This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62014TN0439
Case T-439/14: Action brought on 16 June 2014 — LS Cable & System v Commission
Rechtssache T-439/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — LS Cable & System/Kommission
Rechtssache T-439/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — LS Cable & System/Kommission
ABl. C 282 vom 25.8.2014, p. 45–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/45 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — LS Cable & System/Kommission
(Rechtssache T-439/14)
2014/C 282/59
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: LS Cable & System Ltd (Anyang, Republik Korea) (Prozessbevollmächtigte: S. Kinsella und S. Spinks, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Nr. 11 und Art. 2 Buchst. t des Beschlusses der Kommission C(2014) 2139 vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR in der Sache AT.39610 — Energiekabel (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er an die Klägerin gerichtet ist; |
— |
hilfsweise, die in Art. 2 Buchst. t des Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße erheblich herabzusetzen; |
— |
der Europäischen Kommission die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Beschluss enthalte keine Beweise, anhand deren rechtlich hinreichend dargelegt werden könnte, dass die Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, da der Beschluss auf einer fehlerhaften Begründung beruhe und unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Unschuldsvermutung nicht genügend Belege für die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung anführe. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Anwendung von Ziff. 18 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Beschluss verstoße gegen diese Leitlinien und verletze die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, da sie
|
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, Ziff. 20 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass bei der Bestimmung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße der Schwere der Zuwiderhandlung nicht angemessen Rechnung getragen worden sei, indem Folgendes nicht berücksichtigt worden sei:
|
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beschluss verstoße dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, dass der Klägerin nicht mehr als 11 % Herabsetzung wegen mildernder Umstände zugestanden worden seien. |