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Document 62014CN0221

    Rechtssache C-221/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2014 von H gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-490/13, GJ/Gerichtshof

    ABl. C 235 vom 21.7.2014, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 235/7


    Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2014 von H gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-490/13, GJ/Gerichtshof

    (Rechtssache C-221/14 P)

    2014/C 235/10

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: H (Prozessbevollmächtigter: S. Sagias, Δικηγόρος)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union

    Anträge

    Der Rechtsmittelführer beantragt,

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

    die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, so dass die Rechtssache dort in erster Instanz verhandelt wird, oder andernfalls den in der ersten Instanz gestellten Anträgen vollumfänglich stattzugeben;

    dem Beklagten die Kosten sowohl der ersten Instanz als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit seinem Rechtsmittel macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe in Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 27. Februar 2014 geltend.

    Erstens habe das Gericht Art. 263 AEUV sowie Art. 90 und Art. 91 des Beamtenstatuts (1) wie auch Art. 2 und Art. 35 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften falsch ausgelegt. Zum einen leide der angefochtene Beschluss an einem Rechtsfehler, da das Gericht entschieden habe, dass Klagen ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs gegen sie belastende Handlungen auf dem Gebiet der Sicherung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem allein Art. 263 AEUV unterfielen und innerhalb der zweimonatigen Frist dieser Bestimmung erhoben werden müssten. Zum anderen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs nicht anwendbar sei.

    Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die Anwendung der Rechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum abgelehnt habe.

    Drittens schließlich sei die Anwendung von Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts rechts- und verfahrensfehlerhaft gewesen. Der Rechtsmittelführer wendet sich diesbezüglich gegen die Tatsache, dass die beim Gericht eingereichte Klage für „offensichtlich“ unzulässig erklärt worden sei, was ihn daran gehindert habe, sich zum betreffenden Unzulässigkeitsgrund zu äußern. Das Gericht habe auch das Recht des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren, seine Verteidigungsrechte und insbesondere seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt, was gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.


    (1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).


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