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Document 62014CO0343

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2015.
Adler Modemärkte AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Anmeldung der Wortmarke MARINE BLEU - Widerspruch des Inhabers der Wortmarke BLUMARINE - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Begrifflicher Vergleich.
Rechtssache C-343/14 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:310

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

7. Mai 2015(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Anmeldung der Wortmarke MARINE BLEU – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke BLUMARINE – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Begrifflicher Vergleich“

In der Rechtssache C‑343/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Juli 2014,

Adler Modemärkte AG mit Sitz in Haibach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‑C. Plate,

Klägerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Blufin SpA mit Sitz in Carpi (Italien), Prozessbevollmächtigte: F. Caricato und F. Cicogna, avvocati,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Adler Modemärkte AG (im Folgenden: Adler) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Mai 2014, Adler Modemärkte/HABM – Blufin (MARINE BLEU) (T‑160/12, EU:T:2014:252, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (im Folgenden: Beschwerdekammer) vom 3. Februar 2012 (Sache R 1955/2010‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Blufin SpA und Adler abgewiesen hat (im Folgenden: streitige Entscheidung).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Anmeldetags (11. Dezember 2007) der hier in Rede stehenden Anmeldung bleibt jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 maßgeblich.

3        Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) der Verordnung Nr. 40/94, den die Verordnung Nr. 207/2009 wortgleich übernommen hat, bestimmte in seinem Abs. 1:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Am 11. Dezember 2007 meldete Adler nach der Verordnung Nr. 40/94 das Wortzeichen MARINE BLEU beim HABM als Gemeinschaftsmarke an. Die Marke wurde für Waren der Klassen 18, 24 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, von denen für den vorliegenden Rechtsstreit nur folgende Waren der Klassen 18 und 25 relevant sind: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“ bzw. „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 24/2008 vom 16. Juni 2008 veröffentlicht.

5        Am 5. September 2008 erhob die Blufin SpA gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der fraglichen Marke für die in Rn. 4 des vorliegenden Beschlusses genannten Waren. Der Widerspruch wurde u. a. auf die ältere Gemeinschaftswortmarke BLUMARINE gestützt, die am 26. April 2004 unter der Nr. 3794534 angemeldet und am 6. September 2005 für Waren der Klassen 9, 18 und 25 eingetragen worden war. Bei den Waren der Klassen 18 und 25 handelte es sich um folgende: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Taschen, Handtaschen und Reiseartikel, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke und Spazierstöcke; Geschirre und Sattlerwaren“ bzw. „Ober- und Unterbekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen“. Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Eintragungshindernissen begründet. Mit Entscheidung vom 11. August 2010 wies die Widerspruchsabteilung des HABM (im Folgenden: Widerspruchsabteilung) den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Am 7. Oktober 2010 legte die Streithelferin beim HABM eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

6        Mit der streitigen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde der Blufin SpA teilweise statt. Die Beschwerdekammer prüfte insbesondere die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf der Grundlage der Marke BLUMARINE. In Bezug auf die Waren der Klassen 18 und 25 war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren teils identisch und teils ähnlich seien. Ferner stellte sie visuelle und klangliche Ähnlichkeit sowie eine begriffliche Identität dieser Zeichen fest. Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr schloss die Beschwerdekammer aufgrund der Überlegung, dass eine solche Gefahr auch bei kennzeichnungsschwachen Marken bestehen könne, auf eine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke BLUMARINE und der angemeldeten Marke. Sie hob daher die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit sie die Waren der Klassen 18 und 25 betraf.

7        Die Beschwerdekammer war weiter der Auffassung, dass der auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Widerspruch in Bezug auf alle Eintragungen älterer Marken, die zur Stützung dieses Widerspruchs geltend gemacht worden seien, als unbegründet zurückzuweisen sei. Schließlich verwies sie die Sache in Bezug auf die Waren der Klasse 24, hinsichtlich deren sie eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der Marke BLUMARINE verneint hatte, an die Widerspruchsabteilung zurück.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8        Mit am 10. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Adler Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, soweit die Beschwerdekammer darin für Waren der Klassen 18 und 25 eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke MARINE BLEU und der Marke BLUMARINE bejaht und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insoweit aufgehoben hatte. Als einzigen Klagegrund machte Adler einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

9        Nachdem das Gericht den Antrag der Blufin SpA auf Verwendung von Englisch als Verfahrenssprache zurückgewiesen hatte, wies es zunächst in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die die Verwechslungsgefahr zu beurteilen sei, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Europäischen Union zusammensetzten und die von den fraglichen Marken erfassten Waren der Klassen 18 und 25 teils identisch und teils ähnlich seien.

10      Sodann wies das Gericht in den Rn. 44 bis 47 des angefochtenen Urteils zum einen das Vorbringen von Adler zurück, die Beschwerdekammer hätte die Marke BLUMARINE nur als Ganzes prüfen dürfen, ohne sie in ihre Bestandteile „blu“ und „marine“ zu zerlegen, weil die Zerlegung eines Wortzeichens in die Wortbestandteile nur bei einem Zeichen statthaft sei, von dessen Bestandteilen zumindest einer über eine höhere Kennzeichnungskraft verfüge oder insgesamt betrachtet dominiere. Zum anderen verwarf die Beschwerdekammer das Vorbringen von Adler, der Begriff „blumarine“ stelle einen „feststehenden Gesamtbegriff“ dar, weil der Verbraucher darin eine Bezugnahme auf den ihm bekannten Begriff „marineblau“ erkenne. Was insbesondere dieses zweite Vorbringen betrifft, stellte das Gericht fest, dass das Wort „blumarine“ in der deutschen Sprache – der Sprache, in der die Anmeldung der Marke MARINE BLEU eingereicht worden sei – nicht existiere, aber Adler nicht angegeben habe, aus welcher anderen Sprache dieser „feststehende Gesamtbegriff“ stammen solle. Daher bestätigte das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils die Annahme der Beschwerdekammer, dass ein maßgeblicher Teil der europäischen Verbraucher die ältere Marke BLUMARINE als eine Zusammensetzung der Wortbestandteile „blu“ und „marine“ wahrnehme.

11      Was den bildlichen und klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, bestätigte das Gericht in den Rn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, wonach der durch diese Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zu der Feststellung führe, dass sie bildlich und klanglich ähnlich seien, ohne dass die unterschiedliche Stellung der Bestandteile dieser Zeichen oder die Aussprache dieser Bestandteile in umgekehrter Reihenfolge etwas an dieser Schlussfolgerung ändern könnten.

12      Was den begrifflichen Vergleich der fraglichen Zeichen betrifft, stellte das Gericht zunächst in Rn. 52 des angefochtenen Urteils fest, dass die Bezugnahme auf die Vorstellung vom Meer durch das Wort „marine“ und auf die Farbe Blau durch die Bestandteile „blu“ und „bleu“ in verschiedenen Sprachen der Union leicht erkennbar sei. Unter Berücksichtigung des durch diese Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks wies das Gericht in den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass es in der Union Länder gebe, in deren jeweiliger Sprache die entsprechende Bezeichnung des Farbtons „bleu marine“ aus der gleichen Kombination der Bestandteile „marine“ und „bleu“ gebildet werde, und leitete daraus ab, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Umstand, dass die Reihenfolge der beiden den fraglichen Farbton bildenden Bestandteile in den Sprachen der Union variiere, die Wiedererkennung des Begriffs „bleu marine“ durch die Verbraucher bei der Wahrnehmung der genannten Zeichen unabhängig von der Stellung ihrer Bestandteile erleichtere.

13      In weiterer Folge stellte das Gericht Folgendes fest:

„56      Im Übrigen beruht das Argument [von Adler], dass der beschreibende Sinngehalt der Vergleichszeichen, nämlich der Bezug auf die Farbe ‚marineblau‘, bedeute, dass ein begrifflicher Vergleich ausscheiden müsse, auf einer fehlgehenden Auslegung der im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmenden Analyse, da auch ein begrifflicher Vergleich zweier Marken mit beschreibendem Charakter – der sich im Übrigen zwangsläufig aus der Fähigkeit der maßgeblichen Verkehrskreise ergibt, ihre Bedeutung zu verstehen – vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil [Abbott Laboratories/HABM – aRigen (Sorvir), T‑149/08, EU:T:2010:398], Rn. 37).

57      Zudem weichen die tatsächlichen Umstände, die in den von der Klägerin zur Stützung ihres Arguments angeführten Urteilen in Rede standen, von denen der vorliegenden Rechtssache ab. Das [Urteil Abbott Laboratories/HABM – aRigen (Sorvir), T‑149/08, EU:T:2010:398] betraf im Gegensatz zum vorliegenden Fall Zeichen, die keinen bestimmten Begriff vermittelten, während in dem Urteil [Almunia Textil/HABM – FIBA-Europe (EuroBasket), T‑596/10, EU:T:2012:52] das Gericht gerade eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen Eurobasket und Basket festgestellt hat. Ferner sind in Anbetracht der Rechtsprechung (Urteil [XXXLutz Marken/HABM, C‑306/11 P, EU:C:2012:401], Rn. 77 und 79) die Begriffe ‚bleu‘ und ‚marine‘ und sogar der zusammengesetzte Ausdruck ‚bleu marine‘ Farbbezugnahmen, die für die von den beiden vorliegenden Marken erfassten Waren nicht beschreibend sind, da aus den Akten nicht hervorgeht, dass diese Waren ausschließlich in der Farbe Marineblau hergestellt werden oder diese Farbe ein wesentliches Merkmal dieser Waren ist. Auch die von [Adler] in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragenen Argumente zu dem ‚unmittelbar beschreibenden‘ Charakter des Begriffs ‚bleu marine‘ können daher nicht durchgreifen.“

14      Das Gericht zog daraus in den Rn. 58 und 59 des angefochtenen Urteils den Schluss, dass die Beschwerdekammer zulässigerweise davon habe ausgehen können, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine begriffliche Ähnlichkeit oder gar Identität in einem Teil des relevanten Gebiets bestehe und die Zeichen einander insgesamt ähnlich seien.

15      Nachdem das Gericht auf die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Grundsätze für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr hingewiesen hatte, wies es in den Rn. 61 bis 67 des angefochtenen Urteils das Argument von Adler zurück, wonach die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt habe, dass die Marke BLUMARINE eine schwache Kennzeichnungskraft habe. Adler hatte insoweit geltend gemacht, dass dieser Umstand die Gefahr von Verwechslungen erheblich verringern könne, da ein minimaler Unterschied zwischen einer kennzeichnungsschwachen älteren Marke und einer angemeldeten Marke nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen könne. Nach Ansicht des Gerichts hätte diese von Adler vorgeschlagene Beurteilungsweise zur Folge, den Faktor der Markenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruhe, zu neutralisieren. Dies widerspräche bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmen hätten.

16      Folglich hat das Gericht die Klage von Adler auf Aufhebung der streitigen Entscheidung abgewiesen.

 Anträge der Parteien

17      Adler beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Adler die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Blufin SpA beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Adler die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

20      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

21      Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

22      Adler stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie jeweils einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit

23      Der erste Rechtsmittelgrund von Adler untergliedert sich in drei Teile, mit denen ein Rechtsfehler des Gerichts, der sich aus einem falschen Verständnis der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Zeichens oder Zeichenbestandteils als beschreibend ergebe, eine Verfälschung der Tatsachen sowie eine unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils gerügt werden.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

24      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft Adler dem Gericht vor, in Rn. 57 des angefochtenen Urteils insofern gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen zu haben, als es sich auf ein falsches Verständnis der Voraussetzungen gestützt habe, die für die Beurteilung eines Zeichens oder von Bestandteilen des Zeichens als beschreibend vorliegen müssten. Infolgedessen habe das Gericht den beschreibenden Charakter der Begriffe „bleu“ und „marine“ und sogar des Ausdrucks „bleu marine“ für die fraglichen Waren zu Unrecht verneint.

25      Außerdem habe das Gericht unter Verkennung der Rechtsprechung, die sich aus Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) ergebe, eine Gesamtbeurteilung der fraglichen Zeichen unter Berücksichtigung ihrer unmittelbar beschreibenden und somit nicht originär unterscheidungskräftigen Bestandteile vorgenommen, obwohl das Vorliegen dieser Bestandteile zu einer Verneinung der Zeichenähnlichkeit und folglich jeder Verwechslungsgefahr hätte führen müssen. In diesem Zusammenhang sei auch der Umstand relevant, dass die Widerspruchsmarke nicht darauf beschränkt sei, Assoziationen mit einer bestimmten Warenbeschaffenheit zu wecken, sondern einen die Beschaffenheit dieser Waren unmittelbar beschreibenden Begriff enthalte.

26      Das HABM hält dem entgegen, dass die Frage, ob der Ausdruck „bleu marine“ eine für die von den beiden fraglichen Zeichen erfassten Waren beschreibende Farbbezugnahme darstelle, für die Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit durch das Gericht irrelevant sei. Die Feststellung in Rn. 57 des angefochtenen Urteils sei vom Gericht lediglich zur Entgegnung auf das Argument von Adler getroffen worden, dass das HABM aufgrund des beschreibenden Sinngehalts der fraglichen Zeichen keinen begrifflichen Vergleich dieser Zeichen hätte vornehmen dürfen.

27      Ebenso wenig ist nach Ansicht des HABM der von Adler vorgeschlagene Umkehrschluss aus Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) zulässig, da die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den Schluss erlaube, dass in Fällen, in denen die übereinstimmenden Zeichenbestandteile die Beschaffenheit der von den Zeichen erfassten Waren unmittelbar beschrieben, keine Zeichenähnlichkeit und auch keine Verwechslungsgefahr aufgrund des insoweit nicht unterscheidungskräftigen Elements entstehen könne. Im Übrigen sei die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Markenbestandteilen eine Tatsachenfrage, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen sei.

28      Die Blufin SpA bestreitet die Begründetheit des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes und bringt vor, das Gericht habe die rechtlichen Grundsätze betreffend die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen und der Verwechslungsgefahr korrekt angewandt.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

29      Adler wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen zu haben, dass es sich in Rn. 57 des angefochtenen Urteils auf ein falsches Verständnis des Begriffs der beschreibenden Zeichen oder Zeichenbestandteile gestützt habe und die Rechtsprechung zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr verkannt habe.

30      Jedoch ist festzustellen, dass die Argumente von Adler auf einem falschen Verständnis sowohl des angefochtenen Urteils als auch der relevanten Rechtsprechung beruhen.

31      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteil HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr beim Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Soweit Adler dem Gericht vorwirft, es habe die im Urteil XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) genannten rechtlichen Grundsätze außer Acht gelassen, die bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Verwechslungsgefahr anwendbar seien, ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels vorgelegt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss Marszałkowski/HABM, C‑177/13 P, EU:C:2014:183, Rn. 52).

33      Im vorliegenden Fall muss die vom Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung, deren Richtigkeit Adler bestreitet, in ihrem Gesamtzusammenhang gesehen werden.

34      Zunächst beruht die Rüge von Adler, das Gericht habe sich bei der Feststellung einer begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen MARINE BLEU und BLUMARINE zu Unrecht auf den Umstand gestützt, dass der den beiden Marken gemeinsame Ausdruck „bleu marine“ für die von ihnen erfassten Waren nicht beschreibend sei, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Wie aus den Rn. 52 bis 55 des angefochtenen Urteils hervorgeht, stellte das Gericht im Zuge seiner freien Beurteilung des Sachverhalts fest, dass sowohl der Begriff „marine“ als Bezugnahme auf die Vorstellung vom Meer als auch die Bezugnahme auf die Farbe Blau durch die Bestandteile „blu“ und „bleu“ in verschiedenen Sprachen der Union leicht erkennbar seien. An dieser Schlussfolgerung konnte nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand nichts ändern, dass die Reihenfolge der beiden Bestandteile der fraglichen Zeichen in den Sprachen der Union variiere, da dieser Umstand bei einer Analyse des von den Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks vielmehr geeignet sei, die Wiedererkennung des Begriffs „bleu marine“ durch die Verbraucher bei der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen unabhängig von der Stellung ihrer Bestandteile zu erleichtern. Aufgrund dieser besonderen Erwägungen und der offensichtlichen Bedeutung der Bestandteile „bleu“ und „marine“ in verschiedenen Sprachen der Union kam das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, dass zwischen diesen Zeichen eine begriffliche Ähnlichkeit oder gar Identität in einem Teil des relevanten Gebiets bestehe.

35      So erfolgte die vom Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils vorgenommene Erörterung der Frage, ob die Begriffe „bleu“ und „marine“ sowie der zusammengesetzte Ausdruck „bleu marine“ möglicherweise beschreibend seien, lediglich in Erwiderung auf das von Adler vorgebrachte Argument, dass der beschreibende Sinngehalt der fraglichen Zeichen einen begrifflichen Vergleich ausschließe. Hierzu stellte das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils fest, dieses Argument beruhe auf einer fehlgehenden Auslegung der im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmenden Analyse. Ein begrifflicher Vergleich zweier Marken mit beschreibendem Charakter – der sich im Übrigen zwangsläufig aus der Fähigkeit der Verkehrskreise ergebe, ihre Bedeutung zu verstehen – könne vorgenommen werden.

36      Adler behauptet jedoch, der Gerichtshof habe in Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) eine Regel aufgestellt, wonach beschreibende Bestandteile mit originär fehlender Unterscheidungskraft von einander gegenüberstehenden Zeichen bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt werden dürften. Adler leitet daraus ab, dass das Gericht, da die Marke BLUMARINE einen Begriff enthalte, der die Beschaffenheit der von ihr erfassten Waren – im vorliegenden Fall die Farbe – unmittelbar beschreibe, zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die fraglichen Zeichen einander ähnlich seien und zwischen ihnen Verwechslungsgefahr bestehe.

37      Ein solcher Schluss kann jedoch aus Rn. 79 des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) keineswegs gezogen werden. In dieser Randnummer prüfte der Gerichtshof lediglich, ob der Begriff „natura“, der einer der Wortbestandteile der in der genannten Rechtssache einander gegenüberstehenden zusammengesetzten Marken war, beschreibend war, ohne irgendeine allgemeine Regel für die Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Verwechslungsgefahr aufzustellen.

38      Außerdem verwechselt Adler bei der von ihr vorgeschlagenen Auslegung des Urteils XXXLutz Marken/HABM (C‑306/11 P, EU:C:2012:401) offenbar den beschreibenden Charakter der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen mit dem beschreibenden Charakter der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt wird. Zum einen genügt, sofern das Argument von Adler dahin zu verstehen ist, dass die beschreibenden Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen generell aus der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Zeichen herausgehalten werden müssten, die Feststellung, dass eine solche Auslegung die oben in Rn. 31 des vorliegenden Beschlusses angeführte ständige Rechtsprechung verkennt, nach der die umfassende Beurteilung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken auf den von diesen hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt werden muss, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dieser Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass zwei Marken zur Beurteilung ihrer Ähnlichkeit grundsätzlich jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen sind.

39      Soweit im Übrigen das Vorbringen von Adler darauf hinausläuft, dass die ältere Marke BLUMARINE beschreibend sei, was einem begrifflichen Vergleich der fraglichen Zeichen entgegenstehen könne, ist darauf hinzuweisen, dass die begriffliche Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen unabhängig vom Grad ihrer Unterscheidungskraft zu beurteilen ist (Beschluss Hrbek/HABM, C‑42/12 P, EU:C:2012:765, Rn. 66). Im Zusammenhang mit der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr aus der Sicht der Verkehrskreise hängt der Faktor der Unterscheidungskraft einer älteren Marke nämlich mit dem Ausmaß des Schutzes zusammen, der dieser Marke zukommt (Beschluss LʼOréal/HABM, C‑235/05 P, EU:C:2006:271, Rn. 43).

40      Daraus folgt, dass dem Gericht hinsichtlich der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der fraglichen Marken kein Rechtsfehler vorgeworfen werden kann und daher der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

41      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt Adler, im angefochtenen Urteil seien die Tatsachen verfälscht worden. Das Gericht habe nämlich erstens den Feststellungen der Widerspruchsabteilung und den von der Beschwerdekammer in den Rn. 46 und 48 der streitigen Entscheidung geäußerten Schlussfolgerungen widersprochen, nach denen sich die Angabe „marineblau“, die in den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen wiedererkannt werde, zur Bezeichnung der Farbe der fraglichen Waren als wesentliche Produkteigenschaft eigne, obwohl diese Feststellungen von keiner der Parteien bestritten worden seien. Zweitens habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass Adler dazu, dass der Ausdruck „marineblau“ als für die von den beiden Zeichen erfassten Waren beschreibend anzusehen sei, nicht vorgetragen und keine Beweise vorgelegt habe.

42      Das HABM vertritt die Auffassung, Adler lege die Entscheidung der Beschwerdekammer falsch aus. Adler nehme nämlich fälschlicherweise an, dass der beschreibende Charakter der fraglichen Zeichen von der Beschwerdekammer festgestellt und auch von den Parteien angenommen worden sei. Im Übrigen hätte selbst dann, wenn Adler genügend Beweise für den beschreibenden Charakter dieser Zeichen vorgelegt hätte, der begriffliche Vergleich dieser Zeichen nicht allein aus diesem Grund ausgeschlossen werden dürfen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

43      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Rechtsmittelführer angesichts des Ausnahmecharakters einer Rüge der Tatsachenverfälschung nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben muss, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C‑281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Zur ersten Rüge von Adler ist übereinstimmend mit dem HABM festzustellen, dass diese auf einem falschen Verständnis sowohl des angefochtenen Urteils als auch der relevanten Passagen der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und der streitigen Entscheidung beruht.

45      Es geht nämlich aus den Akten sowie aus den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich die Parteien zu keinem Zeitpunkt über die Frage einig waren, ob der Farbton „marineblau“ eine wesentliche Eigenschaft der von den beiden fraglichen Zeichen erfassten Waren darstellt, sondern diese Frage vielmehr Gegenstand der Erörterungen vor dem Gericht war, in deren Rahmen Adler seine Argumente, wie im Übrigen auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels, vorgetragen hat. Daher ging das Gericht zu Recht davon aus, dass sich die Parteien in diesem Punkt uneinig waren. Außerdem geht weder aus den von Adler angeführten Teilen der Entscheidung der Widerspruchsabteilung noch aus den Rn. 46 und 48 der streitigen Entscheidung hervor, dass das HABM festgestellt hätte, dass sich der Ausdruck „marineblau“ zur Bezeichnung der Farbe der Waren als wesentliche Produkteigenschaft eigne. Somit ist die behauptete Verfälschung nicht nachgewiesen.

46      Hinsichtlich der zweiten Rüge von Adler, wonach das Gericht fehlerhaft angenommen habe, dass Adler dazu, dass der Ausdruck „marineblau“ als für die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren beschreibend anzusehen sei, nicht vorgetragen und keine Beweise vorgelegt habe, geht klar aus den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht auf die von Adler hierzu vorgebrachten Argumente eingegangen ist und sie als unbegründet zurückgewiesen hat.

47      Folglich kann dem Gericht keine Verfälschung der Tatsachen vorgeworfen werden. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist demgemäß als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

48      Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes behauptet Adler, das angefochtene Urteil sei ohne Begründung und widersprüchlich. Denn obwohl das Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen erhebliche Ähnlichkeiten mit dem italienischen Begriff „blumarino“ aufwiesen und die Anordnung der den Farbton „marineblau“ bildenden Bestandteile in den Sprachen der Union variiere, habe es daraus trotzdem nicht den Schluss gezogen, dass die Bezugnahme auf die Farbe „marineblau“ in den Sprachen der entsprechenden Mitgliedstaaten für die von diesen Zeichen erfassten Waren beschreibend sei.

49      Das HABM meint, die Argumente des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ließen erkennen, dass Adler den beschreibenden Charakter einer Marke und die Bezugnahme auf einen beschreibenden Begriff miteinander verwechsle. Jedenfalls schlössen sich die Rügen von Adler, dass das angefochtene Urteil ohne Begründung und zugleich widersprüchlich sei, gegenseitig aus.

50      Die Blufin SpA vertritt die Auffassung, Adler lege das angefochtene Urteil, obwohl es nicht mehrdeutig verstanden werden könne, in einer artifiziellen und verfehlten Weise aus.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

51      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 97, und Beschluss ara/HABM, C‑611/11 P, EU:C:2012:626, Rn. 35). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung zu stützen hat, die es dem Gerichtshof ermöglicht, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

52      Im vorliegenden Fall basieren die Rügen von Adler auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Erstens nahm – wie aus Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht – das Gericht in den Rn. 53 bis 55 des angefochtenen Urteils eine Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen vor, indem es zunächst untersuchte, ob eine begriffliche Ähnlichkeit der Bestandteile dieser Zeichen bestehe, und sodann den von diesen Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck prüfte. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Prüfung der Frage, ob die umgekehrte Reihenfolge der Bestandteile der fraglichen Zeichen die begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen beeinträchtigt, auch den Umstand, dass der Begriff „blumarine“ erhebliche Ähnlichkeiten mit dem italienischen Begriff „blumarino“ aufweist. Zweitens stellte das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils – wie in Rn. 35 des vorliegenden Beschlusses erwähnt – fest, dass die Begriffe „bleu“ und „marine“ sowie der Ausdruck „bleu marine“ für die von den genannten Zeichen erfassten Waren nicht beschreibend seien.

53      Auf diese Weise begründete das Gericht zum einen hinreichend seine Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen, was es dem Gerichtshof erlaubte, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben, und stellte zum anderen im Rahmen der Erwiderung auf das in Rn. 56 des angefochtenen Urteils ausgeführte Argument von Adler fest, dass der Ausdruck „bleu marine“ sowie die Bestandteile „marine“ und „bleu“ für die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren nicht beschreibend seien, ohne dass ihm in diesem Zusammenhang eine widersprüchliche Begründung vorgeworfen werden könnte.

54      Da der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

–       Vorbringen der Parteien

55      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Adler geltend, das Gericht habe in Rn. 67 des angefochtenen Urteils ebenfalls unter Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 der Marke BLUMARINE einen zu großen Schutzumfang zuerkannt, obwohl diese Marke, die beschreibend und somit nur schwach kennzeichnungskräftig sei, nur vor der Anmeldung einer Marke geschützt werden müsse, die das, was der Marke BLUMARINE Unterscheidungskraft verleihe – im vorliegenden Fall die regelwidrige Schreibweise –, identisch oder ähnlich wiederhole. Dies sei bei dem Zeichen MARINE BLEU nicht der Fall. Daher habe das Gericht im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr festgestellt.

56      Das HABM meint, dass sowohl die Beschwerdekammer als auch das Gericht den eingeschränkten Schutzumfang, der der Marke BLUMARINE zuerkannt werden müsse, berücksichtigt, aber dennoch zu Recht eine Verwechslungsgefahr bejaht hätten, wobei sie insbesondere der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen und der von ihnen erfassten Waren Rechnung getragen hätten. Was das Argument von Adler anbelange, dass eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft nur dann geschützt sei, wenn sie von einer angemeldeten Marke identisch reproduziert werde, so habe es der Gerichtshof bereits zurückgewiesen.

57      Die Blufin SpA hält Adlers Vorbringen zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

58      Soweit Adler mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund dem Gericht vorwirft, die schwache Kennzeichnungskraft der Marke BLUMARINE bei seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt zu haben, genügt die Feststellung, dass eine solche Behauptung auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

59      Aus den Rn. 60, 65 und 66 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht zur Beurteilung des Vorliegens einer möglichen Verwechslungsgefahr zum einen den Grundsatz berücksichtigte, wonach die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, impliziert (vgl. u. a. Urteil Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17), und zum anderen die Rechtsprechung heranzog und auf den vorliegenden Fall anwandte, wonach selbst bei Vorliegen einer älteren Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, so insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen und einer Identität der betroffenen Waren oder Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Messer Group/Air Products and Chemicals, C‑579/08 P, EU:C:2010:18, Rn. 68).

60      Daher hat das Gericht die schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchaus berücksichtigt. In den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils bestätigte es nämlich die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach selbst unter der Annahme, dass der Begriff „blumarine“ auf eine bestimmte Farbe anspiele, die Anerkennung einer schwachen Kennzeichnungskraft der Marke BLUMARINE nicht die Feststellung ausschlösse, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung zum einen der Ähnlichkeit bzw. Identität der von den fraglichen Zeichen erfassten Waren und zum anderen der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen.

61      Dem Argument von Adler, dass eine nur schwach kennzeichnungskräftige ältere Marke unabhängig vom Grad der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen nur dann vor einer Verwechslungsgefahr zu schützen sei, wenn sie von der angemeldeten Marke identisch oder fast identisch reproduziert werde, kann nicht gefolgt werden. Das Gericht handelte nämlich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit es in Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hinwies, dass eine solche Analyse zur Folge hätte, den Faktor der Markenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Kennzeichnungskraft der älteren Marke beruhe, zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde, und daraus im Wesentlichen ableitete, dass ein solches Ergebnis bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen hätten, widerspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, EU:C:2007:171, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss Hrbek/HABM, C‑42/12 P, EU:C:2012:765, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Folglich kann Adler mit ihren in Rn. 55 des vorliegenden Beschlusses ausgeführten Rügen nicht durchdringen. Unter diesen Umständen ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

63      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

64      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

65      Da Adler mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der Blufin SpA die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Adler Modemärkte AG trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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