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Document 62014TJ0423

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 1. Februar 2018.
Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Von Griechenland gewährte Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Kriterium des privaten Investors – Höhe der zurückzufordernden Beihilfen – Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Garantien.
Rechtssache T-423/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:57

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

1. Februar 2018 ( *1 )

[Text berichtigt durch Beschluss vom 14. März 2018]

„Staatliche Beihilfen – Von Griechenland gewährte Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff staatliche Beihilfe – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Höhe der zurückzufordernden Beihilfen – Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften“

In der Rechtssache T‑423/14

Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Dryllerakis, I. Soufleros, E. Triantafyllou, G. Psaroudakis, E. Rantos und N. Korogiannakis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/539/EU der Kommission vom 27. März 2014 über die staatliche Beihilfe SA.34572 (2013/C) (ex 13/NN) Griechenlands zugunsten der Larco General Mining & Metallurgical Company SA (ABl. 2014, L 254, S. 24)

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi (Berichterstatter),

Kanzlerin: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE (im Folgenden: Klägerin oder Larko) ist ein großes, auf die Gewinnung und die Verarbeitung von Lateriterz, den Abbau von Braunkohle und die Herstellung von Ferronickel und Nebenprodukten spezialisiertes Unternehmen.

2

Larko wurde 1989 gegründet. Das neue Unternehmen ging aus der abgewickelten Hellenic Mining and Metallurgical SA hervor. Zu dem Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits ereignete, hatte sie drei Aktionäre: den griechischen Staat, der 55,2 % der Anteile über den Hellenic Republic Asset Development Fund, ein privates Finanzinstitut, hielt, die National Bank of Greece SA (im Folgenden: ETE), die 33,4 % der Anteile hielt, und die Public Power Corporation (den größten Stromerzeuger Griechenlands, dessen Mehrheitsaktionär der Staat ist), die 11,4 % der Anteile hielt.

3

Im März 2012 informierte der Hellenic Republic Asset Development Fund die Europäische Kommission über ein Privatisierungsprogramm für Larko.

4

Im April 2012 leitete die Kommission von Amts wegen eine vorläufige Prüfung dieser Privatisierung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen ein.

5

Die Prüfung hatte die folgenden sechs Maßnahmen zum Gegenstand:

Die erste betraf zum einen eine Schuldenregulierungsvereinbarung aus dem Jahr 1998 zwischen Larko und ihren Hauptgläubigern, wonach die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft gegenüber den Gläubigern mit einem Jahreszins von 6 % bedient werden sollten, und zum anderen die nicht erfolgte Beitreibung dieser Schuld durch den griechischen Staat (im Folgenden: Maßnahme 1).

Die zweite betraf eine Garantie für ein Darlehen der ATE-Bank in Höhe von 30 Mio. Euro an Larko, die der griechische Staat im Jahr 2008 gewährte (im Folgenden: Maßnahme 2 oder Garantie von 2008). Damit wurden 100 % des Darlehens für bis zu drei Jahre abgedeckt. Die Garantieprämie betrug 1 % pro Jahr.

Die dritte betraf eine von der Geschäftsführung von Larko im Jahr 2009 vorgeschlagene Kapitalerhöhung um 134 Mio. Euro, der ihre drei Anteilseigner zustimmten und an der in vollem Umfang der griechische Staat und zum Teil ETE teilnahmen (im Folgenden: Maßnahme 3 oder Kapitalerhöhung von 2009).

Die vierte betraf eine vom Staat im Jahr 2010 gewährte unbefristete Garantie zur vollständigen Deckung eines Garantiebriefs von ETE über einen Betrag von ca. 10,8 Mio. Euro für Larko, die eine Garantieprämie von 2 % p. a. vorsah (im Folgenden: Maßnahme 4 oder Garantie von 2010). Der betreffende Garantiebrief garantierte die Aussetzung des Vollzugs eines Urteils seitens des Areios Pagos (Kassationshof, Griechenland), mit dem das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) eine Schuld von 10,8 Mio. Euro von Larko gegenüber einem Gläubiger anerkannt hatte.

Die fünfte betraf Garantiebriefe, die durch Entscheidung der griechischen Justiz die verpflichtende Vorauszahlung von 25 % einer Geldbuße ersetzten (im Folgenden: Maßnahme 5).

Die sechste betraf zwei vom Staat im Jahr 2011 gewährte Garantien für zwei Darlehen der ATE Bank über 30 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro, die 100 % dieser Darlehen abdeckten und eine Garantieprämie von 1 % p. a. vorsahen (im Folgenden: Maßnahme 6 oder Garantien von 2011).

6

Im Laufe dieser Prüfung ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um zusätzliche Angaben, die von diesen Behörden im Jahr 2012 und im Jahr 2013 übermittelt wurden. Sitzungen, an denen die Kommissionsdienststellen und Vertreter der griechischen Behörden teilnahmen, fanden ebenfalls statt.

7

Mit Beschluss vom 6. März 2013 (ABl. 2013, C 136, S. 27, im Folgenden: Eröffnungsbeschluss) eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der staatlichen Beihilfe SA.34572 (13/C) (ex 13/NN).

8

Im Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV forderte die Kommission die griechischen Behörden und andere Beteiligte auf, ihre Stellungnahmen zu den oben in Rn. 5 angeführten Beihilfemaßnahmen zu übermitteln. Die Kommission erhielt am 30. April 2013 Stellungnahmen der griechischen Behörden. Sie erhielt keine Stellungnahmen anderer Beteiligter.

9

Am 27. März 2014 erließ die Kommission den Beschluss 2014/539/EU über die staatliche Beihilfe SA.34572 (2013/C) (ex 13/NN) Griechenlands an die Larco General Mining & Metallurgical Company SA (ABl. 2014, L 254, S. 24, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

10

Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission vorab fest, Larko sei zum Zeitpunkt des Erlasses der sechs fraglichen Maßnahmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2, im Folgenden: Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien) gewesen.

11

Was die Beurteilung der oben in Rn. 5 angeführten Maßnahmen angeht, stellte die Kommission zunächst fest, dass die Maßnahmen 2 bis 4 und 6 staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, sodann, dass diese Maßnahmen unter Missachtung der Verpflichtungen zur Anmeldung und Wartezeit nach Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden seien, und schließlich, dass diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen seien, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) zurückzufordern seien.

12

Die Kommission stellte ferner fest, die beiden anderen Maßnahmen, die Maßnahme 1 und die Maßnahme 5, betreffend jeweils die Nichteintreibung von Schulden beim Finanzministerium und zwei staatliche Garantien von 2011 (vgl. Rn. 5 oben), stellten keine staatlichen Beihilfen dar.

13

Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

„Artikel 1

Die Nichteinziehung der Schulden beim Finanzministerium und die Vorlage von Garantiebriefen anstelle der Vorauszahlung einer Zusatzsteuer im Jahr 2010, die Griechenland zugunsten von [Larko] ermöglicht hat, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 2

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 135820824,35 EUR in Form staatlicher Garantien zugunsten [von Larko] in den Jahren 2008, 2010 und 2011 und der staatlichen Beteiligung an der Kapitalerhöhung für das Unternehmen im Jahr 2009, die unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV von Griechenland rechtswidrig gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 3

(1)   Griechenland fordert die in Artikel 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von dem Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission in der geänderten Fassung berechnet.

(4)   Bezüglich Maßnahme 3 nennt Griechenland der Kommission das genaue Datum/die genauen Daten, an dem/denen der staatliche Beitrag zur Kapitalerhöhung von 2009 gewährt worden ist.

(5)   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannten Beihilfen ein.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 2 genannten Beihilfen werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Griechenland übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.“

14

Der Anhang des angefochtenen Beschlusses enthält „Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen“ und wird nachstehend wiedergegeben:

Begünstigter – Maßnahme

Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen

Gesamtbetrag der Rückforderung (Hauptforderung)

Gesamtbetrag der Rückzahlungen

Hauptforderung

Zinsen

Lar[k]o – Maßnahme 2

30 000 000

30 000 000

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 3

44 999 999,40

44 999 999,40

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 4

10 820 824,95

10 820 824,95

0

0

Lar[k]o – Maßnahme 6

50 000 000

50 000 000

0

0

Verfahren und Anträge der Parteien

15

Mit Klageschrift, die am 6. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16

Am 30. Oktober 2014 hat die Kommission die Klagebeantwortung eingereicht. Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind fristgerecht vorgelegt worden.

17

Mit Schriftsatz, der am 9. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Elliniki Metalleftiki kai Metallourgiki Larymnis Larko AE beantragt, im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung der Anträge der Klägerin als Streithelferin zugelassen zu werden. Der Antrag auf Zulassung als Streithelferin ist mit Beschluss vom 11. Juni 2015, Larko/Kommission (T‑423/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:439), zurückgewiesen worden. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist mit Beschluss vom 6. Oktober 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Kommission (C‑385/15 P[I], nicht veröffentlicht, EU:C:2015:681), ebenfalls zurückgewiesen worden.

18

Das Verfahren ist durch Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 3. September 2015 bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑385/15 P(I) ausgesetzt worden. Das Verfahren ist am 16. Oktober 2015 fortgesetzt worden.

19

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der daher die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts zugewiesen worden ist.

20

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

die Rückzahlung nebst Zinsen jeglichen von der Klägerin gegebenenfalls in Durchführung des angefochtenen Beschlusses unmittelbar oder mittelbar „zurückgeforderten“ Betrags anzuordnen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

22

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Erstens habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass die Maßnahmen 2 bis 4 und 6 (im Folgenden: streitige Maßnahmen) mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten, zweitens rügt sie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, und drittens macht sie hilfsweise geltend, die Kommission habe die Höhe der in Bezug auf die streitigen Maßnahmen zurückzufordernden Beihilfe falsch festgelegt und deren Rückforderung unter Verstoß gegen Grundprinzipien der Europäischen Union angeordnet.

23

Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, und anschließend die übrigen Klagegründe in der vorgebrachten Reihenfolge zu behandeln.

Zum zweiten Klagegrund: mangelhafte Begründung

24

Mit dem zweiten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, im angefochtenen Beschluss mehrere Aspekte, die erstens das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, zweitens die Vereinbarkeit der Maßnahmen 3, 4 und 6 mit dem Binnenmarkt und drittens die Festlegung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfen in Bezug auf die Maßnahmen 2, 4 und 6 beträfen, nicht hinreichend erklärt zu haben.

25

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

26

Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es den Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht, und dass der Richter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T‑102/07 und T‑120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

28

Als Erstes ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Kommission den angefochtenen Beschluss hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nicht hinreichend begründet hat. Somit ist erstens das Vorliegen eines Vorteils, zweitens die Verwendung staatlicher Mittel betreffend die Maßnahmen 2, 4 und 6 und drittens die Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu prüfen.

29

Erstens ist festzuhalten, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Gründe dargelegt hat, weshalb sie zur Ansicht gelangt ist, dass Larko mit den streitigen Maßnahmen ein Vorteil gewährt wurde, was jeweils aus den Erwägungsgründen 73 und 74 in Bezug auf die Maßnahme 2 hervorgeht, aus den Erwägungsgründen 80 bis 85 in Bezug auf die Maßnahme 3, aus den Erwägungsgründen 90 bis 92 in Bezug auf die Maßnahme 4 und aus den Erwägungsgründen 101 und 102 in Bezug auf die Maßnahme 6.

30

In den oben in Rn. 29 angeführten Erwägungsgründen erklärte die Kommission zum einen, dass die Garantien von 2008, von 2010 und von 2011 staatliche Beihilfen darstellten, weil die Voraussetzungen ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien) nicht erfüllt gewesen seien, da Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei und die Garantieprämie daher nicht dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen angemessen gewesen sei und da zum anderen die Kapitalerhöhung von 2009 das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht erfüllt habe, da den Anteilseignern vor der Kapitalerhöhung kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden sei, obwohl Larko sich in Schwierigkeiten befunden habe.

31

Dies gilt zweitens auch für die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die Maßnahmen 2, 4 und 6 eine Verwendung staatlicher Mittel darstellten, wie jeweils aus dem 72. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Maßnahme 2, aus dem 89. Erwägungsgrund dieses Beschlusses in Bezug auf die Maßnahme 4 und aus dem 99. Erwägungsgrund dieses Beschlusses in Bezug auf die Maßnahme 6 hervorgeht.

32

In den oben in Rn. 31 angeführten Erwägungsgründen erklärte die Kommission, die streitigen Maßnahmen brächten zum einen das Risiko der Inanspruchnahme staatlicher Mittel mit sich und bedeuteten zum anderen einen finanziellen Verlust für den Staat, da für sie kein angemessenes marktgerechtes Entgelt gezahlt worden sei.

33

Dies gilt drittens auch für die Schlussfolgerung der Kommission, wonach die streitigen Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten und den Wettbewerb verfälschten, wie aus den Erwägungsgrunden 75 und 76 des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Maßnahme 2 und aus der Verweisung auf Letztere in den Erwägungsgründen 86, 93 und 103 dieses Beschlusses in Bezug auf andere streitige Maßnahmen hervorgeht.

34

In den oben in Rn. 33 angeführten Erwägungsgründen erklärte die Kommission zum einen, Larko sei mit ihren Produkten am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligt gewesen und habe den Großteil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten exportiert, und zum anderen, die streitigen Maßnahmen ermöglichten es Larko im Gegensatz zu anderen Wettbewerbern, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befänden, ihren Betrieb fortzuführen.

35

Wenngleich die Erwägungen in den oben in Rn. 34 angeführten Erwägungsgründen – insbesondere jene betreffend die Verwendung staatlicher Mittel und jene der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten – äußerst knapp sind, sind sie dennoch ausreichend, um den angefochtenen Beschluss rechtlich hinreichend zu begründen, wenn man auch berücksichtigt, dass die Kommission eine ständige Entscheidungspraxis fortsetzte und dass der Klägerin der Hintergrund des angefochtenen Beschlusses wohlbekannt war. Im Übrigen stellten selbst die griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen betreffend die Verwendung staatlicher Mittel und die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nicht in Abrede.

36

Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss die Überlegungen der Kommission klar und eindeutig zum Ausdruck bringt und es sowohl der Klägerin ermöglichte, ein Vorbringen zur Begründetheit dieser Überlegungen zu entwickeln, als auch dem Gericht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle wahrzunehmen.

37

Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Kommission den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Unvereinbarkeit der Maßnahmen 3, 4 und 6 mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nicht hinreichend begründet habe.

38

In diesem Zusammenhang reicht es, zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren nicht auf die Ausnahmeregelung nach der genannten Vorschrift berufen haben, und zum anderen, dass sich die streitigen Maßnahmen aufgrund ihrer Natur nicht zur Beseitigung von Schäden eignen, die durch außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, da diese Maßnahmen allgemeiner Natur und unabhängig von Schäden sind, die angeblich von außergewöhnlichen Ereignissen verursacht wurden.

39

Angesichts dieser Umstände kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, die Nichtanwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV nicht hinreichend begründet zu haben.

40

Als Drittes ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Kommission den angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Festlegung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfen in Bezug auf die Maßnahmen 2, 4 und 6 nicht hinreichend begründet habe.

41

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss genau ausführte, dass die Garantien von 2008, 2010 und 2011 Larko einen Vorteil verschafft hätten, der dem Betrag des garantierten Darlehens entsprochen habe, da Larko als Unternehmen in Schwierigkeiten diese Finanzierung auf den Kapitalmärkten ohne diese Garantien nicht hätte erlangen können. Diese Erklärung geht jeweils aus dem 77. Erwägungsgrund in Bezug auf die Maßnahme 2, aus dem 94. Erwägungsgrund in Bezug auf die Maßnahme 4 und aus dem 104. Erwägungsgrund in Bezug auf die Maßnahme 6 hervor. Zudem beschrieb die Kommission in den Erwägungsgründen 56 bis 66 detailliert die schwierige Lage, in der sich Larko zu dem Zeitpunkt befand, zu dem die Beihilfen gewährt wurden.

42

Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Festlegung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfen im angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß begründet wurde.

43

Schließlich ist ganz allgemein festzustellen, dass sich die Argumente der Klägerin zum Begründungsmangel größtenteils mit den Argumenten überschneiden, die im Rahmen des ersten und des dritten Klagegrundes vorgebracht werden und eher auf die Stichhaltigkeit der im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründe abzielen als darauf, ob sie formal ausreichend sind. Insoweit genügt die Feststellung, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts gehört (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 18. Januar 2005, Confédération Nationale du Crédit Mutuel/Kommission, T‑93/02, EU:T:2005:11, Rn. 67). Solche Argumente können folglich nur als ins Leere gehend zurückgewiesen werden, wenn sie im Rahmen eines Klagegrundes vorgebracht werden, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2017, Gfi PSF/Kommission, T‑200/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:294, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum ersten Klagegrund: Fehler bei der Einstufung der streitigen Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen

45

Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin Fehler bei der Einstufung der streitigen Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend.

46

Dieser Klagegrund ist im Wesentlichen in vier Teile gegliedert.

47

Der erste und der zweite Teil betreffen die Einstufung der streitigen Maßnahmen als staatliche Beihilfe, und zwar zum einen das Vorliegen eines Vorteils betreffend alle streitigen Maßnahmen und zum anderen die Verwendung staatlicher Mittel betreffend die Maßnahmen 2, 4 und 6.

48

Der dritte und der vierte Teil betreffen die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt, zum einen auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV in Bezug auf die Maßnahmen 3, 4 und 6 und zum anderen auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV in Bezug auf die Maßnahme 6.

Zum ersten Teil: Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

49

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV Maßnahmen untersagt, die durch die Verwendung staatlicher Mittel einen Vorteil gewähren, der ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Tätigkeitssektoren vorbehalten ist und der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

50

Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Hingegen werden die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfolgt (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Was staatliche Beihilfen in Form von Garantien angeht, ist nicht auszuschließen, dass eine Staatsbürgschaft als solche Vorteile verschafft, die eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können. Tatsächlich erlangt der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (vgl. Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 95 und 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es der Kommission obliegt, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erbringen. Um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, hat die Kommission unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission, T‑479/11 und T‑157/12, EU:T:2016:320, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Was insbesondere das Kriterium des privaten Kapitalgebers angeht, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass dieses Kriterium, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen gehört, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103).

55

Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit und Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind. Sie kann sich nur dann weigern, solche Informationen zu prüfen, wenn die vorgelegten Beweise aus der Zeit nach Erlass der Entscheidung über die Vornahme der betreffenden Kapitalanlage stammen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 104). Wenn der Mitgliedstaat ihr Auskünfte erteilt, hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Marktteilnehmer erhalten hätte (Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73).

56

Daher muss ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat. Aus diesen Nachweisen muss klar hervorgehen, dass der betroffene Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit der Gewährung des wirtschaftlichen Vorteils die Entscheidung getroffen hat, mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme Kapital in das von ihm kontrollierte öffentliche Unternehmen zu investieren. Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um deren künftige Rentabilität zu bestimmen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 bis 84).

57

Nach Gewährung des Vorteils erstellte wirtschaftliche Bewertungen, die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage oder spätere Rechtfertigungen der tatsächlich gewählten Vorgehensweise reichen demgegenüber nicht für den Nachweis aus, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C‑124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85). Für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, muss man sich nämlich in den Kontext der Zeit zurückversetzen, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig war, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, EU:C:2002:294, Rn. 71). Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einer Maßnahme prüft, die ihr, als sie ihre Prüfung durchführte, nicht mitgeteilt und von der betreffenden öffentlichen Einrichtung bereits umgesetzt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission, T‑305/13, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2015:435, Rn. 94).

58

Was schließlich den Umfang der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung am Maßstab des Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er in dieser Bestimmung definiert ist, rechtlichen Charakter hat und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Jedoch ist nach der Rechtsprechung die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, beschränkt, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben. Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hat die Kommission bei der Prüfung, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, das Kriterium des privaten Kapitalgebers anzuwenden, setzt die Verwendung dieses Kriteriums im Allgemeinen eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung durch die Kommission voraus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 68).

60

Indessen verfügt die Kommission zwar über ein weites Ermessen, dessen Ausübung Bewertungen wirtschaftlicher Art voraussetzt, die im Kontext der Union vorzunehmen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass der Unionsrichter nicht überprüfen darf, wie die Kommission wirtschaftliche Daten ausgelegt hat. Nach der Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102).

61

Der Unionsrichter darf jedoch im Rahmen dieser Kontrolle nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen. Die Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission ausüben, ist nämlich eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66, und vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 103).

62

Im Licht dieser Rechtsprechung sind die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte im Hinblick auf jede der streitigen Beihilfemaßnahmen zu prüfen.

– Zur Maßnahme 2 (Garantie von 2008)

63

Die Klägerin macht geltend, die Garantie von 2008 verschaffe keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil sie die in Abschnitt 3.2 Buchst. a bis d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Voraussetzungen erfülle.

64

Erstens habe die Kommission die in Abschnitt 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannte Voraussetzung falsch angewandt, die verlange, dass sich der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten befinde, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen.

65

Die wirtschaftliche Lage von Larko habe sich gegen Mitte des Jahres 2008 verschlechtert, wobei das Unternehmen im Zeitraum von 2004 bis Mitte 2008 eine Rentabilität und positive wirtschaftliche Daten aufgewiesen habe und daher erst ab 2009 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gewesen sei, als sich seine wirtschaftliche Lage aufgrund des internationalen Preisverfalls von Nickel verschlechtert habe.

66

Der entscheidende Zeitpunkt für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, nämlich der Zeitpunkt, als die Garantie gewährt worden sei, sei das zweite Halbjahr 2008 gewesen, das heißt vor Ende des Geschäftsjahrs 2008 und daher bevor die negativen Ergebnisse in seiner Bilanz ersichtlich geworden seien. Im Übrigen sei Larko entgegen den Behauptungen der Kommission der von den griechischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zu treffen, wenn das Eigenkapital auf weniger als 50 % sinke, dadurch nachgekommen, dass es die Hauptversammlung der Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs 2008 einberufen habe.

67

Zweitens habe die Kommission die in Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannte Voraussetzung falsch angewandt, die vorsehe, dass für die Garantie ein marktübliches Entgelt gezahlt werde.

68

Zunächst sei eine jährliche Garantieprämie von 1 % der guten Bonität von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie angemessen, wenn man ihre Rentabilität im Laufe der drei vorangehenden Jahre berücksichtige; sodann habe Larko während desselben Jahres 2008 ohne Garantie ein Darlehen der ATE Bank erhalten, und schließlich entspreche diese Prämie den vom griechischen Staat erhobenen Prämien für Garantien für Darlehen, die anderen Gesellschaften gewährt worden seien, die sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten.

69

Drittens habe die Kommission die in Abschnitt 3.2 Buchst. b und c der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Voraussetzungen falsch angewandt, die erstens vorsähen, dass die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein müsse, und zweitens, dass die Garantie „höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrags oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung [deckt, wobei] diese Beschränkung … nicht für Garantien für Schuldtitel [gilt]“.

70

Die Kommission habe außer Acht gelassen, dass der Umfang der Garantie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme habe ermittelt werden können und dass die Deckungsquote der Garantie in Höhe von 100 % gerechtfertigt sei, da es sich um eine Garantie zur Deckung eines Schuldtitels im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2004, L 390, S. 38) handle.

71

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

72

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss feststellte, die fragliche Maßnahme habe Larko einen selektiven Vorteil verschafft, weil dieses Unternehmen nicht die in Abschnitt 3.2 Buchst. a und d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Voraussetzungen erfüllt habe: Zum einen sei Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten und zum anderen sei die Prämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen nicht angemessen.

73

Es ist also zu prüfen, ob die Kommission zu Recht feststellte, dass die in Abschnitt 3.2 Buchst. a und d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien enthaltenen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren und, falls dies zutrifft, ob das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen als Nachweis dafür ausreicht, dass die fragliche Maßnahme Larko einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft hat, und zwar unabhängig von den in Abschnitt 3.2 Buchst. b und c dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen.

74

Was als Erstes die in Abschnitt 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien enthaltene Voraussetzung betrifft, so ist zu prüfen, ob die Kommission zu Recht feststellen konnte, dass Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne dieser Mitteilung war, und falls dies zutrifft, ob der griechische Staat bei der Gewährung der Garantie von 2008 Kenntnis von dessen schwieriger Lage hatte oder haben musste.

75

Was die Einstufung von Larko als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien auf die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verweist.

76

Letztere enthalten folgende, für den vorliegenden Fall relevante Vorschriften:

Im Sinne von Rn. 9 befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, „wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift“;

im Sinne von Rn. 10 Buchst. a befindet sich ein Unternehmen grundsätzlich unabhängig von seiner Größe in Schwierigkeiten, „wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung … mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden… und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“;

Rn. 11 bestimmt: „Selbst wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts.“

77

Im vorliegenden Fall stufte die Kommission in den Rn. 56 bis 66 des angefochtenen Beschlusses Larko als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ein, als die streitigen Maßnahmen, einschließlich der Garantie von 2008, getroffen wurden. Die Kommission stützte sich auf die Bilanzen von Larko für die Geschäftsjahre 2007 bis zum ersten Halbjahr 2012 und führte die folgenden Umstände an:

Was erstens die Anwendung von Rn. 10 Buchst. a der Rettungs- und Restrukturierungsleitlinien betreffe, habe Larko im Laufe des Jahres 2008 einen negativen Eigenkapitalwert verzeichnet und seien die Verluste insgesamt höher gewesen als das gezeichnete Kapital. Dass das gezeichnete Kapital um nicht mehr als die Hälfte zurückgegangen sei, wie von Rn. 10 dieser Leitlinien vorgesehen, sei einzig und allein der Tatsache geschuldet, dass das Unternehmen keine gemäß den griechischen Rechtsvorschriften vorgesehenen, angemessenen Maßnahmen eingeleitet habe.

Was zweitens Rn. 11 dieser Leitlinien angehe, habe Larko von 2007 bis 2009 einen erheblichen Umsatzrückgang sowie in den Jahren 2008 und 2009 erhebliche Verluste zu verzeichnen gehabt. Zudem sei der in den Jahren 2010 und 2011 verzeichnete Anstieg des Umsatzes und der Gewinne für eine finanzielle Erholung des Unternehmens nicht ausreichend gewesen.

Drittens seien die Schwierigkeiten von Larko in den Jahren 2008 und 2009 entgegen der Stellungnahme der griechischen Behörden nicht auf die rückläufigen Preise für Ferronickel zurückzuführen gewesen.

78

Es ist festzustellen, dass die Klägerin im Licht der wirtschaftlichen Ergebnisse, auf die der angefochtene Beschluss verweist und die von der Klägerin nicht bestritten werden, vor allem einen negativen Eigenkapitalwert verzeichnete, der einen beträchtlichen Verlust ihres gezeichneten Kapitals, einen Rückgang des Umsatzes um beinahe die Hälfte im Vergleich zum Vorjahr und beträchtliche Verluste mit sich brachte.

79

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das von der Kommission ins Treffen geführte Vorliegen eines negativen Eigenkapitalwerts als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lage befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T‑102/07 und T‑120/07, EU:T:2010:62, Rn. 106). Gleiches gilt für den beträchtlichen Umsatzrückgang und die erheblichen Verluste, die Larko im Jahr 2008 verzeichnete. Es handelt sich hier um Umstände, die im Übrigen in Rn. 11 der Rettungs- und Restrukturierungsleitlinien genannt sind (s. oben Rn. 77, zweiter Gedankenstrich).

80

Sodann geht aus den Fallakten hervor, dass die Garantie von 2008 aufgrund eines ministeriellen Beschlusses vom 22. Dezember 2008 gewährt worden war. Daher stand die Tatsache, dass die Verschlechterung erst ab Mitte des Jahres 2008 sichtbar wurde, der Schlussfolgerung der Kommission, dass sich Larko zu Ende des Jahres 2008, als die Garantie gewährt wurde, in Schwierigkeiten befand, nicht entgegen.

81

Wie schließlich in den Rn. 63 und 64 des angefochtenen Beschlusses betont wurde, kann aufgrund der Tatsache, dass die schwierige Lage aufgrund eines unerwarteten Preisverfalls von Ferronickel verursacht wurde, selbst wenn es dafür einen Nachweis gäbe, an sich nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

82

Daraus folgt, dass die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen und angesichts ihres Ermessens (vgl. die oben in Rn. 60 angeführte Rechtsprechung) zu Recht den Schluss ziehen konnte, dass Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie von 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei.

83

Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob der griechische Staat als Anteilseigner von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie im Jahr 2008 wissen musste, dass sich Larko in einer schwierigen Lage befand. Nach der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung muss die Frage, ob sich der Mitgliedstaat wie ein privater Kapitalgeber verhalten hat, zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem Letzterer seine Investitionsentscheidung getroffen hat.

84

Die Klägerin macht geltend, diese schwierige Lage habe sich erst Ende des Jahres 2008 herausgestellt, als sie aus den am Ende des Haushaltsjahrs erstellten Finanzdaten hervorgegangen sei. In Beantwortung einer Frage des Gerichts führte sie aus, sie habe als nicht börsennotierte Gesellschaft keine Verpflichtung gehabt, Vierteljahresberichte oder sonstige Zwischenbilanzen zu erstellen, und legte dem Gericht keine solchen Beweise vor.

85

Aus den Verfahrensakten geht nicht mit Sicherheit hervor, dass der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie von 2008 Kenntnis von der schwierigen Lage Larkos hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob die Kommission der ihr obliegenden Beweislast genügt hat, als sie sich im Wesentlichen auf die Vermutung stützte, dass der griechische Staat die schwierige Lage von Larko Ende des Jahres 2008 bei Gewährung der Garantie habe kennen müssen.

86

Insoweit ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers beruft, im Sinne der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen muss, dass er die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat, und zwar insbesondere auf der Grundlage von Nachweisen, die zeigen, dass seine Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat befindet, unter den Umständen des konkreten Falles vor einer solchen Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um deren künftige Rentabilität zu bestimmen.

87

Im vorliegenden Fall hatte die Kommission, wie oben in Rn. 78 ausgeführt, bereits im Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass Larko ab 2008 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, was aus den Bilanzen von Larko hervorgegangen sei. Im Übrigen bekräftigte die Klägerin in ihren Schriftsätzen, dass „[ihr] schlechtes wirtschaftliches Image … ab Juli 2008 festgestellt wurde“, wobei sie darauf hinwies, dass „[sie] bis Mitte [dieses] Jahres eine Rentabilität und gute Wirtschaftsdaten [erzielte]“, und zugestand, dass „sich ihre Lage sodann brutal verschlechtert [hatte], was schließlich zu dem extrem negativen Image zu Jahresende geführt [hatte]“.

88

Somit haben weder die griechischen Behörden im Laufe des Verwaltungsverfahrens noch die Klägerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nachgewiesen, dass der griechische Staat irgendwelche Schritte unternommen hat, um sich einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie von 2008 zu verschaffen. Sie haben vor allem auch auf der Grundlage der Jahresabschlussunterlagen von Larko nicht nachgewiesen, dass sie von der schwierigen finanziellen Lage, mit der die Klägerin konfrontiert war, nichts wissen konnten.

89

Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission begründeterweise bzw. zumindest nicht offensichtlich fälschlich angenommen hat, dass sich ein umsichtig handelnder Anteilseigner vor der Gewährung einer Garantie wie jener aus dem Jahr 2008 zumindest über die aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens informiert hätte. Es handelte sich im Übrigen um den Mehrheitsaktionär dieses Unternehmens, und die Maßnahme war gegen Ende des Geschäftsjahrs gewährt worden.

90

Im Licht dieser Überlegungen ist festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie Larko als Unternehmen einstufte, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 2 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, und daher feststellte, dass die in Abschnitt 3.2 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannte Voraussetzung nicht erfüllt sei.

91

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien im Wesentlichen vorsieht, dass die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Garantieprämie für den garantierten Betrag vergütet werden sollte.

92

Genauer gesagt muss der für die Garantie gezahlte Preis im Sinne von Abschnitt 3.2 Buchst. d der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien mit der als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten verglichen werden. Lässt sich keine entsprechende Prämie finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen. In beiden Fällen ist den Merkmalen der Garantie und des Kredits, wie insbesondere dem Betrag und der Laufzeit der Transaktion, der vom Kreditnehmer geleisteten Sicherheit und anderen sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkenden Aspekten, der Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, dem Geschäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und anderen wirtschaftlichen Faktoren Rechnung zu tragen. Diese Analyse sollte es ermöglichen, den Kreditnehmer in eine bestimmte Risikoklasse einzuordnen (Rating), indem man sich entweder auf eine von einer international anerkannten Rating-Agentur bereitgestellte Klassifizierung oder interne Ratings der kreditgebenden Bank stützt.

93

Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die jährliche Garantieprämie von 1 % „dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen [nicht] angemessen ist, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von [Larko] und insbesondere [ihre] hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital vor Augen führt“.

94

Obwohl diese Feststellung nicht besonders detailliert ausgeführt ist, ist sie nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet.

95

Die Kommission hat zwar weder die als Vergleichsmaßstab dienende Garantieprämie auf den Finanzmärkten noch das marktübliche Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit festgestellt. Sie hat Larko auch nicht mittels eines Ratings einer internationalen Agentur oder der kreditgebenden Bank eingestuft.

96

Jedoch war angesichts der schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage von Larko die Schlussfolgerung nicht offensichtlich falsch, dass dieses Unternehmen die Garantie von 2008 gegen Zahlung einer so geringen Prämie, die im Allgemeinen für Geschäftsvorfälle gilt, die keine hohen Risiken bergen, ohne Eingreifen des Staates nicht erhalten hätte.

97

Obwohl die Kommission in Rn. 37 des Eröffnungsbeschlusses deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass es auf den ersten Blick nicht den Anschein habe, dass eine Prämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen angemessen sei, wenn man sich die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten von Larko und insbesondere ihre hohe Verschuldung im Verhältnis zum Eigenkapital und das Vorliegen eines negativen Eigenkapitalwerts vor Augen führe, legten zudem weder die Klägerin noch die griechischen Behörden im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens Beweise dafür vor, dass die fragliche Prämie einer auf den Finanzmärkten angebotenen Prämie oder dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit entsprach.

98

Unter diesen Umständen konnte sich die Kommission zu Recht mit der Feststellung begnügen, dass angesichts der wirtschaftlichen Lage von Larko nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine jährliche Garantieprämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen angemessen sei.

99

Hinsichtlich der anderen speziellen Argumente der Klägerin ist erstens festzustellen, dass es unter Berücksichtigung der schwierigen Lage schwer zu glauben ist, dass ein privater Kapitalgeber diese Garantie bloß auf der Grundlage der Rentabilität von Larko in den vergangenen drei Jahren, ohne einen Nachweis der derzeitigen Stabilität dieser Gesellschaft und ohne Bezugnahme auf Zukunftsperspektiven, gegeben hätte.

100

Zweitens ist festzustellen, dass die Gewährung eines nicht durch eine Garantie besicherten Darlehens durch die ATE Bank nicht ausreicht, um die Bonität von Larko nachzuweisen, da die ATE Bank dem griechischen Staat gehört. Wie die Kommission vorträgt, zeigt im Übrigen die Tatsache, dass Larko nach Erhalt des unbesicherten Darlehens der ATE Bank ein Darlehen erhielt, das die streitige Garantie nötig machte, dass sich die wirtschaftliche Lage von Larko später im Lauf desselben Jahres verschlechtert hatte.

101

Drittens lässt sich daraus, dass der griechische Staat anderen Unternehmen Garantien mit vergleichbaren Garantieprämien gewährt hat, für sich genommen noch nicht auf ein Verhalten schließen, das dem eines privaten Kapitalgebers gleichzusetzen ist.

102

Daraus folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie den Schluss zog, dass die Gewährung einer jährlichen Garantieprämie von 1 % nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entsprochen habe.

103

Als Drittes stellt sich die Frage, ob, wie die Klägerin vorträgt, die Beachtung der in Abschnitt 3.2 Buchst. b und c der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Voraussetzungen ausreicht, um das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auszuschließen, auch wenn die in Abschnitt 3.2 Buchst. a und d dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

104

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 3.2 dieser Mitteilung klarstellt, dass die in Abschnitt 3.2 Buchst. a bis d genannten Voraussetzungen zusammengenommen „[ausreichen], um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen“. Daraus folgt, dass nur deshalb, weil eine oder mehrere dieser Voraussetzungen erfüllt sind, noch nicht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden kann.

105

Auch wenn es sicherlich zutrifft, dass – wie sich aus Abschnitt 3.6 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien ergibt, auf den die Klägerin verweist – die Nichterfüllung einer der in dieser Mitteilung aufgestellten Voraussetzungen nicht bedeutet, dass die Garantie automatisch als staatliche Beihilfe zu werten ist, so ist doch festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss, wie aus den Rn. 74 bis 102 oben hervorgeht, keine solch automatische Einstufung vorgenommen hat, sondern dass sie ihren Beschluss auf konkrete Fakten gestützt hat, um nachzuweisen, dass die streitige Maßnahme nicht im Einklang mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers stand.

106

Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Argumente der Klägerin betreffend die Erfüllung der in Abschnitt 3.2 Buchst. b und c der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Voraussetzungen nicht stichhaltig sind. Die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungen reicht nämlich, selbst wenn man davon ausgeht, dass sie erwiesen wäre, für sich nicht aus, um das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auszuschließen.

107

Der erste Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Maßnahme 2 ist somit zurückzuweisen.

– Zur Maßnahme 3 (Kapitalerhöhung von 2009)

108

Die Klägerin macht geltend, die Kapitalerhöhung von 2009 verschaffe keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil sie mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers im Einklang stehe, und trägt hierzu Folgendes vor:

Erstens habe der griechische Staat mit dieser Kapitalerhöhung darauf abgezielt, die Rentabilität von Larko dadurch langfristig sicherzustellen, dass deren wirtschaftlicher Wert während einer Rezessionsphase geschützt werde, sowie mittel- und langfristig durch Verkauf der Gesellschaft einen Gewinn zu erzielen;

zweitens sei die Kapitalerhöhung mit dem Erlass von Maßnahmen zur Senkung der Herstellungskosten und zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von Larko einhergegangen;

drittens habe der Staat versucht, eine Aktienmehrheit zu erlangen, um den Verkauf der Gesellschaft einzuleiten;

viertens sei der angefochtene Beschluss mit einem Fehler behaftet, was die Beurteilung der Beteiligung von ETE an der fraglichen Kapitalerhöhung angehe;

fünftens sei im angefochtenen Beschluss zu Unrecht zwischen der Beteiligung von ETE und jener des Staates unterschieden worden. Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kapitalerhöhung von 2009 habe angesichts des Betrags, der nötig gewesen sei, um die gleiche Beteiligungsquote aufrechtzuerhalten wie jene, die der griechische Staat vor der Kapitalerhöhung an Larko gehabt habe, und um somit seine „dynamische Position als Anteilseigner“ zu verteidigen, nicht als Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden können.

109

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

110

Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, die Kapitalerhöhung von 2009 habe einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft, da zum einen den Anteilseignern vor der Kapitalerhöhung kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden sei, obwohl Larko sich in Schwierigkeiten befunden habe, und zum anderen der Betrag der Kapitalerhöhung letztlich nicht ausreichend gewesen sei, um den negativen Eigenkapitalwert von Larko zu decken, weshalb er nicht als Maßnahme zum Schutz des Unternehmenswertes und zur Unterstützung seiner Umstrukturierung angesehen werden könne. Die Kommission hob zunächst auch hervor, die Beteiligung von ETE sei kein ausreichender Beleg für ein Nebeneinander von Staat und privaten Anteilseignern, da diese Gesellschaft mit Larko nicht nur als Anteilseignerin, sondern auch als Gläubigerin in Verbindung gestanden habe. Sie fügt hinzu, der Staat habe Larko bereits im Jahr 2008 eine Garantie gestellt und schließlich habe die andere Anteilseignerin, die Public Power Corporation, erklärt, an der Kapitalerhöhung nicht teilzunehmen.

111

Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin, wie die Kommission geltend macht, keine Beweise, insbesondere keinen richtigen Geschäftsplan (Business Plan), vorgelegt hat, aus dem hervorginge, dass der griechische Staat die langfristige Rentabilität von Larko festgestellt hätte. In Beantwortung einer Frage des Gerichts hat die Klägerin ein Protokoll der außerordentlichen Sitzung ihres Verwaltungsrates vom 18. März 2009 vorgelegt, das belege, dass der Verwaltungsratsvorsitzende angegeben habe, dass bei der Sitzung am 19. Dezember 2008 mit dem Finanzministerium und anderen Aktionären ein Geschäftsplan vorgelegt worden sei. Es geht jedoch aus den Akten nicht hervor, dass ein solcher Plan, der im Übrigen dem Gericht nicht übermittelt wurde und dessen Existenz die Kommission bestreitet, der Kommission im Verwaltungsverfahren übermittelt wurde. Selbst wenn es diesen Plan gibt, ist dessen Existenz jedoch unabhängig von seinem Inhalt für die Würdigung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses irrelevant.

112

Unter diesen Umständen ist das Fehlen jeglichen Belegs, aus dem hervorgeht, dass der griechische Staat die langfristige Rentabilität von Larko festgestellt hat, ein wichtiges Indiz dafür, dass die fragliche Kapitalerhöhung wirtschaftlich nicht vernünftig war.

113

Zwar war entgegen der Behauptung der Kommission im 80. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die tatsächliche Erhöhung des Kapitals, die im 16. Erwägungsgrund dieses Beschlusses mit 65,5 Mio. Euro beziffert wird, wovon 45 Mio. Euro vom griechischen Staat beigesteuert wurden, nicht unzureichend, um das negative Eigenkapital von Larko abzudecken, das, wie aus der Tabelle im 56. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervorgeht, 35 Mio. Euro betrug. Jedoch handelt es sich um einen Fehler, der die Begründetheit der Beurteilung der Kommission, die hauptsächlich auf dem Fehlen eines Umstrukturierungsplans beruht, nicht in Frage stellen kann.

114

Daher war es begründet bzw. zumindest nicht offensichtlich falsch, den Schluss zu ziehen, dass ein umsichtiger Kapitalgeber in seiner Eigenschaft als Anteilseigner unter den Umständen des vorliegenden Falles keine so bedeutende Kapitalaufstockung vorgenommen hätte, ohne auch nur über die geringsten Belege für die wirtschaftlichen und finanziellen Zukunftsaussichten dieser Gesellschaft oder über einen Restrukturierungsplan zu verfügen, da feststand, dass Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten war.

115

Diese Schlussfolgerung wird durch die übrigen konkreten Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt.

116

Zunächst kann man in der bloßen Tatsache, dass die Maßnahmen, die das Unternehmen sanieren und lebensfähig machen sollten, grundsätzlich vorgesehen waren, selbst wenn dies zutreffen sollte, keinen Nachweis für die Rentabilität der Kapitalerhöhung von 2009 sehen, dies umso weniger angesichts des Fehlens eines echten Umstrukturierungsplans. Gleiches gilt für das von der Klägerin in Beantwortung von Fragen des Gerichts vorgelegte Dokument, das eine Auflistung von sehr allgemein gehaltenen Maßnahmen zur Kostensenkung enthält, auch wenn man davon ausgeht, dass diese Liste von den griechischen Behörden im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt wurde, was nicht nachgewiesen wurde.

117

Sodann hat die Klägerin keine Beweise für die Zeit vor der Kapitalerhöhung von 2009 vorgelegt, die zeigen, dass der Staat mit dieser Maßnahme tatsächlich beabsichtigte, eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital von Larko zu erlangen, um deren Verkauf einzuleiten, und dass diese Strategie mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers im Einklang steht. Zudem enthält das von der Klägerin vorgelegte Protokoll der Aktionärsversammlung von Larko des Jahres 2009 diesbezüglich keinen genauen Hinweis.

118

Ferner geht aus der Akte nicht hervor, dass der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung seitens des griechischen Staates den Verkauf von Larko unter besseren Bedingungen begünstigt hätte und dass dieser Erwerb daher im Einklang mit dem Verhalten eines privaten Anteilseigners gestanden hätte.

119

Was schließlich die gleichzeitige Beteiligung von ETE an der Kapitalerhöhung von 2009 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichzeitigkeit öffentlicher und privater Investitionen für sich allein genommen sogar bei bedeutenden privaten Investitionen nicht für die Schlussfolgerung ausreichen kann, dass keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliege, ohne die anderen relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Corsica Ferries France/Kommission, T‑565/08, EU:T:2012:415, Rn. 122).

120

Zum anderen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Betrag des vom Staat zugeführten Kapitals doppelt so hoch ist wie der von ETE zugeführte und dass ETE, die vor der Kapitalerhöhung Hauptaktionärin von Larko war, nach diesem Geschäftsvorgang zweitgrößte Anteilseignerin wurde. Zudem bestätigt der von der Kommission vorgelegte Jahresfinanzbericht von ETE für das Jahr 2008, dass ETE den Buchwert ihrer Beteiligung an Larko zur Gänze abschrieb, da sie aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten von Larko nicht davon ausging, den Buchwert der Investition wiederzuerlangen. Unter diesen Umständen kann die Beteiligung von ETE das Vorbringen der Klägerin nicht stützen.

121

Der erste Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Maßnahme 3 ist somit zurückzuweisen.

– Zur Maßnahme 4 (Garantie von 2010)

122

Die Klägerin macht geltend, die Garantie von 2010 verschaffe keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil sie mit dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers im Einklang stehe, und trägt hierzu Folgendes vor:

Erstens sei die Gewährung einer Garantie unter den Umständen des vorliegenden Falles gängige Praxis, umso mehr als das Urteil des Areios Pagos (Kassationshof), mit dem die Aussetzung des Vollzugs gewährt worden sei, einen Erfolg von Larko im Ausgangsverfahren als wahrscheinlich erachtet habe;

zweitens sei Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen und hätte ohne Gewährung einer Garantie aufgrund des beschleunigten Zugriffs auf Vermögenswerte einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erlitten, weshalb der griechische Staat als Anteilseigner dieses Unternehmen habe unterstützen müssen, um seine Privatisierung vorzubereiten;

drittens entsprächen die Deckung, die Dauer und die Prämie der Garantie von 2010 normalen Marktbedingungen;

viertens sei keineswegs zu erkennen, dass ETE den Garantiebrief ohne staatliche Garantie nicht ausgestellt hätte, wie im 42. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt werde. Jedenfalls habe ETE eine ganz und gar spezielle Position innegehabt, weil diese Bank Mehrheitseignerin einer Gläubigergesellschaft von Larko gewesen sei, die die Gegenpartei in den Gerichtsverfahren gewesen sei, in deren Rahmen die Garantie von 2010 gewährt worden sei.

123

Ferner macht die Klägerin beiläufig geltend, diese Maßnahme verschaffe keinen Vorteil, da der Staat ihr gegenüber Schulden habe, und zwar unabhängig von der Tatsache, dass die griechischen Behörden dieses Argument, anders als im Zusammenhang mit der Maßnahme 6, im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht vorgebracht hätten.

124

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

125

Im angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, wenngleich die Gewährung von Garantien unter ähnlichen Umständen möglicherweise üblich sei, habe der Staat das gesamte Risiko übernommen und eine Garantie für eine Schuld gewährt, während Larko in Schwierigkeiten gewesen sei und der private Anteilseigner ETE sich an diesem Risiko nicht anteilsmäßig beteiligt habe. Zudem erfülle die fragliche Maßnahme nicht die in Abschnitt 3.2 der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien genannten Voraussetzungen, da die Prämie von 2 % dem Ausfallrisiko von Larko nicht angemessen gewesen sei.

126

Es ist festzustellen, dass die Argumente der Klägerin diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen können.

127

Erstens gibt es keinen Hinweis darauf, dass das Urteil des Areios Pagos (Kassationshof), mit dem der Vollzug ausgesetzt wurde, einen Erfolg von Larko im Ausgangsverfahren als wahrscheinlich erachtet hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist aus der Tatsache, dass dieses Gericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückweist, „wenn es nicht als wahrscheinlich gilt, dass die Gefahr eines Schadens besteht“, nicht notwendigerweise abzuleiten, dass das Gericht im gegenteiligen Fall, wenn es dem Aussetzungsantrag wie im vorliegenden Fall stattgibt, einen Erfolg im Ausgangsverfahren als wahrscheinlich erachtet, da dieses Urteil nur die Möglichkeit eines Schadens und nicht das Vorliegen der Schuld im Ausgangsverfahren betrifft.

128

Jedenfalls ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Unabhängig von der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Ausgangsverfahren und des Vorliegens der Schuld nahm die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe an, weil der Staat das gesamte Risiko übernommen und eine Garantie für eine Schuld gewährt hatte, während Larko in Schwierigkeiten war, der private Anteilseigner ETE diese Belastung nicht anteilsmäßig übernommen hatte und die Prämie von 2 % dem Ausfallrisiko von Larko nicht angemessen war (vgl. Rn. 125 oben).

129

Zweitens rechtfertigt die Tatsache, dass Larko ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, aus Sicht eines privaten Anteilseigners nicht, dass der Staat angesichts der Notwendigkeit, dass die Anteilseigner eingreifen, allein das gesamte Risiko gegen Bezahlung einer sehr niedrigen Prämie übernimmt.

130

Drittens hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie unter Berücksichtigung des reduzierten Betrags dieser Prämie und der Tatsache, dass Larko als Unternehmen in Schwierigkeiten einem Ausfallrisiko ausgesetzt war, feststellte, dass eine Prämie von 2 % nicht den Marktbedingungen entspreche.

131

Viertens ist unabhängig davon, ob die griechischen Behörden nun anerkannten, dass ETE den Garantiebrief ohne staatliche Garantie nicht ausgestellt hätte, wie aus dem 42. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, festzustellen, dass ETE im Gegensatz zu dem, was man vernünftigerweise von einem privaten Anteilseigner erwarten kann, die Belastung durch die fragliche Garantie nicht mit dem Staat teilte.

132

Auch wenn man davon ausgeht, dass man angesichts ihrer speziellen Position von ETE nicht erwarten konnte, die Belastung durch die Garantie von 2010 zu teilen, ändert dies nichts daran, dass Larko, wie oben ausgeführt, eine solche Garantie auf dem Markt nicht hätte erhalten können und dass die Prämie von 2 % dem Ausfallrisiko von Larko nicht angemessen war. Daher beging die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, als sie feststellte, dass Larko ein Vorteil verschafft worden sei, den sie auf dem Markt nicht hätte erlangen können.

133

Der erste Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Maßnahme 4 ist somit zurückzuweisen.

– Zur Maßnahme 6 (Garantien von 2011)

134

Die Klägerin macht geltend, die Garantien von 2011 verschafften keinen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, weil das möglicherweise in diesen Garantien enthaltene Beihilfeelement durch ihre Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Staat ausgeglichen werde.

135

Genauer gesagt habe die Kommission im angefochtenen Beschluss das Argument der griechischen Behörden betreffend die Möglichkeit, die Außenstände, die Larko im Zusammenhang mit der Erstattung von Steuern beim griechischen Staat gehabt habe, mit dem Betrag der Beihilfe auszugleichen, zu Unrecht verworfen. Insoweit stehe die Beurteilung der fraglichen Maßnahme im Widerspruch zur Beurteilung der Maßnahme 5 (vgl. Rn. 5 oben), mit der die Kommission anerkannt habe, dass ein ähnlicher Ausgleich keinen selektiven Vorteil biete.

136

Die Klägerin führt aus, dieses Argument beziehe sich nicht auf einen Ausgleich zwischen den Rückständen, die der Staat bei Larko habe, und einer zukünftigen Schuld, sondern um einen Ausgleich dieser Rückstände mit dem möglicherweise in den Garantien von 2011 enthaltenen Beihilfeelement, das zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfe Ende des Jahres 2011 vorhanden gewesen sei. Zudem sei diese Argumentation nicht widersprüchlich, da nach dem Ausgleich im Rahmen der Maßnahme 5 der Staat ihr gegenüber weiterhin Schulden gehabt habe.

137

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

138

Im angefochtenen Beschluss verweist die Kommission hinsichtlich der Beurteilung der Garantien von 2011 auf ihre Beurteilung betreffend die Maßnahmen 2 und 4, in Bezug auf die sie feststellte, dass diese Larko einen selektiven Vorteil verschafften, wobei Letztere ein Unternehmen in Schwierigkeiten und die Prämie von 1 % dem Ausfallrisiko der garantierten Darlehen nicht angemessen sei.

139

Zunächst ist festzustellen, dass die Beurteilung der Kommission betreffend die Maßnahmen 2 und 4 nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, wie aus den Rn. 63 bis 107 und 122 bis 133 oben hervorgeht.

140

Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin aus der Beurteilung der Kommission betreffend die Maßnahme 5, mit der die Kommission feststellte, dass die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehende Ersetzung der Vorauszahlung einer Zusatzsteuer durch Garantiebriefe keine staatliche Beihilfe darstelle, keinen Nutzen ziehen kann.

141

Was nämlich die letztgenannte Maßnahme angeht, erkannte die Kommission im 97. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses an, dass Larko das Recht, Garantiebriefe anstelle der Vorauszahlung der Zusatzsteuer vorzulegen, von einem Gericht nach objektiven Kriterien und gemäß nationalen Rechtsvorschriften zugesprochen worden sei, die für jedes andere Unternehmen in einer vergleichbaren Situation auch gegolten hätten.

142

Dies trifft jedoch auf die Maßnahme 6 nicht zu, in Bezug auf welche die Klägerin – ebenso wie die griechischen Behörden – geltend macht, dass der verschaffte Vorteil durch die Rückstände, die der Staat bei Larko habe, nämlich die Erstattung von Steuern, ausgeglichen werde. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgehen, wenn ihr Empfänger einer besonderen Belastung unterworfen ist, die eigenständig ist und in keiner Beziehung zu der fraglichen Maßnahme steht (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission, T‑385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143

Folglich ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie im angefochtenen Beschluss feststellte, dass die Maßnahme 6 Larko einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft habe.

144

Daher ist der erste Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Maßnahme 6 und folglich der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betreffend die Maßnahmen 2, 4 und 6

145

Im Rahmen des zweiten Teils wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Verwendung staatlicher Mittel betreffend die Maßnahmen 2, 4 und 6.

146

Die Klägerin macht geltend, diese Maßnahmen führten zu keiner Verwendung staatlicher Mittel, da sie aufgrund ihrer guten Bonität, des Fehlens früherer Inanspruchnahmen von Garantien und der Tatsache, dass diese Garantien später nicht in Anspruch genommen worden seien, kein hinreichend konkretes Risiko für den Staatshaushalt darstellten.

147

Die Klägerin fügt ferner hinzu, die Maßnahme 6 stelle keine Verwendung staatlicher Mittel dar, da der griechische Staat zum Zeitpunkt ihrer Gewährung bei Larko ungefähr 60 Mio. Euro Schulden aus der Rückerstattung von Steuern wie der Mehrwertsteuer gehabt habe.

148

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

149

Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Beurteilung der Voraussetzung der Verwendung staatlicher Mittel gegenüber jener des Vorliegens eines selektiven Vorteils, der Gegenstand des ersten Teils des ersten Klagegrundes gewesen ist, zweitrangig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann jede nicht zu marktüblichen Konditionen zur Verfügung gestellte staatliche Garantie zu einem Verlust staatlicher Mittel führen, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen wird, da sie eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

150

Folglich ist festzustellen, dass die Garantien von 2008, 2010 und 2011 eine Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, da diese Maßnahmen nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt wurden.

151

Was die Maßnahme 6 angeht, wird diese Schlussfolgerung zudem nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Staat gegenüber Larko Rückstände, und zwar bei der Rückerstattung von Steuern, hat, unterstellt, diese lägen vor. Wie aus der oben in Rn. 142 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, kann eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgehen, wenn ihr Empfänger einer besonderen Belastung unterworfen ist, die eigenständig ist und in keiner Beziehung zu der fraglichen Maßnahme steht.

152

Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Teil, mit dem gerügt wird, dass die Maßnahmen 3, 4 und 6 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV eingestuft wurden

153

Die Klägerin macht geltend, die Maßnahmen 3, 4 und 6 seien als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV anzusehen, da sie zur Beseitigung von Schäden, die durch zwei außergewöhnliche Ereignisse entstanden seien, gewährt worden seien:

Das erste betreffe die Einstellung des Betriebs mehrerer Elektroöfen in den Betrieben von Larko nach zwei tödlichen Arbeitsunfällen am 2. und 26. August 2009, wodurch die Produktion drastisch zurückgegangen sei;

das zweite betreffe die Einstellung der Rückzahlung von Steuern durch den griechischen Staat aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise in Griechenland, was Larko ernste Liquiditätsprobleme verursacht und in der Folge den Zugang zu Krediten erschwert habe.

154

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

155

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

156

Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV ist eng auszulegen, da es sich um eine Ausnahme von dem in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt handelt. Deshalb dürfen nur die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten wirtschaftlichen Nachteile im Sinne dieser Vorschrift ausgeglichen werden. Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durch das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden und der staatlichen Beihilfe bestehen, und die entstandenen Schäden müssen möglichst genau bewertet werden (vgl. Urteil vom 25. Juni 2008, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑268/06, EU:T:2008:222, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157

Die Kommission hat die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit der fraglichen Vorschrift im angefochtenen Beschluss nicht geprüft, da sich die griechischen Behörden nicht auf diese Vorschrift beriefen.

158

Zwar wurden die beiden oben angeführten Umstände, wie die Klägerin geltend macht, in Bezug auf die Maßnahmen 3 und 4 in der Stellungnahme der griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren vereinzelt zur Sprache gebracht.

159

Zum einen ist jedoch festzustellen, dass sich diese Behörden in Bezug auf diese Umstände nicht auf die in Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV vorgesehene Rechtfertigung beriefen. Zum anderen gibt es entgegen der oben in Rn. 156 angeführten Rechtsprechung keinen Zusammenhang zwischen der Höhe des Schadens, den die Klägerin angeblich durch die beiden ins Treffen geführten Ereignisse erlitten hat, und der Höhe der fraglichen Garantien und der Kapitalerhöhung, die im Übrigen Maßnahmen allgemeiner Art sind, die sich für eine Verwendung wie die von der Klägerin beabsichtigte schlecht eignen.

160

Daher deutet nichts darauf hin, dass die oben genannte Ausnahme unter den Umständen des vorliegenden Falles angewandt werden kann. Es kann der Kommission somit nicht vorgeworfen werden, die Vereinbarkeit der Maßnahmen 3 und 4 und noch weniger der Maßnahme 6, in Bezug auf die diese Umstände nicht einmal genannt wurden, nicht von Amts wegen geprüft zu haben (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, EU:T:2005:219, Rn. 166 bis 168).

161

Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie die streitigen Maßnahmen nicht als im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging.

162

Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Teil, mit dem gerügt wird, dass die Maßnahme 6 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV eingestuft wurde

163

Die Klägerin macht geltend, die Maßnahme 6 müsse als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV angesehen werden, weil sie mit der Mitteilung der Kommission zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. 2009, C 83, S. 1, im Folgenden: vorübergehender Rahmen von 2009), verlängert durch die Mitteilung der Kommission zum vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. 2011, C 6, S. 5, im Folgenden: vorübergehender Rahmen von 2011), im Einklang stehe. Sie sei gemäß den vom vorübergehenden Rahmen von 2011 vorgesehenen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht des vorübergehenden Rahmens von 2009, zum 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen, und dieser Rahmen sehe Safe-Harbour-Prämien, wie die durch die fragliche Maßnahme vorgesehene Prämie von 1 %, vor.

164

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die fragliche Maßnahme müsse insgesamt oder teilweise als im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV mit dem Binnenmarkt und mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vereinbar angesehen werden. Sie macht geltend, die griechischen Behörden hätten die fragliche Maßnahme, wie aus deren Stellungnahme hervorgehe, bei der Kommission mittels Anhangs einer E‑Mail vom 16. März 2012 angemeldet.

165

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

166

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167

Dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt die Kommission jedoch selbst die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde – es sei denn, sie gibt Gründe an, die im Hinblick auf diese Grundsätze eine Abweichung von ihren eigenen Normen rechtfertigen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012, Smurfit Kappa Group/Kommission, T‑304/08, EU:T:2012:351, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

168

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 115. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass die Maßnahme 6 die Voraussetzungen des vorübergehenden Rahmens von 2011 nicht erfüllt habe, da Larko ein Unternehmer in Schwierigkeiten gewesen sei. Die Kommission stellte auch fest, dass der Gesamtbetrag der beiden Garantien die jährlichen Lohnkosten von Larko überstiegen habe, dass die Garantie höher als 90 % der Darlehenskosten gewesen sei und dass eine Prämie von 1 % p. a. nicht als marktgerechtes, dem Ausfallrisiko für den garantierten Betrag angemessenes Entgelt habe betrachtet werden können.

169

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Garantien von 2011 entgegen dem Vorbringen der Klägerin nur in den Anwendungsbereich des vorübergehenden Rahmens von 2011 fallen, der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung in Kraft war, und nicht auch in den des vorübergehenden Rahmens von 2009.

170

[Berichtigt durch Beschluss vom 14. März 2018] Sodann genügt die Feststellung, dass die Garantien von 2011 zumindest nicht bestimmte kumulative Voraussetzungen erfüllen, die in dem – im vorliegenden Fall anwendbaren – vorübergehenden Rahmen von 2011 genannt sind. Es sind dies insbesondere die folgenden Voraussetzungen:

Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchst. b des vorübergehenden Rahmens von 2011 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei großen Unternehmen wie Larko die jährliche Prämie für neue Garantien auf der Grundlage der im Anhang dieses vorübergehenden Rahmens aufgeführten Bestimmungen für Safe-Harbour-Prämien berechnen können. Für Unternehmen der Ratingklasse CCC und darunter ist die niedrigste Safe-Harbour-Prämie mit 380 Basispunkten festgelegt, während sich die Prämie für die Garantien von 2011 auf 1 %, das heißt 100 Basispunkte, beläuft;

Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchst. d des vorübergehenden Rahmens von 2011 bestimmt, dass der Kreditbetrag nicht die Lohnsumme des begünstigten Unternehmens für das Jahr 2010 übersteigt, während die griechischen Behörden in ihrer im 51. Erwägungsgrund zweiter Satz Buchst. d des angefochtenen Beschlusses zusammengefassten Stellungnahme einräumen, dass der Gesamtbetrag der beiden durch Garantien gedeckten Darlehen die jährliche Lohnsumme von Larko um 3 Mio. Euro überstieg;

Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchst. f des vorübergehenden Rahmens von 2011 bestimmt, dass sich die Garantie auf höchstens 80 % des Kredits für die Laufzeit des Kredits bezieht, während die Garantien 100 % des Darlehens abdeckten, wie die griechischen Behörden in ihrer im 51. Erwägungsgrund zweiter Satz Buchst. e des angefochtenen Beschlusses zusammengefassten Stellungnahme einräumen. Insoweit geht der von diesen Behörden ins Treffen geführte Umstand, wonach die fragliche Maßnahme „in Anbetracht der besonderen Wirtschaftslage in Griechenland … die einzige Möglichkeit für [Larko war], Finanzmittel zu erhalten“, ins Leere;

Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchst. i des vorübergehenden Rahmens von 2011 legt fest, dass Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich dieser Maßnahme ausgeschlossen sind, während feststeht, dass Larko zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme 6 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war. Insoweit ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Bezugnahme auf Unternehmen in Schwierigkeiten in dieser Vorschrift im Licht von Abschnitt 4.3.2 Abs. 2 Buchst. i des vorübergehenden Rahmens von 2009 dahin auszulegen sei, dass es hier nur um Unternehmen gehe, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befunden hätten, da dieses Argument dem Wortlaut von Abschnitt 2.3 Abs. 2 Buchst. i des vorübergehenden Rahmens von 2011 entgegensteht, der im vorliegenden Fall anwendbar ist.

171

Schließlich ist festzustellen, dass Abschnitt 2.1 Abs. 5 des vorübergehenden Rahmens von 2011 zufolge die Mitgliedstaaten nachweisen müssen, dass die nach diesem Rahmen angemeldeten staatlichen Beihilfen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, während im vorliegenden Fall aus den Akten nicht hervorgeht, dass die griechischen Behörden die fragliche Maßnahme ordnungsgemäß angemeldet oder einen solchen Nachweis erbracht haben.

172

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 116. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellte, die Maßnahme könne nicht als Rettungsbeihilfe angesehen werden, da die griechischen Behörden dieses Argument nicht vorgetragen hätten und auch keine entsprechende Anmeldung vorgelegt worden sei. Sie fügte im 117. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hinzu, die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen seien auch nicht erfüllt, weil die fraglichen Garantien nach Ablauf von sechs Monaten nicht beendet worden seien, die griechischen Behörden keinen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan angemeldet hätten und es keinen Hinweis darauf gebe, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt worden sei.

173

Insoweit genügt die Feststellung, dass zum einen die griechischen Behörden die Maßnahme 6 nicht gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angemeldet haben und dass zum anderen nicht aus den Akten hervorgeht, dass diese Behörden innerhalb von sechs Monaten ab der Durchführung einen Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorgelegt oder den Nachweis erbracht hätten, dass der Kredit vollständig zurückgezahlt worden war oder auch dass die Bürgschaft ausgelaufen war, was Rn. 25 Buchst. c dieser Leitlinien zuwiderläuft.

174

Aus den vorausgegangenen Erwägungen folgt, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie feststellte, dass die Maßnahme 6 keine staatliche Beihilfe darstelle, die im Sinne des vorübergehenden Rahmens von 2011 und der Rettungs-und Umstrukturierungsleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

175

Daher ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund, mit dem hilfsweise ein Fehler bei der Festlegung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe betreffend die Maßnahmen 2, 4 und 6 gerügt wird

176

Mit ihrem dritten Klagegrund, der Argumente zusammenfasst, die in der gesamten Klageschrift verstreut vorgebracht werden, macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/99 in Bezug auf die Maßnahmen 2, 4 und 6, also Beihilfen in Form von Garantien, geltend, da die Kommission bei der Festlegung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe Fehler begangen habe und die Rückforderung unter Verstoß gegen Grundprinzipien der Union angeordnet habe.

177

Erstens seien die Garantien nicht in Anspruch genommen, und die garantierten Darlehen seien bereits vollständig oder teilweise zurückgezahlt worden.

178

Zweitens habe die Kommission das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ nach Abschnitt 4.1 Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien nicht nachgewiesen, da die Einstufung von Larko als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht ausreiche, um das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen. Zudem sei es im vorliegenden Fall möglich gewesen, die streitigen Prämien mit anderen Marktprämien zu vergleichen, oder, falls nicht, diese Prämien gemäß den einschlägigen Vorschriften der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. 2008, C 14, S. 6) und der Anhänge zum vorübergehenden Rahmen von 2009 und zum vorübergehenden Rahmen von 2011 zu berechnen. Im Übrigen entspreche die bloße Tatsache, dass es „zu bezweifeln“ sei, dass Larko ohne staatliche Intervention auf dem Markt in den Genuss von Garantien gekommen wäre, nicht dem für einen solchen Nachweis erforderlichen Standard in der Beweisführung.

179

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

180

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung des Unionsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Wiedereinziehung einer mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen (Urteile vom 12. Oktober 2000, Spanien/Kommission, C‑480/98, EU:C:2000:559, Rn. 25, und vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, C‑415/03, EU:C:2005:287, Rn. 39). Jedoch muss die Kommission, wenn sie über die Anordnung der Rückforderung eines bestimmten Betrags entscheidet, entsprechend ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und unvoreingenommenen Prüfung der Unterlagen im Rahmen von Art. 108 AEUV den Wert der dem Unternehmen zugutegekommenen Beihilfe so genau ermitteln, wie es die Umstände des Falls ermöglichen. Bei der Wiederherstellung der vor der Gewährung der Beihilfe bestehenden Lage muss die Kommission sich vergewissern, dass der tatsächliche Vorteil der Beihilfe beseitigt wird, und ist somit gehalten, den vollen Betrag der Beihilfe zurückzufordern. Sie kann nicht einen geringeren oder höheren Betrag zurückfordern als den Wert der Beihilfe, die der Begünstigte erhalten hat (vgl. Urteil vom 29. März 2007, Scott/Kommission, T‑366/00, EU:T:2007:99, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

181

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass man sich nach der oben in Rn. 57 angeführten Rechtsprechung für die Prüfung der Frage, ob sich der Staat wie ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist, und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss.

182

Es ist daher bei Übernahme der Garantie und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen, festzustellen, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, und falls dies zutrifft, deren Höhe zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T‑242/12, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2015:1003, Rn. 332). Im Übrigen bilden die von der Klägerin geltend gemachte Nichtinanspruchnahme der Garantien und die angeblich vollständige oder teilweise Rückzahlung der garantierten Darlehen einen Umstand, der nachträglich eingetreten ist und bei der Berechnung der unvereinbaren Beihilfe nicht berücksichtigt werden kann.

183

Zweitens ist zu prüfen, ob die Kommission in den Erwägungsgründen 77, 94 und 104 (der implizit auf den 77. Erwägungsgrund verweist) des angefochtenen Beschlusses den Schluss ziehen konnte, dass Larko einen Vorteil erhalten habe, der dem Gesamtbetrag der garantierten Darlehen entspreche, da sie ohne die staatliche Garantie nicht in der Lage gewesen wäre, diese Finanzmittel auf dem Markt zu bekommen.

184

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 56 bis 66 des angefochtenen Beschlusses die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Klägerin zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfemaßnahmen gewährt wurden, untersuchte und den Schluss zog, dass diese ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, das sich in einer äußerst komplizierten Lage befinde. Sie stellte auf der Grundlage der Schlüsseldaten dieses Unternehmens für die Geschäftsjahre 2007 bis zum ersten Halbjahr 2012 einen stetigen und erheblichen Umsatzrückgang und das Vorliegen eines negativen Eigenkapitalwerts fest.

185

Im 77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Garantie von 2008 (Maßnahme 2) um eine staatliche Beihilfe handle und dass diese Beihilfe dem Betrag des garantierten Darlehens entspreche, weil „zu bezweifeln [ist], dass [Larko] in Anbetracht [ihrer] wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf dem Finanzmarkt ungeachtet der Konditionen Geldgeber gefunden hätte“. Die gleiche Schlussfolgerung wurde im 104. Erwägungsgrund dieses Beschlusses in Bezug auf die Garantien von 2011 (Maßnahme 6) gezogen. Hinsichtlich der Garantie von 2010 (Maßnahme 4) bekräftigte die Kommission im 94. Erwägungsgrund dieses Beschlusses, dass der Beihilfebetrag dem garantierten Betrag entspricht, weil [offensichtlich] „kein wirtschaftlich handelnder Marktteilnehmer in der Lage gewesen [wäre], eine Garantie in dieser Höhe für ein Unternehmen wie [Larko] mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu gewähren“.

186

Was zunächst die Maßnahmen 2 und 6 angeht, ist festzustellen, dass der Ausdruck „zu bezweifeln“ bereits in der vorläufigen Beurteilung der Kommission im 39. Erwägungsgrund des Eröffnungsbeschlusses in angemessener Weise verwendet wird, und dass zwar die Verwendung dieses Ausdrucks weniger geeignet scheint, die endgültige Beurteilung der Kommission im angefochtenen Beschluss auszudrücken, was die Tatsache betrifft, dass Larko auf dem Markt keinen Zugang zu Maßnahmen gehabt hätte, die mit den streitigen Maßnahmen vergleichbar sind, umso mehr als die Kommission im Rahmen einer im Wesentlichen völlig gleichen Beurteilung in Bezug auf diese Maßnahmen den Ausdruck „zu bezweifeln“ und in Bezug auf die Maßnahme 4 den Ausdruck „offensichtlich“ verwendete. Im Übrigen weist die Kommission in ihren Schriftsätzen darauf hin, dass „eine Tatsache als feststehend angesehen wird, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher erscheint als ihr Nichtvorliegen“, was die Verpflichtung impliziert, den Sachverhalt angemessen zu würdigen.

187

Daher ist festzustellen, dass sich im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss und seinem 77. Erwägungsgrund, den die Klägerin nicht ignorieren konnte, hinreichend klar ergibt, dass es die Kommission aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Larko zumindest als wenig wahrscheinlich erachtete, dass Larko in der Lage war, ohne Eingreifen des griechischen Staates auf dem Markt ein Darlehen zu erhalten. Was die Maßnahme 2 angeht, wird ferner nach der Feststellung, dass „zu bezweifeln [ist], dass [Larko] in Anbetracht [ihrer] wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf dem Finanzmarkt ungeachtet der Konditionen Geldgeber gefunden hätte“, in demselben 77. Erwägungsgrund klargestellt, dass „[d]ie Kommission … daher zu dem Schluss [kommt], dass [Larko] einen Vorteil erhalten hat, der dem Betrag des garantierten Darlehens entspricht, denn ohne die staatliche Garantie wäre [sie] nicht in der Lage gewesen, diese Finanzmittel auf dem Markt zu bekommen“. Gleiches gilt für den 104. Erwägungsgrund betreffend die Maßnahme 6, der teils auf die Würdigung betreffend die Maßnahme 2 verweist.

188

Daher kann unter den Umständen des vorliegenden Falles die Verwendung des Ausdrucks „zu bezweifeln“ an sich die Begründetheit der Beurteilung der Maßnahmen 2 und 6 durch die Kommission nicht in Frage stellen.

189

Sodann ist festzustellen, dass, wenngleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter bestimmten Umständen der Vorteil aus einer staatlichen Garantie dem Gesamtbetrag des garantierten Darlehens entsprechen kann, eine solche Schlussfolgerung zum einen nicht auf den Umstand gestützt werden kann, dass das Darlehen ohne die Garantie nicht gewährt worden wäre, wobei dieser Umstand für die Einstufung als staatliche Beihilfe und nicht für die Festsetzung der Höhe dieser Beihilfe von Bedeutung ist. Zum anderen kann entgegen dem Vorbringen der Kommission der Rückgriff auf die Möglichkeit, den Vorteil aus einer staatlichen Garantie als Betrag zu berechnen, der dem Gesamtbetrag des garantierten Darlehens entspricht, nicht nur dadurch gerechtfertigt werden, dass sich das begünstigte Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn man die weitreichenden Folgen eines solchen Ansatzes und insbesondere die Gefahr berücksichtigt, dass der Begünstigte verpflichtet ist, den gesamten Betrag des Darlehens an den Staat zu zahlen, auch wenn er in der Lage war, dieses Darlehen an seinen Gläubiger zurückzuzahlen.

190

Diese Auslegung wird von der Kommission selbst in Abschnitt 4.1 Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien bestätigt, wo es heißt:

„… [Für Unternehmen in Schwierigkeiten würde] ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen … Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme.“

191

Aus Abschnitt 4.1 Abs. 3 Buchst. a der Mitteilung über Beihilfen in Form von Garantien, den die Kommission behauptet, im vorliegenden Fall angewandt zu haben, geht hervor, dass die Bewertung des Beihilfeelements einer Garantie zu progressiven Ergebnissen bis hin zu einer Einschätzung führt, dass dieses Element dem Gesamtbetrag des von der Garantie gedeckten Darlehens entspricht, was bei „außergewöhnlichen Umständen“ der Fall sein kann, unter denen es ausgeschlossen ist, dass der Kreditnehmer den von der Garantie gedeckten Kredit mit seinen eigenen Mitteln zurückzahlen kann.

192

Schließlich stützte sich die Kommission zwar in den Erwägungsgründen 77, 94 und 104 des angefochtenen Beschlusses auf eine lakonische Begründung, in der die „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ von Larko nicht erwähnt werden, indem sie feststellte, Larko habe einen Vorteil erhalten, der dem Gesamtbetrag der garantierten Darlehen entspreche.

193

Aus dem gesamten Beschluss und insbesondere aus dessen Erwägungsgründen 56 bis 66 geht jedoch hervor, dass sich Larko zu dem Zeitpunkt, als diese Beihilfemaßnahmen gewährt wurden, in einer außerordentlich schwierigen Lage befand, insbesondere wegen des stetigen Umsatzrückgangs und des Vorliegens eines negativen Eigenkapitalwerts, was darauf hindeutet, dass das gesamte gezeichnete Kapital des Unternehmens verloren war. Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, einen Fehler begangen zu haben, als sie auf das Vorliegen „außerordentlicher Umstände“ schloss, die sich dadurch manifestierten, dass es Larko nicht möglich war, den gesamten Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen. Da diese Informationen zudem durch keine anderen von den griechischen Behörden oder der Klägerin im Laufe des Verfahrens beigebrachten und zu den Akten genommenen Informationen widerlegt wurden, beurteilte die Kommission die streitigen Maßnahmen zu Recht anhand der Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 168). Letztlich kann sich ein Kläger vor dem Richter nicht auf Umstände berufen, die im Vorverfahren nach Art. 108 AEUV nicht vorgebracht wurden (Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C‑382/99, EU:C:2002:363, Rn. 49 und 76; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C‑278/92 bis C‑280/92, EU:C:1994:325, Rn. 31).

194

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission trotz der nicht ganz unantastbaren Formulierung bestimmter Erwägungsgründe des angefochtenen Beschlusses keinen Beurteilungsfehler beging, als sie unter den Umständen des vorliegenden Falles zu dem Schluss kam, dass die Höhe der staatlichen Beihilfen in Form von Garantien, die der Klägerin gewährt wurden, dem Gesamtbetrag der garantierten Darlehen entsprochen habe.

195

Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und folglich die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags geprüft zu werden braucht, mit dem die Anordnung der „Rückzahlung nebst Zinsen jeglichen von der Klägerin gegebenenfalls in Durchführung des angefochtenen Beschlusses unmittelbar oder mittelbar ‚zurückgeforderten‘ Betrags“ begehrt wird.

Kosten

196

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki AE trägt die Kosten.

 

Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Februar 2018.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zum zweiten Klagegrund: mangelhafte Begründung

 

Zum ersten Klagegrund: Fehler bei der Einstufung der streitigen Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen

 

Zum ersten Teil: Vorliegen eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV

 

– Zur Maßnahme 2 (Garantie von 2008)

 

– Zur Maßnahme 3 (Kapitalerhöhung von 2009)

 

– Zur Maßnahme 4 (Garantie von 2010)

 

– Zur Maßnahme 6 (Garantien von 2011)

 

Zum zweiten Teil: Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betreffend die Maßnahmen 2, 4 und 6

 

Zum dritten Teil, mit dem gerügt wird, dass die Maßnahmen 3, 4 und 6 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV eingestuft wurden

 

Zum vierten Teil, mit dem gerügt wird, dass die Maßnahme 6 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV eingestuft wurde

 

Zum dritten Klagegrund, mit dem hilfsweise ein Fehler bei der Festlegung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe betreffend die Maßnahmen 2, 4 und 6 gerügt wird

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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