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Document 62014TN0437

Rechtssache T-437/14: Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Vereinigtes Königreich/Kommission

ABl. C 282 vom 25.8.2014, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/43


Klage, eingereicht am 16. Juni 2014 — Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-437/14)

2014/C 282/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Wakefield, Barrister, und M. Holt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

neun Einträge (namentlich die 8., 9. und 10. Einträge auf S. 51 sowie die ersten sechs Einträge auf S. 52) des Anhangs zum Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. April 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2008) (ABl. L 104, S. 43) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Vereinigten Königreichs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend, die sich alle auf die Auslegung der Grundanforderung an die Betriebsführung 8 (im Folgenden: SMR 8) in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (1), der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2) und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (3) durch die Kommission beziehen.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die SMR 8 fehlerhaft ausgelegt. Die drei Hauptargumente zur Stützung dieses Klagegrundes sind, dass

der gesetzgeberischen Entscheidung, die Art. 6, 7 und 8 von der SMR 8 auszunehmen, Folge geleistet werden müsse;

die Einbeziehung der Art. 4 und 5 in die SMR 8 zeige, dass Art. 3 nicht ausreiche, um irgendeines seiner „Elemente“ als Cross-Compliance-Verpflichtungen festzulegen;

eine zielgerichtete Logik in der Entscheidung des EU-Gesetzgebers liege, die Art. 4 und 5 anders als die Art. 6, 7 und 8 zu behandeln.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe mit ihrer Auslegung der SMR 8 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, der in besonderem Maße gelte, wenn eine Maßnahme finanzielle Konsequenzen und/oder die Verhängung einer Strafe nach sich ziehe, und der verlange, dass jegliche Ungewissheit zugunsten des Inhabers des landwirtschaftlichen Betriebs gelöst werden müsse.

3.

Dritter Klagegrund: Mit ihrer Auslegung der SMR 8 habe die Kommission gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verstoßen, die verlangten, dass ein Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seine Verpflichtungen aus einem nicht in der SMR 8 aufgeführten Artikel der Verordnung Nr. 21/2004 nicht erfüllt habe, nicht auf die gleiche Art behandelt werde wie ein Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der seine Verpflichtungen aus einem in der SMR 8 aufgeführten Artikel der Verordnung Nr. 21/2004 nicht erfüllt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5, S. 8)


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