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Document 62014TN0183

Rechtssache T-183/14: Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Schmiedag/Kommission

ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 53–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/53


Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Schmiedag/Kommission

(Rechtssache T-183/14)

2014/C 142/67

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schmiedag GmbH (Hagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Höfler, C. Kahle und V. Winkler)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten in Sachen Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV bekannt gemacht mit der Aufforderung zur Stellungnahme (ABl. 2014, C 37, S. 73) für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

1.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Beklagte ihre Entscheidung zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV nicht ausreichend gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV begründet habe. Der Eröffnungsbeschluss enthalte keine spezifische materielle, auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützte Würdigung hinsichtlich des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

2.

Verletzung der Verträge

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass der Eröffnungsbeschluss der Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass der EuGH bereits in seinem Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099) entschieden habe, dass das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) keine Beihilfe gewähre. Das EEG gelte im Kern unverändert fort. Insbesondere die für die beihilferechtliche Würdigung wesentlichen Aspekte seien unverändert geblieben. Gleiches gelte für den Beschluss der Beklagten vom 22. Mai 2002 (ABl. C 164, S. 5), mit dem die Beklagte festgestellt habe, dass das EEG keine Beihilfe darstelle.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Begrenzung der EEG-Umlage nicht die beihilferechtlichen Tatbestände des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfülle. Sie trägt diesbezüglich insbesondere vor, dass die Begrenzung der EEG-Umlage keine Begünstigung darstelle, die ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, dass sie keinen selektiven Charakter besitze, dass es sich bei ihr nicht um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe handele und dass sie weder zu einer Wettbewerbsverfälschung noch zu einer etwaigen Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten führe.

3.

Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass eine staatliche Beilhilfe vorliege, so wäre diese nach Ansicht der Klägerin mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und c AEUV vereinbar.


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