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Document 62014CN0528

Rechtssache C-528/14: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 21. November 2014 — X/Staatssecretaris van Financiën

ABl. C 56 vom 16.2.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 56/5


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 21. November 2014 — X/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-528/14)

(2015/C 056/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: X

Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Schließt die Verordnung Nr. 1186/2009 (1) die Möglichkeit ein, dass eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz gleichzeitig sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland hat, und, wenn ja, gilt die in Art. 3 vorgesehene Befreiung von Einfuhrabgaben dann für Güter, die im Rahmen der Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland in die Europäische Union verbracht werden?

2.

Falls die Verordnung Nr. 1186/2009 einen doppelten gewöhnlichen Wohnsitz ausschließt und eine Abwägung aller Umstände nicht ausreicht, um den gewöhnlichen Wohnsitz zu bestimmen: Anhand welcher Regel oder mit Hilfe welcher Kriterien ist dann für die Anwendung dieser Verordnung zu bestimmen, in welchem Land der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Fall wie dem vorliegenden hat, in dem er in dem Drittland sowohl über persönliche als auch über berufliche Bindungen und in dem Mitgliedstaat über persönliche Bindungen verfügt?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324, S. 23).


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