This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62014TN0519
Case T-519/14: Action brought on 10 July 2014 — Grupo Morera & Vallejo and DSA v Commission
Rechtssache T-519/14: Klage, eingereicht am 10. Juli 2014 — Grupo Morera & Vallejo und DSA/Kommission
Rechtssache T-519/14: Klage, eingereicht am 10. Juli 2014 — Grupo Morera & Vallejo und DSA/Kommission
ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 49–50
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/49 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2014 — Grupo Morera & Vallejo und DSA/Kommission
(Rechtssache T-519/14)
2014/C 303/58
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Grupo Morera & Vallejo, SL (Sevilla, Spanien), DSA, Defensa y Servicios del Asegurado, SA (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Navarro Varona, P. Vidal Martínez und G. Canalejo Lasarte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren angeordnet wird; |
— |
hilfsweise, die Art. 1, 2 und 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren als Begünstigte genannt werden, die die angebliche Beihilfe zurückzahlen müssen; |
— |
hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 1 a. E. angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung nicht für einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses angeordnet werden durfte; |
— |
hilfsweise, Art. 2 des Beschusses für nichtig und das in dessen Erwägungsgründen 263 und 167 vorgeschlagene Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils, das unter Berücksichtigung bestimmter Abzüge angepasst werden müsste, für rechtswidrig zu erklären; |
— |
Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für inexistent oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er das Verbot betrifft, „die Last der Rückforderung auf andere Personen zu übertragen“, da es sich um eine Feststellung zu dem Verbot oder der angeblichen Nichtigkeit der Vertragsbestimmungen handelt, wonach Dritte für die Beträge, die die Investoren dem spanischen Staat zurückzahlen müssen, in Regress genommen werden können, und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen in den Rechtssachen T-401/14, Duro Felguera/Kommission, T-700/13, Bankia/Kommission, und T-500/14, Derivados del Flúor/Kommission.