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Document 62014CN0557
Case C-557/14: Action brought on 4 December 2014 — European Commission v Portuguese Republic
Rechtssache C-557/14: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
Rechtssache C-557/14: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 28–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 46/28 |
Klage, eingereicht am 4. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-557/14)
(2015/C 046/35)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und E. Manhaeve)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009 in der Rechtssache C-530/07 (1), Kommission/Portugiesische Republik, erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat; |
— |
die Portugiesische Republik zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 20 196 Euro für jeden Tag, um den sich die Durchführung des in der Rechtssache C-530/07 ergangenen schon genannten Urteils verzögert, ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag zu zahlen, an dem das in der Rechtssache C-530/07 ergangene schon genannte Urteil durchgeführt sein wird; |
— |
die Portugiesische Republik zu verurteilen, einen täglichen Pauschalbetrag von 2 244 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-530/07 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder, wenn dieser letztgenannte Tag früher kommt, bis zu dem Tag zu zahlen, an dem das in der Rechtssache C-530/07 ergangene schon genannte Urteil durchgeführt sein wird; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
I) |
Höhe der Sanktion — vorzunehmen unter Zugrundelegung dreier Kriterien: |
1 — |
Schwere des Verstoßes — Die Kommission schlage einen Schwerekoeffizienten 3 auf einer Skala von 1 bis 20 vor. Nach dem Wortlaut der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag (Mitteilung 2005) berechne die Kommission einen solchen Koeffizienten unter Berücksichtigung,
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2 — |
Die Dauer des Verstoßes — Unter Berücksichtigung dem Tag der Verkündung des Urteils schon verstrichenen schlage die Kommission die Anwendung des höchsten Koeffizienten für die Dauer des Verstoßes, d. h. 3, vor. |
3 — |
Die erforderliche Abschreckungswirkung der Sanktion — Wie in der Mitteilung 2005 erläutert sei, werde die Abschreckungswirkung durch den Faktor n berücksichtigt, einen Durchschnittswert, der auf dem Bruttoinlandsprodukt und der Stimmengewichtung im Rat beruhe. Der derzeit auf Portugal anwendbare Faktor n sei 3,40. |
II — Berechnung des Betrags der Sanktion
a) |
Verhängung eines Zwangsgeldes für jeden weiteren Tag des Nichtnachkommens
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b) |
Pauschalbetrag
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c) |
Prüfung des Mindestpauschalbetrags
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(1) EU:C:2009:292.