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Document 62014TN0439

    Rechtssache T-439/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — LS Cable & System/Kommission

    ABl. C 282 vom 25.8.2014, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/45


    Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — LS Cable & System/Kommission

    (Rechtssache T-439/14)

    2014/C 282/59

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: LS Cable & System Ltd (Anyang, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigte: S. Kinsella und S. Spinks, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 1 Nr. 11 und Art. 2 Buchst. t des Beschlusses der Kommission C(2014) 2139 vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR in der Sache AT.39610 — Energiekabel (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er an die Klägerin gerichtet ist;

    hilfsweise, die in Art. 2 Buchst. t des Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen;

    der Europäischen Kommission die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Der Beschluss enthalte keine Beweise, anhand deren rechtlich hinreichend dargelegt werden könnte, dass die Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, da der Beschluss auf einer fehlerhaften Begründung beruhe und unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Unschuldsvermutung nicht genügend Belege für die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung anführe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Anwendung von Ziff. 18 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Beschluss verstoße gegen diese Leitlinien und verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, da sie

    ohne sachlichen Grund von den Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen abweiche, indem sie unterirdische und unterseeische Energiekabel für die Zwecke der Zuweisung des Umsatzes im EWR an die Klägerin getrennt behandelt und das jeweilige Gewicht der Klägerin bei der Zuwiderhandlung nicht angemessen wiedergegeben habe;

    Herstellern (einschließlich der Klägerin), die ausschließlich unterirdische Energiekabel produzierten, einen diskriminierenden Vorteil verschaffe;

    zu einer unverhältnismäßig hohen Zuweisung von Umsätzen im EWR an die Klägerin führe.

    3.

    Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, Ziff. 20 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei der Bestimmung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße der Schwere der Zuwiderhandlung nicht angemessen Rechnung getragen worden sei, indem Folgendes nicht berücksichtigt worden sei:

    die Tatsache, dass die Klägerin ausschließlich unterirdische Energiekabel hergestellt habe;

    die fehlende Kenntnis der Klägerin von dem Teil der Zuwiderhandlung, der die unterseeischen Energiekabel betreffe, und einigen wesentlichen Elementen des Teils, der sich auf die unterirdischen Energiekabel beziehe;

    das Wettbewerbsverhalten der Klägerin im EWR und in den Ausfuhrgebieten und die dadurch bewirkte Störung des Teil des Kartells, der die unterirdischen Energiekabel betreffe.

    4.

    Vierter Klagegrund: Der Beschluss verstoße dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, dass der Klägerin nicht mehr als 11 % Herabsetzung wegen mildernder Umstände zugestanden worden seien.


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