmen, nämlich Chin Haur, vorgelegten Angaben nicht nachprüfbar und unzuverlässig gewesen seien, so dass sie nicht hätten berücksichtigt werden können ( 13 ). Der Rat erklärte daher im 33. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass die Feststellungen zu Chin Haur nach Art. 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen worden seien.

    15.

    Anschließend stellte der Rat fest, dass alle Voraussetzungen für die Feststellung einer Umgehung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung erfüllt seien ( 14 ).

    16.

    Speziell im Hinblick auf Umgehungspraktiken in Indonesien prüfte der Rat zunächst, ob sich Versandpraktiken feststellen ließen. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen 61 bis 64 der streitigen Verordnung:

    „(61)

    Für drei der ursprünglich vier kooperierenden Unternehmen wurden im Rahmen der Untersuchung keine Versandpraktiken festgestellt.

    (62)

    Beim vierten Unternehmen[, d. h. Chin Haur,] kam aus den in den Erwägungsgründen 29 bis 33 erläuterten Gründen Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen nicht über die nötige eigene Ausrüstung verfügte, die die für den [Berichtszeitraum] verzeichneten Ausfuhrmengen in die Union hätten rechtfertigen können; da das Unternehmen keine andere Begründung vorbrachte, kann der Schluss gezogen werden, dass das Unternehmen an Umgehungspraktiken im Wege des Versands beteiligt war.

    (63)

    Zur Aufklärung der restlichen Ausfuhren in die Union bestand … keine Zusammenarbeit.

    (64)

    Aufgrund der im 58. Erwägungsgrund festgestellten Veränderung des Handelsgefüges im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung zwischen Indonesien und der Union, der Feststellungen im [62.] Erwägungsgrund bezüglich eines der indonesischen Unternehmen und der Tatsache, dass sich nicht alle indonesischen Hersteller/Ausführer gemeldet haben und zur Zusammenarbeit [bereit] waren, hat die Untersuchung bestätigt, dass Waren mit Ursprung in der VR China über Indonesien versandt werden.“

    17.

    Sodann führte der Rat aus, dass in Indonesien keine Montagevorgänge im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung festgestellt worden seien ( 15 ).

    18.

    Der Rat kam aufgrund dessen zum einen zu dem Schluss, dass eine Umgehung durch den Versand über Indonesien vorliege, und weitete den in der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 vorgesehenen endgültigen Antidumpingzoll auf die aus Indonesien versandten Einfuhren von Fahrrädern aus ( 16 ). Zum anderen verweigerte er Chin Haur wegen mangelnder Bereitschaft zu echter Mitarbeit die Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung ( 17 ).

    III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    19.

    Am 9. August 2013 erhob Chin Haur beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung.

    20.

    Am 8. Oktober 2013 gab das Gericht dem Antrag von Chin Haur, über diese Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, statt ( 18 ).

    21.

    Durch Beschluss vom 11. November 2013 gab der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts dem Antrag der Kommission, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden, statt. Jedoch wurde der Kommission nicht gestattet, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen ( 19 ). Da die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren unterworfen war, stellte die Kommission am 25. Juni 2014 den Antrag, ihr im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes zu gestatten ( 20 ). Das Gericht wies diesen Antrag zurück.

    22.

    Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 wurde Maxcom als Streithelferin zugelassen.

    23.

    Chin Haur stützte ihre Klage auf drei Klagegründe. Der erste Klagegrund bezog sich auf einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung. Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes griff sie die Schlussfolgerung des Rates an, es sei eine Veränderung des Handelsgefüges eingetreten. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes stellte sie die Schlussfolgerung des Rates im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung in Frage, wonach sie Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Der zweite Klagegrund bezog sich auf einen Verstoß gegen Art. 18 der Grundverordnung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht. Er betraf die Feststellung des Rates, dass Chin Haur nicht kooperiert habe. Der dritte Klagegrund bezog sich auf einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung und den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er betraf die Feststellung des Rates zum Vorliegen von Dumping.

    24.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den ersten Teil des ersten Klagegrundes sowie den zweiten und den dritten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat es dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes, insbesondere dessen erster Rüge, stattgegeben. Mit dieser hatte Chin Haur die Schlussfolgerung im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung angegriffen, wonach sie nicht über die nötige Fertigungskapazität verfügt habe, die ihre Ausfuhrmengen in die Union hätte rechtfertigen können.

    25.

    Hierzu hat das Gericht in den Rn. 81 bis 94 des angefochtenen Urteils als Erstes die von Chin Haur im Rahmen der Untersuchung übermittelten Informationen geprüft und befunden, dass mit diesen Informationen nicht nachgewiesen werden könne, dass sie tatsächlich ein Ausfuhrunternehmen indonesischen Ursprungs sei oder die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle.

    26.

    Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 95 bis 103 dieses Urteils die Informationen geprüft, über die der Rat verfügte und aus denen er schloss, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe. Nach Abschluss dieser Untersuchung hat das Gericht in Rn. 104 dieses Urteils festgestellt, dass der Rat aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht über ausreichend Anhaltspunkte verfügt habe, um seine Schlussfolgerungen im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung untermauern zu können. Ferner hat das Gericht in Rn. 105 dieses Urteils die Ansicht vertreten, dass der Rat aus dem Umstand, dass Chin Haur nicht habe dartun können, dass sie tatsächlich eine indonesische Herstellerin sei oder dass sie die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle, nicht ohne Weiteres habe ableiten können, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe, da sich eine solche Befugnis keineswegs aus der Grundverordnung oder der Rechtsprechung ergebe. Das Gericht hat daher dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben, ohne auf die beiden anderen Rügen von Chin Haur einzugehen. Es hat Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung infolgedessen für nichtig erklärt, „soweit er [Chin Haur] betrifft“.

    IV – Anträge der Verfahrensbeteiligten

    27.

    Mit ihren Rechtmitteln beantragen Maxcom, die Kommission und der Rat, das angefochtene Urteil aufzuheben, die erstinstanzliche Klage abzuweisen und Chin Haur die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragen die Kommission und der Rat, die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten.

    28.

    Chin Haur beantragt, die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen und Maxcom, der Kommission und dem Rat die Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt Chin Haur für den Fall, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben sollte, über ihre erstinstanzliche Klage zu entscheiden, den übrigen beiden Rügen des vor dem Gericht geltend gemachten zweiten Teils des ersten Klagegrundes stattzugeben und Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung teilweise, soweit diese Bestimmungen den auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführten Antidumpingzoll auf Chin Haur ausweiten und den Befreiungsantrag von Chin Haur zurückweisen, für nichtig zu erklären.

    V – Würdigung

    29.

    Maxcom führt gegen das angefochtene Urteil zwei Rechtsmittelgründe an, wobei der zweite hilfsweise vorgetragen wird, die Kommission macht drei und der Rat zwei Rechtsmittelgründe geltend. Die mit den drei Rechtsmitteln vorgebrachten Rechtsmittelgründe überschneiden sich weitgehend und lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen zusammenfassen.

    30.

    Erstens tragen Maxcom, die Kommission und der Rat vor, das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verschiedene Rechtsfehler begangen ( 21 ). Zweitens machen die Kommission und der Rat geltend, dass das angefochtene Urteil unzulänglich und widersprüchlich begründet sei. In diesem Zusammenhang trägt der Rat weiter vor, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht ( 22 ). Drittens trägt die Kommission vor, das Gericht habe ihre Verfahrensrechte verletzt ( 23 ).

    A – Zu den auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gestützten Rechtsmittelgründen

    1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    31.

    Mit einer ersten Gruppe von Rechtsmittelgründen machen Maxcom, die Kommission und der Rat im Wesentlichen geltend, die Argumentation in den Rn. 95 bis 105 des angefochtenen Urteils, auf deren Grundlage das Gericht die streitige Verordnung für nichtig erklärt habe, weise verschiedene Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung auf.

    32.

    Als Erstes wirft Maxcom dem Gericht eine offensichtlich fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmung vor, indem es davon ausgegangen sei, dass der Rat auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht zu dem Schluss habe gelangen können, Chin Haur sei an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen.

    33.

    Erstens berücksichtige die Argumentation des Gerichts nicht, dass Chin Haur unstreitig Fahrradteile eines mit Chin Haur selbst verbundenen chinesischen Herstellers eingeführt und Fahrräder in die Union ausgeführt habe. Unter diesen Umständen hätte das Gericht, nach der Feststellung, dass Chin Haur nicht den Nachweis habe führen können, dass sie eine echte indonesische Fahrradherstellerin sei oder dass sie Montagearbeiten durchgeführt habe, die nicht die in Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung genannten Schwellenwerte überschritten hätten, die Import/Export-Aktivitäten von Chin Haur als Versand qualifizieren müssen.

    34.

    Zweitens seien die Informationen, auf deren Grundlage das Gericht in den Rn. 95 bis 102 des angefochtenen Urteils zu seiner Schlussfolgerung gelangt sei, dass der Rat nicht über ausreichend Anhaltspunkte für die Feststellung verfügt habe, dass Chin Haur nicht an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, unerheblich. Die im vorliegenden Fall wesentliche Frage sei die mangelnde Bereitschaft von Chin Haur zur Mitarbeit, die die Kommission daran gehindert habe, sich ein umfassendes Bild von den Tätigkeiten dieser Gesellschaft zu verschaffen, so dass die sie betreffenden Feststellungen auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung hätten getroffen werden müssen. Das angefochtene Urteil belohne Chin Haur für ihre mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und laufe sowohl dem Zweck der Verordnung als auch der Rechtsprechung zuwider. Im Übrigen müssten die Organe nicht speziell das Vorliegen spezifischer Umgehungspraktiken nachweisen. Sie müssten nur nachweisen, dass die Veränderung des Handelsgefüges das Ergebnis von Umgehungspraktiken sei. Daraus folge, dass die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung aufgrund unzureichender Beweismittel der Organe für die Feststellung eines Versands einen offensichtlichen Rechtsfehler darstelle.

    35.

    Als Zweites machen die Kommission und der Rat geltend, das Gericht sei im angefochtenen Urteil stillschweigend davon ausgegangen, Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verlange von den Organen den Nachweis, dass jeder ausführende Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land Versandpraktiken vornehme. Diese Auslegung sei falsch. Erstens stehe sie im Widerspruch zu der Verpflichtung, die in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen auf der Ebene des Landes und nicht auf der Ebene der einzelnen Ausführer zu prüfen. Zweitens würde sie Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung gegenstandslos machen. Drittens verwechsle sie den Begriff der „Umgehungspraxis“ mit einer ihrer Erscheinungsformen, nämlich dem Versand. Die Organe müssten jedoch nicht speziell das Vorliegen spezifischer Umgehungspraktiken nachweisen. Viertens habe das Gericht bei der Prüfung der verschiedenen Klagegründe den Begriff der Umgehungspraxis widersprüchlich ausgelegt.

    36.

    Als Drittes tragen Maxcom, die Kommission und der Rat Folgendes vor: Selbst wenn der Rat mit der Feststellung, dass Chin Haur an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, einen Fehler begangen hätte, hätte diese Feststellung für sich allein nicht genügt, um die streitige Verordnung für nichtig zu erklären. Der im 64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung festgestellte Versand über Indonesien stütze sich nämlich nicht ausschließlich auf die Feststellungen zu Chin Haur, sondern auch darauf, dass zum einen Hersteller, auf die 9 % der Ausfuhren von Indonesien in die Union entfielen, gar nicht zur Zusammenarbeit bei der Untersuchung bereit gewesen seien, und zum anderen, dass Chin Haur, auf die 42 % dieser Ausfuhren entfielen, schließlich nicht zur Mitarbeit habe bewegt werden können. Daher hätte der Rat selbst dann, wenn ihm im Hinblick auf die Versandmaßnahmen von Chin Haur ein Fehler unterlaufen wäre, entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung auf der Grundlage eines auf die verfügbaren Informationen gestützten Bündels von übereinstimmenden Indizien in Bezug auf die anderen indonesischen ausführenden Hersteller zu dem Schluss kommen können, dass Versandmaßnamen über Indonesien stattgefunden hätten.

    37.

    Chin Haur tritt dem gesamten Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen. Sie macht zunächst geltend, dass das Vorbringen zu der Schlussfolgerung des Gerichts, es bestünden keine hinreichenden Beweise für Versandmaßnahmen von Chin Haur, die Würdigung von Tatsachen betreffe und daher unzulässig sei. Sodann trägt sie erstens vor, dass die in Rede stehende Problematik im Wesentlichen die Beweislast für das Vorliegen einer Umgehung und insbesondere von Versandmaßnahmen betreffe. Das Gericht habe lediglich ausgeführt, dass die Organe die Beweislast trügen und die ihnen obliegenden Beweise im vorliegenden Fall nicht beigebracht hätten. Die Unterscheidung zwischen der Beurteilung der Umgehung auf der Ebene des Landes und auf der Ebene des einzelnen Ausführers werde nicht durch den Wortlaut der Grundverordnung gestützt und sei im vorliegenden Fall nicht relevant, da der Rat selbst diese beiden Kriterien in der streitigen Verordnung verschmolzen habe. An keiner Stelle vertrete das Gericht die Auffassung, die Organe müssten dem einzelnen ausführenden Hersteller Versandmaßnahmen positiv nachweisen. Die Rechtsmittelführer verwechselten die den Organen obliegende Beweislast mit dem erforderlichen Beweismaß, das im Fall mangelnder Mitarbeit nach Art. 18 der Grundverordnung herabgesetzt werden könne. Anders als beim Sachverhalt in der Rechtssache Simon, Evers & Co. ( 24 ) verfügten die Organe im vorliegenden Fall zum einen über kein Bündel übereinstimmender Indizien für das Vorliegen von Versandmaßnahmen, und zum anderen hätten bestimmte Unternehmen bei der Untersuchung mitgearbeitet.

    38.

    Was zweitens die Rüge betrifft, die Feststellungen des Gerichts seien nicht ausreichend gewesen, um die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, macht Chin Haur geltend, der Rat habe in dieser Verordnung keineswegs festgestellt, dass andere indonesische Erzeuger als sie Versandmaßnahmen vorgenommen hätten. In der angefochtenen Verordnung sei nur festgestellt worden, dass einige dieser Erzeuger, auf die ein kleiner Anteil an der Gesamtproduktion entfalle, nicht mitgearbeitet hätten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zeige, dass die Organe das Vorliegen von Versandmaßnahmen nicht allein aus der bloßen Tatsache herleiten dürften, dass einzelne ausführende Hersteller nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen seien.

    2. Würdigung

    a) Zur Zulässigkeit

    39.

    Was die von Chin Haur vorab geltend gemachte Rüge der Unzulässigkeit betrifft (siehe Nr. 37 dieser Schlussanträge), ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der Tatsachen sowie grundsätzlich für die Prüfung der Beweise, die es zur Untermauerung dieser Tatsachen berücksichtigt, zuständig ist. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Beweisregeln über die Beweislast und die Beweisführung eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV jedoch zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus diesen abgeleitet hat, befugt ( 25 ).

    40.

    Soweit die Rechtsmittelführer die Sachverhaltswürdigung des Gerichts, einschließlich seiner Würdigung in den Rn. 96 bis 102 des angefochtenen Urteils, beanstanden, sind ihre Rügen somit als unzulässig anzusehen.

    41.

    Jedoch ist festzustellen, dass die vorliegenden Rechtsmittel, wie Chin Haur im Rahmen der auf Fehler bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gestützten Rechtsmittelgründe ausgeführt hat, im Wesentlichen Fragen zur Beweislast und zu dem für den Nachweis einer Umgehung erforderlichen Beweismaß aufwerfen. Soweit sich diese Rechtsmittelgründe nicht gegen die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung des Gerichts richten, sondern die Verletzung von Beweisregeln betreffen, die nach der Rechtsprechung eine Rechtsfrage ist ( 26 ), sind diese Rügen somit als zulässig anzusehen.

    b) Die Unionsregelung über die Umgehung im Licht der Rechtsprechung

    42.

    Vor der Prüfung der auf die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gestützten Rügen ist die Unionsregelung über die Umgehung im Licht der einschlägigen Rechtsprechung zu erörtern. Diese Regelung soll die Wirksamkeit der eingeführten Antidumpingmaßnahmen sicherstellen und verhindern, dass sie umgangen werden ( 27 ).

    43.

    Aus der Definition in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung, die in Nr. 6 dieser Schlussanträge wiedergegeben ist, folgt, dass für die Feststellung einer Umgehung vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: i) Es muss eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen dem fraglichen Drittland und der Union vorliegen; ii) diese Veränderung muss sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt; iii) es müssen Beweise für eine Schädigung und iv) Beweise für Dumping vorliegen. In den anhängigen drei Rechtsmittelverfahren ist nur das zweite Tatbestandsmerkmal einer Umgehung streitig; das Vorliegen der drei anderen Merkmale wurde endgültig festgestellt.

    44.

    Im Urteil Simon, Evers & Co. ( 28 ) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese Definition der Umgehung in sehr allgemeinen Worten formuliert ist, die den Organen einen weiten Spielraum lassen ( 29 ). Die Anerkennung dieses Spielraums steht im Übrigen in Einklang mit dem weiten Ermessen, über das die Organe nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte, verfügen ( 30 ). Dieser Spielraum impliziert zudem, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Fragen zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen ( 31 ).

    45.

    Ebenfalls im Urteil Simon, Evers & Co. ( 32 ) hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass aus der Grundverordnung, insbesondere ihrem Art. 13 Abs. 3 folgt, dass die Beweislast für eine Umgehung den Organen obliegt ( 33 ). Beschließen die Organe, die von ihnen auf Einfuhren aus einem bestimmten Land eingeführten Antidumpingzölle auf Einfuhren aus einem anderen Land auszuweiten, obliegt ihnen der Nachweis, dass alle in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung genannten Tatbestandsmerkmale einer Umgehung dieser Zölle vorliegen ( 34 ).

    46.

    Wenn die Organe nachgewiesen haben, dass die vier Voraussetzungen erfüllt sind und demzufolge das Vorliegen einer Umgehung in Bezug auf das von der Untersuchung betroffene Land feststeht, werden die zuvor eingeführten Antidumpingzölle auf sämtliche Einfuhren aus diesem Land ausgeweitet.

    47.

    Einem ausführenden Hersteller der betroffenen Ware mit Ursprung in diesem Land kann nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung eine individuelle Befreiung von diesen zur Unterbindung der Umgehung eingeführten Zöllen gewährt werden, wenn er innerhalb der festgesetzten Fristen einen ordnungsgemäß mit Beweisen versehenen Befreiungsantrag eingereicht hat und – falls die Umgehungspraktiken außerhalb der Union erfolgen – zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss er nachweisen können, dass er nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden ist, und zweitens muss feststehen, dass er nicht an Umgehungspraktiken beteiligt ist ( 35 ).

    48.

    Aus der Logik und der Systematik der Unionsregelung über die Umgehung ergibt sich somit, dass die Prüfung, ob die in Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen vier Voraussetzungen erfüllt sind, auf den Nachweis einer Umgehung der Antidumpingzölle auf der Ebene des Landes gerichtet ist, das von der Untersuchung zur Unterbindung der Umgehung betroffen ist. Die besondere Lage einzelner ausführender Hersteller wird dagegen bei der Untersuchung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung berücksichtigt. Diese Struktur der Regelung zur Unterbindung der Umgehung von Maßnahmen schließt jedoch nicht aus, dass wie im vorliegenden Fall Feststellungen zu einem oder mehreren einzelnen ausführenden Herstellern verwendet werden können, um Schlussfolgerungen zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Umgehung, insbesondere zum Vorliegen von Umgehungspraktiken gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung, zu untermauern ( 36 ).

    49.

    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen Simon, Evers & Co. ( 37 ) und APEX ( 38 ), Hinweise zum Beweismaß gegeben, das für den Nachweis erforderlich ist, dass die Tatbestandsmerkmale einer Umgehung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung erfüllt sind. Er hat dabei hervorgehoben, dass die Organe im Rahmen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung nicht befugt sind, die betroffenen ausführenden Hersteller zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen. Sie sind somit von der freiwilligen Mitarbeit der interessierten Parteien abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen. Deshalb hat die Grundverordnung in ihrem Art. 18 Abs. 1 und 6 vorgesehen, dass die Kommission bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Feststellungen „auf der Grundlage der verfügbaren Fakten“ treffen kann und hinsichtlich einer Partei, die nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit ist, zu einem „Ergebnis [gelangen] kann, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte“ ( 39 ).

    50.

    Der Gerichtshof hat daraus ausdrücklich abgeleitet, dass die Abs. 1 und 6 des Art. 18 der Grundverordnung bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit deutlich auf eine Erleichterung der Beweislast abzielen, die den Organen hinsichtlich des Vorliegens einer Umgehung obliegt ( 40 ).

    51.

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber keine gesetzliche Vermutung aufstellen wollte, die es erlaubt, aus einer mangelnden Bereitschaft der interessierten oder betroffenen Parteien zur Mitarbeit unmittelbar auf das Vorliegen einer Umgehung zu schließen, und die damit die Organe von jedem Beweiserfordernis befreit ( 41 ).

    52.

    Gleichwohl liegt es, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, in Anbetracht der Möglichkeit, sogar endgültige Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten zu treffen und eine Partei, die nicht oder nur teilweise zur Mitarbeit bereit ist, weniger günstig zu behandeln, als wenn sie mitgearbeitet hätte, klar auf der Hand, dass es den Organen im Falle einer vollständig fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit gestattet ist, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die den Schluss auf eine Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung zulassen ( 42 ).

    53.

    Diese Beweislasterleichterung findet ihre Berechtigung in der Notwendigkeit, zu verhindern, dass die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann untergraben wird, wenn sich die Organe im Rahmen einer Untersuchung zur Feststellung einer Umgehung mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit gegenübersehen ( 43 ).

    54.

    Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Urteile Simon, Evers & Co. und APEX Untersuchungen zur Unterbindung von Umgehungen betrafen, die durch eine mangelnde Bereitschaft aller interessierten Parteien zur Mitarbeit gekennzeichnet waren ( 44 ). Dagegen unterscheidet sich die in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehende Untersuchung dadurch, dass einige betroffene Unternehmen, wie aus Nr. 14 dieser Schlussanträge hervorgeht, kooperiert haben und in ihrem Fall festgestellt worden ist, dass sie keine Umgehungspraktiken vorgenommen haben. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, inwieweit die in den beiden vorgenannten Urteilen dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze zu dem für den Nachweis einer Umgehung erforderlichen Beweismaß auf einen Fall übertragbar sind, der durch einen unterschiedlichen tatsächlichen Kontext gekennzeichnet ist.

    c) Zu den Rügen einer Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung

    i) Vorbemerkungen

    55.

    Wie bereits ausgeführt, stellen die Rügen einer Verletzung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung nur die Untersuchung des in den Nrn. 6 und 43 dieser Schlussanträge genannten zweiten Tatbestandsmerkmals der Umgehung in Frage, nämlich das Erfordernis, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges aus Umgehungspraktiken ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Vor der Prüfung dieser Rügen sind jedoch drei Vorbemerkungen angebracht.

    56.

    Erstens ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung des Rates, dass chinesische Fahrräder über Indonesien versandt wurden (64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung), sich, wie aus Nr. 16 dieser Schlussanträge hervorgeht, auf drei Fakten stützt, darunter die Feststellung, Chin Haur sei an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen (Feststellung im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung).

    57.

    Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Feststellung zu einem einzelnen Hersteller (Chin Haur) in dieser Verordnung eine der Fakten darstellt, auf deren Grundlage auf das Vorliegen von Umgehungspraktiken auf Landesebene (Indonesien) geschlossen wurde. Mit anderen Worten hat der Rat in dieser Verordnung, wie Chin Haur zutreffend hervorgehoben hat, zum Nachweis, dass das zweite Tatbestandsmerkmal einer Umgehung erfüllt war, eine Art „Verschmelzung“ zwischen den von mir in Nr. 48 dieser Schlussanträge angeführten Prüfungen auf der Ebene des Landes und auf der Ebene des einzelnen Unternehmens vorgenommen.

    58.

    Zweitens hat das Gericht, wie sich aus den Nrn. 24 bis 26 dieser Schlussanträge ergibt, die streitige Verordnung im angefochtenen Urteil teilweise, „soweit [sie Chin Haur] betrifft“, für nichtig erklärt, indem es deren erstem Klagegrund stattgab und feststellte, dass die im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung enthaltene, dieses Unternehmen betreffende Feststellung nicht hinreichend bewiesen sei ( 45 ).

    59.

    Das Gericht gibt in den einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich die Bestimmungen der Grundverordnung an, gegen die der Rat seines Erachtens verstoßen hat. Da der erste Klagegrund jedoch auf einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung gestützt war, ist offensichtlich, dass das Gericht die streitige Verordnung wegen eines Verstoßes gegen diese beiden Bestimmungen für nichtig erklärt hat.

    60.

    Eine auf einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gestützte Nichtigerklärung setzt jedoch voraus, dass die Feststellung hinsichtlich des Vorliegens eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Tatbestandsmerkmale einer Umgehung falsch ist. Daraus folgt, dass das Gericht im angefochtenen Urteil, auch wenn es dies nicht ausdrücklich festgestellt hat, davon ausgegangen ist, dass die Schlussfolgerung in der streitigen Verordnung hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals der Umgehung falsch war.

    61.

    Die Schlussfolgerung, dass dieses zweite Tatbestandsmerkmal erfüllt sei, insbesondere Umgehungspraktiken auf der Ebene von Indonesien vorlägen, findet sich im 64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung. Das Gericht hat jedoch die Feststellung der Beteiligung von Chin Haur an Versandmaßnahmen (Feststellung im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung) als fehlerhaft angesehen.

    62.

    Unter diesen Umständen ist das Gericht, da es die streitige Verordnung wegen eines Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung für nichtig erklärt hat, zwangsläufig, wenn auch stillschweigend, davon ausgegangen, dass der in Bezug auf Chin Haur festgestellte Fehler die Schlussfolgerung hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals der Umgehung, insbesondere die Schlussfolgerung, dass über Indonesien Umgehungspraktiken vorgenommen würden, unweigerlich entkräftet hat. Das Gericht ist mit anderen Worten davon ausgegangen, dass der in Bezug auf den 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung festgestellte Fehler die allgemeine Schlussfolgerung im 64. Erwägungsgrund derselben Verordnung hinfällig gemacht hat.

    63.

    Drittens steht fest, dass Chin Haur nicht nachprüfbare und unzuverlässige Informationen übermittelt hat und sie deshalb zu Recht als ein bei der Untersuchung nicht wirklich kooperierendes Unternehmen betrachtet worden ist. Deshalb sind die sie betreffenden Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verordnung zu Recht gemäß Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten gestützt worden ( 46 ).

    ii) Zu den Rügen, die die Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich der Beteiligung von Chin Haur an Versandmaßnahmen betreffen

    64.

    Zunächst ist auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer einzugehen, das Gericht habe Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung in den Rn. 95 bis 105 des angefochtenen Urteils fehlerhaft angewandt.

    65.

    Das Gericht ist in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass der Rat auf der Grundlage der Akten nicht über ausreichende Beweismittel verfügt habe, um im 62. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu dem Schluss gelangen zu können, dass Chin Haur im Hinblick auf die in die Union ausgeführten Mengen nicht über die nötige Fertigungskapazität verfügt habe, oder, in der Folge, dass sie an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat das Gericht erstens in den Rn. 96 bis 101 dieses Urteils die Feststellungen der Bediensteten der Kommission bei ihrem Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen von Chin Haur geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass keine dieser Feststellungen – einzeln oder zusammen genommen – in überzeugender Weise darauf hindeuteten, dass Versandmaßnahmen stattgefunden hätten. Zweitens hat das Gericht in Rn. 102 dieses Urteils zum einen festgestellt, dass die meisten der in dem Kontrollbericht der Bediensteten der Kommission getroffenen Feststellungen, auf die sich der Rat gestützt habe, von Chin Haur bestritten würden, und zum anderen, dass andere Fotos, auf die sich der Rat bezogen habe, keinerlei Hinweis auf Versandmaßnahmen enthielten. Drittens hat das Gericht nach dem Hinweis darauf, dass der Rat seine Argumentation auch auf die Tatsache gestützt habe, dass Chin Haur die Beweise dafür schuldig geblieben sei, dass sie wirklich eine indonesische Herstellerin von Fahrrädern sei oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle, angenommen, dass dieser Feststellung nicht ohne Weiteres entnommen werden könne, dass Chin Haur Versandmaßnahmen durchgeführt habe.

    – Zum Beweisgegenstand und zum erforderlichen Beweismaß bei fehlender Mitarbeit eines Teils der betroffenen ausführenden Hersteller an der Untersuchung zur Unterbindung der Umgehung

    66.

    Das Vorbringen der Rechtsmittelführer wirft zunächst die Frage auf, was die Organe beweisen müssen und welchem Beweismaß sie genügen müssen, um bei einer Untersuchung, die durch mangelnde Mitarbeit nicht aller betroffenen ausführenden Hersteller, sondern nur einiger von ihnen gekennzeichnet ist, zu dem Schluss gelangen zu können, dass das zweite, in den Nrn. 43 und 55 dieser Schlussanträge angeführte Tatbestandsmerkmal einer Umgehung erfüllt ist.

    67.

    Müssen die Organe insbesondere den Nachweis spezifischer Umgehungspraktiken, wie sie – nicht abschließend – in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung aufgeführt werden, erbringen oder können sie sich damit begnügen, auf der Grundlage eines Bündels übereinstimmender Indizien darzutun, dass die Veränderung des Handelsgefüges das Ergebnis von Umgehungspraktiken ist, ohne jedoch spezifische Praktiken nachweisen zu müssen?

    68.

    Hierzu wurde erstens bereits festgestellt ( 47 ), dass die Organe, wenn sie die Einführung von Zöllen zur Unterbindung einer Umgehung beschließen, das Vorliegen aller vier Tatbestandsmerkmale einer Umgehung nachweisen müssen. Sie können sich demnach nicht auf den Nachweis einer bloßen Veränderung des Handelsgefüges beschränken, sondern müssen rechtlich hinreichend nachweisen, dass sich diese Veränderung gemäß der Formulierung in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung aus einer Praxis (einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit) zum Zwecke der Umgehung ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine Rechtfertigung gibt.

    69.

    Was zweitens die Beweislast anbelangt, bin ich der Ansicht, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen Simon, Evers & Co. und APEX in Fällen einer vollständig fehlenden Mitarbeit vorgenommene Auslegung ihre Berechtigung in der Notwendigkeit findet, zu verhindern, dass die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union untergraben wird ( 48 ), und dass diese Berechtigung durchaus auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, in dem auf die Unternehmen, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet haben, der größte Teil der Einfuhren der betreffenden Ware in die Union entfällt ( 49 ). In einem Fall, in dem die fehlende Bereitschaft zur Mitarbeit so groß ist, können sich die Organe meines Erachtens daher auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die Tatbestandsmerkmale einer Umgehung erfüllt sind, und um insbesondere zu beweisen, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Umgehungpraxis ergibt. Allerdings dürfen sie in einem solchen Fall, um zu ihrer Schlussfolgerung zu gelangen, nicht die Feststellung außer Acht lassen, dass ein mehr oder weniger großer Teil der ausführenden Hersteller keine solchen Praktiken vorgenommen hat.

    70.

    Was drittens die Frage anbelangt, ob die Organe spezifische Umgehungspraktiken nachweisen müssen, bin ich der Auffassung, dass dem Urteil Simon, Evers & Co. einige sachdienliche Hinweise entnommen werden können. In diesem Urteil, das, wie erwähnt, einen Fall betraf, in dem die Bereitschaft zur Mitarbeit vollständig fehlte, hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung des zweiten Tatbestandsmerkmals der Umgehung nämlich die Gültigkeit der in der fraglichen Verordnung enthaltenen positiven Feststellung bestätigt und sich dabei u. a. darauf gestützt, dass zu den übereinstimmenden Indizien, auf denen diese Feststellung beruhte, der Umstand gehörte, dass dem Rat auch Indizien zur Verfügung standen, die auf bestimmte Umgehungspraktiken hindeuteten ( 50 ).

    71.

    Daraus folgt, dass die Organe in einem Fall, in dem die Bereitschaft zur Mitarbeit vollständig fehlt, bei Vorliegen eines Bündels übereinstimmender Indizien, die darauf hindeuten, dass sich die Veränderung des Handelsgefüges aus Umgehungpraktiken ergibt, zwar keine spezifischen Umgehungspraktiken nachweisen müssen, doch zumindest über einige Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umgehungspraktiken verfügen müssen. Aus den in Nr. 69 dieser Schlussanträge dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass von einem solchen Ansatz auch in einem Fall wie dem vorliegenden auszugehen ist, in dem die ausführenden Hersteller, auf die der größte Teil der Einfuhren der betreffenden Ware entfiel, an der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

    72.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch weder aus der streitigen Verordnung noch aus den Akten, dass die Organe, abgesehen von der Feststellung, Chin Haur sei an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen, über weitere Anhaltspunkte verfügt hätten, die auf bestimmte Umgehungspraktiken hingedeutet hätten.

    73.

    Im Übrigen bin ich jedenfalls der Ansicht, dass die Organe, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ihre Schlussfolgerung hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals der Umgehung auf das Vorliegen spezifischer Praktiken stützen wollen, ihre Folgerungen rechtlich hinreichend untermauern müssen.

    74.

    Unter diesen Umständen ist die Frage der Begründetheit der Feststellung des Rates, dass Chin Haur an Versandpraktiken beteiligt gewesen sei, im vorliegenden Fall von ausschlaggebender Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schlussfolgerung, die dieses Organ hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals einer Umgehung gezogen hat ( 51 ).

    – Zum Nachweis der Beteiligung von Chin Haur an Versandmaßnahmen

    75.

    Wenn die Organe wie im vorliegenden Fall ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich des zweiten Tatbestandsmerkmals einer Umgehung – dessen Vorliegen wie gesagt auf der Ebene des Landes nachzuweisen ist – auf Feststellungen zur Beteiligung eines einzelnen ausführenden Herstellers an Umgehungspraktiken stützen wollen, so obliegt ihnen, wie sich aus der in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt, die Beweislast für diese Feststellung ( 52 ).

    76.

    Gemäß Art. 18 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung können die Organe ihre Feststellungen bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit jedoch auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen. Wie sich aus der in den Nrn. 49 bis 52 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung ergibt, ist die den Organen obliegende Beweislast in einem solchen Fall deutlich erleichtert und sie können ihre Schlussfolgerungen auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen.

    77.

    In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen Simon, Evers & Co. und APEX diese Auslegung des Art. 18 Abs. 1 und 6 unter Bezug auf das Vorliegen einer Umgehung im Allgemeinen vertreten hat ( 53 ). Im Urteil Simon, Evers & Co. hat er diese Auslegung überdies konkret auf die Tatbestandsmerkmale einer Umgehung, insbesondere auf das zweite Tatbestandsmerkmal, angewandt ( 54 ). Dagegen hat er sie niemals auf Feststellungen zu einem einzelnen Unternehmen angewandt.

    78.

    In Anbetracht des Wortlauts der Abs. 1 und 6 des Art. 18 der Grundverordnung, die sich auf eine „interessierte Partei“ im Singular beziehen, bin ich jedoch der Ansicht, dass diese Auslegung auf die Feststellungen anwendbar ist, zu denen sich die Organe im Rahmen einer Untersuchung zur Unterbindung einer Umgehung in Bezug auf ein Unternehmen, das nicht an dieser Untersuchung mitgearbeitet hat, veranlasst sehen.

    79.

    Daraus folgt, dass die Organe im vorliegenden Fall aufgrund der mangelnden Bereitschaft von Chin Haur zur Mitarbeit eine erleichterte Beweislast traf und dass sie sich für die rechtlich hinreichende Untermauerung ihrer Schlussfolgerungen hinsichtlich der Beteiligung dieses Unternehmens an Umgehungspraktiken auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen konnten.

    80.

    Es ist jedoch festzustellen, dass das Gericht bei der in den Rn. 95 bis 105 des angefochtenen Urteils vorgenommenen eingehenden Prüfung der dem Rat zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte für seine Schlussfolgerung im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung, dass Chin Haur an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, nicht wirklich den Rechtsfolgen Rechnung getragen hat, die sich aus der im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellung ergeben, dass Chin Haur nicht mitgearbeitet habe. Dabei handelte es sich jedoch, wie Maxcom geltend macht, um einen wesentlichen Bestandteil der Prüfung, was im Übrigen vom Gericht selbst bestätigt worden ist. Diese mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit ist nämlich von grundlegender Bedeutung für das Beweismaß, dem der Rat genügen musste, um seine Schlussfolgerungen zu Chin Haur rechtlich hinreichend zu untermauern, die wiederum die allgemeine Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens von Umgehungspraktiken in Indonesien stützten.

    81.

    Aus den einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils geht jedoch hervor, dass das Gericht zwar das Wort „Anhaltspunkte“ verwendet, in Wirklichkeit aber vom Rat die Anwendung eines eher strengen Beweismaßstabs verlangt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Feststellung des Gerichts, der Rat hätte die „Vornahme von Versandmaßnahmen“ durch Chin Haur auf der Grundlage von Beweismitteln „dartun“ müssen, die „in überzeugender Weise“ auf Versandmaßnahmen hinwiesen ( 55 ).

    82.

    In den einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils werden die Folgen der mangelnden Bereitschaft von Chin Haur zur Mitarbeit nur in Rn. 103 erwähnt. Dort ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatsache, dass Chin Haur die Beweise dafür schuldig geblieben sei, dass sie wirklich eine indonesische Herstellerin sei oder dass sie die Kriterien nach Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung erfülle, für sich genommen nicht beweisen könne, dass sie Versandmaßnahmen durchgeführt habe. Zwar kann die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit für sich genommen keine Vermutung einer Umgehung begründen ( 56 ), doch konnten die Organe gerade wegen der mangelnden Mitarbeit von Chin Haur an der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststellen, ob sie wirklich als Fahrradherstellerin tätig war.

    83.

    Die Feststellung, dass es sich bei einem Unternehmen wirklich um einen Hersteller der von ihm ausgeführten Ware handelt, ist jedoch offenkundig eine notwendige Vorbedingung für die etwaige Schlussfolgerung, dass seine Ausfuhren nicht das Ergebnis von Umgehungspraktiken sind. Andererseits ist die Tatsache, dass nicht festgestellt werden kann, ob dieses Unternehmen ein echter Hersteller ist oder nicht, ein Indiz dafür, dass die von ihm ausgeführten Waren nicht das Ergebnis einer wirklichen Produktionstätigkeit sind.

    84.

    Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass das Gericht bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung einen Fehler begangen hat, indem es nicht wirklich die Rechtsfolgen der mangelnden Bereitschaft von Chin Haur zur Mitarbeit an der Untersuchung bei seiner Prüfung berücksichtigt hat, die es zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass der Rat nicht über ausreichend Indizien für seine Feststellung, Chin Haur sei an Versandpraktiken beteiligt gewesen, verfügt habe. Dieser Fehler hatte Auswirkungen auf die stillschweigende ( 57 ) Feststellung des Gerichts, die die Grundlage für die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung war und der zufolge die Schlussfolgerung im 64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hinsichtlich des Versands von Waren chinesischen Ursprungs über Indonesien wegen dieser Unzulänglichkeit der Indizien fehlerhaft gewesen sei. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil meines Erachtens aufzuheben.

    iii) Zu den anderen Rügen, die im Rahmen der auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gestützten Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden

    85.

    Der Vollständigkeit halber werde ich im Folgenden einige Bemerkungen auch zu den anderen Rügen machen, die im Rahmen der auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung gestützten Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden.

    86.

    Die von den Organen geltend gemachten Rügen, wonach der Ansatz des Gerichts zur Folge habe, dass die Organe beweisen müssten, dass jeder ausführende Hersteller in dem von der Untersuchung betroffenen Land Versandpraktiken vornehme, beruhen meines Erachtens auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils und der streitigen Verordnung. Chin Haur macht nach meiner Meinung zu Recht geltend, dass das Gericht an keiner Stelle dieses Urteils die Ansicht vertreten hat, die Organe müssten positiv nachweisen, dass jeder einzelne ausführende Hersteller Versandmaßnahmen vorgenommen hat. Wie ich in den Nrn. 56 und 57 dieser Schlussanträge ausgeführt habe ( 58 ), hat der Rat selbst eine Verschmelzung zwischen der Prüfung auf der Ebene des Landes und der Prüfung auf der Ebene des einzelnen Unternehmens vorgenommen, indem er mit den Feststellungen zu einem einzelnen ausführenden Hersteller seine Schlussfolgerungen auf der Ebene des Landes untermauert. Alle auf diese Prämisse gestützten Rügen der Organe sind daher zurückzuweisen ( 59 ).

    87.

    Auch die Rügen, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts unzureichend seien, um die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, sind meines Erachtens zurückzuweisen. Wäre nämlich, wie das Gericht im angefochtenen Urteil befunden hat, die Feststellung hinsichtlich der Beteiligung von Chin Haur an Versandpraktiken falsch oder nicht hinreichend untermauert, so beruhte die Feststellung, dass Umgehungspraktiken auf der Ebene von Indonesien vorlägen, ausschließlich auf den im 64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung genannten übrigen beiden Umständen. Bei dem ersten dieser übrigen Umstände, nämlich der Veränderung des Handelsgefüges, handelt es sich jedoch um das erste Tatbestandsmerkmal einer Umgehung. Mithin kann dieser Umstand als solcher nicht als Indiz für das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals angesehen werden, da die Organe das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale nachweisen müssen ( 60 ). Was den zweiten dieser übrigen Umstände, nämlich die mangelnde Mitarbeit von ausführenden Herstellern, auf die 9 % der Ausfuhren in die Union entfielen, anbelangt, so ergibt sich aus der in Nr. 51 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung, dass die mangelnde Mitarbeit für sich genommen keine Vermutung für eine Umgehung begründen kann. Daher kann dieser Umstand als solcher kein Indiz für das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals einer Umgehung sein.

    88.

    Daraus folgt entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführer, dass im vorliegenden Fall, wenn das Gericht die Feststellung bezüglich Chin Haur zu Recht für falsch gehalten hätte, dies die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung hätte rechtfertigen können.

    B – Zu den auf einen Begründungsmangel, eine widersprüchliche Begründung und eine Tatsachenverfälschung gestützten Rechtsmittelgründen

    1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    89.

    Mit einer zweiten Gruppe von Rechtsmittelgründen stellen die Organe die Begründung des angefochtenen Urteils in Frage. Der Rat macht auch eine Verfälschung der Tatsachen geltend.

    90.

    Als Erstes machen die Organe geltend, dass das angefochtene Urteil nicht erläutere, inwiefern der Rat gegen Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verstoßen habe. Erstens gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, ob der vom Rat begangene Fehler ein einfacher Beurteilungsfehler oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler sei. Zweitens erläutere das Gericht nicht, warum es sich auf die Tatsache stütze, dass Chin Haur nicht über die nötige Fertigungskapazität verfügt habe, während es im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung heiße, dass die Gesellschaft nicht über die nötige eigene Ausrüstung verfügt habe. Drittens habe das Gericht seine Schlussfolgerung hinsichtlich des Mangels an hinreichenden Beweisen für die Versandpraktiken auf ihre Analyse des Kontrollbesuchs gestützt, habe aber nicht begründet, warum der Rat nicht über hinreichende Beweise verfügt habe, um das Vorliegen von Versandpraktiken auf der Grundlage der von Chin Haur vor diesem Besuch vorgelegten schriftlichen Informationen darzutun.

    91.

    Als Zweites ist die Kommission der Auffassung, die Begründung des angefochtenen Urteils sei widersprüchlich. In diesem Zusammenhang stellt sich die Kommission erstens im Licht von Rn. 94 des angefochtenen Urteils die Frage, wieso die von Chin Haur vorgelegten Beweismittel nicht belegen könnten, dass sie auch an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei, wenn sie zeigten, dass sie eine Umgehung durch Montagevorgänge vorgenommen habe. Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, dass es sich widerspreche, wenn es zum einen feststelle, dass das einzige dem Rat zur Verfügung stehende Beweismittel der Bericht über den Kontrollbesuch gewesen sei, und zum anderen in Rn. 138 des angefochtenen Urteils erkläre, dass ein umfangreicher Bestand an verfügbaren Daten den Schluss auf eine Umgehung durch Chin Haur zugelassen habe.

    92.

    Hilfsweise macht der Rat geltend, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht. Da der Versand auf Ebene des Landes hinreichend nachgewiesen worden sei und der Befreiungsantrag von Chin Haur unbegründet gewesen sei, hätte das Gericht aus den verfügbaren Tatsachen nur den Schluss ziehen können, dass Chin Haur Versandmaßnahmen vorgenommen habe.

    93.

    Chin Haur tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

    2. Würdigung

    94.

    Was als Erstes die auf einen Begründungsmangel gestützten Rügen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Die dem Gericht gemäß den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegende Begründungspflicht ist erfüllt, wenn die Begründung, selbst wenn sie implizit erfolgt, es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann ( 61 ).

    95.

    Aus den Nrn. 58 bis 62 dieser Schlussanträge geht jedoch hervor, dass das Gericht im angefochtenen Urteil zwar die Überlegungen nicht eingehend dargelegt hat, die es dazu veranlasst haben, die streitige Verordnung teilweise, „soweit [sie Chin Haur] betrifft“, für nichtig zu erklären, diese Überlegungen aber dem Urteil eindeutig entnommen werden können, so dass der Gerichtshof seine gerichtliche Kontrolle ausüben kann. In dieser Hinsicht kann das angefochtene Urteil meines Erachtens also nicht als mit einem Begründungsmangel behaftet angesehen werden.

    96.

    Was die anderen Rügen anbelangt, so kann erstens die Rüge, dass das angefochtene Urteil einen Begründungsfehler aufweise, soweit es nicht erläutere, ob der vom Rat begangene Fehler ein einfacher Beurteilungsfehler oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler sei, meines Erachtens keinen Erfolg haben. Auch wenn es sicherlich wünschenswert ist, dass das Gericht in seinen Urteilen das von ihm angewandte Kriterium der gerichtlichen Kontrolle angibt, kann ein Urteil nicht allein deshalb als mit einem Begründungsmangel behaftet angesehen werden, weil das Gericht darin nicht ausdrücklich angegeben hat, welches Kriterium der gerichtlichen Kontrolle es angewandt hat. Da die Organe die Anwendung eines falschen Kriteriums der gerichtlichen Kontrolle jedoch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht beanstandet haben, sondern ihre Rügen auf einen Begründungsmangel beschränkt haben ( 62 ), gehört die Frage, ob das im angefochtenen Urteil konkret angewandte Kriterium falsch war, nicht zum Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittel.

    97.

    Zweitens kann auch die Rüge, dass nicht erläutert worden sei, worin der Unterschied zwischen dem Begriff der nötigen Fertigungskapazität und dem der nötigen Ausrüstung bestehe, keinen Erfolg haben. Die beiden Begriffe wurden nämlich von derselben Idee ausgehend verwendet, d. h. den Produktionstätigkeiten von Chin Haur, im Hinblick auf die der Rat nach Ansicht des Gerichts seine Schlussfolgerung, dass diese nicht die Einfuhrmengen von Chin Haur rechtfertigen könnten, nicht rechtlich hinreichend belegt hat.

    98.

    Drittens muss meines Erachtens auch die Rüge zurückgewiesen werden, dass das Gericht nicht erläutert habe, inwiefern der Rat nicht über hinreichende Beweise verfügt habe, um Versandpraktiken auf der Grundlage der von Chin Haur vorgelegten schriftlichen Informationen nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung kommt es nämlich dem Gerichtshof nicht zu, vom Gericht zu verlangen, jede von ihm getroffene Wahl zu begründen, wenn es zur Stützung seiner Entscheidung das eine und nicht das andere Beweismittel berücksichtigt. Anders zu entscheiden würde darauf hinauslaufen, dass der Gerichtshof die Würdigung dieser Beweismittel durch das Gericht durch seine eigene Würdigung ersetzte, was von seiner Befugnis nicht umfasst ist ( 63 ).

    99.

    Was als Zweites die auf eine widersprüchliche Begründung gestützten Rügen betrifft, bin ich der Ansicht, dass die erste Behauptung der Kommission auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat in Rn. 94 des angefochtenen Urteils nämlich keineswegs festgestellt, dass die von Chin Haur vorgelegten Beweise darauf hindeuteten, sie habe eine Umgehung durch Montagevorgänge vorgenommen. Die Rüge der widersprüchlichen Begründung kann auch nicht auf den von der Kommission behaupteten zweiten Widerspruch gestützt werden. Das Gericht hat nämlich in Rn. 138 des angefochtenen Urteils gerade auf den Vorwurf hin, dass der Rat nicht präzisiert habe, welcher Art die verfügbaren Informationen seien ( 64 ), lediglich die Angaben aufgeführt, die der Rat verwendet hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass alle Tatbestandsmerkmale einer Umgehung vorlägen. Ich sehe keinen Widerspruch zu der Feststellung in den Rn. 96 und 102 dieses Urteils, dass sich der Rat bei den Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage er auf die Beteiligung von Chin Haur an Versandmaßnahmen geschlossen hat, weitgehend auf den Kontrollbericht gestützt hat.

    100.

    Was als Drittes die auf eine Tatsachenverfälschung gestützte Rüge des Rates betrifft, ist daran zu erinnern, dass sich eine solche Verfälschung nach der Rechtsprechung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf ( 65 ). Die Argumentation des Rates beruht auf der Prämisse, dass Versandmaßnahmen auf der Ebene des Landes selbst dann nachgewiesen seien, wenn die Feststellung der Beteiligung von Chin Haur an Versandmaßnahmen nicht fehlerhaft wäre. Wie ich in Nr. 85 dieser Schlussanträge festgestellt habe, ist dies meines Erachtens nicht der Fall. Das Gericht hat sich im angefochtenen Urteil auf die Feststellung beschränkt, dass der Rat angesichts der in der Akte enthaltenen Beweismittel nicht auf eine Beteiligung von Chin Haur an Versandmaßnahmen habe schließen können. Dadurch hat das Gericht nicht die Tatsachen verfälscht, sondern meines Erachtens einen Rechtsfehler begangen, indem es den wesentlichen Umstand der mangelnden Bereitschaft von Chin Haur zur Mitarbeit an der Untersuchung, der von entscheidender Bedeutung für das Beweismaß war, dem die Organe für den Nachweis dieser Beteiligung genügen mussten, nicht berücksichtigt hat

    101.

    Nach alledem sind meines Erachtens sowohl der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑253/15 P als auch der zweite Rechtsmittelgrund des Rates in der Rechtssache C‑259/15 P zurückzuweisen.

    C – Zum dritten Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑253/15 P, mit dem eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte gerügt wird

    1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    102.

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe ihre Verfahrensrechte verletzt, indem es ihr nicht gestattet habe, einen Streithilfeschriftsatz einzureichen. Zunächst habe das Gericht seinen Beschluss, das beschleunigte Verfahren anzuwenden, das gemäß Art. 76a § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in ihrer zum Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht geltenden Fassung jede schriftliche Stellungnahme der Kommission ausschließe, nicht begründet. Sodann sei auch ihr späterer Antrag vom 25. Juni 2014, ihr im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes zu gestatten, ohne Begründung zurückgewiesen worden. Zudem habe die anhaltende Weigerung des Gerichts, der Kommission die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen zu gestatten, ihren Grund nicht in dem Erfordernis gehabt, die Behandlung der Rechtssache zu beschleunigen, was daraus folge, dass das Gericht 19,3 Monate gebraucht habe, um sein Urteil zu erlassen, während sich die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens vor diesem Gericht im Jahr 2014 auf 23,4 Monate belaufen habe. Schließlich knüpften die nach Auffassung der Kommission rechtsfehlerhaften Feststellungen des Gerichts an ihre Untersuchungstätigkeiten und insbesondere die Bedeutung der bei ihren Kontrollbesuchen erstellten Berichte an. Diese Feststellungen wären anders ausgefallen, wenn ihr gestattet worden wäre, ihren Standpunkt vor der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck zu bringen.

    103.

    Chin Haur tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

    2. Würdigung

    104.

    Auch wenn die Organe privilegierte Streithelfer sind und kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen müssen ( 66 ), bleiben sie doch den Vorschriften der Verfahrensordnungen der Unionsgerichte unterworfen.

    105.

    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Kommission den Akten zufolge ihren Streithilfeantrag am 17. Oktober 2013 gestellt hat, d. h. nachdem das Gericht dem Antrag von Chin Haur stattgegeben und beschlossen hatte, die fragliche Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

    106.

    Nach Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts in ihrer zum Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht geltenden Fassung muss der Streithelfer den Rechtsstreit jedoch in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Daraus folgt, dass die Kommission eine Entscheidung – wie die, über die Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu entscheiden – jedenfalls nicht anfechten kann, wenn diese vor der Stattgabe ihres Streithilfeantrags erlassen wurde.

    107.

    Sodann ergibt sich aus Art. 76a § 2 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung, dass der Streithelfer, wenn eine Rechtssache dem beschleunigten Verfahren unterworfen wurde, nur dann einen Streithilfeschriftsatz einreichen kann, wenn das Gericht dies im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 dieser Verfahrensordnung gestattet.

    108.

    Was die Ablehnung eines von einer Partei gestellten Antrags auf prozessleitende Maßnahmen durch das Gericht anbelangt, ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise einer Ergänzung bedürfen ( 67 ).

    109.

    In diesem Kontext kommt dem Gericht die Entscheidung zu, ob es zur Vervollständigung der ihm vorliegenden Informationen erforderlich ist, von der Befugnis zur Anordnung prozessleitender Maßnahmen Gebrauch zu machen, wobei die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, seiner freien Sachverhaltswürdigung unterliegt, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt ( 68 ).

    110.

    Im vorliegenden Fall macht die Kommission erstens weder eine Verfälschung der Beweismittel noch eine Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts geltend. Zweitens hatte sie in ihrem Antrag vom 25. Juni 2014, ihr im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes zu gestatten, keine Unterlagen oder klare, objektive Informationen angegeben, die notwendigerweise in schriftlicher Form hätten vorgelegt werden müssen, so dass ein mündlicher Vortrag es ihr nicht ermöglicht hätte, ihre Argumente angemessen vorzubringen. Drittens hatte die Kommission die Möglichkeit, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht uneingeschränkt zu äußern. In ihrem Rechtsmittel gibt sie nicht an, inwiefern der Umstand, dass sie ihren Standpunkt nur in der mündlichen Verhandlung darlegen konnte, die Feststellungen des Gerichts derart beeinflusst hätte, dass diese anders ausgefallen wären, wenn ihrem Antrag auf Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes stattgegeben worden wäre.

    111.

    Unter diesen Umständen ist der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission meines Erachtens zurückzuweisen.

    112.

    Aus der vorstehenden Prüfung und insbesondere aus der Schlussfolgerung, zu der ich in Nr. 84 dieser Schlussanträge gekommen bin, ergibt sich meiner Meinung nach, dass den Rechtsmitteln von Maxcom, der Kommission und des Rates stattzugeben ist und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben ist.

    VI – Zur Klage vor dem Gericht

    113.

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Ich bin der Ansicht, dass dies, wie auch Chin Haur selbst ausgeführt hat, vorliegend der Fall ist.

    114.

    Somit sind die drei Rügen zu prüfen, die von Chin Haur im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Klagegrundes geltend gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung, wie in Nr. 44 dieser Schlussanträge ausgeführt, die Kontrolle des Unionsrichters in dem in dieser Nummer dargestellten Sinne beschränkt ist.

    115.

    Bei der ersten dieser drei Rügen handelt es sich um die Rüge, der das Gericht im angefochtenen Urteil auf der Grundlage einer meines Erachtens fehlerhaften Analyse stattgegeben hat. Mit dieser Rüge wird geltend gemacht, der Rat sei im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung fälschlicherweise zu dem Schluss gekommen, dass Chin Haur nicht über die nötige Fertigungskapazität verfügt habe, um ihre Ausfuhrmengen in die Union rechtfertigen zu können.

    116.

    Hierzu ergibt sich aus der in den Nrn. 49 bis 52 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung und aus den Erwägungen in den Nrn. 75 bis 79 dieser Schlussanträge, dass die Organe in einer Situation wie der vorliegenden aufgrund der mangelnden Bereitschaft von Chin Haur zur Mitarbeit eine erleichterte Beweislast trifft und sie sich für die rechtlich hinreichende Untermauerung ihrer Schlussfolgerungen hinsichtlich der Beteiligung dieses Unternehmens an Umgehungspraktiken auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen konnten.

    117.

    Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass zum einen die Tatsache, dass Chin Haur erhebliche Mengen von Fahrrädern, deren Ursprung nicht nachgewiesen werden konnte, in die Union eingeführt hat ( 69 ), und zum anderen das gleichzeitige Fehlen von Beweisen dafür, dass es sich bei Chin Haur um einen echten Fahrradhersteller handelt, Indizien darstellten, die es den Organen mangels anderer Informationen erlaubten, auf der Grundlage eines logischen und rationalen Zusammenhangs zu schlussfolgern, dass Chin Haur an Versandmaßnahmen beteiligt war ( 70 ). Diese Indizien wurden im Übrigen zusätzlich durch weitere Umstände untermauert, die Zweifel an der wirklichen Tätigkeit von Chin Haur aufkommen ließen ( 71 ). Wenn es einen sachgerechten Grund gegeben hätte, der ihre Tätigkeiten gerechtfertigt hätte, und es nicht darum gegangen wäre, dem Antidumpingzoll zu entgehen, hätte Chin Haur nachweisen müssen, dass es einen solchen Grund gab ( 72 ).

    118.

    Folglich hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er im 62. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zu dem Schluss gekommen ist, dass Chin Haur an Versandmaßnahmen beteiligt gewesen sei. Demzufolge ist die erste Rüge des zweiten Teils des ersten von Chin Haur im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes meines Erachtens zurückzuweisen.

    119.

    Mit der zweiten Rüge, die Chin Haur im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes im ersten Rechtszug vor dem Gericht vorgebracht hat, hat sie geltend gemacht, der Rat habe einen Rechtsfehler begangen, indem er aus der bloßen Veränderung des Handelsgefüges einen Versand abgeleitet habe. Er habe weder die Versandmaßnahmen nachgewiesen noch einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Maßnahmen und der vermeintlichen Veränderung des Handelsgefüges dargetan.

    120.

    Insoweit hat der Rat, wie aus dem 64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung hervorgeht, zwar die Veränderung des Handelsgefüges als einen der Umstände angeführt, aus denen das Vorliegen von Versandmaßnahmen in Indonesien abgeleitet werden könne. Wie ich jedoch in Nr. 87 dieser Schlussanträge festgestellt habe, handelt es sich bei der Veränderung des Handelsgefüges um das erste Tatbestandsmerkmal einer Umgehung. Mithin kann sie als solche nicht als Indiz für das Vorliegen von Umgehungspraktiken angesehen werden.

    121.

    Es ist jedoch festzustellen, dass sich der Rat – entgegen dem Vorbringen von Chin Haur vor dem Gericht – im 64. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung nicht ausschließlich auf diesen Umstand gestützt hat. Er hat vielmehr zwei weitere Umstände berücksichtigt: zum einen die Feststellung hinsichtlich der Beteiligung von Chin Haur – deren Einfuhren einen großen Teil (42 %) der Einfuhren von Fahrrädern in die Union ausmachten – an Versandpraktiken und zum anderen die Tatsache, dass interessierte Parteien, auf die 9 % dieser Einfuhren entfielen, nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten. Wie dargelegt ( 73 ), konnte zwar allein aus dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht auf das Vorliegen von Versandmaßnahmen geschlossen werden. In Anbetracht der beträchtlichen Zunahme der Einfuhren von Indonesien in die Union gerade nach der Erhöhung des Antidumpingzolls auf Einfuhren aus China ( 74 ) und in Anbetracht weiterer sich aus der Feststellung zu Chin Haur ergebender Hinweise auf Versandmaßnahmen über Indonesien konnte diese mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit jedoch ein zusätzliches Indiz zur Stützung der Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens solcher Maßnahmen darstellen ( 75 ). Unter diesen Umständen verfügte der Rat über ausreichend übereinstimmende Indizien im Sinne der Rechtsprechung, um im vorliegenden Fall seine Schlussfolgerung zum Vorliegen von Umgehungspraktiken über Indonesien rechtfertigen zu können.

    122.

    Zum Argument, der Rat habe einen Fehler begangen, indem er keinen Kausalzusammenhang zwischen den Versandmaßnahmen und der Veränderung des Handelsgefüges dargetan habe, ist Folgendes anzumerken. Erstens hat der Rat erwiesenermaßen fehlerfrei festgestellt, dass es für diese Maßnahmen keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab als die Vermeidung der Antidumpingmaßnahmen ( 76 ). Zweitens hat der Rat ausgeführt, dass die Untersuchung keinen Anstieg des Fahrradabsatzes in Indonesien ergeben habe, der die Hersteller zu einer Erhöhung ihrer Produktionskapazität hätte veranlassen können. Ferner hat die Untersuchung gezeigt, dass sich die drei indonesischen Unternehmen, denen eine Befreiung gewährt worden war, eher auf den Binnenmarkt als auf die Exportmärkte konzentrierten. Drittens liegen keine Beweise für die Behauptungen von Chin Haur vor, dass die Veränderung des Handelsgefüges aufgrund einer Erhöhung der Produktionskapazität in Indonesien, einer Produktionsverlagerung chinesischer Hersteller nach Indonesien aufgrund der Erhöhung der Antidumpingzölle oder aufgrund des Umstands erfolgt sein könnte, dass die indonesischen Hersteller die Gelegenheit, die sich durch den Rückgang der chinesischen Ausfuhren in die Union geboten hätte, genutzt hätten, um ihre Marktanteile in der Union zu erhöhen.

    123.

    Folglich ist die zweite Rüge, die Chin Haur im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes im ersten Rechtszug vorgebracht hatte, meines Erachtens ebenfalls zurückzuweisen.

    124.

    Mit der vor dem Gericht vorgebrachten dritten Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes hat Chin Haur geltend gemacht, dass in Ermangelung anderer Beweise die von ihr vorgelegten Beweismittel die verfügbaren Informationen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Grundverordnung hätten sein müssen, auf deren Grundlage der Rat das Vorliegen von Versandmaßnahmen hätte verneinen müssen.

    125.

    Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen. Zum einen hat das Gericht im angefochtenen Urteil nämlich festgestellt, dass die Informationen von Chin Haur widersprüchlich, unvollständig und nicht überprüfbar gewesen seien, und zum anderen ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung der ersten und der zweiten Rüge, dass der Rat über ausreichend Indizien verfügt hat, um im vorliegenden Fall im Licht der einschlägigen Rechtsprechung auf das Vorliegen von Versandmaßnahmen schließen zu können.

    126.

    Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Nichtigkeitsklage von Chin Haur abzuweisen ist.

    VII – Kosten

    127.

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    128.

    Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung der verbundenen drei Rechtsmittel anschließen, ist Chin Haur die unterliegende Partei. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, Chin Haur entsprechend den Anträgen von Maxcom, des Rates und der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die Maxcom, dem Rat und der Kommission im ersten Rechtszug und im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstanden sind.

    VIII – Ergebnis

    129.

    Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2015, Chin Haur Indonesia/Rat (T‑412/13, EU:T:2015:163), wird aufgehoben.

    2.

    Die Nichtigkeitsklage von Chin Haur Indonesia PT wird abgewiesen.

    3.

    Chin Haur Indonesia PT trägt die der Maxcom Ltd, der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union im ersten Rechtszug und in den Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) T‑412/13, EU:T:2015:163.

    ( 3 ) Verordnung vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. 2013, L 153, S. 1).

    ( 4 ) Diese Schlussanträge werden gleichzeitig mit meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C‑248/15 P, Maxcom/City Cycle Industries, C‑254/15 P, Kommission/City Cycle Industries, und C‑260/15 P, Rat/City Cycle Industries, vorgelegt, die drei Rechtsmittel betreffen, die dieselben Rechtsmittelführer gegen ein am selben Tag wie das angefochtene Urteil verkündetes Urteil des Gerichts eingelegt haben und die ebenfalls die streitige Verordnung zum Gegenstand haben. Die mit den drei anderen Rechtsmitteln aufgeworfenen Fragen entsprechen denen, die in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfen werden.

    ( 5 ) Verordnung des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, und Berichtigung: ABl. 2010, L 7, S. 22) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 (ABl. 2012, L 344, S. 1) geänderten Fassung.

    ( 6 ) Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103) im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt wurde.

    ( 7 ) Vgl. 22. Erwägungsgrund der Grundverordnung sowie Nr. 10 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:261).

    ( 8 ) Wegen der Hinweise auf die vor Erlass der Grundverordnung geltende Regelung zur Unterbindung der Umgehung von Maßnahmen vgl. Nr. 9 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:261).

    ( 9 ) Im Einzelnen wird nach dieser Bestimmung ein Montagevorgang in der Union oder in einem Drittland als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, b) der Wert dieser Teile 60 % oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 % der Herstellkosten beträgt, und c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren vorher festgestellt wurden.

    ( 10 ) Verordnung des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. 2009, L 261, S. 2). Wegen der Verweise auf frühere Verordnungen vgl. Rn. 2 bis 6 des angefochtenen Urteils.

    ( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 875/2012 der Kommission vom 25. September 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung Nr. 990/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. 2012, L 258, S. 21). Diese Untersuchung wurde aufgrund eines u. a im Namen von Maxcom eingereichten Antrags des Europäischen Fahrradherstellerverbands (EBMA) eröffnet. Vgl. Erwägungsgründe 10 bis 13 der streitigen Verordnung sowie Rn. 8 und 9 des angefochtenen Urteils.

    ( 12 ) Wegen näherer Einzelheiten vgl. Rn. 8 bis 18 des angefochtenen Urteils.

    ( 13 ) Vgl. Erwägungsgründe 28 bis 32 der streitigen Verordnung.

    ( 14 ) Vgl. Erwägungsgründe 45 bis 58 bzw. 59 bis 67 der streitigen Verordnung sowie Erwägungsgründe 92 (zur fehlenden hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls), 93 bis 96 (zur Untergrabung der Abhilfewirkung dieser Maßnahmen) und 99 bis 102 (zum Vorliegen eines Dumpings im Verhältnis zu dem zuvor ermittelten Normalwert) der streitigen Verordnung.

    ( 15 ) Vgl. Erwägungsgründe 65 bis 67 der streitigen Verordnung.

    ( 16 ) Vgl. Erwägungsgründe 115 und 117 sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der streitigen Verordnung.

    ( 17 ) Vgl. 120. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung.

    ( 18 ) Vgl. Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht geltenden Fassung.

    ( 19 ) Dieser Beschluss erging gemäß Art. 76a § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht geltenden Fassung.

    ( 20 ) Nach Art. 76a § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht geltenden Fassung konnte der Streithelfer, wenn die Rechtssache dem beschleunigten Verfahren unterworfen war, nur dann einen Streithilfeschriftsatz einreichen, wenn das Gericht dies im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 dieser Verordnung gestattete. Der Antrag der Kommission stützte sich auf diese Bestimmung.

    ( 21 ) Erster und zweiter Rechtsmittelgrund von Maxcom in der Rechtssache C‑247/15 P sowie erster Rechtsmittelgrund der Kommission und des Rates in den Rechtssachen C‑253/15 P bzw. C‑259/15 P.

    ( 22 ) Zweiter Rechtsmittelgrund der Kommission und des Rates in den Rechtssachen C‑253/15 P bzw. C‑259/15 P.

    ( 23 ) Dritter Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑253/15 P.

    ( 24 ) Urteil vom 4. September 2014 (C‑21/13, EU:C:2014:2154).

    ( 25 ) Vgl. u. a. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 26 ) Vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission (C‑70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat im Rahmen von Rechtsmittelverfahren mehrfach Fragen zur Verletzung der Vorschriften über die Beweisanforderungen geprüft (vgl. u. a. die Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 54 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 77 ff.).

    ( 27 ) Zur Berechtigung der Unionsregelung über die Umgehung vgl. 19. Erwägungsgrund der Grundverordnung sowie Urteil vom 6. Juni 2013, Paltrade (C‑667/11, EU:C:2013:368, Rn. 28), und Urteil des Gerichts vom 26. September 2000, Starway/Rat (T‑80/97, EU:T:2000:216, Rn. 85 und 113).

    ( 28 ) Urteil vom 4. September 2014 (C‑21/13, EU:C:2014:2154).

    ( 29 ) Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 48). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:261, Nr. 87).

    ( 30 ) Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 31 ) Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 32 ) Urteil vom 4. September 2014 (C‑21/13, EU:C:2014:2154).

    ( 33 ) Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35).

    ( 34 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:261, Nr. 4). Das Erfordernis, dass die Organe alle in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen beweisen müssen, wird nicht nur durch den Wortlaut der Bestimmung selbst, sondern auch durch den Ansatz bestätigt, den der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154), verfolgt hat. Er hat in diesem Urteil nämlich die Gültigkeit der fraglichen Verordnung im Hinblick auf jede der Voraussetzungen, hinsichtlich derer das vorlegende Gericht Zweifel geäußert hatte, getrennt geprüft (insbesondere die erste und die zweite der in Nr. 43 dieser Schlussanträge genannten Voraussetzungen; vgl. Rn. 39 ff. bzw. Rn. 50 ff. dieses Urteils).

    ( 35 ) Die Verfahrensbeteiligten sind sich nicht einig, wem für die Gewährung der in Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehenen Befreiung die Beweislast dafür obliegt, dass der ausführende Hersteller nicht an Umgehungspraktiken beteiligt ist. Die Kommission und der Rat tragen vor, dass die Beweislast dem ausführenden Hersteller obliege, der nach dieser Bestimmung einen „ordnungsgemäß mit Beweisen … versehen[en]“ Befreiungsantrag einreichen müsse. Dagegen macht Chin Haur geltend, dass eine solche Auslegung der Beweislastverteilung dem Wortlaut der Bestimmung widerspreche, die durch Verwendung des Ausdrucks „nachweislich“ zeige, dass die Beweislast den Organen obliege. Hierzu vertrete ich die Ansicht, dass diejenige Partei, die echt mitarbeitet und in den Genuss der Befreiung kommen möchte, alle Beweise beibringen muss, die die Organe in die Lage versetzen, vollumfänglich festzustellen, dass sie nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war. Ein solcher Ansatz ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Organe, wie in Nr. 49 dieser Schlussanträge aufgezeigt wird, bei den Untersuchungen zum Vorliegen einer Umgehung von der freiwilligen Mitarbeit der interessierten Parteien abhängig sind. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass diese Frage, obwohl sie im vorliegenden Fall mit der Frage der Feststellung einer Umgehung nach Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung verknüpft ist (siehe den letzten Satz in Nr. 48 dieser Schlussanträge und die Nachweise in der folgenden Fußnote), für die Lösung der vorliegenden Rechtssachen in Wirklichkeit nicht entscheidend ist. Es ist nämlich endgültig festgestellt worden, dass Chin Haur für eine Befreiung nach Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung nicht in Betracht kam (siehe Nr. 63 und Fn. 46 dieser Schlussanträge).

    ( 36 ) Zur Beweislast in einem solchen Fall siehe Nrn. 57 und 75 dieser Schlussanträge.

    ( 37 ) Urteil vom 4. September 2014 (C‑21/13, EU:C:2014:2154).

    ( 38 ) Urteil vom 17. Dezember 2015 (C‑371/14, EU:C:2015:828).

    ( 39 ) Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 32 bis 34), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 64 bis 66).

    ( 40 ) Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 35), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 67).

    ( 41 ) Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 68).

    ( 42 ) Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 36), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 68).

    ( 43 ) Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 37), und vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 69).

    ( 44 ) Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 39 und 56), sowie vom 17. Dezember 2015, APEX (C‑371/14, EU:C:2015:828, Rn. 71).

    ( 45 ) Vgl. Rn. 95 und 104 des angefochtenen Urteils.

    ( 46 ) Das Gericht hat im angefochtenen Urteil nämlich zum einen bestätigt, dass die übermittelten Informationen widersprüchlich, unvollständig und nicht überprüfbar gewesen seien (vgl. Rn. 81 bis 94 und 110 bis 120 des angefochtenen Urteils), und zum anderen den auf die Feststellung fehlender Mitarbeit gestützten Teil des zweiten Klagegrundes zurückgewiesen (vgl. Rn. 110 bis 120). Diese Randnummern des angefochtenen Urteils sind von Chin Haur nicht beanstandet worden.

    ( 47 ) Siehe Nr. 45 dieser Schlussanträge.

    ( 48 ) Siehe Nr. 53 dieser Schlussanträge.

    ( 49 ) Aus den Akten geht hervor, dass 42 % der Einfuhren von Fahrrädern in die Union aus Indonesien auf Chin Haur entfielen und dass der Anteil an diesen Einfuhren, der den im 63. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung genannten nicht mitarbeitenden Einführern zuzurechnen war, 9 % betrug.

    ( 50 ) Insbesondere das Vorliegen von Montagevorgängen erheblichen Umfangs (vgl. Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co., C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 53).

    ( 51 ) Dies gilt umso mehr, als die beiden anderen Umstände, auf die diese Schlussfolgerung gestützt wurde, für sich genommen, wie ich in Nr. 87 dieser Schlussanträge erläutern werde, nicht ausreichend waren, um eine solche Schlussfolgerung zu untermauern.

    ( 52 ) Hat der betroffene ausführende Hersteller einen Befreiungsantrag gemäß Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung gestellt, können sich die Organe auf die von diesem ausführenden Hersteller übermittelten Informationen stützen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beweis für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Umgehung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung stets von den Organen zu erbringen ist (zur Beweislast im Rahmen der Prüfung gemäß Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung vgl. dagegen Fn. 35 dieser Schlussanträge).

    ( 53 ) Siehe oben, Nrn. 49 bis 53.

    ( 54 ) Urteil vom 4. September 2014 (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 50 bis 56).

    ( 55 ) Vgl. Rn. 97 und 100 des angefochtenen Urteils.

    ( 56 ) Siehe Nr. 51 dieser Schlussanträge.

    ( 57 ) Siehe Nrn. 60 bis 62 dieser Schlussanträge.

    ( 58 ) Siehe hierzu auch Nrn. 48 und 75 dieser Schlussanträge.

    ( 59 ) Insbesondere werden die in Nr. 35 dieser Schlussanträge dargelegten Rügen, die auf die praktische Wirksamkeit von Art. 13 Abs. 4 der Grundverordnung und die Verwechslung des Begriffs der „Umgehungspraxis“ mit einer ihrer Erscheinungsformen gestützt werden, von der vorstehenden Argumentation umfasst.

    ( 60 ) Siehe Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 61 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. April 2014, Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 54 und 55).

    ( 62 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes, den sie auf Fehler bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung stützt, nach der Behauptung, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich der Gründe, aus denen die streitige Verordnung gegen diese Bestimmung verstoßen habe, nicht ausreichend begründet sei, geltend macht, dass es als Rechtsfehler zu qualifizieren sei, dass „das angefochtene Urteil … nicht einmal einen Maßstab der gerichtlichen Kontrolle an[gibt] und … insbesondere nicht klar[stellt], ob der Rat einen einfachen Beurteilungsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat“. Die Kommission trägt aber keine Argumente für eine solche Qualifizierung vor, sondern beschränkt sich darauf, „für eine eingehendere Analyse“ ausdrücklich auf ihren zweiten Rechtsmittelgrund zu verweisen, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird. Die bloße Qualifizierung des Fehlens der Angabe des vom Gericht angewandten Kriteriums der gerichtlichen Kontrolle als Rechtsfehler, ohne diese Qualifizierung, abgesehen von einem allgemeinen Hinweis auf den auf einen Begründungsmangel gestützten Rechtsmittelgrund, durch Argumente oder Erläuterungen zu untermauern, kann jedoch nicht als eine selbständige Rüge ausgelegt werden, mit der geltend gemacht wird, dass das Gericht das verlangte Maß an gerichtlicher Kontrolle überschritten und damit den Ermessensspielraum verletzt habe, der den Organen durch die in Nr. 44 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung zuerkannt sei. Unter diesen Umständen deckt sich diese Rüge der Kommission im Wesentlichen mit der in dieser Randnummer geprüften Rüge eines Begründungsmangels. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass es nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den Rechtsmittelführern obliegt, die zur Stützung ihrer Rechtsmittel geltend gemachten Argumente hinreichend darzulegen.

    ( 63 ) Vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 161).

    ( 64 ) Vgl. Rn. 129 des angefochtenen Urteils.

    ( 65 ) Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Photo USA Electronic Graphic/Rat (C‑31/15 P, EU:C:2016:390, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 66 ) Urteil vom 29. Oktober 1980, Roquette Frères/Rat (138/79, EU:C:1980:249, Rn. 21).

    ( 67 ) Vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 2016, PROAS/Kommission (C‑616/13 P, EU:C:2016:415, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 68 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Heli-Flight/EASA (C‑61/15 P, EU:C:2016:59, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 69 ) Vgl. Rn. 118 des angefochtenen Urteils.

    ( 70 ) Der Gerichtshof hat die Begriffe „logische[r] und rationale[r] Zusammenhang“ in Rn. 52 des Urteils vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154), verwendet.

    ( 71 ) Das Gericht hat selbst auf diese Umstände hingewiesen. Vgl. Rn. 100 des angefochtenen Urteils sowie die Erwägungen im ersten Satz von Rn. 105 dieses Urteils.

    ( 72 ) Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154, Rn. 56 a. E.).

    ( 73 ) Vgl. Nrn. 51, 82 und 87 dieser Schlussanträge.

    ( 74 ) Vgl. Nr. 46 der streitigen Verordnung und Rn. 52 des Urteils vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154).

    ( 75 ) Vgl. in diesem Sinne Rn. 54 des Urteils vom 4. September 2014, Simon, Evers & Co. (C‑21/13, EU:C:2014:2154), die aufgrund der Erwägungen in Nr. 69 dieser Schlussanträge entsprechend anwendbar ist.

    ( 76 ) Vgl. 92. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung.

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