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Document 62015CC0211

Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 4. Februar 2016.
Orange gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der Französischen Republik für France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten – Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriff der Beihilfe – Begriff des wirtschaftlichen Vorteils – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Tatsachenverfälschung – Fehlen einer Begründung – Auswechslung der Begründung.
Rechtssache C-211/15 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:78

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 4. Februar 2016 ( *1 )

Rechtssache C‑211/15

Orange SA, vormals France Télécom,

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe der Französischen Republik zugunsten von France Télécom, die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betrifft — Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung — Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Bestehen eines Vorteils — Maßgeblicher Bezugsrahmen — Berücksichtigung eines ‚strukturellen Nachteils‘“

1. 

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt die Orange SA (im Folgenden: Orange), vormals France Télécom, die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission ( *2 ), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/540/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe C 25/08 (ex NN 23/08) Frankreichs zugunsten von France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten ( *3 ) abgewiesen hat.

2. 

Im Rahmen der mit dem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen wird der Gerichtshof insbesondere zu klären haben, ob das Gericht den streitigen Beschluss, soweit er das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils zugunsten von France Télécom betrifft, zu Recht bestätigt hat. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob der „Bezugsrahmen“, den die Europäische Kommission zur Feststellung eines solchen Vorteils herangezogen hat, im Hinblick auf die streitigen sogenannten „Ausgleichsmaßnahmen“, die im besonderen Kontext der Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der früher bei France Télécom beschäftigten Beamten getroffen wurden, korrekt definiert worden ist.

3. 

Nach meiner Ansicht bietet die Rechtssache eine ganz besondere Gelegenheit, zu verdeutlichen, dass der Umstand, dass eine staatliche Maßnahme das Ziel verfolgt, ein Unternehmen von einem vermeintlichen strukturellen oder wettbewerblichen Nachteil zu befreien, die Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV – außer in Fällen, die den im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg ( *4 ) entwickelten Kriterien entsprechen – nicht ausschließen kann.

I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

4.

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich mit den Worten des angefochtenen Urteils wie folgt darstellen:

„1

Bei den Maßnahmen, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, geht es um die 1996 vorgenommenen Änderungen an der Regelung des Beitrags der damals France Télécom genannten Rechtsmittelführerin Orange zur Finanzierung der Ruhegehälter ihres verbeamteten Personals.

2

Diese Regelung, die bei der Gründung von France Télécom im Jahr 1990 als eigenständiges Unternehmen durch das Gesetz Nr. 90‑568 vom 2. Juli 1990 über die Organisation des öffentlichen Post‑ und Telekommunikationsdienstes (JORF vom 8. Juli 1990, S. 8069, im Folgenden: Gesetz von 1990) eingeführt worden war, wurde durch das Gesetz Nr. 96‑660 vom 26. Juli 1996 über das staatliche Unternehmen France Télécom (JORF vom 26. Juli 1996, S. 11398, im Folgenden: Gesetz von 1996) geändert. Die neue Regelung wurde zum einen anlässlich der Umwandlung von France Télécom in eine Aktiengesellschaft, ihrer Börsennotierung und der zunehmenden Öffnung ihres Kapitals und zum anderen im Zuge der vollständigen Liberalisierung der Märkte, auf denen sie in Frankreich und in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig war, eingeführt.

3

Was die Haftung für die Finanzierung der Sozialleistungen des beamteten Personals betrifft, änderte das Gesetz von 1996 die Gegenleistung, die France Télécom nach Art. 30 des Gesetzes von 1990 für die Festsetzung und Zahlung der Ruhegehälter ihrer Beamten durch den Staat an die Staatskasse zu zahlen hatte (im Folgenden: streitige Maßnahme).

4

Das Gesetz von 1990 verpflichtete France Télécom, an die Staatskasse als Gegenleistung für die Festsetzung und Zahlung der Ruhegehälter ihrer Beamten den von der Besoldung der Bediensteten einbehaltenen Betrag, dessen Satz in Artikel L. 61 des französischen Pensionsgesetzbuchs für Zivilbeamte und Soldaten festgelegt war, sowie einen ergänzenden Beitrag zu zahlen, der die vollständige Übernahme der derzeitigen und künftigen Pensionsaufwendungen für ihre pensionierten Bediensteten ermöglichte.

5

Darüber hinaus beteiligte sich France Télécom am ‚Ausgleichssystem‘ (régime de compensation) und am ‚Sonderausgleichssystem‘ (régime de surcompensation), die ausgleichende Transferzahlungen zwischen den Ruhegehaltssystemen für Beamte anderer öffentlicher Einrichtungen vorsahen.

6

Das Gesetz von 1996 änderte die in Art. 30 des Gesetzes von 1990 vorgesehene Gegenleistung wie folgt: Erstens wurde France Télécom verpflichtet, den von der Besoldung der Bediensteten einbehaltenen Betrag abzuführen, dessen Höhe gegenüber dem Gesetz von 1990 unverändert blieb. Zweitens hatte sie einen ‚Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung‘ zu leisten, der den früheren Arbeitgeberbeitrag ersetzte. Dieser neue Beitrag richtete sich nach einem ‚Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen‘, der seinerseits auf einer Vereinheitlichung des Niveaus der gehaltsbezogenen gesetzlichen Sozialabgaben und Steuern beruhte, die France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die das allgemeine Sozialleistungsrecht galt, im Hinblick auf die gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten entrichteten, unter Ausschluss der Risiken, die Beamten und privatrechtlich Beschäftigten nicht gemein sind (insbesondere Arbeitslosigkeit und Arbeitnehmeransprüche im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens). Drittens wurde France Télécom einem ‚pauschalen außerordentlichen Beitrag‘ unterworfen, der durch das Gesetz Nr. 96‑1181 vom 31. Dezember 1996 über das Haushaltsgesetz für 1997 (JORF vom 31. Dezember 1996, S. 19490) auf 37,5 Mrd. französische Franc (5,7 Mrd. Euro) festgesetzt wurde. Dieser Beitrag umfasste zum einen die von France Télécom bis 1996 gebildeten jährlichen Rückstellungen (3,6 Mrd. Euro) für die damals vorgesehenen zukünftigen Pensionslasten der Beamten und zum anderen einen zusätzlichen Betrag (2,1 Mrd. Euro).

7

Außerdem nahm das Gesetz von 1996 France Télécom vom Anwendungsbereich des Ausgleichs- und Sonderausgleichssystems aus.

9

Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 unterrichtete die Kommission die Französische Republik über ihren Beschluss, wegen der fraglichen Beihilfe ein Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten … Die Französische Republik legte ihre Stellungnahme am 18. Juli 2008 vor.

12

Am 20. Dezember 2011 erließ die Kommission den [streitigen] Beschluss, mit dem die Beihilfe unter bestimmten Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde.

13

Im [streitigen] Beschluss stellte die Kommission fest, dass die streitige Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

14

Was insbesondere die Beurteilung des wirtschaftlichen Vorteils betrifft, stellte die Kommission fest, dass die streitige Maßnahme France Télécom insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil gewähre, als sie dem Staat hinsichtlich der Festsetzung und Zahlung der den Beamten von France Télécom gewährten Ruhegehälter eine neue und schwere Belastung aufbürde, indem sie die von France Télécom zuvor gezahlte Gegenleistung herabsetze.

15

Insoweit berechnete die Kommission zum einen im 105. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses den Betrag der streitigen Beihilfe als jährlichen Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung, den France Télécom nach dem Gesetz von 1996 an den französischen Staat zahlte, und den Abgaben, die sie in Anwendung des Gesetzes von 1990 gezahlt hätte, und befand zum anderen im 113. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses, dass die Zahlung des pauschalen außerordentlichen Beitrags den Betrag der France Télécom gewährten Beihilfe verringert habe.

16

Ferner stellte die Kommission fest, dass die streitige Maßnahme selektiv sei, weil sie allein France Télécom betreffe und den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe, indem sie France Télécom in die Lage versetze, ihre Bilanz zu entlasten, was es ihr ermögliche, sich auf den Märkten für Telekommunikationsdienstleistungen zu entwickeln, die sich in Frankreich und in anderen Mitgliedstaaten schrittweise für den Wettbewerb öffneten.

17

Sodann untersuchte die Kommission die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und kam zu dem Ergebnis, dass diese gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil sie keine Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen ermögliche. Der Kommission zufolge glich die von France Télécom an den Staat gezahlte Gegenleistung nicht alle Sozialabgaben aus, die das Budget der Mitbewerber von France Télécom belasteten.

18

Daher stellte die Kommission fest, um dem in Art. 107 Abs. 3 AEUV genannten Kriterium des gemeinsamen Interesses zu genügen, setze die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt voraus, dass der von France Télécom zu zahlende Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung so berechnet und abgeführt werden müsse, dass France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, die dem allgemeinen Recht der Sozialleistungen unterlägen, gleich hohe gehaltsbezogene gesetzliche Sozialabgaben und Steuern zahlten, und dabei auch die nicht gemeinsamen Risiken der privatrechtlich Beschäftigten und der Beamten von France Télécom einzubeziehen seien. Dieser Beitrag sei von France Télécom von dem Tag an zu erheben, an dem der Betrag des pauschalen außerordentlichen Beitrags, kapitalisiert zu dem sich aus der Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Bezugs- und Abzinsungssätze (ABl. 1996, C 232, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über die Referenzzinssätze) ergebenden Abzinsungssatz, den Betrag der Beiträge und Abgaben erreiche, die France Télécom nach Art. 30 des Gesetzes von 1990 hätte zahlen müssen.

19

Der verfügende Teil des [streitigen] Beschlusses lautet:

‚Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Form einer Verringerung der an den Staat zu zahlenden Gegenleistung für die auf dem Pensionsgesetzbuch für Zivilbeamte und Soldaten beruhende Feststellung und Auszahlung der Pensionen an die Beamten von France Télécom in Anwendung des Gesetzes [von 1996] zur Änderung des Gesetzes [von 1990] ist unter den in Art. 2 genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Der Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung, der von France Télécom gemäß Art. 30 Buchst. c des Gesetzes [von 1990] zu zahlen ist, wird so berechnet und abgeführt, das France Télécom und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, die dem allgemeinen Recht der Sozialleistungen unterliegen, gleich hohe gehaltsbezogene Sozialabgaben und Steuern zahlen.

Zur Erfüllung dieser Bedingung trägt Frankreich dafür Sorge, innerhalb von sieben Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses:

a)

Art. 30 des Gesetzes [von 1990] und die Verwaltungs- oder sonstigen Durchführungsbestimmungen so zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung und Abführung des von France Télécom zu zahlenden Arbeitgeberbeitrags mit befreiender Wirkung nicht auf die gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten beschränkt ist, sondern auch die nicht gemeinsamen Risiken umfasst;

b)

von France Télécom von dem Tag an, an dem die Beträge des mit dem Gesetz [von 1996] eingeführten außerordentlichen Beitrags, kapitalisiert zu dem in der im vorliegenden Fall geltenden [Mitteilung über die Referenzzinssätze] genannten Abzinsungssatz, den Betrag der Beiträge und Abgaben erreichen, die France Télécom nach Art. 30 des Gesetzes [von 1990] in seiner ursprünglichen Fassung weiterhin bezahlt hätte, einen Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung zu erheben, der nach den unter Buchst. a genannten Modalitäten berechnet wird, und dabei die gemeinsamen und nicht gemeinsamen Risiken von privatrechtlich Beschäftigten und Beamten zu berücksichtigen.‘“

II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

5.

Mit Klageschrift, die am 22. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Orange Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

6.

Orange stützte ihre Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie Rechts- und Beurteilungsfehler sowie eine Verletzung der Begründungspflicht, soweit die Kommission die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen habe. Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund rügte sie Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt. Mit dem dritten, ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Klagegrund rügte sie einen Beurteilungsfehler und eine Verletzung der Begründungspflicht bei der Beurteilung des Zeitraums, in dem die im streitigen Beschluss genannte Beihilfe durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag neutralisiert worden sei. Mit dem vierten Klagegrund rügte sie eine Verletzung von Verfahrensrechten.

7.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab und erlegte Orange die Kosten des Verfahrens auf.

8.

Der streitige Beschluss war ferner Gegenstand einer am 2. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klage der Französischen Republik in der Rechtssache T‑135/12. Gegen das in der letztgenannten Rechtssache ergangene Urteil ( *5 ), mit dem die Klage ebenfalls abgewiesen wurde und der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist jedoch kein Rechtsmittel eingelegt worden.

III – Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

9.

Orange beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

endgültig in der Sache zu entscheiden und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

10.

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

11.

Die Parteien haben ihre Auffassungen schriftlich und in der Sitzung vom 3. Dezember 2015 mündlich vorgetragen.

IV – Prüfung des Rechtsmittels

12.

Die Rechtsmittelführerin führt drei Rechtsmittelgründe an, mit denen sie Rechtsfehler rügt, die das Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt und des Zeitraums, in dem die im streitigen Beschluss genannte Beihilfe durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag neutralisiert worden sei, begangen habe.

13.

Da die im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes aufgeworfenen Fragen nicht leicht zu behandeln sind, werde ich meine Untersuchung auf diesen Rechtsmittelgrund konzentrieren, wobei die anderen meines Erachtens keine besonderen Probleme aufwerfen.

A – Vorbemerkungen zum Kontext der Ausarbeitung und zur Art der streitigen Maßnahmen

14.

Wie ich zu Beginn dieser Schlussanträge vorausgeschickt habe, betrifft die vorliegende Rechtssache sehr spezifische nationale Ausgleichsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Reform des Status von France Télécom im Anschluss an deren Privatisierung getroffen wurden.

15.

Um auf die uns vorgelegten Fragen sachgerecht einzugehen, halte ich einige Erläuterungen zur Art der streitigen Maßnahmen und dem Kontext, in dem sie ausgearbeitet wurden, für sinnvoll.

16.

Gemäß dem Gesetz von 1990 wurde France Télécom als öffentliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet, während sie zuvor zusammen mit La Poste eine Generaldirektion des französischen Ministeriums für das Post- und Fernmeldewesen gewesen war.

17.

Ungeachtet dieser Statusänderung stellte sie bis 1997 weiterhin Bedienstete mit dem Status von Staatsbeamten ein.

18.

Unter Fortführung der früheren Haushaltspraxis in Bezug auf die Finanzierung der Ruhegehälter der früheren Beamten von France Télécom sah das Gesetz von 1990 in seinem Art. 30 einerseits vor, dass die Ruhegehälter für die Beamten von France Télécom vom Staat festgesetzt und gezahlt wurden, und andererseits, dass France Télécom als Gegenleistung nicht nur verpflichtet war, an die Staatskasse den von der Besoldung ihrer Bediensteten einbehaltenen Betrag abzuführen, sondern auch einen „ergänzenden Beitrag“, der die vollständige Übernahme der Pensionsaufwendungen für ihre pensionierten Bediensteten ermöglichte.

19.

Der als „Arbeitgeberbeitrag“ bezeichnete ergänzende Beitrag, den France Télécom abzuführen hatte, wurde anhand der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der vom französischen Staat gezahlten Ruhegehälter und dem Anteil festgelegt, den die im aktiven Dienst stehenden Beamten von ihren Bezügen abführten.

20.

France Télécom hatte mit anderen Worten die gesamten Pensionskosten ihrer pensionierten Bediensteten (einschließlich der ehemaligen Beamten des Ministeriums für das Post- und Fernmeldewesen) abzüglich des Einbehalts von den Bezügen der im aktiven Dienst stehenden Beamten zu tragen.

21.

Zu beachten ist, dass France Télécom die pensionsbezogenen Aufwendungen auf der Grundlage der abgeführten Beiträge verbuchte. Da feststand, dass diese Aufwendungen angesichts der absehbaren Entwicklung der Ruhegehaltszahlungen an ihre ehemaligen Beamten steigen würden, bildete France Télécom in ihrer Bilanz zudem jährliche Rückstellungen, um die geschätzten Auswirkungen der künftig höheren Zahlungen über einen Zeitraum von 30 Jahren zu verteilen. Die auf diese Weise bis 1996 gebildeten Rückstellungen beliefen sich auf ungefähr 3,6 Mrd. Euro ( *6 ).

22.

Durch das Gesetz von 1996 wurde France Télécom in eine Aktiengesellschaft französischen Rechts umgewandelt. Ab 1997 stellte France Télécom zwar keine Beamten mehr ein, aber das bereits verbeamtete Personal blieb bei ihr beschäftigt und behielt seinen Status und die damit verbundenen Garantien, zu denen auch gleiche Beschäftigungsbedingungen wie für die Staatsbeamten zählten.

23.

Der Betrag, der sich aus dem Einbehalt von der Besoldung der aktiven Beamten von France Télécom ergab, verringerte sich aber in dem Maß, in dem diese in den Ruhestand traten, während die wachsende Zahl dieser Pensionierungen zugleich die damit verbundenen Aufwendungen steigen ließ, was zwangsläufig einen kontinuierlichen Anstieg des ergänzenden Beitrags zur Folge hatte (bis die Sterbeziffer der Pensionsempfänger die Zahl der Neupensionierungen übersteigt).

24.

Unter diesen Umständen entschied der französische Gesetzgeber, das System der Finanzierung der Ruhegehälter der Beamten von France Télécom zu ändern.

25.

Nach dem Gesetz von 1996 braucht France Télécom nur noch einen Beitrag mit befreiender Wirkung zu zahlen, durch den die gehaltsbezogenen Sozialabgaben, die sie und die anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors zur Deckung der gemeinsamen Risiken von Beamten und sonstigen Bediensteten zu entrichten hatten, einander angeglichen werden. Das bedeutet, dass die France Télécom auferlegte finanzielle Belastung sich auf die Zahlung eines Beitrags beschränkt, während die mit der Zahlung der Ruhegehälter ihrer ehemaligen Beamten verbundenen Kosten zulasten des Staates gehen. Ferner ergibt sich daraus, dass France Télécom nicht der Pflicht unterliegt, bestimmte Beiträge zu zahlen, die ihre Mitbewerber zur Deckung der Risiken entrichten, die privatrechtlich Beschäftigten und Beamten nicht gemein sind, insbesondere die der Arbeitslosigkeit und der Ansprüche von Arbeitnehmern im Fall der Sanierung oder Abwicklung des Unternehmens.

26.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter von France Télécom im Kontext der verstärkten Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte auf europäischer Ebene erfolgte und sich daher potenziell auf einen Markt auswirkte, der sich zunehmend dem Wettbewerb öffnete. So hat die Kommission im 49. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausgeführt, dass „Hintergrund des Gesetzes von 1996 und der Öffnung des Unternehmens für privates Kapital … das Bestreben [war], die Expansion von France Télécom auf europäischen Märkten außerhalb Frankreichs zu fördern, wie aus Erklärungen bei der Beratung über den Entwurf hervorgeht“.

B – Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Prüfung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die streitige Maßnahme als „staatliche Beihilfe “ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen

27.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin unter mehreren sich zum Teil überschneidenden Aspekten gegen die Einstufung der streitigen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“. Ich weise insbesondere darauf hin, dass die Problematik der Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, die Gegenstand des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist, eng mit der Frage der Selektivität der betreffenden Maßnahme zusammenhängt, auf die sich der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes bezieht, und dass eine gemeinsame Prüfung dieser Fragen in Betracht gekommen wäre.

28.

Gleichwohl ziehe ich es im Interesse der leichteren Lesbarkeit vor, zum ersten Rechtsmittelgrund in der Weise Stellung zu nehmen, dass ich soweit wie möglich der Argumentationsstruktur der Rechtsmittelführerin folge.

1. Erster Teil: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung, ob ein Vorteil bestanden hat

a) Vorbringen der Rechtsmittelführerin

29.

Orange macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung, ob zugunsten von France Télécom ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV bestanden habe, mehrere Rechtsfehler begangen. Nach ihrer Ansicht zielte die streitige Maßnahme, nämlich die durch das Gesetz von 1996 eingeführte Verringerung der von France Télécom zu entrichtenden Ruhegehaltsbeiträge, auf einen Ausgleich dessen ab, was sie als „strukturellen Nachteil“ bezeichnet. Dieser Nachteil habe sich aus dem Gesetz von 1990 ergeben, das im Vergleich zu den Kosten, die andere konkurrierende Marktteilnehmer zu tragen hätten, erhebliche Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der Ruhegehälter ihrer ehemaligen Beamten verursacht habe. Die streitige Maßnahme habe daher nicht dazu geführt, ihr eine gegenüber den mit ihr im Wettbewerb stehenden Unternehmen günstigere Wettbewerbsstellung zu verschaffen.

30.

Ihre Argumentation gliedert sich in drei Punkte.

31.

Sie macht erstens geltend, das Gericht habe in den Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass der Ausgleichscharakter der streitigen Maßnahme ihrer Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgegenstehe, und dass hiervon nur die Fälle ausgenommen seien, in denen die betreffende staatliche Maßnahme in Übereinstimmung mit den im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg ( *7 ) aufgestellten Grundsätzen als Gegenleistung für Leistungen anzusehen sei, die von mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben betrauten Unternehmen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden. Insoweit hält sie die Auslegung bestimmter Urteile des Gerichtshofs ( *8 ) und des Gerichts ( *9 ), auf die sich das angefochtene Urteil stütze, für unrichtig.

32.

Zweitens ist Orange der Ansicht, dass ihr Standpunkt, der auf dem Vorliegen eines strukturellen Nachteils beruhe, entgegen der vom Gericht in den Rn. 39 und 41 des angefochtenen Urteils vertretenen Auffassung im Urteil Enirisorse ( *10 ) eine solide Stütze finde.

33.

Drittens und letztens macht Orange geltend, das Gericht habe in Rn. 41 des angefochtenen Urteils den Bezugsrahmen, d. h. die „Standardsituation“, anhand deren die normalerweise maßgebliche Situation zu bestimmen sei, nicht zutreffend definiert. Im vorliegenden Fall hätte als Bezugspunkt für die Beiträge zur Finanzierung der Ruhegehälter ihres Personals die für die konkurrierenden Unternehmen geltende Regelung gewählt werden müssen und nicht die Regelung, die sich aus der Situation ergebe, in der France Télécom sich befunden hätte, wenn das Gesetz von 1990 weiterhin in Kraft geblieben wäre.

b) Würdigung

34.

Bevor auf die verschiedenen Aspekte der von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Argumentation – die letztlich dieselbe Problematik betreffen – näher eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung als staatliche Beihilfen insbesondere solche Maßnahmen anzusehen sind, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen ( *11 ). Insbesondere hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Kosten für die Entlohnung der Beschäftigten die Bilanz der Unternehmen wesensmäßig und unabhängig davon belasten, ob sie auf gesetzlichen Verpflichtungen oder Tarifverträgen beruhen oder nicht ( *12 ).

35.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Begriff „Vorteil“, der der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe innewohnt, unabhängig von den Beweggründen der Urheber der betreffenden Maßnahme objektiven Charakter. Somit sind die Art der Ziele und die Gründe einer staatlichen Maßnahme als solche unerheblich für deren Einstufung als staatliche Beihilfe. Art. 107 Abs. 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen ( *13 ).

36.

Es ist bemerkenswert, dass die Rechtsmittelführerin den Ausgangspunkt der Beurteilung des Gerichts, wie er in Rn. 37 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, nicht ausdrücklich im Rahmen des vorliegenden Teils in Frage stellt ( *14 ). In dieser Rn. 37 heißt es: „Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das Gesetz von 1996 dadurch, dass es die mit dem Gesetz von 1990 eingeführten Sozialabgaben verringerte, die rechtliche Situation von France Télécom im Vergleich zur früheren Regelung verbessert und somit im Grundsatz für France Télécom zu einem Vorteil geführt hat.“

37.

Gleichwohl stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das Gericht auf die eine oder andere Weise die Methodik zur Feststellung eines Vorteils verkannt hat, indem es den von der Kommission im streitigen Beschluss gewählten Ansatz gebilligt hat. Trotz der eher technischen Natur der fraglichen Maßnahmen kann die Wahl des maßgeblichen Bezugspunkts, der für die Feststellung des Vorteils, den France Télécom erlangt haben soll, und damit für die Einstufung dieser Maßnahmen als „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV entscheidend ist, im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden ( *15 ).

38.

Hierzu weise ich darauf hin, dass die Kommission als „normale Regelung“, d. h. als die Bezugsregelung, von der die 1996 beschlossene streitige Maßnahme abwich, diejenige ausgewählt hat, die seit der Privatisierung von France Télécom im Jahr 1990 für die Ruhegehälter der Beamten Letzterer galt. Diese Wahl hat das Gericht in den Rn. 37 ff. des angefochtenen Urteils gebilligt.

39.

Das ist meines Erachtens nicht zu beanstanden.

40.

Was erstens das auf das Urteil Enirisorse ( *16 ) gestützte Argument angeht, trifft es zwar zu, dass eine Maßnahme nach diesem Urteil nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, wenn sie lediglich verhindert, dass der Bilanz des Begünstigten eine Last auferlegt wird, die sie unter normalen Umständen nicht zu tragen hätte; aber auch dann bedarf es noch der Feststellung, dass die streitige Maßnahme im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen staatlichen Maßnahme steht und darauf abzielt, deren Auswirkungen zu beseitigen. Mit dem genannten Urteil sollte nicht eine bestimmte Theorie des strukturellen Nachteils für maßgeblich erklärt werden, sondern es betrifft, wie das Gericht zutreffend angemerkt hat, die ganz besondere Situation einer Regelung, die in zweifacher Hinsicht vom allgemeinen Recht abweicht.

41.

Es ist nämlich hervorzuheben, dass das Urteil Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197) eine ganz besondere staatliche Maßnahme betraf, die sich auf eine allgemeine Regel des Zivilrechts bezog, nach der die Aktionäre einer Gesellschaft nur in abschließend aufgeführten Fällen unter Einlösung ihrer Aktien aus der Gesellschaft austreten konnten. Abweichend von dieser allgemeinen Regel hatte der italienische Gesetzgeber vorgesehen, dass allein die Aktionäre von Sotacarbo in einer bestimmten Zahl von Fällen ausscheiden und gleichwohl die Erstattung des Wertes ihrer Aktien verlangen konnten. Diese abweichende Möglichkeit wurde durch ein Gesetz geändert, das einige Jahre später erlassen wurde und vorsah, dass den Aktionären von Sotacarbo, zu denen auch das Unternehmen Enirisorse gehörte, im Fall der Ausübung ihres Austrittsrechts der Wert ihrer Aktien nicht mehr zu erstatten war. Diese zweite Maßnahme zielte genau darauf ab, den Vorteil zu beseitigen, den diese Aktionäre aus der Anwendung der genannten Regelung erzielt hätten, indem es sie verpflichtete, zur Ausübung des ihnen ausnahmsweise eingeräumten Austrittsrechts auf alle Rechte am Gesellschaftsvermögen zu verzichten und die noch geschuldeten Einlagen einzuzahlen. Die Maßnahme verhinderte somit, dass der Bilanz der betreffenden Gesellschaft durch die Anwendung der Ausnahmeregelung eine Last auferlegt wurde, nämlich die Erstattung des Wertes der Aktien der an ihrem Kapital beteiligten Gesellschaften, die in der normalerweise für sie geltenden Regelung nicht vorgesehen war.

42.

In jener Rechtssache beruhte die vom Gerichtshof gewählte – pragmatische – Lösung auf dem Umstand, dass die streitige Maßnahme eng mit der früher geltenden abweichenden Regelung zusammenhing. Diese Maßnahme, die sich darauf beschränkte, den Enirisorse zuvor in Form eines ausnahmsweise bestehenden Austrittsrechts eingeräumten Vorteil zu neutralisieren, bewirkte daher keinen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Sotacarbo ( *17 ).

43.

Dies ist in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall.

44.

Das Gesetz von 1990 hatte France Télécom nämlich eine spezifische Belastung auferlegt, die sich von derjenigen, die sich aus dem allgemeinen Rentenrecht ergibt, deutlich unterscheidet, aber nicht als Abweichung vom allgemeinen Recht angesehen werden kann, weil die Beiträge, die die Ruhegehälter der Beamten betrafen, zuvor nicht dem allgemeinen Rentenbeitragsrecht unterlegen hatten. Das System der Finanzierung der Ruhegehälter der Beamten beruht nämlich auf einer rechtlichen Regelung, die von derjenigen, die für privatrechtlich Beschäftigte wie die Beschäftigten der Wettbewerber von France Télécom gilt, verschieden und klar getrennt ist.

45.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beiträge, die die Kosten der Ruhegehälter der Staatsbeamten betreffen, dem allgemeinen Rentenbeitragsrecht unterliegen, was den Schluss zugelassen hätte, dass Letzteres die Regelung darstellt, die im vorliegenden Fall normalerweise gegolten hätte. Entgegen dem Vorbringen von Orange zielt die streitige Maßnahme nicht darauf ab, zu vermeiden, dass France Télécom eine Last auferlegt wird, die ihre Bilanz unter normalen Umständen nicht belasten würde. Im vorliegenden Fall kann nicht überzeugend geltend gemacht werden, die ab 1996 geltende Regelung habe dazu gedient, dem Umstand abzuhelfen, dass France Télécom zusätzlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die Folge einer Sonderregelung gewesen seien, die für Konkurrenzunternehmen, die dem allgemeinen Recht unterlegen hätten, unter normalen Marktbedingungen nicht gegolten hätte.

46.

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass aus Staatsmitteln finanzierte Maßnahmen, die das begünstigte Unternehmen in eine günstigere finanzielle Lage als seine Mitbewerber versetzen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren sind ( *18 ).

47.

Die Verweisung auf die normalen Marktbedingungen und/oder auf die Lage der Mitbewerber erscheint mir nur in den Fällen sinnvoll, in denen in Anbetracht der fraglichen spezifischen Maßnahme, die für sich genommen nicht als „positive Leistung“ oder als einer solchen Leistung gleichwertige Maßnahme angesehen werden kann, eine vergleichende Untersuchung wünschenswert ist. Diese Rechtsprechung kann mit anderen Worten nicht als einschlägig erachtet werden, wenn der Ad-hoc-Charakter der fraglichen Maßnahme, der sich im vorliegenden Fall angesichts der Statusänderung von France Télécom aufdrängt, offenkundig ist. Ich sehe im Übrigen eine gewisse Inkohärenz darin, einerseits vorzutragen, France Télécom sehe sich aufgrund des Gesetzes von 1990 einem strukturellen Nachteil gegenüber – was sie in gewisser Weise in eine ganz besondere Lage versetzt –, und andererseits geltend zu machen, das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils sei im Licht der „normalen Marktbedingungen“ zu beurteilen.

48.

Zweitens ist auch das Vorbringen von Orange, das sich allgemeiner darauf stützt, die streitige Maßnahme habe sie von einem Nachteil oder einer strukturellen Benachteiligung befreien sollen, nicht überzeugender.

49.

Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass der Versuch eines Mitgliedstaats, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftszweigs durch einseitige Maßnahmen denen in anderen Mitgliedstaaten anzunähern, diesen Maßnahmen nicht den Beihilfecharakter nehmen kann ( *19 ).

50.

Diese Rechtsprechung stellt eine unmittelbare Weiterführung der Regel dar, nach der bei der Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe nicht auf die Ursachen oder Ziele dieser Maßnahme abzustellen ist, da es allein auf deren Auswirkungen ankommt. Nach meiner Auffassung kann daher der Umstand, dass eine staatliche Stelle versucht, durch den Erlass spezifischer Maßnahmen die Auferlegung spezifischer Lasten auszugleichen, die sich aus der Statusänderung einer bestimmten Einrichtung ergeben, aber nicht mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unter den im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg ( *20 ) definierten Umständen zusammenhängen, diesen Maßnahmen nicht den Charakter eines wirtschaftlichen Vorteils nehmen, der als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann. Auch wenn nicht zu leugnen ist, dass das Gericht in einigen Fällen ( *21 ) von dieser Regel abgewichen ist, sind diese meines Wissens vereinzelt geblieben ( *22 ) und jedenfalls vom Gerichtshof nicht bestätigt worden ( *23 ).

51.

Diese Regel findet zudem eine sichere Stütze in dem Umstand, dass der Ausgleich struktureller Nachteile gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit einer bestimmten staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 Abs. 3 AEUV berücksichtigt werden kann, wie etwa bei Maßnahmen in Form von Regional- ( *24 ) oder Umweltschutzbeihilfen ( *25 ).

52.

Wie bereits ausgeführt, bin ich jedenfalls, was den Hintergrund der streitigen Maßnahme betrifft, keineswegs überzeugt, dass der Erlass des Gesetzes von 1990 für France Télécom letztendlich zu einem strukturellen Nachteil oder Wettbewerbsnachteil geführt hat, dem das Gesetz von 1996 abhelfen sollte.

53.

Aus meiner Sicht hatte das Gesetz von 1990 zur Folge, dass eine sehr spezifische Regelung zur Finanzierung der Ruhegehälter der ehemaligen Beamten von France Télécom geschaffen wurde. Nach dieser Regelung blieb der Staat letztlich für die Zahlung der Ruhegehälter der Beamten allein verantwortlich.

54.

Was dieses Gesetz regeln sollte, war die von France Télécom für die Zurverfügungstellung von Staatsbeamten zu zahlende Gegenleistung; dass diese für sich genommen nachteilig für France Télécom gewesen wäre, ist aber nicht erwiesen.

55.

Wie die Kommission im 103. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausgeführt hat, ohne dass die Rechtsmittelführerin dem im ersten Rechtszug ernsthaft widersprochen hat, war die Belastung, von der France Télécom befreit wurde, weder neu, weil das Gesetz von 1990 die bisherige Haushaltspraxis fortgeführt, noch unvorhersehbar, weil das Unternehmen zu diesem Zweck Rückstellungen gebildet hatte, noch eine Abweichung vom allgemeinen Sozialversicherungssystem, weil dieses für die von France Télécom gezahlte Gegenleistung nicht gilt.

56.

Der Umstand, dass die Belastung, die das Gesetz von 1990 France Télécom auferlegte, in der Folgezeit wegen der sinkenden Zahl der von France Télécom beschäftigten aktiven und beitragzahlenden Beamten als nachteilig oder gar als weit überhöht empfunden wurde, hat mit der Frage, ob ein struktureller Nachteil vorliegt, nichts zu tun. Diese Situation ist auf die Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen, ungeachtet der Statusänderung von France Télécom eine bestimmte Zahl von Beamten im Dienst dieses Unternehmens zu belassen – mit allen sich daraus ergebenden Vor- und Nachteilen.

57.

Drittens muss ich in Fortführung dessen, was ich oben zur gebotenen Auslegung des Urteils Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:197) ausgeführt habe, darauf hinweisen, dass der gewählte Bezugsrahmen, nämlich die „normale Situation“, mit der die sich aus der fraglichen Maßnahme ergebende Situation zu vergleichen ist, nicht die „für die mit France Télécom konkurrierenden Unternehmen geltende, nach allgemeinem Sozialversicherungsrecht vorgesehene Regelung der Rentenbeiträge der Arbeitgeber“ sein kann. Das Bestehen eines wirtschaftlichen Vorteils kann schon deshalb nicht anhand der Belastungen untersucht werden, die die Mitbewerber von France Télécom in Form von Beiträgen nach der allgemeinen Regelung tragen, weil zwischen der von France Télécom zur Finanzierung der Ruhegehälter ihrer ehemaligen Beamten getragenen Last und dieser allgemeinen Regelung kein Zusammenhang besteht.

58.

Der Erlass des Gesetzes von 1990 stellt eine Fortführung des zuvor geltenden Systems der Finanzierung der Ruhegehälter dar. Hingegen hat das Gesetz von 1996 die finanzielle Belastung, die France Télécom infolge der Entscheidung zu tragen hatte, die Beamten in ihrem Dienst zu belassen, tiefgreifend verändert.

59.

Gemäß der Verpflichtung des Gerichtshofs, möglichen Widersprüchen in der Begründung des streitigen Beschlusses nachzugehen, ist schließlich zu prüfen, ob es einen Widerspruch gibt zwischen dem 97. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses einerseits (wonach, „[w]enn dem Unternehmen France Télécom … ohne irgendeine Gegenleistung für die gezahlten oder zu zahlenden Pensionen vom Staat ausgebildete Beamte zur Verfügung gestellt würden, France Télécom ein eindeutiger Vorteil verschafft [würde]“) und andererseits dem 102. Erwägungsgrund dieses Beschlusses (wonach „[a]ls Bezugsrahmen für die Würdigung der Situation von France Télécom … ganz allgemein die Situation eines staatlichen oder privatwirtschaftlichen Unternehmens herangezogen werden [muss], das verbeamtetes Personal beschäftigt, dessen Status sich nicht geändert hat“) sowie der Verweisung auf den Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV.

60.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit dem 97. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses auf das Vorbringen eingehen wollte, France Télécom habe durch das Gesetz von 1990 einen strukturellen Nachteil erlitten.

61.

Was den 102. Erwägungsgrund dieses Beschlusses betrifft, sollte damit ein Vergleich mit der besonderen Situation von La Poste gezogen werden, in der es um eine dem vorliegenden Fall sehr ähnliche Maßnahme ging. Die Kommission hat in diesem Erwägungsgrund insbesondere ausgeführt, dass „für die Beamten von France Télécom vor der Reform von 1996 die gleiche Logik und die gleichen Bestimmungen des Ruhegehaltsystems wie für die Beamten von La Poste [galten]“.

62.

Soweit im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe auf den Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen verwiesen wurde, geht dies, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend erläutert hat, auf die Tatsache zurück, dass der Stichtag für die Feststellung des Vorteils, der eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, im vorliegenden Fall ein anderer ist als der, der für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne von Abs. 3 Buchst. c dieses Artikels maßgeblich ist. Der Vorteil ist anhand der Auswirkungen festzustellen, die sich vom Tag des Erlasses der streitigen Maßnahme an ergeben. Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme ist hingegen vor allem auf die Zukunft ausgerichtet und verlangt, sich in eine Situation optimaler Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte zu versetzen, in der die Vorteile und die Zwänge, denen sich bestimmte historische Marktteilnehmer aufgrund früherer staatlicher Monopole gegenübersehen, nicht mehr bestehen.

63.

Folglich bin ich der Auffassung, dass der streitige Beschluss in diesem Punkt widerspruchsfrei ist und der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes daher zurückgewiesen werden muss.

2. Zweiter Teil: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme

64.

Orange ist der Ansicht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils entschieden habe, die streitige Maßnahme sei selektiv, weil sie allein Orange betreffe. Sie steht auf dem Standpunkt, dass eine individuelle staatliche Maßnahme nur selektiv sei, wenn sie ein bestimmtes Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befänden, bevorzuge. Orange macht geltend, das Gericht habe sich im vorliegenden Fall nicht auf die Annahme beschränken dürfen, die Voraussetzung der Selektivität sei erfüllt, weil die streitige Maßnahme ganz und gar ad hoc getroffen worden sei.

65.

Ich bin der festen Überzeugung, dass dieser Teil zurückzuweisen ist.

66.

Wie ich kürzlich in der Rechtssache angemerkt habe, in der das Urteil Kommission/MOL ( *26 ) ergangen ist, ist die Prüfung des aus Art. 107 Abs. 1 AEUV folgenden Erfordernisses der Selektivität nur sinnvoll, wenn es um eine staatliche Maßnahme mit allgemeiner Geltung geht.

67.

Die Rolle, die das Erfordernis der Selektivität spielt, unterscheidet sich nämlich danach, ob es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine Einzelbeihilfe oder eine allgemeine Beihilferegelung handelt. Bei der Beurteilung einer Einzelmaßnahme ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich, ihre „Spezifizität“ zu vermuten und daraus zu schließen, dass sie auch selektiven Charakter hat. Im Rahmen der Prüfung einer allgemeinen Regelung ermöglicht die Selektivität hingegen, festzustellen, ob der mutmaßliche Vorteil, obwohl er sich an alle Wirtschaftsteilnehmer richtet, in Wirklichkeit und unter Berücksichtigung der für ihn festgelegten objektiven Kriterien nur bestimmte Arten von Unternehmen oder Unternehmensgruppen begünstigt ( *27 ).

68.

So hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall einer Einzelbeihilfe die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Selektivität angenommen werden kann ( *28 ), und zwar, wie mir scheint, unabhängig von der Frage, ob es auf dem betroffenen Markt oder den betroffenen Märkten Wirtschaftsteilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden.

69.

Im vorliegenden Fall hat die streitige Maßnahme, die in der Verringerung der allein mit den Ruhegehältern der Beamten von France Télécom verbundenen Lasten besteht, wie sich aus der mit dem Gesetz von 1996 eingeführten Regelung ergibt, unbestreitbar individuellen Charakter. Die von Orange befürwortete Prüfung der Selektivität der streitigen Maßnahme ist in einem solchen Kontext sinnlos.

70.

Die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung, die gesetzgeberische Maßnahmen mit allgemeiner Geltung betrifft, kann ihr in dieser Hinsicht keine Stütze bieten.

71.

Soweit es sich nämlich erstens um die Rechtssache handelt, in der das Urteil 3M Italia ( *29 ) ergangen ist, ist darauf hinzuweisen, dass es vor dem italienischen Gericht um eine nationale Vorschrift steuerrechtlicher Art ging ( *30 ), die vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechts der staatlichen Beihilfen zu beurteilen war. Um Klarstellung ersucht, ob und in welchem Umfang die streitige staatliche Maßnahme das in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Erfordernis der Selektivität erfüllte, hat der Gerichtshof entschieden, dass zur Beurteilung, ob eine – von ihm ausdrücklich als „allgemein“ ( *31 ) angesehene – Maßnahme selektiven Charakter hat, zu prüfen ist, ob sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt. Weit davon entfernt, den von Orange vertretenen Standpunkt zu stützen, bestätigt diese Erwägung die Auffassung, dass die Prüfung der Selektivität einer Maßnahme nur sinnvoll ist, wenn es um eine Maßnahme allgemeiner Art geht, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen vornimmt, die sich nicht „aus der Natur oder der Systematik der Regelung ergibt, in die sie eingebunden sind“ ( *32 ).

72.

Ebenso ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Trapeza Eurobank Ergasias (C‑690/13, EU:C:2015:235) ergangen ist, um Vorrechte, die das Kreditinstitut Agrotiki Trapeza tis Ellados AE (ATE) nach dem Gesetz 4332/1929 ( *33 ) genoss, nämlich das Recht, einseitig eine Hypothek an Immobilien von Landwirten oder anderen Personen mit ähnlicher Tätigkeit eintragen zu lassen, das Recht, die Zwangsvollstreckung aufgrund eines einfachen privatvertraglichen Dokuments zu betreiben, und die Befreiung von den Kosten und Gebühren für die Eintragung dieser Hypothek und die Betreibung dieser Zwangsvollstreckung. In diesem Kontext hat der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst war, das die Frage betraf, ob diese nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) qualifiziert werden könne, lediglich darauf hingewiesen, dass sich „[a]us den dem Gerichtshof vorgelegten Akten … nicht [ergibt], dass die anderen Banken in den Genuss einer solchen Befreiung kämen, was auf die Selektivität dieser Maßnahme hinweisen würde“.

3. Dritter Teil: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Wettbewerbs

73.

Orange rügt, das Gericht habe Rechtsfehler begangen und seiner Begründungspflicht nicht genügt, indem es in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Kriterium der Beeinträchtigung des Wettbewerbs erfüllt sei, weil die durch die streitige Maßnahme frei gewordenen Mittel die Entwicklung der Aktivitäten von Orange auf nunmehr für den Wettbewerb geöffneten Märkten hätten begünstigen können und Orange eingeräumt habe, dass diese Maßnahme unentbehrlich gewesen sei, um ihr die Teilnahme an der Entwicklung des Wettbewerbs zu ermöglichen. Sie macht insbesondere geltend, dass das Gericht nach der Prüfung der Feststellungen der Kommission zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Wirkung nicht hinreichend nachgewiesen sei, weil der definierte Bezugsrahmen allein Orange umfasse und die Kommission selbst eingeräumt habe, dass die fragliche Maßnahme erforderlich gewesen sei, um einen Leistungswettbewerb in einem sich dem Wettbewerb öffnenden Markt sicherzustellen.

74.

Auch dieser letzte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist meiner Ansicht nach zurückzuweisen.

75.

Was die Rüge eines Begründungsmangels betrifft, bin ich der Auffassung, dass das angefochtene Urteil die Gründe, aus denen das Gericht die Beurteilung der Kommission in Bezug auf das Erfordernis der Wettbewerbsbeeinträchtigung bestätigt hat, deutlich darlegt. In Übereinstimmung mit den Anforderungen einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung ( *34 ) hat die angeführte Begründung es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gegeben, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann.

76.

Außerdem sind die vom Gericht angeführten Gründe meines Erachtens frei von Fehlern. Insbesondere ist gerade der im Übrigen von Orange anerkannte – Umstand, dass die infolge dieser Maßnahme frei gewordenen Mittel, deren aktualisierter Betrag sich 1996 auf über 13 Mrd. Euro belief, die Entwicklung der Aktivitäten der Rechtsmittelführerin begünstigen konnten, ein Beleg dafür, dass diese Maßnahme zumindest potenzielle Auswirkungen auf den Wettbewerb hatte, und zwar unabhängig davon, welches gegebenenfalls im Allgemeininteresse liegende Ziel sie verfolgen sollte.

77.

Nach alledem schlage ich vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C – Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Binnenmarkt

1. Erster Teil: Verfälschung von Tatsachen und Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht bei seiner Beurteilung des Ziels des pauschalen außerordentlichen Beitrags

78.

Orange ist der Ansicht, das Gericht habe den ihm vorgetragenen Sachverhalt verfälscht und seine Begründungspflicht verletzt, als es in den Rn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass der Wortlaut von Art. 30 des Gesetzes von 1990, der durch Art. 6 des Gesetzes von 1996 geändert worden sei, nicht der Auslegung entgegenstehe, dass der pauschale außerordentliche Beitrag keine Soziallast darstelle, sondern andere Ziele verfolgt habe und dass die Kommission daher keinen Rechtsfehler begangen habe, indem sie befunden habe, die Nichtberücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken im Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung könne durch diesen Beitrag nicht ausgeglichen werden.

79.

Nach meiner Auffassung kann diesem Teil der Argumentation der Rechtsmittelführerin nicht gefolgt werden.

80.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Verfälschungskontrolle – die als Ausnahme von dem Grundsatz, dass es nicht Sache des mit einem Rechtsmittel befassten Gerichtshofs ist, Tatsachen zu überprüfen, eng auszulegen ist – im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob sich aus den Akten offenkundig ergibt, dass das Gericht dem Gesetz von 1996 eine Tragweite beigemessen hat, die ihm nicht zukommt ( *35 ).

81.

Genauer gesagt geht es um die Prüfung, ob die Erwägungen in den Rn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die fraglichen, in Art. 6 des Gesetzes von 1996 beschriebenen Beiträge offenkundig fehlerhaft sind.

82.

Das scheint mir nicht der Fall zu sein.

83.

Wie aus den Akten hervorgeht, verpflichtet Art. 30 des Gesetzes vom 1990, der durch Art. 6 des Gesetzes von 1996 geändert worden ist, France Télécom, an die Staatskasse als Gegenleistung für die Festsetzung und Zahlung der gewährten Ruhegehälter zum einen einen „Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung“ zu zahlen, dessen „Satz … so berechnet [wird], dass die gehaltsbezogenen Sozialabgaben und Steuern von France Télécom und den anderen Unternehmen des Telekommunikationssektors, für die das allgemeine Recht für Sozialleistungen gilt, … gleich hoch sind“ (vgl. Buchst. c dieser Bestimmung). Zum anderen erlegt Buchst. d dieser Bestimmung France Télécom „einen pauschalen außerordentlichen Beitrag [auf], dessen … Modalitäten … im Haushaltsgesetz festgelegt werden“.

84.

Indem das Gericht in den Rn. 92 bis 94 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt hat, der zufolge der Arbeitgeberbeitrag – anders als der pauschale außerordentliche Beitrag – nicht darauf abgezielt habe, einen Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu erreichen, und deshalb die Nichtberücksichtigung der nicht gemeinsamen Risiken im Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag nicht ausgeglichen werden könne, hat es weder die Tatsachen verfälscht noch, wie mir scheint, einen Rechtsfehler begangen, der im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu beanstanden wäre.

85.

Entgegen dem von der Rechtsmittelführerin vertretenen Standpunkt befasst sich die Rn. 93 des angefochtenen Urteils nicht nur mit der Frage, ob der in Art. 30 des Gesetzes von 1996 vorgesehene pauschale außerordentliche Beitrag für Orange „eine Soziallast“ darstellt oder nicht, sondern geht auch auf die Frage ein, ob dieser Beitrag ebenso wie der Arbeitgeberbeitrag mit befreiender Wirkung tatsächlich dazu bestimmt war, den Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Damit wollte das Gericht auf eine gerade von der Rechtsmittelführerin vorgetragene und in Rn. 91 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Argumentation eingehen, die den Zusammenhang betraf, der zwischen dem Saldo des pauschalen außerordentlichen Beitrags und der Zahlung des Arbeitgeberbeitrags herzustellen sei.

86.

Außerdem bin ich der Ansicht, dass die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 92 bis 94 des angefochtenen Urteils nicht mit einem Begründungsmangel behaftet sind. Das Gericht ist nämlich in rechtlich offenkundig hinreichender Weise auf die insoweit vorgebrachte Argumentation der Rechtsmittelführerin eingegangen. Diese Erwägungen ermöglichen es der Rechtsmittelführerin, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht diese Argumentation zurückgewiesen hat, und geben dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann ( *36 ).

87.

Schließlich habe ich den Eindruck, dass die Rechtsmittelführerin unter dem Vorwand der Rüge eines vom Gericht begangenen Rechtsfehlers in Wirklichkeit dessen Sachverhaltswürdigung in Frage zu stellen versucht. Diese Würdigung ist aber keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt ( *37 ).

2. Zweiter Teil: Verletzung der Begründungspflicht durch das Gericht bei der Würdigung des „Präzedenzfalls La Poste“ ( *38 )

88.

Orange ist der Ansicht, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich in den Rn. 99 bis 101 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt habe, die Beurteilungen der Kommission zu übernehmen, ohne die Argumente zu prüfen, die Orange vorgebracht habe, um aufzuzeigen, dass diese Erwägungen fehlerhaft seien. Außerdem habe das Gericht die weiteren Argumente nicht geprüft, die Orange vorgebracht habe, um aufzuzeigen, dass die Kommission die Reform der Ruhegehälter der bei Orange und der bei La Poste beschäftigten Beamten nicht unterschiedlich hätte behandeln dürfen.

89.

Ich bin der Ansicht, dass die im Rahmen des vorliegenden Teils vorgebrachte Argumentation ins Leere geht, weil sie sich gegen Urteilsgründe richtet, deren Unwirksamkeit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann ( *39 ).

90.

Es ist nämlich zu beachten, dass das Gericht die Erwägungen in den Rn. 99 bis 101 des angefochtenen Urteils zu der Bedeutung, die der Entscheidung 2008/204 zukommt, nur vorsorglich angestellt hat, wie dies aus der Verwendung des Ausdrucks „[d]arüber hinaus“ zu Beginn der Rn. 99 dieses Urteils klar hervorgeht.

91.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin mit dem zweiten Teil des vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes im Wesentlichen gerügt hatte, die Kommission habe mit ihrer Weigerung, auf das vorliegende Verfahren dieselben Erwägungen anzuwenden wie in der Entscheidung 2008/204 – der eine Reform betroffen habe, die der zugunsten der Rechtsmittelführerin eingeführten Reform vergleichbar gewesen sei –, mehrere Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verstoßen ( *40 ).

92.

Als Antwort auf dieses Vorbringen hat das Gericht darauf hingewiesen, wie dies auch die Kommission vorgetragen hatte, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmebestimmung des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV nicht erfüllt, allein im Rahmen dieser Bestimmung zu prüfen ist und nicht am Maßstab einer angeblichen früheren Praxis ( *41 ).

93.

Nur ergänzend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 152 bis 165 des streitigen Beschlusses ausgeschlossen hat, dass sich La Poste und France Télécom zur Zeit der sie jeweils betreffenden Reformen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befunden hätten ( *42 ). Was insbesondere die im vorliegenden Verfahren von der Rechtsmittelführerin in Frage gestellte Beurteilung des pauschalen außerordentlichen Beitrags in diesen beiden Fällen betrifft, hat das Gericht auf das Vorbringen der Kommission hingewiesen, dass die Auflage, die die Neuzuweisung des außerordentlichen Beitrags von La Poste vorschreibe, erst festgelegt worden sei, nachdem die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe. Eine derartige Situation ermöglichte es ihr, diesen Beitrag im Hinblick auf einen Satz zur Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen zu beurteilen, während die Erhebung eines pauschalen außerordentlichen Beitrags im Fall von France Télécom lange vor dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren und außerhalb seines Kontexts stattgefunden hatte ( *43 ).

94.

Da der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ins Leere geht, ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

D – Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung des Zeitraums, in dem die Beihilfe durch den pauschalen außerordentlichen Beitrag neutralisiert wurde

95.

Orange rügt, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht und die Begründung ausgewechselt, indem es in den Rn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Streichung der Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten Teil der in Art. 1 des streitigen Beschlusses beschriebenen Beihilfe sei, während im 119. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses lediglich festgestellt werde, dass die streitige Beihilfe in der Verringerung der durch den Arbeitgeberbeitrag erbrachten Gegenleistung bestanden habe, ohne dass die Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten erwähnt würden.

96.

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zielt auf den Vorwurf ab, das Gericht habe, was die exakte Definition der in Rede stehenden Beihilfe betreffe, zu Unrecht eine Auswechslung der Begründung vorgenommen.

97.

Diese Argumentation überzeugt mich nicht.

98.

Es trifft zwar zu, dass das Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass „[d]er 119. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses, der die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthält, … sich zwar bedauerlicherweise auf die Angabe [beschränkt], die Beihilfe bestehe in der ‚Verringerung der Gegenleistung, die der … Arbeitgeberbeitrag … darstellt‘, ohne die Ausgleichs- und Sonderausgleichslasten zu erwähnen“.

99.

Das Gericht hat jedoch die Auffassung vertreten, dass ungeachtet dieser ungenauen Definition „sowohl aus dem Kontext des [streitigen] Beschlusses als auch dessen Art. 1 hervorgeht, dass die Beihilfe nach der Auffassung der Kommission in der Verringerung der zuvor von der [Rechtsmittelführerin] gezahlten Gegenleistung bestand, die notwendigerweise sämtliche Lasten umfasst, die sie vor dem Inkrafttreten der streitigen Maßnahme getragen hat“.

100.

In Anbetracht dieser letztgenannten Feststellung und des Umstands, dass das Gericht ausdrücklich auf die Definition der Beihilfe in Art. 1 des streitigen Beschlusses ( *44 ) sowie auf die Angaben im 18. Erwägungsgrund (einschließlich der Tabelle 1) und im 105. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ( *45 ) hingewiesen hat, ist das Gericht meines Erachtens zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat ( *46 ).

101.

Nach alledem bin ich der Auffassung, dass dieser letzte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen und daher das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.

V – Ergebnis

102.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Orange SA trägt die Kosten.


( *1 ) Originalsprache: Französisch.

( *2 ) T‑385/12, EU:T:2015:117, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

( *3 ) ABl. 2012, L 279, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss.

( *4 ) C‑280/00, EU:C:2003:415.

( *5 ) Urteil Frankreich/Kommission (T‑135/12, EU:T:2015:116).

( *6 ) Vgl. 19. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.

( *7 ) C‑280/00, EU:C:2003:415.

( *8 ) Urteil Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 90 bis 92).

( *9 ) Urteil British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission (T‑226/09 und T‑230/09, EU:T:2013:466, Rn. 71).

( *10 ) C‑237/04, EU:C:2006:197.

( *11 ) Urteile France Télécom/Kommission (C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Eventech (C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *12 ) Urteil Belgien/Kommission (C‑5/01, EU:C:2002:754, Rn. 39).

( *13 ) Urteile France Télécom/Kommission (C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung) und BVVG (C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *14 ) Hingegen hat sie dem Gericht im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vorgeworfen, sich auf die Feststellung beschränkt zu haben, dass das Gesetz von 1996 die finanzielle Lage von France Télécom verbessert habe, „ohne die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf den betreffenden Markt zu untersuchen“.

( *15 ) Dem steht auch nicht entgegen, dass bestimmte Teile des Vorbringens von Orange entweder auf eine schlichte Wiederholung bereits vor dem Gericht vorgetragener Argumente hinauszulaufen oder sich auf die Beurteilung und Einstufung des Sachverhalts durch das Gericht zu beziehen scheinen.

( *16 ) C‑237/04, EU:C:2006:197, Rn. 43 bis 49.

( *17 ) Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Enirisorse (C‑237/04, EU:C:2006:21, Nr. 32).

( *18 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Libert u. a. (C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *19 ) Vgl. Urteil Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung), mit dem der vom Gericht in Urteil Hotel Cipriani u. a./Kommission (T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, EU:T:2008:537) in dieser Hinsicht befürwortete einzelfallbezogene Ansatz verworfen wurde.

( *20 ) C‑280/00, EU:C:2003:415.

( *21 ) Urteile Danske Busvognmænd/Kommission (T‑157/01, EU:T:2004:76, Rn. 196 ff.) und Hotel Cipriani u. a./Kommission (T‑254/00, T‑270/00 und T‑277/00, EU:T:2008:537, Rn. 86 ff.).

( *22 ) Dies belegen jüngere Urteile des Gerichts (vgl. u. a. Urteil British Telecommunications und BT Pension Scheme Trustees/Kommission, T‑226/09 und T‑230/09, EU:T:2013:466, Rn. 71, und der Beschluss Stahlwerk Bous/Kommission, T‑172/14 R, EU:T:2014:558, Rn. 59).

( *23 ) Vgl. Urteil Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 92 und 94 bis 96).

( *24 ) Vgl. insbesondere den sogenannten „Azorenfall“, Urteil Portugal/Kommission (C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 77).

( *25 ) Vgl. Urteil Kommission/Niederlande (C‑279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *26 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/MOL (C‑15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 47). Vgl. Urteil C‑15/14 P (EU:C:2015:362, Rn. 60).

( *27 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/MOL (C‑15/14 P, EU:C:2015:32, Nrn. 50 bis 52).

( *28 ) Vgl. Urteil Kommission/MOL (C‑15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60).

( *29 ) C‑417/10, EU:C:2012:184.

( *30 ) Nämlich Art. 3 Abs. 2a Buchst. b des Decreto-legge Nr. 40/2010 (GURI Nr. 71 vom 26. März 2010), mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 73/2010 (GURI Nr. 120 vom 25. Mai 2010).

( *31 ) Vgl. Rn. 39 des in Fn. 29 angeführten Urteils.

( *32 ) Vgl. Rn. 40 bis 43 dieses Urteils.

( *33 ) FEK A’ 283.

( *34 ) Vgl. unter vielen Urteile ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 78), Land Burgenland u. a./Kommission (C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 81) sowie Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 88).

( *35 ) Als relativ aktuelles Beispiel für die vom Gerichtshof ausgeübte Kontrolle der Tragweite des in Rede stehenden nationalen Rechts vgl. den in der Rechtssache, in der das Urteil Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 78 bis 83) ergangen ist, gewählten Ansatz.

( *36 ) Vgl. die in Fn. 33 angeführte Rechtsprechung.

( *37 ) Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a. (C‑628/10 P und C‑14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( *38 ) Entscheidung 2008/204/EG der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Mitarbeiter gewährt hat (ABl. 2008, L 63, S. 16).

( *39 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Aéroports de Paris/Kommission (C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 41 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie InnoLux/Kommission (C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 83).

( *40 ) Vgl. Rn. 97 des angefochtenen Urteils.

( *41 ) Vgl. Rn. 98 des angefochtenen Urteils.

( *42 ) Vgl. Rn. 99 des angefochtenen Urteils.

( *43 ) Vgl. Rn. 100 des angefochtenen Urteils.

( *44 ) Vgl. Rn. 104 des angefochtenen Urteils.

( *45 ) Vgl. Rn. 105 des angefochtenen Urteils.

( *46 ) Vgl. Rn. 109 des angefochtenen Urteils.

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