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Document 62014TN0514

    Rechtssache T-514/14: Klage, eingereicht am 9. Juli 2014 — Hispavima/Kommission

    ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 303/49


    Klage, eingereicht am 9. Juli 2014 — Hispavima/Kommission

    (Rechtssache T-514/14)

    2014/C 303/57

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Hispavima, SL (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Ward, A. Barba und J. Torrecilla)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den angefochtenen Beschluss gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung von den Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen angeordnet wird;

    hilfsweise, den gestellten Anträgen stattzugeben und die in Art. 4 Abs. 1 a. E. des Beschlusses angeordnete Rückforderung der angeblichen Beihilfen wegen Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens für nichtig zu erklären, da die Rückforderung der Beihilfen keinesfalls vor der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Amtsblatt am 21. September 2011 verlangt werden durfte; darüber hinaus den wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung der umstrittenen steuerlichen Vorteile vor der Veröffentlichung der Entscheidung von 2006 im Amtsblatt erfüllten, Vertrauensschutz zu gewähren;

    Art. 2 des Beschlusses teilweise für nichtig und das in den Erwägungsgründen 263 bis 269 des Beschlusses vorgeschlagene Verfahren zur Bestimmung des von den Investoren zurückzuzahlenden angeblichen Vorteils, das eine Reihe nicht berücksichtigter Abzüge einbeziehen müsste, für rechtswidrig zu erklären;

    Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, da die Kommission dadurch ihre Befugnisse deutlich überschritten hat, dass sie in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses die Vertragsbestimmungen für nichtig erklärt hat, die eine Entschädigung zugunsten der Investoren für den Fall vorsahen, dass festgestellt werden sollte, dass es sich bei den steuerlichen Vorteilen des spanischen True-Lease-Modells um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe handelt, und

    der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denen in den Rechtssachen T-401/14, Duro Felguera/Kommission, T-700/13, Bankia/Kommission, und T-500/14, Derivados del Flúor/Kommission.


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