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Document 62014TN0239
Case T-239/14: Action brought on 20 April 2014 — Monard v Commission
Rechtssache T-239/14: Klage, eingereicht am 20. April 2014 — Monard/Kommission
Rechtssache T-239/14: Klage, eingereicht am 20. April 2014 — Monard/Kommission
ABl. C 212 vom 7.7.2014, p. 36–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 212/36 |
Klage, eingereicht am 20. April 2014 — Monard/Kommission
(Rechtssache T-239/14)
2014/C 212/46
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eva Monard (Kessel-Lo, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Antonini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss Ares(2014) 321920 (SG.B.4/RH/rc-sg.dsg2.b.4[2014] 285433) der Europäischen Kommission, den das Generalsekretariat am 10. Februar 2014 nach Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf den Zweitantrag von Eva Monard auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 (GESTDEM 4641/2011) erlassen hat, für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission sei gemäß Art. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), den Art. 15 und 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem Grundrecht auf Dokumentenzugang nach Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung (Charta) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Verordnung Nr. 1049/2001) verpflichtet gewesen, der Klägerin Zugang zu den Dokumenten zu gewähren. Dies werde auch durch einen Umkehrschluss aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestätigt. Da die Kommission dies nicht getan habe und sich (irrig) auf die Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt habe, habe sie die betreffenden Bestimmungen falsch angewandt und ihre Befugnisse missbraucht. Ferner habe die Kommission Art. 4 Abs. 6 fehlerhaft angewandt und ihre Befugnisse aus diesen Bestimmungen missbraucht. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 1 EUV, die Art. 15 und 298 AEUV, das Grundrecht auf Dokumentenzugang nach Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 42 der Charta sowie gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, indem sie den Zweitantrag der Klägerin nicht umgehend bearbeitet und die Frist für die Beantwortung dieses Zweitantrags verlängert habe, obwohl kein Ausnahmefall vorgelegen habe. Die Kommission habe somit durch die unrechtmäßige Verzögerung des Erlasses eines Beschlusses über den Zweitantrag der Klägerin ihre Befugnisse missbraucht und die betreffenden Bestimmungen falsch angewandt. |