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Document 62014TN0098

    Rechtssache T-98/14: Klage, eingereicht am 14. Februar 2014 — Société Générale/Kommission

    ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/36


    Klage, eingereicht am 14. Februar 2014 — Société Générale/Kommission

    (Rechtssache T-98/14)

    2014/C 142/47

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Société Générale SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Zelenko, J. Marthan und D. Kupka)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    Art. 2 Buchst. c des Beschlusses C (2013) 8512 final der Eurpäischen Kommission vom 4. Dezember 2013 in der Sache EIRD für nichtig zu erklären, soweit darin gegen Société Générale eine Geldbuße verhängt wird;

    die gegen Société Générale mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen;

    der Europäischen Kommission jedenfalls die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Methode zur Berechnung der Verkaufswerte begangen, soweit die auf dieser Grundlage in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Werte nicht die jeweiligen Positionen der beschuldigten Banken auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt während des Zeitraums der Zuwiderhandlung widerspiegelten (erster Teil). Die Kommission habe somit ihre Sorgfaltspflicht verletzt (zweiter Teil) und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung (dritter Teil) und des Vertrauensschutzes (vierter Teil) verstoßen.

    2.

    Begründungsfehler hinsichtlich der Wahl der Methode, die die Kommission angewandt habe, um den Wert der Verkäufe der beschuldigten Banken zu berechnen.

    3.

    Das Gericht müsse seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben, um die Geldbuße der Klägerin auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen, der die jeweiligen Positionen der beschuldigten Banken auf dem betreffenden Markt widerspiegele.


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