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Document 62014CN0599

Rechtssache C-599/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2014 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Oktober 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11, Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)/Rat der Europäischen Union

ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/6


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2014 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 16. Oktober 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11, Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-599/14 P)

(2015/C 089/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen, E. Finnegan und G. Etienne)

Andere Parteien des Verfahrens: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), Königreich der Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

in den Angelegenheiten, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden und die Klagen abzuweisen sowie,

der Klägerin in den verbundenen Rechtssachen T-208/11 und T-508/11 die vom Rat in den beiden Rechtszügen aufgewandten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe mit dem angefochtenen Urteil die Maßnahmen, mit denen die LTTE in die [nach Art. 2 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehene] Liste aufgenommen worden sei, ausschließlich aus Gründen für nichtig erklärt, die mit dem für den Erlass dieser Maßnahmen angewandten Verfahren zusammenhingen. Nach Ansicht des Rates ist das Urteil des Gerichts aus folgenden Gründen fehlerhaft:

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Rat in der Begründung nachweisen müsse, geprüft zu haben, dass die Tätigkeit der drittstaatlichen Behörde, die die Aufnahme in die Liste veranlasst habe, mit hinreichenden Garantien verbunden sei. Der Rat erkenne zwar an, dass die Tätigkeit der zuständigen Behörde eines Drittstaats im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Praktiken unter Wahrung der Grundrechte der Betroffenen erfolgen müsse, doch verlange das Gericht zu Unrecht, dass darauf in der Begründung hingewiesen werde.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Verwendung frei zugänglicher Informationen durch den Rat rechtsfehlerhaft beurteilt. Außerdem habe es zu Unrecht die Verwendung derartiger Informationen durch den Rat abgelehnt. Ferner habe es rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Rat eine zuständige Behörde hätte ersuchen müssen, die in der Begründung genannten Presseartikel zu prüfen. Schließlich sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Weigerung, die Bezugnahme des Rates auf frei zugängliche Informationen anzuerkennen, zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen müsse.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt, dass es nicht festgestellt habe, dass die Aufnahme in die Liste auf die Verbotsverfügung des Vereinigten Königreichs von 2001 gestützt werden könne. Die Auslegung des Gerichts sei nicht nur rechtlich unbegründet, sondern habe auch zur Folge, dass sich eine Organisation ihrer Aufnahme in die Liste gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 widersetzen könne, indem sie diese Aufnahme oder ihr Verbot in dem Mitgliedstaat, in dem der Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erlassen worden sei, nicht anfechte. Im Übrigen sei die Begründung des Gerichts mit dem Urteil Kadi II unvereinbar.


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