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Document 62014TN0519

    Rechtssache T-519/14: Klage, eingereicht am 10. Juli 2014 — Grupo Morera & Vallejo und DSA/Kommission

    ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 303/49


    Klage, eingereicht am 10. Juli 2014 — Grupo Morera & Vallejo und DSA/Kommission

    (Rechtssache T-519/14)

    2014/C 303/58

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerinnen: Grupo Morera & Vallejo, SL (Sevilla, Spanien), DSA, Defensa y Servicios del Asegurado, SA (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Navarro Varona, P. Vidal Martínez und G. Canalejo Lasarte)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren angeordnet wird;

    hilfsweise, die Art. 1, 2 und 4 Abs. 1 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Investoren als Begünstigte genannt werden, die die angebliche Beihilfe zurückzahlen müssen;

    hilfsweise, die in Art. 4 Abs. 1 a. E. angeordnete Rückforderung der Beihilfe von den Investoren wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung nicht für einen Zeitpunkt vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses angeordnet werden durfte;

    hilfsweise, Art. 2 des Beschusses für nichtig und das in dessen Erwägungsgründen 263 und 167 vorgeschlagene Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils, das unter Berücksichtigung bestimmter Abzüge angepasst werden müsste, für rechtswidrig zu erklären;

    Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses für inexistent oder, hilfsweise, teilweise für nichtig zu erklären, soweit er das Verbot betrifft, „die Last der Rückforderung auf andere Personen zu übertragen“, da es sich um eine Feststellung zu dem Verbot oder der angeblichen Nichtigkeit der Vertragsbestimmungen handelt, wonach Dritte für die Beträge, die die Investoren dem spanischen Staat zurückzahlen müssen, in Regress genommen werden können, und

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen in den Rechtssachen T-401/14, Duro Felguera/Kommission, T-700/13, Bankia/Kommission, und T-500/14, Derivados del Flúor/Kommission.


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