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Document 62014CN0461

Rechtssache C-461/14: Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

ABl. C 462 vom 22.12.2014, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/16


Klage, eingereicht am 7. Oktober 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-461/14)

(2014/C 462/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und D. Loma-Osorio Lerena)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien bis zum 29. Juli 2008, dem Tag, an dem der betreffende Ort als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurde, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG (1) in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG (2) und 2003/35 (3) zur Prüfung der Umweltverträglichkeit bestimmter öffentlicher und privater Projekte und aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinien 2009/147/EG (4) zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und ab diesem Tag aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EG (5) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft das Projekt einer neuen Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Sevilla und Almería, Abschnitte „Marchena-Osuna I“, „Marchena-Osuna II“ und „Variante de Osuna“. Nach Ansicht der Kommission haben die spanischen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Umweltverträglichkeits-Richtlinie, der Vogelschutz-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie falsch angewandt. Zu dieser Schlussfolgerung gelangt sie insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen der Bauarbeiten und des späteren Betriebs der durch das besondere Vogelschutzgebiet Campiñas de Sevilla führenden andalusischen Eisenbahnachse, die nicht angemessen erörtert worden seien.


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  ABl. L 73, S. 5.

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (ABl. L 20. S. 7).

(5)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).


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