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Document 62014TN0134

Rechtssache T-134/14: Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — Deutschland/Kommission

ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/40


Klage, eingereicht am 28. Februar 2014 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-134/14)

2014/C 142/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller, und Rechtsanwalt T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Deutschland, Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, C (2013) 4424 endg., gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) und gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV

An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, ohne ihrer besonderen Sorgfaltspflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes zu genügen. Hätte die Kommission den Sachverhalt sorgfältig aufgeklärt, hätte für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens kein Anlass bestanden.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bewertung des Sachverhaltes

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission den zugrundeliegenden Sachverhalt, nämlich die Funktionsweise des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien, insbesondere das System der Finanzflüsse nach diesem Gesetz, verkannt habe. Ferner habe die Kommission die Rolle „des Staates“ als Gesetzgeber und als Träger von Aufsichtsbehörden verkannt und hieraus unrichtigerweise eine Kontrollsituation abgeleitet.

3.

Dritter Klagegrund: Keine Begünstigung der energieintensiven Unternehmen durch die besondere Ausgleichsregelung

Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen habe, indem sie entgegen der Rechtsprechung des Gerichts eine Begünstigung energieintensiver Unternehmen angenommen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Keine Begünstigung aus staatlichen Mitteln

An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Kommission Art. 107 Abs. 1 AEUV auch insoweit rechtsfehlerhaft angewendet habe, als sie eine Kontrolle staatlicher Stellen über das Vermögen der verschiedenen am System des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien beteiligten Privatunternehmen angenommen habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 30 und 110 AEUV

Die Klägerin macht im Rahmen des fünften Klagegrundes geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens und des Vertrauensschutzes dadurch verstoßen habe, dass sie das Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien nach Art. 30 und 110 AEUV überprüft habe, obwohl ihr die Funktionsweise dieses Gesetzes seit über zehn Jahren bekannt sei. Auch wende die Kommission Art. 30 und 110 AEUV rechtsfehlerhaft an, weil weder eine Abgabe im Sinne dieser Vorschriften noch eine diskriminierende Situation vorliegen würde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl L 83, S. 1).


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