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Document 62014TN0384

Rechtssache T-384/14: Klage, eingereicht am 3. Juni 2014 — Italien/Kommission

ABl. C 235 vom 21.7.2014, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/32


Klage, eingereicht am 3. Juni 2014 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-384/14)

2014/C 235/43

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Tidore, Avvocato dello Stato, G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2014) 2008 der Kommission vom 4. April 2014, zugestellt am 7. April 2014, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten, und konkret von Italien zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik macht drei Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und unzureichende Untersuchung

Insoweit wird geltend gemacht, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss eine Finanzkorrektur ausgehend von der Annahme einiger Mängel vorgenommen habe, auf die sie bei einer Prüfung vor Ort gestoßen sei, die nur in den Regionen Lazio und der Abruzzen stattgefunden habe. Die Klägerin bestreitet, dass sich die Ergebnisse einer solchen Prüfung über die betroffenen Regionen hinaus erstrecken könnten und die Korrektur auf einen Satz von 5 % beziffert werden könne, da die Wirklichkeit in den verschiedenen italienischen Regionen äußerst unterschiedlich sei und jedenfalls nur eine einzige Zahlstelle (AGEA) beteiligt gewesen sei.

2.

Verletzung der Art. 43 und 48 der Verordnung Nr. 1782/2003 (1)

In ihrem Beschluss habe die Kommission dem italienischen Staat eine fehlerhafte Anwendung der Regelung im Bereich der Sonderrechte vorgeworfen und behauptet, dass für den Fonds ein Risiko eingetreten sei. Die Klägerin trägt vor, dass die Art. 43 und 48 der Verordnung Nr. 1782/2003 keinen besonderen Modus der Verteilung der Sonderrechte für die von der Kommission geprüften Fälle vorsähen und die in Italien angewandte Methode nicht nur in völligem Einklang mit der Regelung stehe, sondern auch als solche keine besonderen Risiken für den Fonds aufweise.

3.

Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze im Bereich der Finanzkorrektur und der Einhaltung der Anerkennungskriterien sowie eine unzureichende Begründung

In ihrem Beschluss habe die Kommission eine Korrektur wegen operativer Mängel vorgenommen, die der ARBEA anzulasten seien, der Zahlstelle, deren Zulassung durch eine Verwaltungsmaßnahme vom 12. Mai 2010 mit Wirkung zum 16. Oktober 2010 widerrufen worden sei, dem Zeitpunkt, in dem die Befugnisse von der ARBEA auf die AGEA übergegangen seien. Die Klägerin wendet sich gegen die Vorgehensweise der Kommission, die die für die Geschäftsjahre 2007-2009 vorgenommene Korrektur in der Annahme, dass die bereits festgestellten Risiken fortbestünden, auf das Jahr 2010 erstreckt habe und dabei denselben Prozentsatz angewandt habe, und beanstandet die Anwendung der Korrektur auf den Zeitraum zwischen dem Widerruf der Zulassung und der Übernahme der Befugnisse durch die AGEA.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001.


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