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Document 62014TJ0487
Judgment of the General Court (Ninth Chamber) of 15 November 2018 (Extracts).#Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) and Kuzneckie Ferrosplavy OAO (KF) v European Commission.#Dumping — Imports of ferro-silicon originating in Russia — Definitive anti-dumping duty — Expiry review — Determination of the export price — Single economic entity — Reflection of the anti-dumping duty in resale prices in the European Union — Application of a methodology different from that used in an earlier investigation — Continuation or recurrence of dumping and injury — Article 2(9), Article 3 and Article 11(9) and (10) of Regulation (EC) No 1225/2009 (now Article 2(9), Article 3 and Article 11(9) and (10) of Regulation (EU) 2016/1036).#Case T-487/14.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 (Auszüge).
Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und Kuzneckie Ferrosplavy OAO (KF) gegen Europäische Kommission.
Dumping – Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Endgültiger Antidumpingzoll – Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Wirtschaftliche Einheit – Niederschlag des Antidumpingzolls in die Weiterverkaufspreise in der Union – Anwendung einer anderen Methode als der, die bei einer vorangegangenen Untersuchung benutzt wurde – Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung – Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung [EU] 2016/1036).
Rechtssache T-487/14.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. November 2018 (Auszüge).
Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und Kuzneckie Ferrosplavy OAO (KF) gegen Europäische Kommission.
Dumping – Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Endgültiger Antidumpingzoll – Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Wirtschaftliche Einheit – Niederschlag des Antidumpingzolls in die Weiterverkaufspreise in der Union – Anwendung einer anderen Methode als der, die bei einer vorangegangenen Untersuchung benutzt wurde – Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung – Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung [EU] 2016/1036).
Rechtssache T-487/14.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:792
URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
15. November 2018 ( *1 )
„Dumping – Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Endgültiger Antidumpingzoll – Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Wirtschaftliche Einheit – Niederschlag des Antidumpingzolls in die Weiterverkaufspreise in der Union – Anwendung einer anderen Methode als der, die bei einer vorangegangenen Untersuchung benutzt wurde – Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings und der Schädigung – Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (jetzt Art. 2 Abs. 9, Art. 3 und Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung [EU] 2016/1036)“
In der Rechtssache T‑487/14
Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) mit Sitz in Chelyabinsk (Russland),
Kuzneckie Ferrosplavy OAO (KF) mit Sitz in Novokouznetsk (Russland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und M. Krestiyanova,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. França, J.‑F. Brakeland, A. Stobiecka-Kuik und A. Demeneix, als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Euroalliages mit Sitz in Brüssel, (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Prost und M.‑S. Dibling,
betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 107, S. 13), soweit sie die Klägerinnen betrifft,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise (Berichterstatter) und R. da Silva Passos,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017
folgendes
Urteil ( 1 )
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Die Klägerinnen, die Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (CHEMK) und die Kuzneckie Ferrosplavy OAO (KF), sind Gesellschaften mit Sitz in Russland, die in der Herstellung von Ferrosilicium tätig sind, einer in der Fertigung von Stahl und Eisen verwendeten Legierung. Die RFA International, LP (im Folgenden: RFAI) ist ein mit den Klägerinnen verbundenes Unternehmen. Sie hat ihren Sitz in Kanada und verfügt über eine Niederlassung in der Schweiz, die mit den Ausfuhrverkäufen der Klägerinnen, insbesondere in der Europäischen Union, betraut ist. [nicht wiedergegeben] |
Rechtliche Würdigung
31 |
Die Klägerinnen tragen zur Stützung ihrer Klage drei Gründe vor. Im Wesentlichen machen sie erstens geltend, die Kommission habe bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises ihrer Ware gegen die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass sie mit RFAI eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Zweitens habe die Kommission bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises ihrer Ware auch die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 9 und 10 der Verordnung 2016/1036) außer Acht gelassen, indem sie bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises die während des Untersuchungszeitraums betreffend das Dumping für das Jahr 2012 entrichteten Antidumpingzölle vom Preis des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer in der Union abgezogen habe. Die Kommission habe insoweit eine andere Methode als bei der Interimsüberprüfung zur Widerlegung des von den Klägerinnen behaupteten Vorliegens eines vollständigen Niederschlags der Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreis an einen unabhängigen Abnehmer in der Union angewandt. Die Anwendung derselben Methode hätte dazu führen müssen, dass diese bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises von diesem Preis nicht abgezogen worden wären. Drittens habe die Kommission bei ihrer Prüfung der Gefahr eines erneuten Auftretens einer Schädigung im Falle des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den russischen Waren mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. |
32 |
Vor der Prüfung der oben zusammengefassten Klagegründe ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen aufgrund der komplexen wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte, die sie zu prüfen hat, über ein weites Ermessen verfügt (Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547‚ Rn. 40). Daraus folgt, dass diese Situationen einer begrenzten Kontrolle durch den Unionsrichter unterliegen und sich diese Kontrolle neben der Prüfung eines Nichtvorliegens eines Rechtsfehlers darauf beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, EU:C:1987:202‚ Rn. 19, vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, EU:C:1990:116‚ Rn. 63, und vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T‑466/12, EU:T:2015:151‚ Rn. 37). |
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises
33 |
Die Klägerinnen rügen im Rahmen ihrer Ausführungen einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht die angemessenen Konsequenzen aus dem Umstand gezogen habe, dass sie mit RFAI eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Sie verweisen auf die Erwägungsgründe 61 bis 69 der angefochtenen Verordnung, aus denen hervorgehe, dass die Kommission berücksichtigt habe, dass RFAI ein mit den Klägerinnen verbundener Einführer sei, indem sie folgerichtig die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung angewandt habe. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen es in einem solchen Fall erlauben, ausgehend von dem Preis, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Union weiterverkauft werden, unter Vornahme der erforderlichen Berichtigungen einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union rechnerisch zu ermitteln. |
34 |
Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass die Kommission jedoch vom Preis des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer in der Union alle der RFAI entstandenen Kosten sowie die entsprechende Gewinnspanne abgezogen habe, während sie sich darauf hätte beschränken müssen, diese nur soweit abzuziehen, als sie die Phase nach der Einfuhr in die Union beträfen. RFAI nehme für die Klägerinnen nämlich alle Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr ihrer Ware einschließlich jener wahr, die sich auf das Verlassen Russlands und den Weg bis zur Grenze der Union bezögen, denen aber Rechnung zu tragen gewesen wäre. [nicht wiedergegeben] |
42 |
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einem ausführenden Hersteller eines Drittlands und der Einheit, die mit der Einfuhr und dem Erstverkauf seiner Waren in der Union betraut ist, nicht die Anwendung von Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung bei der Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises frei Grenze der Union ausschließt; gerade das Gegenteil ist der Fall. Eine solche Fallgestaltung entspricht nämlich dem Szenario einer engeren Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer, die es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung rechtfertigt, einen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union ausgehend vom Preis des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer im Gebiet ihrer Mitgliedstaaten unter Anwendung der angemessenen Berichtigungen im Sinne von Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 dieser Verordnung rechnerisch zu ermitteln. Es ist daher im Hinblick auf Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ohne Bedeutung, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit von RFAI und den Klägerinnen nicht Stellung genommen hat, da sie dort im 61. Erwägungsgrund feststellte, dass sie im Sinne eben dieser Bestimmung miteinander verbunden seien. Die Klägerinnen bestreiten im Übrigen nicht deren Anwendbarkeit auf ihre Situation, sondern beanstanden die Art und Weise, wie die Berichtigungen von der Kommission vorgenommen worden seien, die weder den Umstand, dass sie eine wirtschaftliche Einheit mit RFAI bildeten, noch die Funktionen angemessen berücksichtigt habe, die diese neben ihrer Rolle als Einführer der Waren der Klägerinnen in der Phase nach ihrer Ankunft an der Grenze der Union wahrnehme. |
43 |
Die Klägerinnen haben jedoch nichts vorgetragen, was die von ihnen begehrte unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte. |
44 |
In Bezug auf die Berichtigungen für Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten bringt es Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, wie insbesondere in Unterabs. 2 ganz ausdrücklich bestätigt, naturgemäß mit sich, dass nur Transaktionen zwischen dem Passieren der Unionsgrenze und dem ersten Weiterverkauf an einen unabhängigen Käufer im Gebiet ihrer Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, da diese Vorschrift die Bestimmung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises frei Grenze der Union mittels einer Rückrechnung regeln soll. Ausgeschlossen von Berichtigungen sind daher die Kosten der Transaktionen vor dem Passieren dieser Grenze oder solche, die Aus- und Einfuhrgeschäfte in Drittländer betreffen. |
45 |
Zwar sind die von den Klägerinnen oder der RFAI in Beantwortung der Fragebogen der Kommission vorgelegten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung für den Untersuchungszeitraum betreffend das Dumping für das Jahr 2012 oder die oben [nicht wiedergegeben] genannten zu einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung vorgelegten genaueren Daten in dem Sinne tatsächlich präziser, als sie verschiedene Posten (wie z. B. Umsatz, Kosten der Waren, Ausfuhrtransport, Ausfuhrversicherung, Gehälter und Boni) je nach Art der Waren (zu untersuchendes Ferrosilicium und andere Produkte) und je nach der Zielbestimmung dieser Waren (unabhängige Abnehmer in der Union, gebundene Abnehmer in der Union, Ausfuhr an unabhängige Abnehmer außerhalb der Union, Ausfuhr an gebundene Abnehmer außerhalb der Union) angeben, doch lassen sie es nicht zu, hinsichtlich des an unabhängige Abnehmer in der Union verkauften zu untersuchenden Ferrosiliciums mit Sicherheit die Ausgaben auszuschließen, die nicht zu den Transaktionen zwischen dem Passieren der Grenze der Union und dem ersten Weiterverkauf an einen unabhängigen Käufer im Gebiet ihrer Mitgliedstaaten gehören. Insbesondere bei einer Reihe von in der Erwiderung erwähnten Ausgabeposten deutet nichts darauf hin, in welchem Verhältnis sie auch die Transaktionen vor dem Passieren dieser Grenze betreffen (z. B. Provisionen, Gehälter und Boni, Gebühren oder finanzielle Erträge). Wie oben [nicht wiedergegeben] ausgeführt, räumen die Klägerinnen im Übrigen ein, dass die Aufteilung der Kosten auf diese unterschiedlichen Transaktionen auf der Grundlage der während der Untersuchung vorgebrachten Informationen nicht deutlich wird, meinen aber, dass die Kommission selbst sie zur Beibringung der von ihnen nicht von sich aus vorgelegten Angaben über eine Aufschlüsselung hätte auffordern müssen. Wie jedoch im Wesentlichen in den Urteilen vom 4. Mai 2017, RFA International/Kommission (C‑239/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:337‚ Rn. 34 bis 44), und vom 17. März 2015, RFA International/Kommission (T‑466/12, EU:T:2015:151‚ Rn. 44 und 57 bis 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden wurde, ist es im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer, wie sie vorliegend gegeben ist, Sache der betroffenen Partei, die den Umfang der nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen mit der Begründung beanstanden will, dass die anhand der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten der Einfuhr in die Union vorgenommenen Berichtigungen übermäßig hoch seien, selbst Beweise und konkrete Berechnungen vorzulegen, die ihre Behauptungen und insbesondere den gegebenenfalls von ihr zum Beleg des nach ihrer Ansicht angemessenen Teils dieser Kosten vorgeschlagenen alternativen Prozentsatz im Verhältnis zum Umsatz rechtfertigen. Dies ist vor allem dann relevant, wenn die betreffende Partei vorbringt, die Kommission habe nur globale Daten vorliegen, die nicht nur die Transaktionen zwischen dem Passieren der Grenze der Union und dem ersten Weiterverkauf an einen unabhängigen Käufer im Gebiet ihrer Mitgliedstaaten, sondern auch die Transaktionen vor dem Passieren dieser Grenze betreffen könnten. |
46 |
Unter diesen Umständen können die Klägerinnen der Kommission nicht vorwerfen, sie habe im Hinblick auf die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises anhand des Preises des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer die im Laufe der Untersuchung für die den Zeitraum der Untersuchung des Dumpings betreffend 2012, insbesondere jene der Gewinn- und Verlustrechnung, gewonnenen Daten bei der Festlegung der für die Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten der Einfuhren in die Union vorzunehmenden Berichtigungen berücksichtigt, ohne dabei den Teil abgezogen zu haben, der den Transaktionen im Vorfeld des Überschreitens der Grenze der Union zuzurechnen sei. Wie die Kommission insoweit in ihrer schriftlichen Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts ausgeführt hat, ohne dass die Klägerinnen widersprochen hätten, war der für die Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten repräsentative Anteil des Umsatzes, den die Kommission berücksichtigen wollte, in dem endgültigen Informationsschreiben enthalten, das dem Erlass der angefochtenen Verordnung vorausging. Auch wenn einige der Äußerungen der Klägerinnen zu diesem Dokument sich auf konstitutive Bestandteile dieser Kosten bezogen und dazu führten, dass bestimmte, in den Erwägungsgründen 84 bis 87 der angefochtenen Verordnung angeführte Berichtigungen, insbesondere hinsichtlich der Zinserträge aus Darlehen oder in der Schweiz entrichteter Steuern (die ihrerseits zu einer Herabsetzung der zur Abbildung der Kosten angenommenen Nettoumsatzrate von RFAI führten), vorgenommen wurden, ist doch festzustellen, dass diese Erklärungen keine genauen Angaben zu deren Aufteilung auf die Transaktionen enthielten, die vor dem Überschreiten der Grenze der Union erfolgten, und jenen, die zwischen diesem Passieren und dem ersten Weiterverkauf an einen unabhängigen Käufer im Gebiet ihrer Mitgliedstaaten erfolgten, obwohl die Klägerinnen entsprechende Angaben hätten machen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die nach der Stellungnahme der Klägerinnen ermittelte, für die Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten repräsentative neue Umsatzrate aus Gründen der Vertraulichkeit nicht in der angefochtenen Verordnung selbst enthalten ist, diese – wie die Kommission in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts dargelegt hat – den Klägerinnen binnen zwei Tagen nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung mitgeteilt und erläutert wurde. Darüber hinaus ist die in der Erwiderung aufgestellte Behauptung hinsichtlich der Aufteilung der von den Klägerinnen geltend gemachten Kosten, wonach mehr als die Hälfte des Wertes der von der Kommission berücksichtigten Ausgabenposten den Transaktionen vor dem Überschreiten der Unionsgrenze zugerechnet werden müssten, unterstellt, sie wäre rechtzeitig abgegeben worden, viel zu vage und wenig belegt, um sie berücksichtigen zu können. Die paar Beispiele, die die Klägerinnen für die Arten von Kosten angeführt haben, die die beiden Arten von Transaktionen, nämlich die dem Überschreiten der Grenze der Union vor- bzw. nachgelagerten Transaktionen, betreffen, reichen nämlich nicht hin, um die Aufteilung dieser Kosten auf diese Vorgänge ermitteln zu können. |
47 |
Auch was sodann die von der Kommission berücksichtigte, sich an der Gewinnspanne unabhängiger Einführer orientierende Gewinnspanne von 6 % des Nettoumsatzes der RFAI anbelangt, die dem Gewinn von RFAI entsprechen soll, der ebenfalls im Hinblick auf die Berichtigungen bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises anhand des Preises des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer in der Union zu berücksichtigen ist, kann der Argumentation der Klägerinnen, wonach nur ein Teil dieser Spanne mit den nach dem Überschreiten der Unionsgrenze getätigten Geschäften zusammenhänge und berücksichtigt werden müsse, nicht gefolgt werden. Auch wenn es, wie die Klägerinnen darlegen, zutrifft, dass Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung allgemein eine „angemessene Gewinnspanne“ im Rahmen der Berichtigungen bei der rechnerischen Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises vorsieht, ohne a priori eine besondere Methode zur Ermittlung dieser Gewinnspanne zu verlangen, und die Klägerinnen in ihrer Antwort auf das endgültige Informationsschreiben vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung vortrugen, dass nur rund die Hälfte des Gesamtgewinns der RFAI den Transaktionen nach dem Überschreiten der Unionsgrenze zuzurechnen sei, können diese Gesichtspunkte nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes von 6 % führen, der bei der Bestimmung des mit diesen Transaktionen zusammenhängenden Gewinns der RFAI auf der Grundlage ihres Nettoumsatzes angenommen wurde. |
48 |
Zum einen ist nämlich die von den Klägerinnen verlangte Differenzierung hinsichtlich einer Gewinnspanne, der wie im vorliegenden Fall die Betrachtung der Tätigkeit der unabhängigen Einführer, die, von besonderen Fällen abgesehene, die Waren an der Grenze der Union übernehmen, zugrunde liegt, nicht a priori grundsätzlich gerechtfertigt. |
49 |
Zum anderen ist festzustellen, dass, selbst wenn man von der Gewinnspanne der RFAI als solcher ausginge, die Klägerinnen, ausgehend von einer Extrapolation, der die Feststellung zugrunde liegt, dass sich die Kosten ihrer ausgeführten Erzeugnisse auf 90 % ihres durch den Export erwirtschafteten Umsatzes beliefen und diese Kosten und dieser Umsatz dem Teil der mit den Ausfuhren in die Union zusammenhängenden Transaktionen bzw. dem Teil der nach dem Passieren der Unionsgrenze getätigten Transaktionen entspreche, nicht überzeugend begründet haben, weshalb der von ihnen vorgeschlagene Prozentsatz rund die Hälfte dieser Spanne betragen solle. Diese Methode führt nämlich dazu, dass für die beiden Gruppen von Geschäften die gleichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, da der mit dem Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer in der Union erzielte Umsatz notwendigerweise auch die Kosten des ausgeführten Erzeugnisses, die er grundsätzlich decken muss, einschließt. |
50 |
Unter diesen Bedingungen konnte die Kommission im 69. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Recht feststellen, dass ihr nicht die Beweismittel vorgelegen hätten, die es ihr ermöglicht hätten, für RFAI gegebenenfalls eine niedrigere Gewinnspanne anzunehmen. Es war daher durchaus gerechtfertigt, dass die Kommission bei den Berichtigungen im Rahmen der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises als Gewinnspanne die Spanne der unabhängigen Einführer berücksichtigte, wie dies im Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat (277/85 und 300/85, EU:C:1988:467‚ Rn. 32) anerkannt wurde, da die von den verbundenen Unternehmen, die insbesondere die Einfuhr in die Union sicherstellen, dem Erzeuger übermittelten Daten von dieser Unternehmensverbindung beeinflusst werden können, worauf insbesondere im Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission (T‑466/12, EU:T:2015:151‚ Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), hingewiesen wurde. Die Kommission konnte angesichts der mangelnden Bereitschaft dieser Einführer zur Mitarbeit im Überprüfungsverfahren – wie in den Erwägungsgründen 15 und 62 der angefochtenen Verordnung ausgeführt – daher die 6%ige Gewinnspanne aus der Ausgangsuntersuchung berücksichtigen. |
51 |
Die von den Klägerinnen zur Stützung ihres ersten Klagegrundes angeführten Urteile vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78), sowie vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62), stellen den Lösungsweg der Kommission, den sie bei der Ermittlung der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten bzw. der Gewinnspanne wählte, keineswegs in Frage. In diesen Urteilen haben der Gerichtshof und das Gericht in den Rn. 51 bis 56 bzw. in den Rn. 177 und 178 dieser Urteile im Wesentlichen festgestellt, dass bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit, die aus dem Erzeuger, aber auch aus einer von ihm kontrollierten rechtlich getrennten Einheit besteht, die mit Aufgaben des Verkaufs an unabhängige Abnehmer betraut ist, bei der Ermittlung sowohl des Normalwerts als auch des Ausfuhrpreises der vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preis, aber auch die Kosten zu berücksichtigen sind, die normalerweise von der betriebsinternen Verkaufsabteilung des Herstellers übernommen würden, wenn dieser für seine Verkäufe nicht auf eine rechtlich getrennte Einheit zurückgegriffen hätte, um zu vermeiden, dass diese Kosten bei der Festlegung dieser verschiedenen Preise unberücksichtigt bleiben. Diese Erwägungen gelten bezüglich des Ausfuhrpreises im Rahmen seiner rechnerischen Ermittlung gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung in gleicher Weise wie im Rahmen der Berichtigungen, die an ihm vorgenommen werden können, um einen angemessenen Vergleich mit dem Normalwert nach Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung zu erreichen; in diesem Kontext wurden diese Erwägungen in den genannten Urteilen angestellt. Daher ist es nicht mit diesen Urteilen unvereinbar, bei der Berechnung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises die Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie eine Gewinnspanne, die sich an der Tätigkeit eines Einführers der fraglichen Waren in der Union orientiert, von dem Preis des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer im Gebiet ihrer Mitgliedstaaten abzuziehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Einfuhr von einer vom Hersteller rechtlich getrennten Einheit wahrgenommen wird, die aber, wie die Klägerinnen vortragen, mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Beurteilung gilt unbeschadet der Frage der Verteilung der Beweislast hinsichtlich der Geeignetheit der im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 9 bzw. von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorzunehmenden Berichtigungen, auf die sich die Feststellungen im Urteil vom 4. Mai 2017, RFA International/Kommission (C‑239/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:337‚ Rn. 40 bis 44) bezogen. [nicht wiedergegeben] |
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises
53 |
Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises nicht den Betrag der von der RFAI während des Zeitraums der Untersuchung des Dumpings für das Jahr 2012 entrichteten Antidumpingzölle hätte abziehen dürfen, da sich diese in vollem Umfang in den Weiterverkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hätten. Die Kommission habe damit gegen die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen, wonach, wenn beschlossen werde, im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens den Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung rechnerisch zu ermitteln, die Kommission den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags ermitteln müsse, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt würden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlage. Darüber hinaus habe die Kommission bei ihrer Beurteilung des Vorliegens eines Niederschlags der Antidumpingzölle in die Weiterverkaufspreise nicht auf den Weiterverkaufspreis abgestellt, der bei der Untersuchung, die zur Ausgangsverordnung geführt habe, ermittelt worden sei, sondern auf die laufenden Kosten der Produktion in Russland. Damit habe die Kommission nicht dieselbe Methode wie bei der Überprüfung, die zur Interimsverordnung geführt habe, angewandt, ohne dieses Vorgehen zu rechtfertigen. Die Kommission habe somit auch gegen die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen, wonach die Kommission bei allen Überprüfungen gemäß diesem Artikel, soweit sich die Umstände nicht geändert hätten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 2 dieser Verordnung die gleiche Methode anwende wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls geführt habe. |
54 |
Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass die Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der (Grundverordnung) durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. 2012, L 22, S. 1) im 25. Erwägungsgrund festgestellt habe: „… hat die Untersuchung ergeben, dass die gewogenen durchschnittlichen Weiterverkaufspreise von Ferrosilicium in der Union im Vergleich zu den Preisen in der Ausgangsuntersuchung gestiegen sind und die derzeitigen Weiterverkaufspreise um mehr als 22,7 % [dem Prozentsatz des Antidumpingzolls] über den Preisen in der Ausgangsuntersuchung liegen. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen des Antragstellers niederschlägt. … [D]aher [wurden] bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung … die Antidumpingzölle nicht abgezogen.“ |
55 |
Im vorliegenden Fall hätten die Klägerinnen in ihrer Stellungnahme zum endgültigen Informationsschreiben vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung der Kommission schlüssige Nachweise vorgelegt, die zeigten, dass sich die Weiterverkaufspreise ihrer Waren in der Union zwischen dem Zeitraum der Untersuchung, die zur ursprünglichen Verordnung geführt habe, und jenem der Untersuchung des Dumpings für das Jahr 2012 um mehr als 22,7 %, dem Prozentsatz des Ausgangszolls, erhöht hätten. Sie seien zwischen den beiden Zeiträumen um mehr als 100 % gestiegen. |
56 |
In Beantwortung des Vorbringens der Kommission in ihrer Klagebeantwortung fügen die Klägerinnen im Wesentlichen hinzu, dass die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung lediglich verlangten, dass die Preise beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union auch die Antidumpingzölle enthielten, damit diese bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises nicht abgezogen würden, was zwangsläufig bei Fehlen einer Ausgleichsvereinbarung mit diesem Käufer der Fall sei, wenn der praktizierte Weiterverkaufspreis den Weiterverkaufspreis, der in der Untersuchung zugrunde gelegt worden sei, die zur ursprünglichen Verordnung geführt habe, um mehr als die Höhe der Antidumpingzölle übersteige. Außerdem stellten, was die Frage der Änderung der Methode bei der rechnerischen Ermittlung eines Ausfuhrpreises betreffe, die Schwankungen bei den Produktionskosten keine Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar, die die Anwendung einer neuen Methode bei der Berechnung dieses Preises rechtfertige. [nicht wiedergegeben] |
59 |
Es ist daran zu erinnern, dass der angefochtenen Verordnung eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036) zugrunde liegt. Dessen Abs. 10 ist zu entnehmen, dass, wenn die Kommission beschließt, in diesem Rahmen den Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 9 rechnerisch zu ermitteln, sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags berechnen muss, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlägt, was nach Ansicht der Klägerinnen nachgewiesen ist. Darüber hinaus bestimmt Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung insbesondere, dass die Kommission in allen Überprüfungen gemäß Art. 11, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methode anwendet wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 2. Die Klägerinnen machen außerdem geltend, dass sich im vorliegenden Fall die Umstände nicht geändert hätten. |
60 |
Insoweit ist entschieden worden, dass die Ausnahme von der Verwendung derselben Methode bei der Überprüfung und bei der Ausgangsuntersuchung entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck der Bestimmung, die diese Ausnahme zulässt, eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. September 2014, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231, Rn. 40 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
61 |
Im vorliegenden Fall verlangen die Klägerinnen jedoch im Hinblick auf die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen nicht die Anwendung derselben Methode wie bei der ursprünglichen Verordnung, sondern die Anwendung derselben Methode wie bei der Untersuchung, die zur Interimsverordnung führte. Es geht nämlich um die Frage der Niederschlagung der Antidumpingzölle, die per definitionem während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung nicht in Kraft waren. |
62 |
Ohne dass es erforderlich wäre, im vorliegenden Fall zur Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung als solcher Stellung zu nehmen, ist festzustellen, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung, insbesondere bei der Prüfung, ob bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises die Antidumpingzölle vom Preis des ersten Weiterverkaufs an einen unabhängigen Käufer in der Union abgezogen werden müssen, dieselben Grundsätze angewandt werden können, wie sie im Rahmen der Anwendung von Art. 11 Abs. 9 entwickelt wurden. In diesen unterschiedlichen Fällen geht es nämlich darum, eine solide Analyse beim Vergleich wirtschaftlich komplexer Situationen sicherzustellen, um nicht nur die Begründetheit der Maßnahmen im Rahmen der Antidumpingregelung zu rechtfertigen, sondern auch die Wahrung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern als möglichen Adressaten dieser Maßnahmen zu gewährleisten. |
63 |
In dieser Hinsicht stellt eine erhebliche Entwicklung der Produktionskosten der Waren, die Gegenstand einer Überprüfung wegen des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen sind, zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung oder einem Zeitraum der Interimsüberprüfung und dem Zeitraum der Überprüfung wegen des Auslaufens der Maßnahmen eine Änderung der Umstände dar, die gegebenenfalls eine Änderung der Methode bei der rechnerischen Ermittlung eines Ausfuhrpreises nach der Einführung von Antidumpingzöllen auf die betroffene Ware rechtfertigt, die der oben in Rn. 62 erwähnten Zielsetzung entspricht. Die Sicherstellung einer soliden wirtschaftlichen Analyse beim Vergleich der Situation der beiden Zeiträume rechtfertigt nämlich grundsätzlich die Anwendung derselben Methode, es sei denn, die maßgeblichen Parameter hätten sich so hinreichend verändert, dass mit der Anwendung der zuvor angewandten Methode – im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Beurteilung, ob sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niederschlugen – kein zuverlässiges Ergebnis erzielt werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2014, Valimar, C‑374/12, EU:C:2014:2231‚ Rn. 50 und 59). Wie die Kommission geltend macht, bietet eine, gegebenenfalls auch deutliche Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Union, auch wenn sich die Produktionskosten zwischen den beiden Vergleichszeiträumen wesentlich erhöht haben, nicht zwingend die Gewähr, dass sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß, d. h. vollständig, bei der Festlegung dieser Preise niedergeschlagen haben. Die Produktionskosten können sich stärker erhöht haben als die Preise. Auch wenn die neuen Preise also höher sind als die alten Preise zuzüglich der Antidumpingzölle, geben die Betroffenen in diesem Fall angesichts der Entwicklung ihrer Produktionskosten die Antidumpingzölle nicht ordnungsgemäß weiter. |
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Soweit es nämlich um die Frage geht, ob „der Zoll sich ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen niederschlug“, lässt sich aus Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keineswegs ableiten, dass nur der Gegenwert des Antidumpingzolls zusätzlich zum zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis in den neuen Weiterverkaufspreis einbezogen werden muss, um die Frage bejahen zu können. Es ist festzustellen, dass sich ein zusätzlich zu den regulär entstandenen Kosten bestehender Zoll nur dann „ordnungsgemäß … niederschlug“, wenn er diesen anderen Kosten hinzugefügt wurde. Steigen aber diese anderen Kosten und erhöht sich der Weiterverkaufspreis nicht in demselben Maße, wird der Zoll diesen anderen Kosten tatsächlich entweder nur teilweise oder überhaupt nicht hinzugefügt, selbst wenn der dem Zoll entsprechende Betrag dem zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis hinzugerechnet wurde. Die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeführte Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (ABl. 2014, C 164, S. 9) steht in keiner Weise im Widerspruch zu dieser Analyse. Gleiches gilt für das ebenfalls von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung herangezogene Urteil vom 18. November 2015, Einhell Germany u. a./Kommission (T‑73/12, EU:T:2015:865). Insbesondere heißt es in Rn. 155 dieses Urteils im Kontext der weiteren Feststellungen, dass auch eine andere Methode als ein Vergleich zwischen den vor und den nach der Einführung der Antidumpingzölle verlangten Verkaufspreisen ein geeignetes Mittel sein kann, um festzustellen, ob sich diese Zölle in den neuen Weiterverkaufspreisen in der Union niedergeschlagen haben. |
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Es ist klarzustellen, dass die Berücksichtigung der Entwicklung der Produktionskosten bei der Prüfung, ob sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß in den Weiterverkaufspreisen niederschlug, gegebenenfalls im Rahmen einer Interimsprüfung, einer Überprüfung wegen des Auslaufens von Maßnahmen oder einer Erstattungsuntersuchung und nicht nur bei der „Aufnahme“ einer neuerlichen „Untersuchung“ im Sinne von Art. 12 der Grundverordnung (jetzt Art. 12 der Verordnung 2016/1036) erfolgen kann, wie die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Diese verschiedenen Arten von Untersuchungen entsprechen zwar unterschiedlichen Situationen im Verfahren und können gewiss zu unterschiedlichen Maßnahmen führen, jedoch sind bezüglich der Sachfrage, ob sich die Antidumpingzölle niederschlugen, die Prüfungsmaßstäbe identisch. |
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Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im Rahmen der Interimsverordnung keine Änderung der Produktionskosten zwischen dem Zeitraum der Untersuchung, die zur ursprünglichen Verordnung führte, und jenem der Untersuchung, die im Zusammenhang mit der Interimsüberprüfung erfolgte, fest. Sie konnte sich daher angesichts ihres Ermessensspielraums auf die Prüfung beschränken, ob die von RFAI für Rechnung der Klägerinnen verlangten Weiterverkaufspreise in der Union um wesentlich mehr als um 22,7 %, dem Wert der Antidumpingzölle, jene überstiegen, die während des ersten dieser Zeiträume ermittelt wurden, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass sich diese Zölle ordnungsgemäß in diesen neuen Preisen niederschlugen, und um sie bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht abzuziehen. |
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Dagegen stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung, die zu der angefochtenen Verordnung führte, und in dieser Verordnung im 83. Erwägungsgrund einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten fest, ohne dass ihr die Klägerinnen, insbesondere in der vorliegenden Klage, insoweit inhaltlich widersprochen hätten. Unter diesen Umständen war es im Rahmen der Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle ordnungsgemäß in den in der Union von RFAI für Rechnung der Klägerinnen während des Zeitraums der Untersuchung des Dumpings in Bezug auf das Jahr 2012 verlangten Weiterverkaufspreisen niederschlugen, gerechtfertigt, dass die Kommission als Grundlage für ihre Analyse nicht die Weiterverkaufspreise, die während der Untersuchung, die zur ursprünglichen Verordnung führte, ermittelt wurden, sondern die im Jahr 2012 festgestellten Produktionskosten heranzog, auch wenn dieses Vorgehen eine Änderung der Methode darstellte, wie sich aus dem 83. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt. |
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In einer Situation, in der, wie die Kommission im 83. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt hat, die Weiterverkaufspreise in der Union nur in 1 % der Fälle die Kosten von Produkten, einschließlich der Antidumpingzölle, decken, ist alles andere als dargetan, dass sich diese Zölle tatsächlich ordnungsgemäß niedergeschlagen haben. |
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Auch der von den Klägerinnen betonte 100%ige Anstieg der Weiterverkaufspreise in der Union zwischen dem Zeitraum der Untersuchung, die zur Ausgangsverordnung führte, und dem Zeitraum der Untersuchung des Dumpings für das Jahr 2012 ist insoweit kein hinreichender Beleg dafür, dass sich die Antidumpingzölle während des zweiten dieser Zeiträume ordnungsgemäß niedergeschlagen haben. Es genügt nämlich, wie im Wesentlichen oben in Rn. 63 ausgeführt, dass die Produktionskosten um mehr als 100 % zunahmen und sich damit mehr als verdoppelten, um festzustellen, dass angesichts der Entwicklung der Produktionskosten die praktizierten Preise die Antidumpingzölle nicht gebührend widerspiegeln. Dies lässt sich a priori anhand des von der Kommission geltend gemachten Umstands belegen, dass in 99 % der Fälle die Produktionskosten, einschließlich des Antidumpingzolls, nicht von den Weiterverkaufspreisen in der Union im Jahr 2012 gedeckt wurden. |
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Daher hat die Kommission bei der Berechnung des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises betreffend den Zeitraum der Untersuchung des Dumpings für das Jahr 2012 zu Recht den Antidumpingzoll vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer in der Union abgezogen, da nicht dargetan war, dass sich der Antidumpingzoll ordnungsgemäß im erstgenannten Preis niederschlug. [nicht wiedergegeben] |
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen. |
101 |
Gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in dessen Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass Euroalliages ihre eigenen Kosten trägt. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Gervasoni Madise da Silva Passos Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2018. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.