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Document 62014FN0028

    Rechtssache F-28/14: Klage, eingereicht am 28. März 2014 — ZZ/EAD

    ABl. C 184 vom 16.6.2014, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 184/44


    Klage, eingereicht am 28. März 2014 — ZZ/EAD

    (Rechtssache F-28/14)

    2014/C 184/73

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und D. de Abreu Caldas)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der Entscheidungen der Hohen Vertreterin der Europäischen Union, den Zeitbedienstetenvertrag des Klägers zu kündigen, diesen nicht zu Mobbinghandlungen anzuhören, seinen Antrag auf Bestellung eines externen Ermittlers abzulehnen und seine Beschwerde als Antrag eintragen zu lassen

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HV/VP) vom 20. Dezember 2013, den Zeitbedienstetenvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (BSB) des Klägers zum 31. März 2014 zu kündigen, aufzuheben;

    die Entscheidung der HV/VP, ihn nicht anzuhören, obwohl er dies im Begleitschreiben zu seiner gegen den Chief Operating Officer des EAD gerichteten Beschwerde vom 9. Dezember 2013 über Mobbinghandlungen ausdrücklich beantragt hatte, aufzuheben;

    die Entscheidung der HV/VP, seinen Antrag abzulehnen, einen externen hochrangigen Ermittler mit umfangreicher Erfahrung bezüglich der bei den Organen der Europäischen Union herrschenden Arbeitsbedingungen und von untadeliger Unparteilichkeit zu bestellen, um den Sachverhalt zu ermitteln, daraus die Schlussfolgerungen zu ziehen und der HV/VP Empfehlungen zu den auf die genannte Beschwerde hin zu erlassenden Maßnahmen zu unterbreiten, aufzuheben;

    die Entscheidung der HV/VP, seine Beschwerde als Antrag eintragen und von der GD HR.D.2 „Rechtsfragen, Kommunikation und Beziehungen zu den Interessenvertretern“ behandeln zu lassen, von deren Mitarbeitern sich keiner in derselben Besoldungsgruppe wie der Beamte befindet, gegen den Beschwerde eingelegt worden ist, und auch nicht dessen Autorität hat;

    dem EAD die Kosten aufzuerlegen.


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