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Document 62015CA0672

    Rechtssache C-672/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Perpignan — Frankreich) — Strafverfahren gegen Noria Distribution SARL (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2002/46/EG — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel — Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen — Höchstmengen — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten — Nationale Regelung zur Festsetzung dieser Mengen — Gegenseitige Anerkennung — Fehlen — Bei der Festsetzung der Mengen zu erfüllende Anforderungen und zu berücksichtigende Kriterien)

    ABl. C 202 vom 26.6.2017, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 202/5


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. April 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Perpignan — Frankreich) — Strafverfahren gegen Noria Distribution SARL

    (Rechtssache C-672/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen - Höchstmengen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten - Nationale Regelung zur Festsetzung dieser Mengen - Gegenseitige Anerkennung - Fehlen - Bei der Festsetzung der Mengen zu erfüllende Anforderungen und zu berücksichtigende Kriterien))

    (2017/C 202/07)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal de grande instance de Perpignan

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Noria Distribution SARL

    Beteiligte: Procureur de la République, Union fédérale des consommateurs des P.O. (Que choisir)

    Tenor

    1.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die für Nahrungsergänzungsmittel, deren Nährstoffgehalt die in dieser Regelung festgelegten Tageshöchstdosen überschreitet und die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder vermarktet werden, kein Verfahren für das Inverkehrbringen im erstgenannten Mitgliedstaat vorsieht.

    2.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr sind dahin auszulegen, dass die Höchstmengen im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie im Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher in Art. 5 Abs. 1 und 2 genannten Kriterien festzusetzen sind, insbesondere der sicheren Höchstmengen für die betreffenden Nährstoffe, die durch eine nicht auf allgemeine oder hypothetische Erwägungen, sondern auf relevante wissenschaftliche Daten gestützte eingehende wissenschaftliche Bewertung des Risikos für die öffentliche Gesundheit ermittelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Anforderungen bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Methode für die Festsetzung dieser Mengen erfüllt sind.

    3.

    Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/46 und die des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie angesprochene wissenschaftliche Risikobewertung, die der Ermittlung der sicheren Höchstmengen, denen u. a. bei der Festsetzung der Höchstmengen gemäß diesem Art. 5 Rechnung zu tragen ist, vorauszugehen hat, allein auf der Grundlage nationaler wissenschaftlicher Gutachten erfolgt, sofern es zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Maßnahme aktuelle internationale wissenschaftliche Gutachten gibt, aus denen auf die Möglichkeit der Festsetzung höherer Grenzwerte geschlossen werden kann.


    (1)  ABl. C 90 vom 7.3.2016.


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