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Document 62015CA0379

    Rechtssache C-379/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association France Nature Environnement/Premier ministre, Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Regelung — Rechtsfolgen — Befugnis des nationalen Richters, bestimmte Wirkungen dieser Regelung vorläufig aufrechtzuerhalten — Art. 267 Abs. 3 AEUV — Verpflichtung, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen)

    ABl. C 350 vom 26.9.2016, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 350/11


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association France Nature Environnement/Premier ministre, Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

    (Rechtssache C-379/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Regelung - Rechtsfolgen - Befugnis des nationalen Richters, bestimmte Wirkungen dieser Regelung vorläufig aufrechtzuerhalten - Art. 267 Abs. 3 AEUV - Verpflichtung, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen))

    (2016/C 350/14)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d’État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Antragstellerin: Association France Nature Environnement

    Antragsgegner: Premier ministre, Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l'Énergie

    Tenor

    1.

    Ein nationales Gericht kann, wenn das innerstaatliche Recht es zulässt, ausnahmsweise und im Einzelfall bestimmte Wirkungen einer Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des nationalen Rechts zeitlich begrenzen, die unter Verstoß gegen die in der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vorgesehenen Pflichten, insbesondere diejenigen, die sich aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie ergeben, erlassen wurde, sofern eine solche Begrenzung durch ein zwingendes Erfordernis im Zusammenhang mit dem Umweltschutz geboten ist und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Rechtssache, mit der es befasst ist. Diese Ausnahmebefugnis kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C 41/11, EU:C:2012:103), ergeben, nämlich:

    dass die angefochtene Bestimmung des nationalen Rechts eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Umweltschutzrechts der Union darstellt;

    dass die Verabschiedung und das Inkrafttreten einer neuen Bestimmung des nationalen Rechts es nicht ermöglichen, die sich aus der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmung des nationalen Rechts ergebenden schädigenden Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden;

    dass die Nichtigerklärung der Bestimmung des nationalen Rechts zur Folge hätte, dass hinsichtlich der Umsetzung des Umweltschutzrechts der Union ein rechtliches Vakuum geschaffen würde, das insofern noch nachteiliger für die Umwelt wäre, als die Nichtigerklärung zu einem geringeren Schutz führen würde und damit dem wesentlichen Zweck des Unionsrechts zuwiderliefe;

    dass eine ausnahmsweise Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Bestimmung des nationalen Rechts nur den Zeitraum umfasst, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu erlassen, die die Beseitigung der festgestellten Unregelmäßigkeit ermöglichen.

    2.

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts ist ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, damit dieser beurteilen kann, ob als unionsrechtswidrig angesehene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts in Anbetracht eines zwingenden Erfordernisses im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache ausnahmsweise vorläufig aufrechterhalten werden können. Das nationale Gericht wird von dieser Pflicht nur entbunden, wenn es davon überzeugt ist — was es substantiiert nachzuweisen hat –, dass kein vernünftiger Zweifel hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Voraussetzungen besteht, die sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2012, Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (C-41/11, EU:C:2012:103), ergeben.


    (1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.


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