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Document 62014TB0199

Rechtssache T-199/14 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Dezember 2014 — Vanbreda Risk & Benefits/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von Dienstleistungen in der Personen- und Sachversicherung — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeit — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

ABl. C 56 vom 16.2.2015, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/20


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Dezember 2014 — Vanbreda Risk & Benefits/Kommission

(Rechtssache T-199/14 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen in der Personen- und Sachversicherung - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung))

(2015/C 056/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Vanbreda Risk & Benefits (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Teerlinck und P. de Bandt)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und L. Cappelletti)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung, gerichtet im Wesentlichen auf die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2014, mit der diese das von der Antragstellerin im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für einen Auftrag für die Personen- und Sachversicherung eingereichte Angebot zurückgewiesen und dieser Auftrag an eine andere Gesellschaft vergeben worden ist

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. Januar 2014, mit der das von der Vanbreda Risk & Benefits im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens für einen Auftrag für die Personen- und Sachversicherung eingereichte Angebot zurückgewiesen und dieser Auftrag an eine andere Gesellschaft vergeben worden ist, wird ausgesetzt, soweit der Zuschlag von Los 1 betroffen ist.

2.

Die Wirkungen der vorgenannten Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2014 werden bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den vorliegenden Beschluss aufrechterhalten.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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