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Document 62014TN0758
Case T-758/14: Action brought on 13 November 2014 — Infineon Technologies v Commission
Rechtssache T-758/14: Klage, eingereicht am 13. November 2014 — Infineon Technologies/Kommission
Rechtssache T-758/14: Klage, eingereicht am 13. November 2014 — Infineon Technologies/Kommission
ABl. C 107 vom 30.3.2015, p. 28–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/28 |
Klage, eingereicht am 13. November 2014 — Infineon Technologies/Kommission
(Rechtssache T-758/14)
(2015/C 107/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Infineon Technologies AG (Neubiberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, U. Soltész, P. Linsmeier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. September 2014 in der Sache AT.39574 — Smartcard-Chips (der Klägerin am 5. September 2014 zugestellt), insbesondere Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 2 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die gegen die Infineon Technologies AG gemäß Art. 2 Buchst. a des Beschlusses verhängte Geldbuße wesentlich herabzusetzen; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in der Sache AT.39574 — Smartcard-Chips.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe gegen das Recht der Klägerin, gehört zu werden, verstoßen, indem sie insbesondere keine neue Mitteilung der Beschwerdegründe erlassen habe. Die Klägerin trägt vor:
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2. |
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Infineons Verteidigungsrechte verstoßen, indem sie ein „beschleunigtes Verfahren“ angewendet habe. |
3. |
Die Kontakte von Infineon mit ihren Konkurrenten, auf die im Beschluss Bezug genommen werde, verstießen nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Klägerin trägt vor:
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4. |
Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie das Konzept einer „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“ (EFZ) angewendet habe, da Infineon erstens nur für sieben bilaterale Kontakte (von 41 Kontakten insgesamt) verantwortlich sei, sie zweitens von diesen nichts gewusst habe und drittens die bilateralen Kontakte zwischen den anderen Beteiligten nicht vernünftigerweise hätte vorhersehen können. |
5. |
Die Kommission habe offensichtliche Fehler begangen, indem sie die Geldbuße berechnet habe, ohne den Umsatz, der offensichtlich nicht durch die Zuwiderhandlung betroffen gewesen sei, vom „Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ (der Grundlage für die Berechnung der Geldbuße) auszunehmen. |
6. |
Die Kommission habe gegen ihre eigenen Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie insbesondere für alle Parteien den gleichen „Prozentsatz für die Schwere“ festgesetzt habe. |