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Document 62014CN0597

    Rechtssache C-597/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2014 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2014 in der Rechtssache T-543/12, Grau Ferrer/HABM — Rubio Ferrer (Bugui Va)

    ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 89/5


    Rechtsmittel, eingelegt am 22. Dezember 2014 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2014 in der Rechtssache T-543/12, Grau Ferrer/HABM — Rubio Ferrer (Bugui Va)

    (Rechtssache C-597/14 P)

    (2015/C 089/06)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Palmero Cabezas und A. Folliard-Monguiral)

    Andere Parteien des Verfahrens: Xavier Grau Ferrer, Juan Cándido Rubio Ferrer und Alberto Rubio Ferrer

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    es durch ein neues Urteil in der Sache zu ersetzen und die Klage gegen die angefochtene Entscheidung abzuweisen, hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

    die Kosten dem Kläger im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Das Gericht habe gegen Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) und Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung (2) verstoßen, indem es diese Vorschriften aufgrund unzutreffender Ermessenserwägungen für auf den vorliegenden Fall anwendbar gehalten habe.

    2.

    Das Gericht habe gegen Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung und Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung verstoßen, indem es sich auf eine fehlerhafte Auslegung des Umfangs des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Ermessens gestützt habe. Insbesondere habe das Gericht fehlerhaft angenommen, dass die Beschwerdekammer über ein solches Ermessen unabhängig davon verfüge, ob es sich bei den ihr erstmals vorgelegten Dokumenten um ergänzende Dokumente handele. Die Frage, ob das den Beschwerdekammern in Art. 76 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung und Regel 50 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung eingeräumte Ermessen in jedem Fall bestehe, d. h. auch dann, wenn die der Beschwerdekammer nachträglich vorgelegten Dokumente neu seien, sei eine Rechtsfrage, die der Gerichtshof klären müsse.

    3.

    Das Gericht habe Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung fehlerhaft angewandt, indem es festgestellt habe, dass die ältere Gemeinschaftsmarke in einer Form benutzt worden sei, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweiche, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst werde.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung.


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