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Document 62014TN0241

    Rechtssache T-241/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-83/12, Bodson u. a./EIB

    ABl. C 223 vom 14.7.2014, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 223/18


    Rechtsmittel, eingelegt am 22. April 2014 von Jean-Pierre Bodson u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-83/12, Bodson u. a./EIB

    (Rechtssache T-241/14 P)

    2014/C 223/23

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg), Dalila Bundy (Cosnes-et-Romain, Frankreich), Didier Dulieu (Roussy-le-Village, Frankreich), Marie-Christel Heger (Nospelt, Luxemburg), Evangelos Kourgias (Senningerberg, Luxemburg), Manuel Sutil (Luxemburg), Patrick Vanhoudt (Gonderange, Luxemburg) und Henry von Blumenthal (Bergem, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

    Anträge

    Die Rechtsmittelführer beantragen,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Februar 2014 in der Rechtssache F-83/12 aufzuheben;

    folglich ihren Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben und somit

    die Entscheidungen aufzuheben, auf sie eine Zulage nach dem neuen Leistungssystem, wie es sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen des Direktoriums vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 ergibt, anzuwenden, wobei die individuelle Entscheidung über die Anwendung in der Gehaltsabrechnung für April 2012 enthalten ist, die den Betroffenen frühestens am 22. April 2012 bekannt gegeben wurde;

    daher

    die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Bonussystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 22. April 2012 bis zur vollständigen Tilgung;

    die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

    für den Fall, dass die EIB die folgenden Dokumente nicht von selbst vorlegt, ihre Herausgabe im Wege prozessleitender Maßnahmen von der EIB zu verlangen:

    das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011;

    die von der Personalabteilung erstellten Entwürfe vom 22. Juni 2011 (RH/P&O/2011-119), 20. Oktober 2011 (RH/P&O/2011-74) und 25. Januar 2012;

    der EIB die Kosten aufzuerlegen;

    der EIB die gesamten Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler, da das Gericht für den öffentlichen Dienst von den Rechtsmittelführern beantragte prozessleitende Maßnahmen verweigert habe

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den unterschiedlichen Charakter eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses und eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Statut, gegen die Rahmenbedingungen des Beschäftigungsverhältnisses und gegen die rechtliche Einordnung des Memorandum of Understanding; Verfälschung des Akteninhalts; Verletzung der Begründungspflicht durch den Richter

    3.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen wohlerworbene Rechte, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Begründungspflicht

    4.

    Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sowie gegen das Rückwirkungsverbot und gegen die Sorgfalts- und Begründungspflicht

    5.

    Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Prüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern; Verfälschung des Akteninhalts


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