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Document 62014TN0419

Rechtssache T-419/14: Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — The Goldman Sachs Group/Kommission

ABl. C 282 vom 25.8.2014, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/41


Klage, eingereicht am 12. Juni 2014 — The Goldman Sachs Group/Kommission

(Rechtssache T-419/14)

2014/C 282/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Goldman Sachs Group, Inc (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, J. Koponen und A. Mangiaracina)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses der Kommission C(2014) 2139 final vom 2. April 2014 in der Sache AT.39610 — Energiekabel ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und/oder

die durch Art. 2 des Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1), indem er eine gesamtschuldnerische Haftung der GS Group für die angeblich von Prysmian begangene Zuwiderhandlung angenommen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und Art. 296 AEUV, da sie nicht rechtlich hinreichend dargelegt habe, dass die GS Group im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich bestimmenden Einfluss über Prysmian gehabt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates, da er den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und die Unschuldsvermutung missachte.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates, da er insoweit die Grundsätze der Rechtssicherheit und der individuellen Zumessung von Strafen missachte, als die Kommission die Geldbuße nicht aufgeteilt habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen (Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift), da die Kommission keinen rechtzeitigen Zugang zu den entscheidenden Unterlagen gewährt habe.

6.

Sechster Klagegrund: Das Gericht solle jede Herabsetzung der von der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße, die Prysmian gewährt werde, auf die GS Group erstrecken.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


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