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Document 62014TN0441

Rechtssache T-441/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission

ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 36–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/36


Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission

(Rechtssache T-441/14)

2014/C 303/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Brugg Kabel AG (Brugg, Schweiz), Kabelwerke Brugg AG Holding (Brugg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Rinne, A. Boos und M. Lichtenegger)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV die Art. 1 Ziff. 2, Art. 2 lit. (b) und — soweit er sich auf die Klägerinnen bezieht — Art. 3 des Beschlusses der Beklagten vom 2. April 2014 im Fall AT.39610 — Power Cables für nichtig zu erklären;

hilfsweise, gemäß Art. 261 AEUV, Art. 31 VO 1/2003 die Höhe der den Klägerinnen in Art. 2 lit. (b) des Beschlusses der Beklagten vom 2. April 2014 im Fall AT.39610 — Power Cables auferlegten Geldbuße nach Ermessen des Gerichts herabzusetzen;

jedenfalls, gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Beklagte zur Tragung der Kosten der Klägerinnen zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren durch Nichtgewährung von Akteneinsicht und Zustellung der Auskunftsersuchen und der Beschwerdepunkte auf Englisch

Die Klägerinnen machen in diesem Zusammengang unter anderen geltend, dass die Beklagte die Stellungnahmen der anderen Adressaten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bei der Akteneinsicht so hätte behandeln müssen wie andere möglicherweise entlastende Schriftstücke.

Ferner wird vorgetragen, dass in Fällen der einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung die Akteneinsicht in die Stellungnahmen anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte das verfahrensrechtliche Gegenstück zu der Zurechnung von Zuwiderhandlungen anderer Beteiligter sei.

Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass die Klägerinnen als Unternehmen mit Sitz in dem deutschsprachigen Kanton Aargau (Schweiz) das Recht hätten, die Korrespondenz mit der Beklagten auf Deutsch zu führen, da es sich dabei um eine Amts- bzw. sogar Arbeitssprache der Beklagten handelt.

2.

Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit der Beklagten für Drittstaatenverstöße ohne Auswirkung auf den EWR

An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die bloß pauschale Behauptung einer einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung nicht ausreiche, um die Zuständigkeit der Beklagten für Drittstaatenverstöße zu begründen. Vielmehr hätte die Beklagte auch in einem solchen Fall Projekte bzw. Verhaltensweisen außerhalb des EWR im Einzelnen auf ihre unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Auswirkungen im EWR untersuchen müssen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Unschuldsvermutung durch Verschiebung und Überdehnung der Beweismaßstäbe im Rahmen der einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung

Es fehle an der Einheitlichkeit der Zuwiderhandlungen, insbesondere soweit Land- und Seekabel betroffen sind. Es bestehe nämlich weder Identität der Waren und Dienstleistungen noch der Modalität der Durchführung und nur eine teilweise Identität der beteiligten Unternehmen und natürlichen Personen. Überdies fehle es an der Komplementarität der Zuwiderhandlungen.

Die Beklagte hätte insbesondere für den Beginn der Beteiligung, aber auch für deren ununterbrochene Dauer für jedes Unternehmen individuell aussagekräftige und übereinstimmende Beweise für eine Zuwiderhandlung beibringen müssen.

Bei einer bloß teilweisen unmittelbaren Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung müsse die Beklagte konkret nachweisen, dass das betroffene Unternehmen zur Erreichung sämtlicher gemeinsamer Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten im Rahmen des Gesamtplans wusste bzw. es vernünftigerweise vorhersehen konnte. Da der Beklagten dieser Nachweis nicht bzw. nicht vollständig gelungen sei, hätte sie die Klägerinnen insoweit nicht für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten zur Verantwortung ziehen sollen.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Ermittlungs- und Begründungspflicht durch fehlerhafte Feststellung von Tatsachen und Verfälschung von Beweisen

Nach Auffassung der Klägerinnen beruhe der Beschluss auf einer Reihe von Sachverhaltsannahmen, hinsichtlich derer die Beklagte keine aussagekräftigen und übereinstimmenden Beweismittel vorgelegt habe. Insbesondere mit Blick auf den vermeintlichen Beginn der Beteiligung der Klägerinnen verfälsche die Beklagte Beweismittel, ziehe spekulative Rückschlüsse und lasse mindestens ebenso plausible Alternativerklärungen außer Acht.

Ferner sei der Beschluss widersprüchlich, da er eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung im Tenor feststelle, aber eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung begründe.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung materiellen Rechts durch fehlerhafte Anwendung von Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 EWR-Abkommen

Die Beklagte verletze Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 EWR-Abkommen, indem sie den Klägerinnen über die Rechtsfigur der einheitlichen und fortgesetzten bzw. einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung Absprachen anderer beteiligter Unternehmen zurechne, hinsichtlich derer die Klägerinnen objektiv nicht in der Lage gewesen seien, sich zu beteiligen.

6.

Sechster Klagegrund: Ermessensmissbrauch durch fehlerhafte Bemessung der Geldbuße

Die Abweichung von der Grundregel der Ziff. 13 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen bei der Festlegung des Referenzjahres sei willkürlich, zumal sie nicht hinreichend begründet werde.

Ferner sei es widersprüchlich und verstoße gegen das Verbot des ne bis in idem, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Bemessung des Grundbetrags auf eine einheitliche und fortgesetzte bzw. einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung abzustellen, deren Schwere einheitlich mit 15 % beziffert wird, und gleichwohl für die Teilnahme an bestimmten Teilen dieses Gesamtkartells einen weiteren Aufschlag von 2 % festzusetzen. Die Beklagte hätte bereits beim Grundbetrag die Tatsache berücksichtigen müssen, dass die Klägerinnen nicht für das gesamte Kartell verantwortlich gewesen seien.

Bei einer Einordnung der Klägerinnen als Neben- oder Randbeteiligte hätte die Beklagte auf die tatsächliche Rolle der Klägerinnen im Gesamtkartell, nicht aber auf die zufällige und bedeutungslose Anzahl von Beweismitteln abstellen dürfen.

Es wird ebenfalls vorgetragen, dass die Reduktion der Geldbuße um 5 % zu gering sei und der unterschiedlichen Bedeutung der Kartellorganisatoren und Hauptbeteiligten und den nur sehr geringfügig beteiligten Klägerinnen nicht gerecht werde.


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